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§ 13 JägFalkPVO - Wiederholung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JägFalkPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1Hat ein Prüfling die Jägerprüfung nicht bestanden, so kann er sie wiederholen. 2Prüfungsleistungen werden auf die Wiederholungsprüfung nicht angerechnet.