Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 19.01.2011, Az.: 5 U 48/10
Feststellungsinteresse für Unterhaltsschäden aus einem Verkehrsunfall
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 19.01.2011
- Aktenzeichen
- 5 U 48/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 10644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2011:0119.5U48.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 03.03.2010 - AZ: 2 O 1674/09
Rechtsgrundlage
- § 256 Abs. 1 ZPO
Fundstellen
- MDR 2011, 1202
- NZV 2011, 446-448
- VRR 2011, 163
- VersR 2011, 1027-1028
Redaktioneller Leitsatz
Hat der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers seine Haftung anerkannt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die gesonderte Feststellung der Eintrittspflicht für evtl. zu einem späteren Zeitpunkt bei Nichtversterben des Unfallopfers geschuldeten Elternunterhalts.
In dem Rechtsstreit
1. C... B...,
2. S... B...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2:
Rechtsanwalt ...
gegen
1. X...,
2. D... Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand ...
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 2011 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 3. März 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger sind die Eltern der im Oktober 2008 infolge eines Verkehrsunfalls verstorbenen A... B... (geboren im März 1991). Der Beklagte zu 1) - der damalige Freund der Schülerin A... B... - war als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Motorrades an dem Unfall beteiligt. Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen Schadensersatz zu leisten, falls in Zukunft Umstände eintreten, unter denen A... B... ihnen gegenüber unterhaltspflichtig geworden wäre. dabei soll davon ausgegangen werden, dass A... B... den durchschnittlichen Verdienst einer Chemieingenieurin erzielt hätte.
Der besagte Verkehrsunfall ereignete sich am Abend des 28. Oktober 2008 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf dem G...Weg in der Gemeinde K.... Die damals 17jährige A... B... befand sich als Mitfahrerin auf dem vom Beklagten zu 1) gelenkten Motorrad. Als der Beklagte zu 1) ein auf der Straße befindliches Reh sah, bremste er stark ab. Das Motorrad kam zu Fall und A... B... prallte mit dem Kopf gegen einen neben der Fahrbahn liegenden Feldstein. Obwohl sie einen Motorradhelm trug, erlitt sie durch den Sturz schwere Kopfverletzungen. Der herbeigerufene Rettungsdienst brachte sie in das Krankenhaus B.... Dort erlag sie am 30. Oktober 2008 ihren Kopfverletzungen.
Für die Folgen des Unfalls haben die Beklagten in vollem Umfang einzutreten. Die Beklagte zu 2) hat bereits Schadensersatz geleistet. Insbesondere hat sie Schmerzensgeld für A... B... und für die Kläger gezahlt sowie Beerdigungskosten erstattet.
Im Zuge der Schadensregulierung forderten die Kläger die Beklagte zu 2) auf, ihre Einstandspflicht für den Fall anzuerkennen, dass künftig Verhältnisse eintreten, unter denen A... B... ihnen gegenüber unterhaltspflichtig geworden wäre. In diesem Zusammenhang machten die Kläger geltend, dass ihre Tochter, die im Zeitpunkt des Unfalls die 12. Klasse des Gymnasialzweiges der Kooperativen Gesamtschule in S...besucht hatte, ihr Abitur abgelegt und anschließend - nach einem erfolgreichen Studium der Chemie beziehungsweise des Chemieingenieurwesens - in der Industrie eine Arbeitsstelle als Chemieingenieurin gefunden hätte. Die Beklagte zu 2) lehnte es jedoch ab, einen solchen Werdegang zugrunde zu legen. Sie schrieb dem Bevollmächtigten der Kläger unter dem 16. März 2009 (Anlage B 1):
"[...] Insgesamt kann festgestellt werden, dass für eine Feststellungserklärung mit dem von Ihnen vorgeschlagenen Inhalt (durchschnittlicher Arbeitsverdienst einer Chemieingenieurin) gegenwärtig zu viele offene Fragen bestehen. [...]
