Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 13.08.2018, Az.: 7 B 1687/18
Ausländer; Identität; Staatsangehörigkeit; Täuschung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 13.08.2018
- Aktenzeichen
- 7 B 1687/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs 3 Nr 2 AsylVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Stellt das Bundesamt der Asylantragstellerin in der Anhörung nur wenige oder gar nur eine Frage zu den Verhältnissen im angeblichen Herkunftsstaat und wertet es ohne Angaben von Gründen eine bereits eingeholte Sprachanalyse nicht aus, ist eine Ablehnung des Antrages als offensichtlich unbegründet, die auf eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit hinweist, ausgeschlossen.
Tenor:
1. Den Antragstellerinnen wird zur Durchführung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, bewilligt.
2. Die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellerinnen erhobenen Klage 7 A 1687/18 wird gegen die unter Ziffer 5) der Entscheidungsformel des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen – Mutter und minderjährige Töchter - legen keinerlei Identifikationspapiere vor. Die Antragstellerin zu 1) behauptete im Asylverwaltungsverfahren, syrische Staatsangehörige yezidischen Glaubens zu sein. Sie spricht kurdisch (kurmanci). Eine Schule habe sie nicht besucht. Sie sei Analphabetin. Im gerichtlichen Verfahren behauptet sie nunmehr, staatenlose Kurdin aus Syrien (sog. Muktamin) zu sein, die in Syrien nicht registriert sei. Sie trägt vor, am ... in K. (arabisch: L.) geboren und von Beruf Hausfrau zu sein. Sie sei seit ... nach „kirchlicher“ Tradition verheiratet. Sie habe kein Familienbuch. Sie habe im Dorf M., Kreis K. an der türkischen Grenze gewohnt. Anfangs hat sie ausgeführt, einen Personalausweis besessen zu haben, den ihr der Schlepper abgenommen hätte. Später hat sie ausgeführt, sie habe als Identifikationsdokument lediglich einen vom Mukhtar ausgestellten weißen Zettel mit ihrem Lichtbild gehabt. Dieser Zettel sei in Syrien zurückgeblieben. Syrien hätte sie am 20. Februar 2014 zu Fuß zusammen mit ihrem Ehemann I. A. – dem Antragsteller in dem Parallelverfahren 7 B 1684/18 – und den gemeinsamen 2006 bzw. 2008 geborenen Töchtern und jeweils gleicher Herkunft – den Antragstellerinnen zu 2) und 3) – in Richtung Türkei verlassen. In der Türkei hätten sie sich ca. vier Tage aufgehalten und seien sodann auf dem Landweg mit einem Lkw am 3. März 2014 in das Bundesgebiet eingereist. Am 7. März 2014 stellte die Familie Asylanträge.
Im Rahmen ihrer Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt - am 7. März und 3. Juni 2014 führte die Antragstellerin zu 1) aus: Ihr Schwager habe die Ausstellung von Reisepässen über den Mukhtar veranlassen wollen. Dies sei aber unterblieben. Terroristen hätten vor zwei oder drei Jahren ihren Bruder entführt und getötet. Ihr Schwiegervater habe ihr untersagt, das Haus zu verlassen. Sie habe Kopfschmerzen. Sie seien wegen des Krieges ausgereist. Der Antragstellerin zu 1) wurde eine Frage zu ihren Kenntnissen über Syrien gestellt, nämlich nach der Flagge Syriens. Diese beantwortete sie hinsichtlich der Anzahl der Sterne auf weißem Grund falsch.
Ihr Ehemann führte aus: Er sei wegen der schlechten Lage aus Syrien geflüchtet. Die Terroristen seien in das Gebiet gekommen und hätten Leute entführt und getötet. Seine Familie hätte sich dann immer versteckt. Ihm wurden im Rahmen der Befragung zwei Fragen zu seinen Kenntnissen über Syrien gestellt: nach der syrischen Flagge und nach Flüssen oder Gewässern in der Nähe seiner Stadt. Die Antwort nach der Flagge beantwortete der Antragsteller richtig, die Frage nach den Gewässern mit „nein“. Hierauf wurde dem Ehemann eröffnet, dass eine Sprachanalyse durchgeführt werde.
