Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 06.10.2003, Az.: 7 A 4068/01

Elfenbeinküste; Genitalverstümmelung; ivorische Staatsangehörigkeit; Volk der Malinke; Zwangsbeschneidung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
06.10.2003
Aktenzeichen
7 A 4068/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bis zum Alter von 15 Jahren ist eine Genitalverstümmelung der weiblichen Angehörigen der in der Elfenbeinküste rituelle Beschneidungen praktizierenden Stämme in der Regel ohne weiteren Nachweis beachtlich wahrscheinlich.

Bei älteren Frauen bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob ihnen die auch dann noch mögliche Genitalverstümmelung ausnahmsweise gedroht hat.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

1

Die am 21. Dezember 19.. geborene Klägerin ist ivorische Staatsangehörige. Am 26. März 2001 ist sie in Hamburg festgenommen worden. Am 5. April 2001 beantragte sie unter dem Namen A. P. ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

2

Am 18. April und 30. Mai 2001 ist sie vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu ihren Ausreisegründen angehört worden. Sie gab hierbei an, dass ihre bisherigen Personaldaten nicht der Wahrheit entsprächen. Sie habe einen falschen Namen angegeben, da sie in Hamburg in einem Bus ohne Fahrschein entdeckt worden sei und Angst vor der Polizei gehabt habe. Sie gehöre dem Volk der Malinke an und sei Muslimin.

3

Sie habe wegen der Schule bei einem Onkel in Koumassi gewohnt. Sein Name sei E. C.. Er sei zwischen 38 und 48 Jahre alt gewesen, im März 2000 gestorben und in Bondoukou beerdigt worden. Danach sei sie wieder zu ihren Eltern nach Yopougon gegangen.

4

Sie habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Sekundarschule besucht. Sie habe die Schule mit 17 oder 18 Jahren abgebrochen und keine Berufsausbildung. Sie habe als Händlerin gearbeitet und falsche Haare und Schuhe verkauft.

5

Sie sei ausgereist, weil man sie nach der Schule habe zwangsbeschneiden wollen. Ihre Eltern hätten sie mit einem Mann verheiraten wollen, den sie nicht gekannt habe. Dieser habe sie bei der Beerdigungszeremonie ihres Onkels gesehen. Danach habe er geäußert, dass er sie, die Klägerin, heiraten wolle. Sie wäre wohl seine dritte oder vierte Frau geworden. Den Namen und das Alter des Mannes könne sie nicht angeben.

6

Ihre Großmutter sei von Bondoukou nach Abidjan gekommen. Sie, die Klägerin, habe man gebeten, mit ihr ins Dorf zurückzukehren. Die Sachen für die Beschneidungszeremonie seien bereits gekauft worden. Ihr sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass diese für sie angeschafft worden seien. Erst in Bondoukou habe sie von ihrer Großmutter erfahren, was geschehen sollte. Sie habe ihr eröffnet, dass sie heiraten solle und beschnitten werden würde. Die Großmutter habe gesagt, dass dies normalerweise bis zum 18. Lebensjahr hätte erfolgen sollen und sie jetzt 22 Jahre alt sei. Die Beschneidung müsse nachgeholt werden, weil sie jetzt einen Mann heiraten solle.

7

Sie, die Klägerin, sei dann sofort geflüchtet. Sie habe sich zunächst nichts anmerken lassen. Sie habe im Geheimen ihre Tasche gepackt und darin die Sachen, die nötig gewesen seien, mitgenommen. Sie sei in der Dunkelheit zum Krankenhaus von Bondoukou gegangen. Dort sei sie zu einer Frau gegangen, von der sie angenommen habe, dass sie ihr helfen könne, weil sie keine Malinke sei. Diese habe einen Kontakt mit einem Mann hergestellt. Sie sei mit dem Bus nach Abidjan gefahren und habe sich zwei Wochen bei dem Mann versteckt gehalten. Dieser habe ihre Flucht organisiert.

