Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 30.08.2017, Az.: 5 A 4483/16
Ackerland; Eingriff; erhebliche Beeinträchtigung von Natur; Grünland; gute landwirtschaftliche Praxis; Kuhlung; Kuhlungserlass; Leitlinien der Landwirtschaftskammer; Moorauflage; schädliche Bodenveränderung; Tiefenumbruch auf Moorstandort; verfassungskonforme Auslegung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 30.08.2017
- Aktenzeichen
- 5 A 4483/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 54149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 BBodSchG
- § 17 BBodSchG
- § 4 BBodSchG
- § 7 BBodSchG
- § 13 BNatSchG
- § 17 Abs 8 BNatSchG
- § 5 Abs 2 Nr 5 BNatSchG
- § 5 Abs 2 Nr 1 BNatSchG
- Art 72 Abs 3 Nr 2 GG
- § 7 BNatSchGAG ND
- § 5 BNatSchGAG ND
- § 2 BNatSchGAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
In Niedersachsen hat die zuständige Behörde über Generalklauseln sowohl im Naturschutzrecht als auch im Bodenschutzrecht eine Ermächtigungsgrundlage zum Einschreiten, wenn im Einzelfall eine landwirtschaftliche Maßnahme (hier: Tiefenumbruch einer Grünland- bzw. Ackerfläche auf Moorstandort) nicht der guten fachlichen Praxis entspricht.
Naturschutzrechtlich ist sie - trotz des Ausschlusses der Eingriffsregelungen (§§ 14 ff. BNatSchG) und insbesondere der Rechtsgrundlagen aus § 17 Abs. 3 und Abs. 8 BNatSchG in Niedersachsen in derartigen Fällen - berechtigt, über § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG "die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen" zu treffen, um einen drohenden oder manifesten Verstoß gegen § 13 Satz 1 BNatSchG (vorrangige Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft) zu unterbinden oder rückgängig zu machen.
Es spricht Überwiegendes dafür, dass die weitgehende und sehr pauschale Beschränkung der Eingriffsregelung durch §§ 5 und 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) eine unzulässige Abweichung von dem in § 13 BNatSchG klargestellten allgemeinen - und nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG abweichungsfesten - Grundsatz darstellt. Allerdings lässt sich abweichendes Landesrecht verfassungskonform im Zusammenspiel mit bundesrechtlichen Regelungen derart auslegen, dass ein Verstoß gegen formelles Verfassungsrecht vermieden wird.
Einzelfallbezogen bedarf es einer umfassenden und sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung, ob angesichts der grundstücksbezogenen Verhältnisse und der bisherigen Bewirtschaftung der Fläche die geänderte Struktur und Bewirtschaftung noch als natur- und landschaftsverträgliche Bodenbewirtschaftung angesehen werden kann.
Im streitigen Einzelfall hat die Behörde aufgrund von einzelfallbezogenen Feststellungen in nicht zu beanstandender Weise einen bloßen Bagatelleingriff, der sich noch im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis hält und nach Auffassung des Landesgesetzgebers von Genehmigungsvorschriften freigestellt sein soll, verneint.
Auch das Gericht wertet den Wechsel von einer ständigen bzw. gelegentlichen Ackernutzung auf einem bisher intakten Moorstandort (ohne bisherigen Tiefenumbruch unter Verwendung einer Drainage bei Pflügen in nur geringen Tiefen) zur Ackernutzung nach vollständigem Tiefenumbruch unter Zerstörung einer natürlichen Moorauflage von beachtlicher Dimension ähnlich wie den Wechsel von einer langjährig extensiv weidewirtschaftlich genutzten Wiesenfläche zur intensiven Ackernutzung, welche nach der Rechtsprechung über die "tägliche Wirtschaftsweise" eines Landwirts hinausgeht und nicht von der guten fachlichen Praxis erfasst wird (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 14 ZB 15.147 -, juris m.w.N.).
Bodenschutzrechtlich ist die zuständige Behörde über §§ 4, 7, 10 und 17 BBodSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Bodenschutzgesetz - NBodSchG - mit gleicher Reichweite befugt, im Einvernehmen mit den land- oder forstwirtschaftlichen Fachbehörden die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden, die sich jenseits der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ergeben können.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine natur- und bodenschutzrechtliche Anordnung des Beklagten, die ihm anlässlich begonnener Baggerarbeiten das weitere Kuhlen einer Hochmoor-Grünlandfläche untersagte.
Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer des Flurstücks 53/4 der Flur 37 der Gemarkung W. zu einer Größe von ca. 5,4 ha. Dieses liegt im Außenbereich und wies nach den – streitigen – Feststellungen des Beklagten und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine bedeutsame natürliche Moorauflage auf. Es wurde nach Einschätzung des Beklagten bislang überwiegend als Grünlandstandort extensiv landwirtschaftlich genutzt, während sich der Kläger auf einen regelmäßigen Wechsel der Nutzung als Grün- und Ackerland beruft. Es wird im Moorschutzprogramm der Niedersächsischen Landesregierung (Neubewertung 1994, vgl. http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/biotopschutz/moorschutzprogramm/das-niedersaechsische-moorschutzprogramm-116062.html) als Hochmoorfläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz innerhalb des ...“, Moor Nr. …, ausgewiesen.