Wir sind unter Berücksichtigung unseres Vortrages bereit, folgende Erklärung abzugeben:
Mit der Wirkung eines am 30.10.2008 rechtskräftigen Feststellungsurteils wird anerkannt, dass die D... Versicherung AG verpflichtet ist, Frau C... B..., geb. am ...1966, und Herrn S... B..., geb. am ...1959, beide zurzeit wohnhaft A...weg .., ... K..., den aus dem Unfalltod ihrer Tochter A... B..., geb. am ....1991, verstorben am ...2008, entstandenen weiteren Schaden zu ersetzen, wenn Verhältnisse eintreten, unter denen A... B... gegenüber C... oder S... B... nach den gesetzlichen Bestimmungen wahrscheinlich unterhaltspflichtig geworden wäre."
Darauf erwiderten die Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 15. April 2009 sinngemäß, ihnen reiche die zitierte Erklärung nicht aus, weil sie im Falle einer künftigen Bedürftigkeit finanziell wertlos sei. Zur Abgabe der von ihnen erwarteten Erklärung mit dem Zusatz, dass ein eventueller Unterhaltsanspruch nach dem durchschnittlichen Gehalt einer Chemieingenieurin bemessen werde, setzten sie der Beklagten zu 2) eine Frist bis zum 7. Mai 2009. Die Frist verstrich fruchtlos.
Vor dem Landgericht haben die Kläger weiterhin den Standpunkt eingenommen, dass ihre Tochter ohne den besagten Verkehrsunfall den Beruf der Chemieingenieurin ergriffen und als Angestellte in der Industrie wenigstens ein Einkommen erzielt hätte, das dem Durchschnitt in diesem Berufsfeld entspricht. Ihre Tochter, so die Kläger, habe vor ihrem Tod die feste Absicht gehabt, nach einem entsprechenden Studium als Chemieingenieurin zu arbeiten. Untermauert werde das durch die von ihr gewählten Leistungsfächer Chemie und Mathematik sowie Biologie, in denen sie - unstreitig - weit überdurchschnittliche schulische Leistungen erbracht habe. Außerdem werde durch die Prüfungsfächer Englisch und Spanisch dokumentiert, dass sie eine Berufsperspektive im internationalen Betätigungsfeld angestrebt habe. Daran, dass sie das Abitur abgelegt hätte, bestünden keine Zweifel. Mit einem Notendurchschnitt besser als 1,9 sei sie vor ihrem Tod - unstreitig - Klassenbeste gewesen. Da die Studiengänge Chemie und Chemieingenieurwesen keinen Zulassungsbeschränkungen unterlägen, sei es in hohem Maße wahrscheinlich, dass A... nach dem Abitur ein entsprechendes Studium aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen hätte. Anschließend hätte sie ohne Schwierigkeiten einen Arbeitsplatz als Chemieingenieurin in der Industrie gefunden. Die Stellenaussichten seien hervorragend.
Auf der anderen Seite sei es keineswegs ausgeschlossen, dass sie - die Eltern - künftig auf Unterhaltsleistungen angewiesen seien. Auch wenn er, der Kläger, derzeit Inhaber einer Generalagentur der M... Versicherungsgruppe sei, bestehe auf Grund der Unsicherheiten in der Versicherungsbranche (Umstrukturierungen etc.) die Möglichkeit, dass er von heute auf morgen sein Betätigungsfeld verliere. Entsprechendes gelte für die Klägerin. Ihre Teilzeitbeschäftigung als Disponentin in einer Spedition könne bereits auf Grund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Gefahr geraten.