8

Sie hätte sich nirgends verstecken können. Ihre Familie würde sie überall finden. Es würde ihr auch nichts helfen, sich an eine unabhängige Organisation oder die Regierung zu wenden. Man würde sie immer finden und verlangen, dass sie sich an die Traditionen halte. Sie sei gegen Beschneidungen, weil diese zu schwerwiegenden Erkrankungen führe. Es komme zu Verletzungen und Infektionen. Es werde einfach ein Teil des Menschen weggenommen. Sie habe von anderen Mädchen erfahren, wie schlimm die Zeremonie sei. Sie habe selbst aber an keiner solchen teilgenommen.

9

Man habe schon einmal versucht sie zu beschneiden als sie 15 Jahre alt gewesen sei. Ihr Onkel, der halb Moslem und halb Christ sei, habe jedoch angegeben, dass sie an den starken Blutungen sterben würde. Ihre Mutter habe ihm dies geglaubt. Nachdem der Onkel gestorben sei, habe er sie nicht mehr beschützen können. Wenn sie die Geschichte wiederholt hätte, hätte ihre Mutter sofort geahnt, dass sie nicht beschnitten werden wolle. Sie hätte dann nicht die Möglichkeit gehabt zu verschwinden. Sie habe sich nicht politisch betätigt und sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei oder Organisation.

10

Im Folgenden reichte die Klägerin eine frauenärztliche Bescheinigung darüber ein, dass sie noch nicht beschnitten ist.

11

Mit Schreiben vom 25. Juni 2001 hat das Bundesamt beim Auswärtigen Amt eine Auskunft eingeholt, welche am 4. September 2001 erteilt wurde.

12

Mit Bescheid vom 27. November 2001 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Unanfechtbarkeit des Bescheides zu verlassen und anderenfalls ihre Abschiebung in die Elfenbeinküste angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht glaubhaft, dass man sie zu einer Beschneidung und zur Heirat mit einem älteren Mann habe zwingen wollen. Die Klägerin habe erst auf Nachfrage ausführlichere Darstellungen des Sachverhaltes geben können. Außerdem habe sie zunächst erklärt, man habe sie nach Beendigung der Schule zwangsbeschneiden wollen. Andererseits habe sie jedoch vorgetragen, bereits im Alter von 17 oder 18 Jahren die Schule abgebrochen zu haben, also vor etwa vier Jahren. Die Gefahr, zwangsbeschnitten zu werden, habe nach ihren übrigen Angaben jedoch erst im Jahre 2001 bestanden. Im Übrigen habe die Klägerin angegeben, dass der Mann, der sie habe heiraten wollen, sie im Jahre 2000 gesehen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschneidung und die Heirat erst ein Jahr später hätte erfolgen sollen. Die Klägerin gebe auch selbst an, dass man schon im Alter von 15 Jahren einmal versucht habe sie zu beschneiden. Es sei nicht erkennbar, warum dies in ihrem Falle so spät vorgesehen worden sei. Sie habe selbst vorgetragen, dass die Genitalverstümmelung normalerweise im Alter von 18 Jahren erfolge. Unklar sei auch, weshalb der Klägerin bekannt gewesen sei, dass im Krankenhaus von Bondoukou eine Frau sei, die ihr habe helfen können, weil sie einem anderen Stamm angehöre. Sie habe angegeben, vorwiegend in Abidjan gelebt zu haben. Außerdem habe sie den Asylantrag erst gestellt, als sie von der Polizei festgenommen worden sei. Sie habe zudem falsche Personalien angegeben und sei auch nach ihrer Haftentlassung noch bei diesen geblieben. Es sei zu vermuten, dass der nunmehr angegebene Name besser zu ihrer Behauptung passe, ihr habe eine Beschneidung gedroht.

13

Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellen würde, wäre dieser keine Schilderung einer politische Verfolgung. Es sei nicht ersichtlich, dass staatliche Stellen an besonderen persönlichen Merkmalen anknüpfen würden. Die Behörden der Elfenbeinküste seien auch gewillt und generell in der Lage gegen Übergriffe Dritter vorzugehen. Die Beschneidung sei in der Elfenbeinküste gesetzlich untersagt. Die staatlichen Stellen seien grundsätzlich zum Schutz aufgerufen. Außerdem fänden Aufklärungskampagnen von Nichtregierungsorganisationen statt. Eine Schutzgewährung sei nicht möglich, weil eine Beschneidung im Geheimen erfolge. Diese übersteige die Kräfte des ivorischen Staates. Außerdem führe die Beschneidung nicht zur Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung.

