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  • ab 01.01.1976 (aktuelle Fassung)

§ 2 SekSchulKVO - Nicht zu berücksichtigende Kosten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben
Redaktionelle Abkürzung
SekSchulKVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010400000

(1) Zu den Kosten, an denen sich die Landkreise zu beteiligen haben, gehören nicht die Kosten für

  1. 1.
    den Schulbau, den Erwerb von Schulgrundstücken und deren Erschließung, die Erstausstattung der Schulen und den aus diesem Anlaß entstehenden Schuldendienst,
  2. 2.
    Ausstattungsgegenstände, soweit sie erheblich über die durchschnittliche Ausstattung vergleichbarer Schulen hinausgehen (Ausstattung mit besonderen Einrichtungen),
  3. 3.
    größere Instandsetzungen,
  4. 4.
    die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen Dritter, die dem Schulträger dadurch entstehen, daß er die erforderlichen Schulanlagen und deren notwendige Einrichtung nicht selbst vorhält, und
  5. 5.
    den Schülertransport (§ 94 Abs. 3 NSchG), die Verpflegung von Schülern in der Schule und die Lernmittel, die üblicherweise von den Erziehungsberechtigten erworben werden.

(2) Ob eine Maßnahme zu den größeren Instandsetzungen zu rechnen ist, richtet sich nach dem Verhältnis der Kosten der Maßnahme zu den Kosten, die bei einer Neuerrichtung der gesamten Schulanlage entstehen würden (Neubauwert). Größere Instandsetzungen sind danach Maßnahmen, die bei Schulanlagen mit einem Neubauwert

von weniger als 5 Millionen DM
Kosten in Höhe von mindestens 2,5 von Hundert des Neubauwerts,
von 5 bis 15 Millionen DM
Kosten in Höhe von mindestens 2 vom Hundert des Neubauwerts,
von mehr als 15 Millionen DM
Kosten in Höhe von mindestens 1,5 vom Hundert des Neubauwerts

verursachen. Der Neubauwert bestimmt sich nach den vom Kultusminister für das Jahr, in dem die Instandsetzung begonnen wird, festgelegten Richtwerten (§ 96 Abs. 4 Satz 2 NSchG).