Am 25. November 2013 stellte der Beklagte anlässlich einer Ortsbesichtigung auf Hinweis der Gemeinde W. fest, dass mittels eines Baggers mit der vollständigen Kuhlung des Flurstücks 53/4 begonnen wurde. Die Baggerarbeiten betrafen Tiefen von mindestens 1,35 m.
Im Nachgang zur fernmündlichen Anordnung vom selben Tag untersagte der Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung das weitere Kuhlen auf dem Flurstück. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er ihm bei jedem Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 € an. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Anordnungen seien gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – i.V.m. § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz – NAGBNatSchG –, § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 5 BNatSchG und § 17 Abs. 2 Bodenschutzgesetz – BBodSchG – gerechtfertigt. Der Kläger habe bei der landwirtschaftlichen Nutzung die natur- und bodenschutzrechtlich zu beachtenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis missachtet. Wegen der festgestellten Mächtigkeit der bislang noch natürlichen Moorauflage von mindestens 1,2 m auf der streitigen Fläche gehöre diese als Moorboden (Moorauflage größer als mindestens 0,3 m) zu den absoluten Grünlandstandorten, auf denen wegen ihrer spezifischen Gegebenheiten eine ordnungsgemäße Ackernutzung unzulässig sei. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verbiete unter anderem hier den Grünlandumbruch, da es durch die Ackernutzung auf diesen problematischen Standorten zu irreversiblen Schäden für diese bestimmten Lebensräume und zur Beeinträchtigung bzw. Umgestaltung historisch gewachsene Kulturlandschaften kommen könne. Das Kuhlen verändere die vorhandene Bodenstruktur des Moorstandorts ungünstig und zerstöre den standorttypischen Humusgehalt. Mit der Zerstörung der Moor-auflage würden Lebensräume für bestimmte Tier- und Pflanzenarten dauerhaft verändert.
Den Widerspruch des Klägers vom 3. Dezember 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2014 unter Vertiefung seiner Begründung zurück. Der Charakter der Fläche als Grünlandstandort erschließe sich aus den Luftbildaufnahmen der Jahre 2003, 2007 und 2011 sowie dem Auszug aus dem Liegenschaftsskataster. Auch anlässlich der Ortsbesichtigungen im Dezember 2012 und April 2013 sei die Fläche als Grünland, gekennzeichnet durch ein hohes Aufkommen von Binsen und Honiggras, angesehen worden. Die Struktur sei kleinräumig unterschiedlich mit unebenem Profil (kleine Senken und Bulte) gewesen, was gegen eine intensive Grünlandnutzung oder einen Nutzungswechsel in den letzten Jahren spreche. Ein Lichtbild vom 16. April 2013 zeige die uneinheitliche, unregelmäßige und unebene Grasnarbe. Die vom Kläger der Widerspruchsbegründung beigefügten Rechnungen über Saatmischungen belegten den Kauf, aber nicht die Einsaat auf dem streitigen Flurstück. Laut Auskunft der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, sei der Status der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit „pDGL 2009“ beschrieben. Danach sei die Fläche seit dem Antragsjahr 2009 potentielles Dauergrünland und wäre bei gleicher Codierung am 15. Mai 2014 zu Dauergrünland geworden. Die Eigenschaft der Fläche als Moorstandort erschließe sich aus den Erkenntnissen des Ortstermins vom 25. November 2013, der fachgutachterlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 5. Juni 2014, wonach die Moorauflage zwischen 2,2 m und 2,7 m betrage, sowie der Aufnahme der Fläche in das Moorschutzprogramm der Landesregierung. Gemäß den Erlassen des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Nds. MELV – vom 20. November 2013 und 3. Juli 2014, den Leitlinien der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom Mai 2009 zur ordnungsgemäßen Landwirtschaft, Nr. 2.2.2.1 Nutzung, und den Geofakten 27 der Niedersächsischen Landesbehörde für Bergbau, Energie und Geologie – LBEG –, Stand Juli 2011, Nr. 2.2, gehörten Moorböden eindeutig zu den absoluten Grünlandstandorten, die aufgrund ihrer spezifischen Standortbegebenheiten keine ordnungsgemäße Ackernutzung zuließen bzw. nicht nachhaltig ackerfähig seien. Die natur- und bodenschutzrechtlich zu beachtenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 5 BNatSchG) seien danach hier missachtet worden. Das Kuhlen mit einem Bagger in tiefe Lagen auf dieser Moorfläche verändere die Bodenstruktur, das Bodenprofil, den Bodenhumusgehalt und die Bodeneigenschaften nachhaltig. Der standorttypische Moorkörper in seinem natürlich vorkommenden Zustand werde zerstört. Schließlich setze die Bodenbearbeitung einen Teil des im Boden gespeicherten Kohlenstoffes frei und löse somit unabhängig von der nachfolgenden Bodenfrucht stoffliche Umweltbelastungen aus. Gemäß Erlass des Nds. MELV vom 3. Juli 2014 sei zu verneinen, dass die Kuhlung hier eine Maßnahme zur Standortverbesserung von