14

Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG seien nicht festzustellen, selbst wenn man den Sachvortrag der Klägerin als wahr unterstelle. Zwar liege keine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG vor. Die Klägerin hätte aber die Möglichkeit gehabt, in Abidjan unterzutauchen, ohne dass ihre Familienmitglieder sie dort aufspüren könnten. Abidjan sei eine Wirtschaftsmetropole mit Millionen von Einwohnern. Sie könne sich zudem unter den Schutz der ivorischen Sicherheitskräfte oder einer Nichtregierungsorganisation stellen. Sie habe außerdem erfolgreich als Händlerin gearbeitet und die Ersparnisse für die Ausreise genutzt. Die Nichtregierungsorganisationen böten Unterstützung bei der Beschaffung der wirtschaftlichen Existenz an.

15

Am 5. Dezember 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit sie die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, ihre Asylberechtigung anzuerkennen.

16

Sie trägt im Wesentlichen vor: Ihre Schilderung bei der Anhörung beim Bundesamt sei im weiteren Gespräch präzise gewesen. Sie habe am Anfang nur allgemein ausgeführt, dass sie nach der Schule beschnitten werden sollte, ohne einen konkreten Termin zu nennen. Nachvollziehbar sei, dass zwischen dem Tod des Onkels und der Beschneidung etwa ein Jahr vergangen sei. Es müsse die Trauerzeit berücksichtigt werden. Die Zwangsbeschneidung sei eine mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahme. Der Staat sei schutzunfähig. Die Ordnungskräfte gewährten im Zweifel keinen Schutz, auch wenn die Beschneidung unter Strafe gestellt sei. Deshalb sei die Beschneidung als politische Verfolgung zu bewerten. Sie habe genaue Angaben zu ihrer Flucht gemacht. In jedem Fall stünden ihr aber Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu. Sie habe keine inländische Fluchtalternative, da sie sich vor ihrer Familie nicht verstecken könnte.

17

Die Klägerin reichte zudem eine Stellungnahme von terre des femmes vom 15. Juli 2003 sowie weitere Unterlagen, die sich mit der Genitalverstümmelung in der Elfenbeinküste befassen, ein.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Elfenbeinküste vorliegen; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Elfenbeinküste vorliegen und den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. November 2001 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht und ihre Abschiebung in die Elfenbeinküste angedroht worden ist.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Sie verweist zur Begründung auf den Bescheid des Bundesamtes.

23

Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden.

24

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

25

Das Verfahren war gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

26

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

27

1. Der Klägerin hat weder bei ihrer Ausreise, noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, eine Genitalverstümmelung befürchten müssen.

28

a. Von der Gefahr einer Zwangsbeschneidung kann nicht schon allein deshalb ausgegangen werden, weil die Klägerin dem Volk der Malinke angehört. Sie ist zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste bereits 21 Jahre alt gewesen.

