§ 1 SekSchulKVO - Zuweisungsfähige Kosten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben
- Redaktionelle Abkürzung
- SekSchulKVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010400000
Zu den Kosten der kreisangehörigen Gemeinden oder Samtgemeinden als Träger von Schulen des Sekundarbereichs I oder des Sekundarbereichs II, an denen sich die Landkreise nach § 99 Satz 1 NSchG durch Gewährung von Zuweisungen beteiligen, gehören die Kosten für
- 1.die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulanlagen;
- 2.die Ausstattung der Schulen mit Einrichtungen, Lehr- und Lernmitteln, Büchereien, Mediotheken, Sprachlabors und sonstigen Hilfsmitteln für den Unterricht einschließlich der Kosten für Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen und die Unterhaltung;
- 3.den Geschäftsbedarf der Schulen und die Versicherung der Schüler;
- 4.
- 5.das Verwaltungspersonal des Schulträgers, soweit ihm die unmittelbare Verwaltung der betroffenen Schulen obliegt;
- 6.den notwendigen Geschäftsbedarf der Elternvertretungen in den Schulen;
- 7.
- 8.den notwendigen Geschäftsbedarf der Schülervertretungen in den Schulen;
- 9.
- 10.die Förderung der Teilnahme von Schülern an Schulwanderungen, Studienfahrten, Lehrausflügen, Schullandheimaufenthalten, Lagern, Betriebsbesichtigungen und Schulsportveranstaltungen.