Mooren darstelle. Aufgrund der Vorgaben und der konkreten Feststellungen vor Ort seien die jeweiligen Bewirtschaftungsvorgaben so weit konkretisiert worden, dass hier hoheitliche Vollzugsmaßnahmen gerechtfertigt seien. Eine Befreiung nach § 67 BNatSchG sei dem Kläger weder erteilt worden noch lägen die Voraussetzungen hierfür vor, zumal die Kuhlung den Moorkörper unwiederbringlich zerstöre und Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belastung des Klägers nicht vorgetragen seien. Zusätzlich werde die Untersagung der weiteren Kuhlung auf § 17 Abs. 8 BNatSchG gestützt. Die Kuhlung widerspreche der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und unterliege nicht der Privilegierung nach § 14 Abs. 2 BNatSchG. Ergänzend werde die Untersagungsverfügung auf §§ 4, 7, 10 und 17 BBodSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Bodenschutzgesetz – NBodSchG – gestützt, weil die Vorgaben und die konkreten Feststellungen belegten, dass auch der dort zu beachtenden guten fachlichen Praxis zuwider gehandelt werde. Vorrangige Fachgesetze gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG stünden dieser Eingriffsermächtigung nicht entgegen. Die Kuhlungsmaßnahme stelle eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 4 BBodSchG dar. Gegenteiliges folge auch nicht aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 5. Juni 2014, die lediglich den Hinweis auf die geänderte Auslegung der guten fachlichen Praxis enthalte. Hier gehe es nicht um die Durchsetzung von Vorsorgepflichten, sondern um die Vermeidung eines weiteren Schadens auf der verbleibenden Fläche, der bereits durch die Kuhlung einer Teilfläche eingetreten sei. Im Rahmen der Ermessensausübung sei dem öffentlichen Interesse an Einhaltung natur- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften der Vorrang vor den wirtschaftlichen Belangen des Klägers zu geben. Vereinzelt werde in der Rechtsprechung aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ein unmittelbar geltendes gesetzliches Verbot des Grünlandumbruchs abgeleitet.
Der Kläger hat am 19. August 2014 Klage erhoben. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren im Hinblick auf ein vorgreifliches Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt. Auch nach dem dort ergangenen Urteil hat der Beklagte seine Verfügung aufrechterhalten. Im Mai 2017 hat der Beklagte durch polizeiliche Hinweise festgestellt, dass der Kläger etwa ab dem 14. April 2017 (über Ostern) die vollständige Kuhlung der streitigen Fläche und ab dem 6. Mai 2017 einer weiteren in seinem Eigentum befindlichen Fläche im Bereich des „…“ veranlasst hat. Anders als auf der benachbarten Fläche ist auf der streitigen Fläche eine Einstellungsanordnung nicht mehr in Betracht gekommen. Mit Verfügung vom 13. Mai 2017 hat der Beklagte auf der benachbarten Fläche das weitere Kuhlen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt. Über den Widerspruch vom 19. Mai 2017 hat er wegen der noch ausstehenden Widerspruchsbegründung und der demnächst zur Entscheidung anstehenden Parallelverfahren bislang noch nicht entschieden. Im Hinblick auf das zu erwartende Vorgehen des Beklagten in diesem Parallelverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren gegen die streitige Anordnung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung. Das Kuhlen der Fläche stelle keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 oder Nr. 1 BNatSchG dar. Ohnehin regele § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG kein unmittelbar geltendes gesetzliches Verbot des Grünlandumbruchs (vgl. obergerichtliche Rechtsprechung und bereits Vermerk des Bundesministeriums für Umwelt – BMU –, Referat N I 5, vom 16. April 2011). Aus dessen Handlungsdirektiven könne auch in Verbindung mit § 17 Abs. 8 BNatSchG bzw. § 3 Abs. 2 BNatSchG kein durchsetzbares Verbot abgeleitet werden, was die obergerichtliche Rechtsprechung in einem vergleichbaren Fall zeige. Die Fläche sei kein lediglich extensiv landwirtschaftlich genutzter absoluter Grünlandstandort. Vielmehr habe es einen ständigen Wechsel der Nutzung gegeben. Er habe sie etwa 2005 gepflügt und Mais angebaut. 2006 habe er im Frühjahr Ackergras eingesät und 2007 zunächst die vorhandene Grasnarbe aus der Ansaat des Vorjahres genutzt. Im Herbst 2008 sei die Fläche gefräst, gepflügt und mit Roggen bepflanzt worden. 2009 nach dem Roggenumbruch habe er wiederum Ackergras eingesät. 2013 sei die Fläche erneut gepflügt und mit Sommergerste besät worden. Die Fläche habe prämienrechtlich Ackerstatus und werde durch ihn geackert. Auch die Codierung im Zusammenhang mit der Gewährung landwirtschaftlicher Prämien sei ordnungsgemäß erfolgt, zumal die Landwirtschaftskammer Niedersachsen trotz entsprechender Bemühungen des Beklagten davon abgesehen habe, Cross-Compliance-rechtliche Maßnahmen gegen ihn einzuleiten. Richtigerweise seien die im November 2013 begonnenen Baggerarbeiten als Maßnahme zur Standortverbesserung von Mooren zu werten. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass bis vor kurzem entsprechende Kuhlungsmaßnahmen noch der guten fachlichen Praxis entsprochen hätten. Diese Auffassung habe auch die erkennende Kammer im Verfahren 5 B 5618/13 in einer Verfügung vom 2. August 2013 vertreten, so dass seinerzeit Rechtsmittel eines Flächennachbarn gerichtet auf Einschreiten des Beklagten gegen vergleichbare Kuhlungsarbeiten eines Landwirts zurückgenommen worden seien. Die Erlasse des Nds. MELV vom 20. November 2013 und 3. Juli 2014 seien ungeeignet, einen Verstoß gegen die gute fachliche Praxis zu belegen. Der Erlass vom 20. November 2013 sei – bis heute – unzureichend veröffentlicht worden und hätte dem Beklagten auch bei Erlass der Ausgangsverfügung nicht vorgelegen. Er sei rechtswidrig, weil das Ministerium nicht im Wege einer allein zulässigen Rechtsaufsicht, sondern unzulässig im Wege der Fachaufsicht Vorgaben gemacht habe. Mit seiner „Weisung“ an die Landwirtschaftskammer habe es in deren originäre eigenverantwortliche Zuständigkeit, d.h. in deren eigenen Wirkungskreis, eingegriffen. Denn, was die Leitlinien der ordnungsgemäßen Landwirtschaft angehe, handele die Landwirtschaftskammer im eigenen Wirkungskreis, weil sie nach dem Niedersächsischen Landwirtschaftskammergesetz – LwKG – die Pflichtaufgabe habe, praxisorientierte Leitlinien (Vollzugshilfen) für die landwirtschaftlichen Betriebe über die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft und nachhaltigen Produktion zu erstellen. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2014 bestätigten die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Dr. R. und Dr. K. die langjährige Ackernutzung der Fläche entsprechend dem aktuellen Stand des Wissens, verneinten deren Dauergrünlandstatus im Rahmen der Agrarförderung sowie eine Nutzungsänderung, bewerteten Kuhlungsmaßnahmen ohne Nutzungsänderung als gute fachliche Praxis in Übereinstimmung mit ihren „Leitlinien der ordnungsgemäßen Landwirtschaft“, weil sie die Wasserführung verbesserten und das Ertragspotenzial des Standortes erhöhten, betonten aber, dass ihre genannten Leitlinien auf ministerielle Weisung vom November 2013 ausgesetzt seien. Vor diesem Hintergrund werde bestritten, dass Dr. R. anlässlich der Ortsbesichtigung vom 25. Februar 2014 (wie im Vermerk des Beklagten vom 26. Februar 2014, Blatt 81 BA 001, notiert) festgestellt habe, dass die vorgefundene Kuhlung der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft widerspreche. Dies gelte umso mehr, als die Landwirtschaftskammer auch in dem - autorisierten - gemeinsamen Vermerk mit dem Beklagten vom 22. Mai 2014 (Blatt 98 a BA 001) eine differenzierendere und distanzierendere Auffassung vertritt als in der vom Beklagten vorbereiteten Ursprungsfassung (Blatt 98 BA 001). Verwunderlich sei in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte im gerichtlichen Verfahren die Fassungen des Vermerks auswechsele. In der allein bedeutsamen, vom Leiter der Bezirksstelle … Dr. K. mitgezeichneten Fassung des Vermerks bestätige die Landwirtschaftskammer nur eingeschränkt („in diesem Sinne“) einen Widerspruch des Kuhlens von Moorflächen zur guten fachlichen Praxis, nämlich „unter den Gesichtspunkten Moorschutz bzw. Klimaschutz bei Grünlandflächen unter heutigen Gesichtspunkten“. Außerdem stelle sie dort mit einer ergänzten Passage die geltende Rechtslage infrage und fordere rechtliche Vorgaben des Gesetzgebers für eine Verschärfung der guten fachlichen Praxis. Wie dort angekündigt halte sie ihre differenzierende und distanzierende Haltung in der nachfolgenden Stellungnahme vom 5. Juni 2014 aufrecht. Eine Bestätigung oder gar ein Einvernehmen der fachlichen Bewertung der Baggerarbeiten als unzulässige Kuhlungsmaßnahme seitens der Landwirtschaftskammer fehlten daher. Entsprechende Zweifel des Beklagten gingen auch aus dessen Schreiben vom 6. Juni 2014 an das Landwirtschaftsministerium hervor. Auffällig sei, dass erstmals im Widerspruchsbescheid von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG die Rede sei, was in der Sache auch fehlgehe. Ein unmittelbar geltendes Verbot ergebe sich auch hieraus nicht und könne auch angesichts jahrelanger Ackernutzung der streitigen Fläche nicht einzelfallbezogen bejaht werden. Ebenso wenig könne die Untersagungsverfügung auf die erstmals in der Widerspruchsbegründung aufgeführte bodenschutzgesetzliche Grundlage gestützt werden. Nach § 17 Abs. 3 BBodSchG sei ein Rückgriff auf die Eingriffsermächtigung aus §§ 4 und 10 BBodSchG ausgeschlossen, soweit sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis Anforderungen an die Gefahrenabwehr ergäben. Schließlich sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Aufgrund der explodierenden Pachtpreise und angesichts einer nur geringen Eigentumsfläche von ca. 17 ha sei er