Nach den Anhörungen am 7. März 2014 wurde der Verdacht der Dolmetscherin vermerkt, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1) und ihrem Ehemann um keine Syrer handele. Zu 80% stamme die Antragstellerin zu 1) aus dem kurdischsprachigen Iran (Bl. 36 VV Ehemann). Ein entsprechender Vermerk findet sich im Anschluss an die Anhörung vom 3. Juni 2014 (Bl. 54 VV). Sodann wurde am 16. Oktober 2015 die dem Ehemann angekündigte Audioaufzeichnung für eine Sprach- und Textanalyse gefertigt (Bl. 69 VV des Ehemanns). Zuvor war bereits am 23. September 2015 für die Antragstellerin zu 1) eine Audioaufzeichnung eingespielt worden (Bl. 59 VV). Die Auswertung der Aufzeichnungen wurde sodann am 2. Januar 2018 vom Bundesamt aufgrund einer internen Weisung ohne im Verwaltungsvorgang genannte Gründe storniert (jeweils Bl. 78 VV) und vielmehr sogleich zur Sache entschieden.
Am 17. September 2014 war zuvor in Burgwedel der Sohn N. geboren – der Antragsteller im Parallelverfahren 7 B 1689/18 -.
Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 19. Februar 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge der Antragstellerinnen auf Asylerkennung (Ziffer 2] der Entscheidungsformel), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1] der Entscheidungsformel) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3] der Entscheidungsformel) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorliegen (Ziffer 4] der Entscheidungsformel). Zugleich wurde den Antragstellerinnen die Abschiebung in den Herkunftsstaat oder einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, sofern sie nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides ausgereist seien (Ziffer 5] der Entscheidungsformel). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6] der Entscheidungsformel). Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Würdigung aller Umstände nicht zu der Überzeugung führe, dass die Antragstellerinnen die syrische Staatsangehörigkeit tatsächlich besitzen. Sie hätten keinerlei Identifikationspapiere vorgelegt. Die Anträge seien als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen, weil die Antragstellerinnen über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit täuschten (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 des Asylgesetzes – AsylG -). Aufgrund der unglaubhaften Angaben komme eine Abschiebung der Antragstellerinnen in das angebliche Herkunftsland Syrien nicht in Betracht (Bescheidabdruck S. 5). Hinsichtlich anderer Staaten lägen keine Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots vor. Der Bescheid wurde am 21. Februar 2018 zugestellt.
Der Ehemann bzw. Vater und der Sohn bzw. Bruder der Antragstellerinnen erhielten entsprechende Bescheide zugestellt.
Mit ihrer am 28. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Hannover eingegangenen Klage verfolgen die Antragstellerinnen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiter – 7 A 1687/18 -. Zugleich suchen sie um vorläufigen Rechtsschutz nach. Sie führen aus: Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihnen Folter, andere Misshandlung und möglicherweise auch der Tod.
Der Antragstellerinnen beantragen,
1. ihnen für das vorläufige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, zu bewilligen und
2. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 A 1687/18 gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2018 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zu 2) abzulehnen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbezeichneten Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerakten Bezug genommen, die dem Gericht zur Einsichtnahme vorgelegen haben.
II.
1. Dem Antrag der prozessarmen Antragstellerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 ZPO zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung – jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – aus den Gründen zu nachfolgend II.2) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.
Er ist nach Auffassung des Gerichts zulässig, auch wenn vom Bundesamt keine Abschiebezielstaat bezeichnet ist, weil die Antragstellerinnen Anspruch auf Überprüfung des Offensichtlichkeitsurteils und der daraus abgeleiteten Rechtsfolgen auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren haben.
Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig erhobenen Klage gegen die unter Ziffer 5) der Entscheidungsformel des Bescheides des Bundesamtes enthaltene und auf die §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 30 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Diese Zweifel bestehen vorliegend nicht bereits deshalb, weil die streitbefangene Abschiebungsandrohung den noch ungeklärten „Herkunftsstaat“ als Zielstaat der Abschiebung bezeichnet. Ist der Herkunftsstaat ungeklärt, darf in der Abschiebungsandrohung von der Angabe eines Zielstaates nach § 60 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden. Wird der Herkunftsstaat später geklärt, muss dieser den Antragstellerinnen jedenfalls so rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden, dass sie erneut gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können (BVerwG, Urteil vom 25.7.2000 – 9 C 42/99 – BVerwGE 111, S. 343 = NJW 2000, S. 3798). Hierauf hat auch das Bundesamt auf Seite 6 des streitbefangenen Bescheides vom 19. Februar 2018 hingewiesen.
Die Ausführungen der Antragstellerinnen zu einer Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien liegen neben der Sache, weil das Bundesamt auf Seite 5 des streitbefangenen Bescheides ausgeführt hat, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben der Antragstellerin zu 1) eine Abschiebung in das angebliche Herkunftsland Syrien nicht in Betracht komme.