Vor dem Landgericht haben die Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Frau C... B..., geb. am ...1966, und Herrn S... B..., geb. am ...1959, beide zum Prozesszeitpunkt wohnhaft A...weg .., ... K..., den aus dem Unfalltod ihrer Tochter A... B..., geb. am ...1991, verstorben am ...2008, entstandenen weiteren Schaden zu ersetzen, wenn Verhältnisse eintreten, unter denen A... B... ohne ihren Unfalltod gegenüber C... und/oder S... B... nach den gesetzlichen Bestimmungen wahrscheinlich unterhaltspflichtig geworden wäre. Die Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs der Kläger erfolgt auf der Basis einer beruflichen Tätigkeit von A... B... als Chemieingenieurin und dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst einer Chemieingenieurin.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, das Feststellungsbegehren der Kläger sei in zwei rechtlich selbstständige Anträge aufzuteilen. Zum einen gehe es den Klägern darum, eine Schadensersatzpflicht wegen entgangenen Unterhalts feststellen zu lassen (Feststellungsantrag 1). Zum anderen verfolgten die Kläger das Ziel, die Modalitäten für die Berechnung eines solchen Unterhaltsanspruchs verbindlich festzuschreiben (Feststellungsantrag 2).
Was den Feststellungsantrag 1 betreffe, so fehle es bereits an einem Feststellungsinteresse, weil sie, die Beklagten, die verlangte Erklärung mit Schreiben vom 16. März 2009 abgegeben hätten. Im Übrigen sei der Feststellungsantrag 1 auch unbegründet, weil der Vortrag der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür enthalte, dass sie in Zukunft unterhaltsbedürftig werden könnten. Außerdem sei der völlig unwahrscheinliche Fall einer Bedürftigkeit der Kläger - wenn überhaupt - nur im Zusammenhang mit einer erheblichen Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Situation denkbar, die dann auch die (fiktive) Leistungsfähigkeit der Tochter A... in Frage stellen würde.
Der Feststellungsantrag 2 sei ebenfalls unzulässig. Einmal gehe es nicht, wie in § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern um die Höhe des zugrunde zu legenden Einkommens und damit um eine Tatsache. Eine Tatsache könne aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, selbst dann nicht, wenn man sie als Element eines Rechtsverhältnisses qualifizieren wollte.
Überdies wäre der Feststellungsantrag 2 im Falle seiner Zulässigkeit als unbegründet zu qualifizieren. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterstellt werden, dass A... B... erfolgreich Chemie studiert und anschließend den Beruf der Chemieingenieurin ergriffen hätte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts hätten die Beklagten vorprozessual anerkannt. insoweit fehle es an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Soweit die Kläger die darüber hinausgehende Feststellung begehrten, dass ein eventueller Unterhaltsanspruch auf der Basis eines durchschnittlichen Einkommens einer Chemieingenieurin zu berechnen sei, sei der Anwendungsbereich des § 256 ZPO nicht eröffnet, weil nicht über ein Rechtsverhältnis gestritten werde.
Gegen das Urteil, das den Klägern am 5. März 2010 zugestellt worden ist, haben diese mit einem am 19. März 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. In der - in demselben Schriftsatz niedergelegten - Begründung nehmen sie den Standpunkt ein, dass sich ihr Feststellungsantrag nicht in zwei selbstständige Teile aufspalten lasse. Dem einheitlichen Antrag seien die Beklagten nicht gerecht geworden, weil sie sich geweigert hätten, den Beruf der Chemieingenieurin und ein entsprechendes Einkommen als Grundlagen für die Berechnung eines eventuellen Unterhaltsanspruchs anzuerkennen. Eine solche Berechnungsgrundlage gemäß § 256 ZPO festzuschreiben, sei zulässig. Immerhin sei die (mutmaßliche) berufliche Stellung ihrer Tochter entscheidend für den Umfang des Schadensersatzes wegen entgangenen Unterhalts.
Außerdem ergebe sich ihr Feststellungsinteresse daraus, dass ein Beweismittelverlust drohe. Derzeit könne die voraussichtliche berufliche Entwicklung ihrer Tochter noch sehr gut nachgewiesen werden, insbesondere durch Zeugenaussagen. Mit fortschreitender Zeit werde dies - unter anderem wegen der nachlassenden Erinnerung oder einem eventuellen Ableben von Zeugen - immer schwieriger. Der Nachweis eines wahrscheinlichen beruflichen Erfolges ihrer Tochter sei umso wichtiger, als die Beklagten deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Abrede stellten.