auf die gute Bewirtschaftung der eigenen Flächen dringend angewiesen. Der Beklagte habe den bedeutsamen Umstand außer Betracht gelassen, dass die Drainage infolge der Kuhlungsarbeiten völlig zerstört worden sei, das Wasser aus der ungekuhlten Teilfläche in den schon gekuhlten Bereich drücke und die so entstehende Staunässe die Fläche in dem jetzigen Zustand für ihn wertlos mache. Laut Rechnung des Baggerunternehmers vom 3. Dezember 2013 sei mit der Kuhlungsmaßnahme im September 2013 vor Inkrafttreten des Erlasses vom 20. November 2013 begonnen worden. Dieser – etwa auf eine Ausnahmegenehmigung hindeutende – Umstand werde trotz seiner Bedeutsamkeit nicht abgewogen. Anlässlich einer Besprechung des Vorgangs im Landwirtschaftsministerium am 31. März 2014 hätten die Ministeriumsvertreter Staatssekretär S. und Dr. G. mitgeteilt, dass durch Maßnahmen nach dem „Kuhlungserlass“ nur „unberührte Moore“ betroffen werden, nicht aber beabsichtigt sei, dass Landwirte mit dem Resultat einer nur teilweise gekuhlten und damit wertlosen Fläche sowie den immensen Kosten der Maßnahme sitzen bleiben. Die gebotene Beteiligung des zuständigen Amtes für Bodenschutz sei unterblieben und werde erst im Vermerk vom 12. August 2014, mithin nach Erlass von Grundverfügung und Widerspruchsbescheid, behauptet. Nach den dortigen Ausführungen sei ihm – dem Kläger – zumindest Vertrauensschutz im Hinblick auf die früher gebilligte Praxis und die mangelnde Transparenz der Neubewertung durch ministeriellen Erlass vom November 2013 zuzuerkennen. Er sei auch im Hinblick auf Erwägungen im Rahmen des neuen Landesraumordnungsprogrammes – LROP – nicht bösgläubig, weil dessen Entwurf erst seit August 2014 im Rahmen des im Juli eröffneten Beteiligungsverfahrens veröffentlicht worden sei. Auch die spätere Auslegung einer zweiten geänderten Fassung des Entwurfs des LROP belege dessen mangelnde Eignung, den Betroffenen die mögliche Rechtswidrigkeit von Kuhlungsmaßnahmen auf ihren Flächen vor Augen zu führen. Im Rahmen der behaupteten „Einzelfallprüfung“ werde ihm das Kuhlen einer völlig anderen Fläche (Flurstück 72/4 der Flur 37) zum Vorwurf gemacht, das unstreitig noch vor dem streitbefangenen „Kuhlungserlass“ erfolgt sei. Keineswegs sei er seinerzeit darauf hingewiesen worden, dass weitere Kuhlungen kritisch zu bewerten und vorsorglich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen seien. Ebenso wenig habe er seinerzeit das dortige Kuhlungsvorhaben auf einer nur schmalen Breite von etwa 10 m behauptet und später eigenmächtig ausgeweitet. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das Ministerium den Beklagten trotz dessen eigener Zweifel zur Beachtung des Erlasses und zur Aufrechterhaltung der Verfügung angehalten habe.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als dieser eine Zwangsgeldfestsetzung bei mehr als einem Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung ermöglicht. Diesbezüglich haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Untersagungsverfügung in dem Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2014 rechtswidrig gewesen ist und
die Hinzuziehung seiner Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert ergänzend: Das Vorbringen des Klägers stelle die festgestellte nachhaltige Veränderung/Zerstörung des standorttypischen Humusgehaltes, der natürlichen Bodenfunktionen, die Zerstörung einer knappen und nicht erneuerbaren natürlichen Ressource sowie die Freisetzung eines Teils des im Boden gespeicherten Kohlenstoffs nicht infrage. Von Anfang an sei ein Verstoß gegen Grundsätze der guten fachlichen Praxis u.a. sowohl aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 als auch Nr. 5 BNatSchG abgeleitet worden. Mit überzeugenden Gründen leite ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur (Agena, Natur und Recht - NuR 2012, 297 ff.) aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ein unmittelbar geltendes Verbot her. Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall eines Grünlandumbruchs sei mit der hier bestehenden Fallgestaltung nicht vergleichbar, da es nicht um ein bloßes Tiefpflügen von 0,7 m, sondern um einen Tiefenumbruch von mindestens 1,35 m gegangen sei. Im Vordergrund stehe der Vorwurf der unwiderruflichen Veränderung der Bodenstruktur und Zerstörung der Fläche, wobei unbeachtlich sei, ob diese als Grünland- oder Ackerfläche zu bewerten sei. Jedenfalls belegten die einzelfallbezogenen Feststellungen Verstöße, die über die Generalermächtigung, § 17 Abs. 8 BNatSchG und bodenschutzrechtliche Eingriffsermächtigungen unterbunden werden dürften. Soweit Landesrecht die bundesrechtlichen Eingriffsbefugnisse bei anzunehmenden Eingriffen in Natur und Landschaft ausschließe, sei dies verfassungswidrig, da gegen den in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG geregelten Klammerzusatz verstoßen werde. Auch der feuchte Zustand der streitigen Fläche und des benachbarten Flurstücks 72/4 bestätigten den angenommenen Hochmoorstandort. Der Inhalt des Erlasses des Nds. MELV vom 20. November 2013 sei ihm – dem Beklagten – bei Erlass der Untersagungsverfügung bekannt gewesen. Geltung und Reichweite seien zeitnah mehrfach bestätigt worden. Der Umfang der Bekanntmachung sei vom Ministerium bzw. der Landwirtschaftskammer zu verantworten und beeinträchtige die Wirksamkeit des Erlasses nicht. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „guten fachlichen Praxis“ eröffne weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch Ermessens- oder Beurteilungsspielräume und unterliege der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das Ministerium dürfe – wie im Erlass vom 3. Juli 2014 betont – gegenüber der Landwirtschaftskammer im Rahmen der Rechtsaufsicht und als zuständige oberste Bodenschutzbehörde hinsichtlich der Auslegung von § 17 BBodSchG im Rahmen der Fachaufsicht maßgeblich die Auslegung bestimmen. Trotz bestehender Zweifel fühle sich die Landwirtschaftskammer auch an die ministerielle Vorgabe gebunden. Auch die ergänzend genannte bodenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage trage die Untersagungsanordnung. Die handelnde Baudezernentin sei sowohl für naturschutz- als auch bodenschutzrechtliche Anordnungen zuständig. Jedenfalls mit ministeriellem Erlass vom 3. Juli 2014 sei ordnungsgemäß das erforderliche Einvernehmen der landwirtschaftlichen Fachbehörde erteilt worden. Hinsichtlich der strengeren Beurteilung der Zulässigkeit von Kuhlungsmaßnahmen sei der Kläger bösgläubig, zumindest aber sensibilisiert gewesen. Denn er sei am 25. September 2013 wegen der seinerzeit noch gebilligten Kuhlungsmaßnahme auf einer benachbarten anderen Fläche (Flurstück 72/4) behördlich kontrolliert und belehrt worden. Es sei nahe liegend, dass auch vor öffentlicher Bekanntgabe des Entwurfs des neuen Landesraumordnungsprogrammes, welcher hier ein Vorranggebiet Torferhalt und Moorentwicklung vorgesehen habe, Betroffene oder deren Interessenvertreter vom Inhalt der Planungen Kenntnis erhielten. Überdies sei es möglich, dass der Kläger über seinen Bruder, einen Landtagsabgeordneten, Kenntnis über geplante ministerielle Regelungen erlangt habe. Die Ermessensausübung sei fehlerfrei, wie auch der zusammenfassende Vermerk vom 12. August 2014 belege. Die vorgelegte Rechnung beweise nicht, dass auch schon auf der streitigen Fläche im September 2013 mit der Kuhlung begonnen worden sei. Den zwischenzeitigen Entwässerungszustand der teilgekuhlten Fläche habe der Kläger selbst zu verantworten. Eigenmächtig geschaffene Fakten auf Teilen einer ursprünglich unberührten Moorfläche könnten nicht günstige Umstände zugunsten des Klägers begründen, um von weitergehenden Schutzmaßnahmen abzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage (entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zulässig. Die ursprüngliche Anfechtungsklage gegen die Untersagung des weiteren Kuhlens des Flurstücks 53/4 der Flur 37 der Gemarkung W. hat sich in der Hauptsache erledigt, nachdem der Kläger Mitte April 2017 die vollständige Kuhlung der streitigen Fläche und damit die unwiederbringliche Zerstörung der dortigen Moor-auflage veranlasst hat. Sein Begehren, die grundsätzlichen und komplexen rechtlichen Fragen der Rechtmäßigkeit der naturschutz- und bodenschutzrechtlichen Anordnung trotzdem in dem weitgehend geförderten gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, kann der Kläger ausnahmsweise mit der nunmehr begehrten Feststellung verlangen. Das hierfür erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsanordnung steht ihm unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu. Denn er hat im Mai 2017 begonnen, eine weitere in seinem Eigentum stehende benachbarte Fläche zu kuhlen, die sich im Bereich des „…“ befindet. Auch dort hat der Beklagte mündlich und mit nachfolgender Anordnung vom 13. Mai 2017 das weitere Kuhlen untersagt und es steht sicher zu erwarten, dass er den erhobenen Widerspruch mit gleichlautender Begründung zurückweisen wird. Durch die begehrte Feststellung wird zwischen den Beteiligten die Rechtslage geklärt und ein sicher zu erwartetes erneutes Verwaltungsstreitverfahren vermieden.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Untersagungsverfügung in dem Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2014 war vor ihrer Erledigung rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.
Mangels einer vorrangigen spezialgesetzlichen Regelung (1.) fand die naturschutzrechtliche Anordnung ihre Rechtsgrundlage in der sogenannten Generalklausel des § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG und § 13 BNatSchG (2.). Eine weitere Rechtsgrundlage mit gleicher Reichweite bot die bodenschutzrechtliche Generalklausel (3.). Die daran anknüpfende Zwangsgeldandrohung begegnete ebenso wenig rechtlichen Bedenken (4.).
