§ 3 SekSchulKVO - Abzusetzende Einnahmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben
- Redaktionelle Abkürzung
- SekSchulKVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010400000
Von den laufenden Kosten sind Beiträge Dritter und andere Einnahmen, die aus der Unterhaltung der Schulen entstehen, abzusetzen. Das gilt nicht für kostendeckende Beiträge bei der Aufnahme auswärtiger Schüler nach § 85 Abs. 3 und 4 NSchG.