Nach wie vor sei davon auszugehen, dass A... nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erfolgreich studiert, anschließend den Beruf einer Chemieingenieurin ausgeübt und damit wenigstens ein durchschnittliches Einkommen erzielt hätte. Ihre eigene Bedürftigkeit im Sinne des Unterhaltsrechts, so die Kläger, könne für die Zukunft schon wegen der wirtschaftlichen Unsicherheit in der Versicherungsbranche und im Speditionswesen nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Möglichkeit genüge, um die begehrte Feststellung zu treffen.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Frau C... B..., geb. am ...1966, und Herrn S... B..., geb. am ...1959, beide zum Prozesszeitpunkt wohnhaft A...weg .., ...K..., den aus dem Unfalltod ihrer Tochter A... B..., geb. am ...1991, verstorben am ...2008, entstandenen weiteren Schaden zu ersetzen, wenn Verhältnisse eintreten, unter denen A... B... ohne ihren Unfalltod gegenüber C... und/oder S... B... nach den gesetzlichen Bestimmungen wahrscheinlich unterhaltspflichtig geworden wäre. Die Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs der Kläger erfolgt auf der Basis einer beruflichen Tätigkeit von A... B... als Chemieingenieurin und dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst einer Chemieingenieurin.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II. Die Berufung der Kläger ist zulässig. In der Sache musste ihr jedoch der Erfolg versagt bleiben. Das Landgericht hat die Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Die beantragte Feststellung ist insgesamt unzulässig.
1. Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind, falls künftig Umstände eintreten sollten, unter denen A... B... ihnen - den Klägern - gegenüber unterhaltspflichtig geworden wäre, fehlt es an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendigen Feststellungsinteresse.
a) Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, NJW 1986, S. 2507 [BGH 07.02.1986 - V ZR 201/84] m. w. N.). Das Ziel, mit einer Klage die Verjährung zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), begründet in aller Regel ein Feststellungsinteresse (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 256, Rn. 9 m. w. N.).
Auf der anderen Seite ist ein Feststellungsinteresse zu verneinen, wenn der Beklagte seine Haftung anerkannt und auf seine Verjährungseinrede verzichtet hat (vgl. Greger, aaO. m. w. N.). Ein schriftliches Anerkenntnis ohne einen ausdrücklichen Verzicht auf die Verjährungseinrede kann das Feststellungsinteresse dann beseitigen, wenn durch seine Annahme eine vergleichsähnliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu Stande kommt, durch die der Anspruchsteller auf die Erlangung eines Feststellungsurteils und der Anspruchsgegner auf eine gerichtliche Feststellung der gegen ihn gerichteten Ersatzansprüche verzichtet. Prinzipiell wirkt eine derartige Vereinbarung auf die Rechtsbeziehungen der Parteien insoweit konstitutiv ein, als sie den fraglichen Anspruch wie bei einem erwirkten Feststellungsurteil gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB von der Verjährungseinrede befreit (vgl. BGH, NJW 1985, S. 791, 792 [BGH 23.10.1984 - VI ZR 30/83] unter Bezug auf § 218 Abs. 1 BGB a. F. mit w. N.. ferner OLG Karlsruhe, NZV 1990, S. 428 f. [OLG Karlsruhe 20.07.1990 - 14 U 172/89]).
b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Feststellungsinteresse - was Satz 1 des Feststellungsantrags betrifft - zu verneinen.