29

Das Auswärtige Amt gibt an, dass Beschneidungen in der Regel bei einsetzender Pubertät im Alter von 12 bis 15 Jahren erfolgen, nur in Ausnahmefällen später (Auskünfte an das Bundesamt vom 21. September 1999 und an das VG Oldenburg vom 28. November 1997). In der im vorliegenden Verfahren vom Bundesamt eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. September 2001 ist ausgeführt, dass bei Frauen aus dem Volk der Malinke auch noch nach Vollendung des 20. Lebensjahres Beschneidungen durchgeführt werden. Nach einer Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main vom 24. April 1998 erfolgt die Beschneidung schon im Kindesalter. Sie werde jedoch auch noch in fortgeschrittenerem Alter praktiziert, etwa wenn die Mädchen außerhalb ihrer Heimatdörfer eine Schule besuchen. Es sei zudem üblich, dass Frauen vor einer Eheschließung gezwungen würden, sich einer Genitalverstümmelung zu unterziehen, wenn die Familie des künftigen Ehemannes dies verlange. Nach amnesty international (Auskünfte an das VG Hamburg vom 15. Februar 2001 und an das VG Oldenburg vom 3. Juni 1997) findet die Zwangsbeschneidung in der Regel bei jungen Mädchen oder in der Pubertät statt. Eine Beschneidung im fortgeschrittenen Alter, zumindest bis zur Heirat, sei aber nicht unüblich. Bei erwachsenen Frauen stelle sie einen gefährlicheren Eingriff dar, da das Risiko des Verblutens sehr viel höher sei. Auch in der von der Klägerin eingereichte Stellungnahme von terre des femmes vom 15. Juli 2003 ist aufgeführt, dass die Genitalverstümmelung häufig in der Pubertät durchgeführt werde. Sie könne aber zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden. Dies forderten viele Männer vor einer Hochzeit.

30

Daraus ist - angesichts des Umstandes, dass 60 % der Frauen in der Elfenbeinküste Opfer genitaler Verstümmelung sein sollen (vgl. Auskunft von amnesty international an das VG Hamburg a.a.O) und bei den Musliminnen der Anteil nach der Stellungnahme von terre des femmes (a.a.O.) sogar 80 % beträgt - abzuleiten, dass bei jungen Frauen der Beschneidungen praktizierenden Stämme bis zum Alter von 15 Jahren diese im Regelfall beachtlich wahrscheinlich sind. Bei älteren Frauen ist dagegen zu beachten, dass es ihnen bereits gelungen ist, sich der Beschneidung in der Zeit, in der sie üblicherweise durchgeführt wird, zu entziehen. Es müssen dann weitere individuelle Umstände hinzukommen, wie insbesondere etwa eine bevorstehende Heirat. Dabei ist davon auszugehen, dass die Gefahr einer Beschneidung mit zunehmenden Alter abnimmt.

31

b. Die Behauptung der Klägerin, ihre Familie habe sie vor der Ausreise verheiraten und deshalb eine Genitalverstümmelung durchführen wollen, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft. Die Angaben der Klägerin sind in wesentlicher Hinsicht widersprüchlich, ungereimt und unsubstanziiert gewesen.

32

Auffällig ist bereits, dass die Klägerin ihren Asylantrag unter einem unzutreffenden Namen gestellt hat. Ihre Erklärung, sie habe nach ihrer Festnahme in einem Bus, den sie ohne gültigen Fahrausweis genutzt hatte, aus Furcht eine Kombination aus den Namen zweier Sängerinnen von den Antillen angeben, ist nicht hinreichend. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat die Klägerin auch noch nach ihrer Haftentlassung am 5. und 9. April 2001 gegenüber den mit ihr befassten Ausländerbehörden, sowie am 11. April 2001 beim Bundesamt den Namen „P.“ verwendet und entsprechende Unterschriften geleistet. Dass der Klägerin nicht schon bei den damit verbundenen persönlichen Vorsprachen eine Korrektur der Angaben gegenüber der Polizei möglich gewesen ist, erschließt sich dem Gericht nicht. Gegenüber dem Bundesamt hatte sie dabei zudem ausdrücklich die Richtigkeit ihrer Angaben versichert.

33

Nicht nachvollziehbar ist, dass die Mutter der Klägerin die Beschneidung unterstützt haben soll. Sie hat nach dem übrigen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - für moslemische Frauen unüblich - ihren Ehemann nach sexuellen Übergriffen gegen die Klägerin zur Rede gestellt und dafür gesorgt, dass die Klägerin zu ihrem Onkel geht. Bei einer derartig aufgeschlossenen und emanzipierten Haltung ist es nicht verständlich, dass sie gegen das grausame Ritual der Beschneidung keine Einwände gehabt haben soll. Die Erklärung, die Mutter hätte bei den Übergriffen des Vaters erreichen können, dass dieser zur Rechenschaft gezogen wird, passt nicht zu dem übrigen Vortrag. Danach soll die Mutter der Klägerin nämlich der Meinung gewesen sein, dass Frauen sich den Männern unterordnen müssten.

