SekSchulKVO,NI - Sekundar-Schulen KostenVO

Verordnung über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben
Redaktionelle Abkürzung
SekSchulKVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010400000

Vom 18. Juni 1975 (Nds. GVBl. S. 218 - VORIS 22410 01 04 00 000 -)(1)

Auf Grund des § 99 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) vom 30. Mai 1974 (Nieders. GVBl. S. 289) wird verordnet:

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 167

§ 1 SekSchulKVO - Zuweisungsfähige Kosten

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Titel
Verordnung über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben
Redaktionelle Abkürzung
SekSchulKVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010400000

Zu den Kosten der kreisangehörigen Gemeinden oder Samtgemeinden als Träger von Schulen des Sekundarbereichs I oder des Sekundarbereichs II, an denen sich die Landkreise nach § 99 Satz 1 NSchG durch Gewährung von Zuweisungen beteiligen, gehören die Kosten für

  1. 1.
    die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulanlagen;
  2. 2.
    die Ausstattung der Schulen mit Einrichtungen, Lehr- und Lernmitteln, Büchereien, Mediotheken, Sprachlabors und sonstigen Hilfsmitteln für den Unterricht einschließlich der Kosten für Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen und die Unterhaltung;
  3. 3.
    den Geschäftsbedarf der Schulen und die Versicherung der Schüler;
  4. 4.
    die Mitarbeiter an den Schulen, insbesondere Verwaltungs- und Schreibkräfte, Hausmeister und Reinigungspersonal, sofern solche Personalkosten nicht nach den §§ 92 und 173 NSchG vom Lande zu tragen sind;
  5. 5.
    das Verwaltungspersonal des Schulträgers, soweit ihm die unmittelbare Verwaltung der betroffenen Schulen obliegt;
  6. 6.
    den notwendigen Geschäftsbedarf der Elternvertretungen in den Schulen;
  7. 7.
    die Fahrten der Mitglieder der Schul- und Bereichselternräte sowie der Elternvertreter in den Konferenzen und Ausschüssen nach den §§ 25 und 27 NSchG in dem notwendigen Umfange;
  8. 8.
    den notwendigen Geschäftsbedarf der Schülervertretungen in den Schulen;
  9. 9.
    die Fahrten der Schülervertreter in den Konferenzen und Ausschüssen nach den §§ 25 und 27 NSchG in dem notwendigen Umfange;
  10. 10.
    die Förderung der Teilnahme von Schülern an Schulwanderungen, Studienfahrten, Lehrausflügen, Schullandheimaufenthalten, Lagern, Betriebsbesichtigungen und Schulsportveranstaltungen.

§ 2 SekSchulKVO - Nicht zu berücksichtigende Kosten

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Titel
Verordnung über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben
Redaktionelle Abkürzung
SekSchulKVO,NI
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010400000

(1) Zu den Kosten, an denen sich die Landkreise zu beteiligen haben, gehören nicht die Kosten für

  1. 1.
    den Schulbau, den Erwerb von Schulgrundstücken und deren Erschließung, die Erstausstattung der Schulen und den aus diesem Anlaß entstehenden Schuldendienst,
  2. 2.
    Ausstattungsgegenstände, soweit sie erheblich über die durchschnittliche Ausstattung vergleichbarer Schulen hinausgehen (Ausstattung mit besonderen Einrichtungen),
  3. 3.
    größere Instandsetzungen,
  4. 4.
    die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen Dritter, die dem Schulträger dadurch entstehen, daß er die erforderlichen Schulanlagen und deren notwendige Einrichtung nicht selbst vorhält, und
  5. 5.
    den Schülertransport (§ 94 Abs. 3 NSchG), die Verpflegung von Schülern in der Schule und die Lernmittel, die üblicherweise von den Erziehungsberechtigten erworben werden.

(2) Ob eine Maßnahme zu den größeren Instandsetzungen zu rechnen ist, richtet sich nach dem Verhältnis der Kosten der Maßnahme zu den Kosten, die bei einer Neuerrichtung der gesamten Schulanlage entstehen würden (Neubauwert). Größere Instandsetzungen sind danach Maßnahmen, die bei Schulanlagen mit einem Neubauwert

von weniger als 5 Millionen DM
Kosten in Höhe von mindestens 2,5 von Hundert des Neubauwerts,
von 5 bis 15 Millionen DM
Kosten in Höhe von mindestens 2 vom Hundert des Neubauwerts,
von mehr als 15 Millionen DM
Kosten in Höhe von mindestens 1,5 vom Hundert des Neubauwerts

verursachen. Der Neubauwert bestimmt sich nach den vom Kultusminister für das Jahr, in dem die Instandsetzung begonnen wird, festgelegten Richtwerten (§ 96 Abs. 4 Satz 2 NSchG).

§ 3 SekSchulKVO - Abzusetzende Einnahmen

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Verordnung über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010400000

Von den laufenden Kosten sind Beiträge Dritter und andere Einnahmen, die aus der Unterhaltung der Schulen entstehen, abzusetzen. Das gilt nicht für kostendeckende Beiträge bei der Aufnahme auswärtiger Schüler nach § 85 Abs. 3 und 4 NSchG.

§ 4 SekSchulKVO - Inkrafttreten

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Verordnung über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben
Redaktionelle Abkürzung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010400000

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

Hannover, den 18. Juni 1975.

Der Niedersächsische Kultusminister
Mahrenholz