Bei einer qualifizierten Antragsablehnung hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesamtes, dass ein Anspruch auf Gewährung von Asyl und internationalen Schutzes offensichtlich nicht bestehe, zu überprüfen (vgl. grundlegend: BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, S. 166 = NVwZ 1996, S. 678, 680). Entscheidend ist nicht, ob der Asylantrag an sich zu Recht abgelehnt worden ist, sondern ob die Einschätzung des Bundesamtes, diesen als offensichtlich unbegründet zu beurteilen, tragfähig ist (BVerfG, ebd.; NK-AuslR/Müller, 2. Aufl., § 36 AsylG Rdnr. 37; Kluth/Heusch/Pietzsch, AuslR, § 36 AsylG Rdnr. 39). Als offensichtlich unbegründet kann ein Antrag auf Asyl und Zuerkennung internationalen Schutzes nur angesehen werden, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vernünftigerweise kein Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags nach allgemeiner Auffassung geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, S. 43; Beschluss vom 12.2.2008 - 2 BvR 1262/07 - NVwZ-RR 2008, S. 507; Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 30 AsylG Rdnr. 3; Kluth/Heusch/Schröder, aaO, § 30 AsylG Rdnr. 14f.).
Danach liegen vorliegend ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vor.
Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 AsylG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne von § 25 Abs. 2 AsylG, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die gerichtliche Entscheidung verzögert würde.
a. Die Ablehnung des Asylantrages der Antragstellerinnen als offensichtlich unbegründet (Ziffer 2] der Entscheidungsformel des Bescheides) ist aufgrund der Beschränkung der Klage auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits bestandskräftig. Die Ablehnung dieses Antrages als offensichtlich unbegründet folgt auch bereits aus Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG iVm § 26a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AsylG. Die Antragstellerinnen sind nach den eigenen Angaben der Antragstellerin zu 1) mit dem Lkw auf dem Landweg, und damit über einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in das Bundesgebiet eingereist. Der Asylanspruch ist damit bereits offensichtlich ausgeschlossen.
b. Jedoch ist die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet (Ziffer 1] der Entscheidungsformel des Bescheides) zu beanstanden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Das Bundesamt stützt sein Offensichtlichkeitsurteil auf den Vorwurf, die Antragstellerinnen täuschten über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit und erfüllten damit den gesetzlichen Tatbestand für ein Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.
Dieses Offensichtlichkeitsurteil ist unter Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes nach den §§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 16 Abs. 1 Satz 3 AsylG erfolgt. Aufgrund der oberflächlichen Angaben der Antragstellerin zu 1) und der Hinweise der Dolmetscher durfte das Bundesamt zwar Zweifel an der Angabe der Antragstellerin zu 1) haben, sie und ihre Töchter seien syrische Staatsangehörige bzw. - wie sie im gerichtlichen Verfahren einschränkt haben – staatenlose Kurden aus Syrien (sog. Muktamin). Das Bundesamt hat der Antragstellerin zu 1) allerdings zu den Verhältnissen in Syrien nur eine Frage gestellt, die sie teilweise falsch beantwortet hat. Auf die Falschbeantwortung selbstverständlicher Kenntnisse des Herkunftsstaates darf deshalb ohne Stellung weiterer Fragen die Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nicht gestützt werden. Zutreffend hat das Bundesamt in der Folge eine Sprachanalyse eingeleitet, an der die Antragstellerin zu 1) auch mitgewirkt hat. Das zu erstellende Sprachgutachten zur Tonaufzeichnung wurde jedoch vom Bundesamt ohne Angabe von Gründen storniert und sogleich zur Sache entschieden. Danach hätte die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht als offensichtlich unbegründet erfolgen dürfen, weil Zweifel an der Identität und Herkunft der Antragstellerinnen trotz verwaltungsbehördlicher Möglichkeit nicht abschließend aufgeklärt und bewertet wurden, sondern die Beweisaufnahme aus unbekanntem Grund abgebrochen wurde. Der Grund hierfür liegt auch nicht etwa in einer unterlassenen Mitwirkungshandlung der Antragstellerin zu 1). Stellt das Bundesamt dem Asylantragsteller in der Anhörung nur wenige Fragen oder gar nur eine Frage zu den Verhältnissen im angeblichen Herkunftsstaat und wertet es ohne Angaben von Gründen eine bereits eingeholte Sprachanalyse nicht aus, ist eine Ablehnung des Antrages als offensichtlich unbegründet, die auf eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit hinweist, ausgeschlossen.
Danach ist dem vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen.
Die Gerichtskostenfreiheit findet ihre Rechtsgrundlage in § 83b AsylG.
3. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.