1. Vorrangige Verbote des Tiefenumbruchs von Moorstandorten oder Dauergrünland zu Ackerland - etwa für Gewässerrandstreifen und Überschwemmungsgebiete (§§ 38, 78 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG), Grünland in Natura 2000-Gebieten (§ 34 BNatSchG), Grünland mit Biotopeigenschaft (§ 30 BNatSchG), Grünland mit besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) oder Grünland in durch Verordnung geschützten Schutzgebieten (§ 22 BNatSchG, § 52 WHG) - sind hier nicht einschlägig. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG fehlt trotz seines Wortlautes („auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen“) der unmittelbare Verbotscharakter. Die darin enthaltene Handlungsdirektive vermag auch über die bundesrechtlich vorgesehene Eingriffsvorschrift in § 17 Abs. 8 BNatSchG nicht Berücksichtigung zu finden, sondern erst im Zusammenhang mit einzelfallbezogenen fachlichen Feststellungen zum generellen Schutz der Integrität von Natur und Landschaft. Entsprechendes gilt für die weitere Handlungsdirektive in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG (standortangepasste Bewirtschaftung; Gewährleistung der nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit und langfristige Flächennutzbarkeit).
1.1 Nach Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 LC 285/13 -, juris) enthält § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG kein eigenständiges Verbot, nach dem u.a. auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist. Vielmehr eröffnet der Bundesgesetzgeber den Naturschutzbehörden über die Eingriffsregelungen (§§ 14 ff. BNatSchG) ein Instrumentarium, effektiv gegen eine landwirtschaftliche Bodennutzung vorgehen zu können, die nicht den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Sinne von § 5 Abs. 2 BNatSchG entspricht und nicht gemäß § 17 Abs. 1 und 3 BNatSchG zugelassen ist. Systematisch kommt § 5 Abs. 2 BNatSchG aufgrund seiner Stellung im ersten Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes und damit als "vor die Klammer gezogene Norm" vor allem im Zusammenhang mit §§ 14 ff. BNatSchG Bedeutung zu. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG ist u.a. die landwirtschaftliche Bodennutzung in der Regel nicht als Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG anzusehen, wenn die Maßnahme den in § 5 Abs. 2 bis 4 BNatSchG genannten Anforderungen entspricht. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt ein Eingriff vor (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG), der der behördlichen Zulassung bedarf (§ 17 Abs. 1, 3 BNatSchG). Wird er ohne die erforderliche Zulassung durchgeführt, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen (§ 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG); die Missachtung der Untersagungsverfügung ist bußgeldbewehrt (vgl. § 69 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG). § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG berechtigt nur zur Untersagung bereits begonnener ungenehmigter Eingriffe. Befürchtete bzw. bevorstehende Eingriffe können allenfalls nach der generellen Ermächtigung aus § 3 Abs. 2 BNatSchG nach pflichtgemäßem Ermessen untersagt werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 25, 27).
Mithin stellt § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG - und erst recht nicht § 5 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG - zwar kein Verbot, aber zumindest eine (Handlungs-)Direktive (BVerwG , a.a.O., Rn. 17) dar, die – sei es im Rahmen der Eingriffsvorschriften oder einer sonstigen Abwägung – im Einzelfall in einen angemessenen Ausgleich mit der vom Gesetzgeber über die sogenannte allgemeine Landwirtschaftsklausel privilegierten Bodenbewirtschaftung gebracht werden muss.
1.2 Zwar ist in Niedersachsen infolge der Abweichungsgesetzgebung über §§ 5 und 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) die Anwendung der Eingriffsregelungen ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 1 NAGBNatSchG findet § 17 Abs. 3 BNatSchG keine Anwendung. Nach § 5 NAGBNatSchG sind Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen und Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die nicht von einer Behörde durchgeführt werden und die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften als der des § 17 Abs. 3 BNatSchG bedürfen, abweichend von § 14 BNatSchG kein Eingriff. Mit dieser apodiktischen Eingriffsdefinition wird auch die Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 8 BNatSchG ausgeschlossen, nach der begonnene und noch nicht abgeschlossene Eingriffe (i.S.d. der bundesgesetzlichen Vorgabe) untersagt werden sollen. Niedersachsen sieht in diesem Bereich nur für geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 22 Abs. 4 NAGBNatSchG eine Genehmigung vor, was hier jedoch nicht einschlägig ist.
1.3 Ob diese Abweichungen mit höherrangigem Recht (Fehlen der Gesetzgebungskompetenz bei Überschreitung des Abweichungsspielraums nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG durch Aushöhlung des abweichungsfesten allgemeinen Grundsatzes des Naturschutzrechts aus § 13 BNatSchG) vereinbar sind, haben die Obergerichte (BVerwG, a.a.O., Rn. 22; Nds. OVG, a.a.O, Rn. 54) bislang ausdrücklich offen gelassen. Auch die Kammer ist trotz ihrer erheblichen Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen (vgl. 1.3.1) für diese Abweichung nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen, weil sie abweichendes Landesrecht verfassungskonform im Zusammenspiel mit bundesrechtlichen Regelungen derart auslegen kann, dass ein Verstoß gegen formelles Verfassungsrecht vermieden wird (1.3.2).