34

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Onkel der Klägerin ihrer Mutter gegenüber angegeben haben soll, die Klägerin würde im Falle einer Beschneidung verbluten. Deshalb habe die Mutter auf eine Beschneidung der Klägerin zunächst verzichtet. Es ist deshalb nicht verständlich, dass die Mutter der Klägerin ohne weiteres später dieses (vermeintliche) Risiko einfach übergangen haben soll.

35

Von Gewicht ist auch, dass die Klägerin beim Bundesamt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. April 2001, S. 6) angegeben hat, man habe sie nach Beendigung der Schule beschneiden wollen. Tatsächlich hat sie die Schule aber bereits 1997 oder 1998 verlassen, während sich der von ihr behauptete Vorfall im März 2001 zugetragen haben soll. In der mündlichen Verhandlung hat sie hierzu zwar ausgeführt, dass sie sich beim Bundesamt nicht genau ausgedrückt habe. Im Folgenden erklärte sie aber unverständlicherweise, dass sie gemeint habe, die Genitalverstümmelung habe ihr nach der Abendschule gedroht. Gerade diese hat sie nämlich nach ihren weiteren Angaben in der oben erwähnten Zeit verlassen.

36

Erheblich ist auch, dass die Klägerin die Ereignisse, die zur Zwangsbeschneidung geführt haben und insbesondere das Gespräch mit ihrer Großmutter, bei der ihr die Verheiratung und die Genitalverstümmelung angekündigt worden sein soll, in der mündlichen Verhandlung nur oberflächlich und nicht lebensnah zu schildern vermochte. Angaben über Zeit und Ort der Unterredung hat sie erst auf Nachfrage gemacht. Unverständlich ist dabei, dass es schon Vorbereitungen für die Zeremonie gegeben haben soll, obwohl die Klägerin angibt, die Großmutter und sie seien erst eine Stunde vorher aus Abidjan angekommen.

37

Nicht erklärlich ist für das Gericht auch, dass die Klägerin den Namen des Mannes, den sie heiraten sollte, nicht kennt. Zum einen ist davon auszugehen, dass die Großmutter diesen bei dem erwähnten Gespräch von sich aus angegeben hätte. Anderenfalls wäre es für die Klägerin zumindest naheliegend gewesen, dass sie die Großmutter danach fragt. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass sie sich nicht dafür interessiert habe, weil ohnehin die Eltern über die Heirat bestimmt hätten, ist nicht hinreichend. Es kommt hinzu, dass die Klägerin andere Angaben über den Mann machen konnte. So war ihr bekannt, dass er sie bei der Beerdigung ihres Onkels gesehen haben soll. Sie wusste auch, dass er bereits verheiratet ist und sie vielleicht die dritte oder vierte Ehefrau geworden wäre (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. April 2001, S. 7).

38

Beim Bundesamt (vgl. a.a.O.) und auch schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin vorgebracht, dass sie zum Krankenhaus von Bondoukou gegangen sei, weil dort eine Frau gewesen sei, die sie habe ansprechen können. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin demgegenüber, dass sie im Krankenhaus niemanden gekannt habe. Ihre Erklärung, sie sei beim Bundesamt missverstanden worden, ist nicht überzeugend. Ihr ist das Protokoll der Anhörung vom 18. April 2001 rückübersetzt worden. Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift bestätigt, dass die Aufzeichnung ihren Angaben entspricht.

39

c. Die Frage, ob die Gefahr einer Genitalverstümmelung als politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG anzusehen wäre oder lediglich Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 und 6 AuslG in Betracht kommen, bedarf daher aus Anlass des vorliegenden Falles keiner gerichtlichen Entscheidung.

2.

40

Die Klägerin musste weder im Zeitpunkt seiner Ausreise noch muss sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung allein deshalb befürchten, weil sie moslemischen Glaubens ist.

