§ 13 JägFalkPVO - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- JägFalkPVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
1Hat ein Prüfling die Jägerprüfung nicht bestanden, so kann er sie wiederholen. 2Prüfungsleistungen werden auf die Wiederholungsprüfung nicht angerechnet.