In ihrem Schreiben vom 16. März 2009 hat die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) ausdrücklich erklärt, dass sie einen (künftigen) Schadensersatzanspruch der Kläger gemäß § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB anerkenne. Dabei handelt es sich, da die Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit stand, um ein deklaratorisches Anerkenntnis. Zugleich geht aus der besagten Erklärung eindeutig hervor, dass die Kläger hinsichtlich des Anspruchs aus § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB klaglos gestellt werden sollten. Das Schreiben vom 16. März 2009 war erkennbar von er Absicht getragen, die Kläger für den Fall ihrer künftigen Bedürftigkeit materiellrechtlich so zu stellen, als ob sie eine gerichtliche Feststellung der Schadensersatzpflicht erwirkt hätten ("mit der Wirkung eines [...] rechtskräftigen Feststellungsurteils"). In dieser Weise haben die Kläger das Schreiben auch verstanden. Das ergibt sich bereits aus ihrer Replik im ersten Rechtszug ("abgegebene [...] "Feststellungserklärung" der Beklagten"). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Bevollmächtigten der Parteien noch einmal übereinstimmend betont, dass eine Schadensersatzpflicht im Sinne des Satzes 1 des Feststellungsantrages mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils anerkannt worden sei.
Mithin ist auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 16. März 2009 eine vergleichsähnliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu Stande gekommen, durch die die Kläger mit Blick auf ihren Anspruch aus § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Erlangung eines Feststellungsurteils und die Beklagten auf eine gerichtliche Feststellung des gegen sie gerichteten Ersatzanspruchs verzichtet haben. Gleichzeitig ist dieser Anspruch durch das Anerkenntnis wie bei einem am 30. Oktober 2008 rechtskräftig gewordenen Feststellungsurteil gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB von der Verjährungseinrede befreit worden.
Danach ist ein rechtliches Interesse der Kläger an derjenigen Feststellung, die Gegenstand des Satzes 1 des Berufungsantrags ist, nicht erkennbar.
2. Mit Satz 2 des Berufungsantrags begehren die Kläger die Feststellung, dass "die Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs [...] auf der Basis einer beruflichen Tätigkeit von A... B... als Chemieingenieurin und dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst einer Chemieingenieurin" erfolgt. Ein solcher Ausspruch ist ebenfalls nicht zulässig.
a) Die Vorschrift des § 256 Abs. 1 ZPO sieht ein Feststellungsurteil nur vor bei Streitigkeiten um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder um die Echtheit einer Urkunde. Nach höchstrichterlicher Judikatur können Inhalt eines Feststellungsurteils zwar auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses, auch Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht sein, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (vgl. BGH. NJW 1995, S. 1097 [BGH 12.12.1994 - II ZR 269/93] m. w. N.).
b) Im vorliegenden Fall soll gerichtlich festgelegt werden, welche berufliche Stellung und insbesondere welches Arbeitseinkommen bei der Beurteilung der (fiktiven) Leistungsfähigkeit der Verstorbenen heranzuziehen ist. Dabei bildet das Arbeitseinkommen nur eines von mehreren für die Leistungsfähigkeit bedeutsamen Elementen. So sind neben dem Gehalt aus einer Erwerbstätigkeit etwa das Vermögen, anderweitige Unterhaltsverpflichtungen und eventuelle Schulden des potenziell Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen. Weiter hängt die Höhe des geschuldeten Unterhalts davon ab, in welchem Maße der potenziell Unterhaltsberechtigte bedürftig ist. Außerdem geht es in der vorliegenden Gestaltung noch nicht einmal unmittelbar um den (fiktiv) geschuldeten Unterhalt. Vielmehr bildet dieser lediglich den Anknüpfungspunkt für die Höhe des von den Klägern begehrten Schadensersatzes.
Wie sich aus diesen Zusammenhängen ergibt, betrifft Satz 2 des Feststellungsantrages nur eine von mehreren Berechnungsgrundlagen und nicht das Rechtsverhältnis selbst. Deshalb fehlt es an einer der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine zulässige Feststellungsklage.
Darüber hilft auch der von den Klägern befürchtete Beweismittelverlust nicht hinweg. Dies umso weniger, als die beachtlichen schulischen Leistungen der Verstorbenen und ihre fachliche Ausrichtung im Gymnasialzweig durch Urkunden, namentlich durch Schulzeugnisse, belegt sein dürften.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).