41

Die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94BVerwGE 96, 200 <203 f.>; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123 <124 f.>) entwickelten strengen Anforderungen, welche die Annahme einer Gruppenverfolgung voraussetzen, sind und waren nicht erfüllt. Erforderlich ist eine bestimmte Verfolgungsdichte. Die zu berücksichtigenden Verfolgungshandlungen müssen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausgeweitet haben, dass für jeden Gruppenangehörigen die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht. Hierbei ist u.a. ein Vergleich der Zahl der Gruppenmitglieder mit den festgestellten Verfolgungsfällen von Bedeutung.

42

Die Elfenbeinküste ist ethnisch zweigeteilt. Der Norden des Landes ist muslimisch geprägt und wird durch zusammenfassend als Dioula bezeichnete Ethnien bewohnt. Politisch werden diese durch die Oppositionspartei RDR („ Rassemblement des Republicains “) vertreten. Im Süden finden sich dagegen mehrheitlich Christen, aus deren Reihen bisher die politische Elite der Elfenbeinküste entstammt.

43

Seit Mitte der 90er Jahre hat in der politischen Auseinandersetzung der Elfenbeinküste der fremdenfeindliche Gedanke der „ Ivorität “ zunehmende Bedeutung erfahren. Er richtet sich vor allem gegen die in den Jahren wirtschaftlichen Aufschwungs in das Land gekommenen zahlreichen Einwanderer aus anderen westafrikanischen Staaten. Die Ausgrenzung hat sich im Laufe der Zeit auch auf die muslimische Bevölkerung des Nordens mit ivorischer Staatsangehörigkeit ausgeweitet (vgl. Auskünfte des Instituts für Afrikakunde an das VG Hannover vom 3. Mai 2002 und an das VG Aachen vom 18. Februar 2002).

44

Nach Darstellung des Instituts für Afrikakunde (aaO und Auskunft an das VG Hannover vom 31. Oktober 2002) ist es in der Zeit von Anfang 2000 bis etwa März 2001 in den städtischen Zentren des Südens zu staatlichen und nichtstaatlichen Übergriffen u.a. gegen die ivorische und ausländische muslimische Bevölkerung gekommen. Zu nennen seien etwa Maßnahmen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen Ende Oktober 2000. Im Herbst 1999 habe es zudem in den ländlichen Regionen des Südwestens blutige Zusammenstöße zwischen der einheimischen Bevölkerung und Gastarbeitern aus Burkina Faso gegeben. Danach habe sich die Lage im Zusammenhang mit der Annäherung von Präsident Gbagbo und der Opposition verbessert. Ein Wiederaufleben der Repressionen gegen Moslems könne angesichts der Instabilität des Landes jedoch nicht ausgeschlossen werden.

45

Das Auswärtige Amt (Auskunft an das VG Aachen vom 4. Januar 2002) hat ausgeführt, dass die Angehörigen des Volksstamms der Dioula einem höheren Risiko als andere Ethnien ausgesetzt seien, Opfer von Übergriffen und Schikanen zu werden. Im Zusammenhang mit den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Ende 2000 habe es Übergriffe und teilweise eine gezielte Verfolgung von (vermeintlichen) Ausländern aus den nördlichen Nachbarstaaten gegeben. Im Januar 2001 sei es im Zusammenhang mit einem gescheiterten Putsch zu Ausschreitungen und teilweise gezielten Verfolgungshandlungen gegen afrikanische Ausländer und Angehörige im Norden der Elfenbeinküste lebender Ethnien gekommen. Ab Februar 2001 habe sich die Lage langsam beruhigt. Verfolgungen erschienen möglich, wenn das Gefühl entstehe, dass die Regierung entsprechende Handlungen toleriere.

46

Der am 19. September 2002 ausgebrochene und Anfang Juli 2003 beendete Bürgerkrieg stellt die derzeit letzte Zuspitzung des Nord-Süd-Konflikts in der Elfenbeinküste dar. Hierzu verhalten sich die Auskunftsquellen wie folgt:

47

Das Institut für Afrikakunde (Auskunft an das VG Oldenburg vom 31. März 2003) berichtet, dass es in dieser Zeit im südlichen Landesteil zu schweren Pogromen gegen Menschen muslimischen Glaubens aus dem Norden gekommen sei. Bei den gewaltsamen Übergriffen seien eine unbekannte Anzahl an Personen, Schätzungen reichten bis in den vierstelligen Bereich, getötet worden. Kriterium sei die „ethnisch-religiöse-regionale“ Zuordnung gewesen. Die Übergriffe seien seitens der Staatsorgane zumindest hingenommen, nach manchen Berichten sogar aktiv geschürt worden. Die Opfer seien ohne staatlichen Schutz, die Täter ohne Bestrafung geblieben.

