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  • ab 01.01.1976 (aktuelle Fassung)

§ 3 SekSchulKVO - Abzusetzende Einnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben
Redaktionelle Abkürzung
SekSchulKVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010400000

Von den laufenden Kosten sind Beiträge Dritter und andere Einnahmen, die aus der Unterhaltung der Schulen entstehen, abzusetzen. Das gilt nicht für kostendeckende Beiträge bei der Aufnahme auswärtiger Schüler nach § 85 Abs. 3 und 4 NSchG.