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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 45 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS an Empfängerinnen oder Empfänger im Ausland sind durch den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes zur zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu versenden; ist diese nicht selbst Empfängerin, so ist sie um sichere Weiterleitung an die Empfängerin oder den Empfänger zu ersuchen. Das nähere Verfahren regelt Anlage 6.

(2) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS von und zu deutschen Auslandsvertretungen sind ebenfalls durch den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes zu versenden. Sendungen an andere Empfängerinnen oder Empfänger im Ausland können mit der Deutschen Post AG oder einem anderen privaten Zustelldienst versandt werden; § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.