48

Amnesty international (Auskunft an das VG Oldenburg vom 3. April 2003) gibt an, dass für die Zeit des Bürgerkriegs von zahlreichen Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen muslimischen Glaubens und Personen nicht-ivorischer Staatsangehörigkeit in den südlichen Landesteilen auszugehen sei. Vor allem in Abidjan sei es im Zusammenhang mit der Rebellion zu Ausschreitungen gegenüber Ivorern mit moslemischen Namen und Einwanderern aus den westafrikanischen Nachbarländern gekommen. Die Unterkünfte seien von Sicherheitskräften zerstört und die Menschen bedroht, festgenommen, misshandelt und zum Teil getötet worden sei. Die Muslime und Ausländer seien pauschal der Unterstützung der Rebellengruppen verdächtigt worden. Viele Ausländer seien deshalb in ihre Heimatländer zurückgekehrt. Verantwortlich seien Soldaten und Polizeikräfte der Regierung. Sie hätten offenbar mit Billigung der Regierung gehandelt.

49

Das Auswärtige Amt (Auskunft an das VG Oldenburg vom 22. April 2003) kann gezielte Angriffe gegen Angehörige moslemischen Glaubens in den südlichen Landesteilen während des Bürgerkriegs nicht bestätigen. In erster Linie richteten sich diese gegen die Gastarbeiter aus den Nachbarstaaten der Elfenbeinküste. Die Übergriffe hätten sich auf Abidjan konzentriert, seien in geringerem Maße aber auch in anderen Städten vorgekommen. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass an den Übergriffen Angehörige der Armee bzw. Gendarmerie beteiligt gewesen seien. Ob staatliche Stellen diese förderten, sei nicht sicher festzustellen; auf jeden Fall sei von diesen zu wenig gegen die Übergriffe unternommen worden.

50

Hieraus ergibt sich nach Einschätzung des Gerichts zusammenfassend Folgendes:

51

Es ist zu berücksichtigen, dass den Übergriffen gegen die Angehörigen der moslemischen Volksstämme des Nordens der die Politik der Elfenbeinküste seit längerem beherrschende Nord-Süd-Konflikt zugrunde liegt, der von den politischen Parteien propagandistisch geschürt wird. Zu beachten ist jedoch, dass diese Übergriffe nicht permanent, sondern in Folge bestimmter Einzelereignisse auftreten; eine systematische Verfolgung lässt sich nicht feststellen. Betroffen sind häufig nicht die Moslems ivorischer Staatsangehörigkeit. Ziel der Übergriffe sind - entsprechend dem Konzept der „Ivorite“ - vielmehr in erster Linie die Gastarbeiter, die in Zeiten wirtschaftlicher und politischer Krisen einfache vielfach recht- und wehrlose Opfer sind. Die Übergriffe betreffen auch nicht den gesamten Süden der Elfenbeinküste, sondern finden vor allem in Abidjan und anderen größeren Städten statt. Die tödlichen Opfer gehen zwar in die Tausende, zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Moslems auch in den südlichen Landesteilen eine starke Minderheit darstellen.

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Ob der Klägerin in den nördlichen Landesteilen der Elfenbeinküste eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, bedarf danach keiner Beurteilung.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 167 VwGO, 708 Nr.11 ZPO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Sonstiger Langtext

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Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem

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Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg,

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zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 78 Abs. 3 AsylVfG).

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Der Antragsteller muss sich von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder einer nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO berechtigten Person als Bevollmächtigten vertreten lassen.

58

Die auf der teilweisen Klagerücknahme beruhenden Entscheidungen sind unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).