1.3.1 Nach Auffassung der Kammer spricht Überwiegendes dafür, dass die dargestellte weitgehende und sehr pauschale Beschränkung der Eingriffsregelung eine unzulässige Abweichung von dem in § 13 BNatSchG klargestellten allgemeinen – und nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG abweichungsfesten – Grundsatz darstellt (so auch die überwiegende Literatur: Blum, in: Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Kommentar, Stand März 2016, § 5 NAGBNatSchG Rn. 43 ff., 46 und Exkurs: § 13 BNatSchG Rn. 9; Koch, in: Schlacke (Hrsg.), GK-BNatSchG, 2012, § 13 Rn. 15; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. II, Stand: 70. EL, August 2013, § 13 Rn. 15; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 13 Rn. 7; Franzius, ZUR 2010, 346, 351; Lau, NuR 2011, 680, 684; Canzik, NdsVBl. 2011, 177, 182; Möckel, NuR 2016, 814, 818; Kolodziejcok, in: Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Stand: EL 3/2013, § 13 BNatSchG Rn. 12: Länderabweichungen nur in engen Grenzen; darstellend: Möller, § 15 BNatSchG Rn. 50.3.3; a.A. wohl Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: 103. EL, Juni 2011, § 13 Rn. 12). § 13 BNatSchG ordnet die Anwendung der Vermeidens-, Ausgleichs- und Kompensationspflichten ohne jegliche Ausnahmen auf alle erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft an. Ihr Ausschluss für auch sonst nicht zulassungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben würde demgegenüber die meisten land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Maßnahmen befreien und damit den Integritätsschutz für große Teile der Landesfläche vollständig aufheben. Nach den Gesetzesmaterialien (Nds. LT-Drs. 16/2216, S. 4 zu § 5/1) hatte auch der niedersächsische Gesetzgebungs- und Beratungsdienst verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Abweichung in §§ 5 und 7 NAGBNatSchG. Dass die Mehrheit in den gesetzgeberischen Gremien das rechtliche Risiko der Abweichung für überschaubar gehalten hat, ist für sich genommen keinerlei Rechtfertigung. Entsprechendes gilt für den Verweis auf die leichtere Nachvollziehbarkeit für Rechtsanwender. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis, dass die Abweichung bloße Bagatelleingriffe erfasse, was in den Gesetzesmaterialien nicht ansatzweise näher begründet wird. Vielmehr drängt sich das Gegenteil auf. Denn in § 7 NAGBNatSchG wird das eingriffsbezogene Genehmigungserfordernis nach § 17 Abs. 3 BNatSchG insgesamt ausgeschlossen. Was genehmigungsfreie Veränderungen von Grünland betrifft, wird über §§ 5 und 7 NAGBNatSchG insgesamt ein sehr bedeutsamer Teil der Landwirtschaftsfläche in Niedersachsen (vgl. Möckel, ZUR 2015, 560 Fußnote 7 m.w.N.: Grünlandanteil - Stand 2013 - in Höhe von 27,4 % der Landwirtschaftsfläche in Niedersachsen, die ihrerseits rund 60 % [gleich 2,6 Mill. ha] der Landesfläche ausmacht) von der bundesgesetzlichen Vorgabe ausgenommen. Auch wenn nicht die gesamte Grünlandfläche zustandsbedingt eine gleich hohe Schutzwürdigkeit haben dürfte, lässt sich nicht leugnen, dass große Teile hiervon historisch bedingt besonders schutzwürdige Ausprägungen ihres Untergrundes (wie hier etwa gewachsene Moorschichten) und/oder ihrer Oberfläche (Vegetation mit hoher Artenvielfalt) aufweisen, ohne deswegen bereits Biotop-Qualität oder formellen Gebietsschutz erlangt zu haben. Ob ein Bagatelleingriff vorliegt, lässt sich belastbar nur im Einzelfall im Rahmen eines behördlichen Verfahrens feststellen, das nach der niedersächsischen Abweichungsgesetzgebung gar nicht oder jedenfalls in Genehmigungsverfahren nach den Eingriffsvorschriften stattfinden soll.
In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass sämtliche o.g. Literaturstimmen betonen, dass der Kerngehalt von § 13 BNatSchG nicht ausgehöhlt werden darf und allenfalls niedrigschwellige Arten von Eingriffen von den Ländern abweichend geregelt werden dürfen. Selbst Meßerschmidt hält die niedersächsischen Vorschriften nur „wahrscheinlich“ für verfassungsgemäß (a.a.O., Rn. 12), ebenso Negativlisten nur, soweit sie „unerhebliche“ Eingriffe betreffen (a.a.O., Rn. 11) und äußert an anderer Stelle Bedenken gegen eine landesrechtliche Modifikation der Privilegierung der Landwirtschaft, die deutlich über bundesgesetzliche Regelungen hinausgeht (a.a.O., Rn. 17) oder gegen verfahrensrechtliche Abweichungen, die § 13 BNatSchG leerlaufen lassen (a.a.O., Rn. 19).
Ob die niedersächsische Abweichung außer gegen den allgemeinen Grundsatz aus § 13 BNatSchG auch gegen den Schutzauftrag des Staates in Art. 20 a GG verstößt und ferner eine vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nur schwer zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den in der übrigen Rechtsordnung genehmigungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben darstellt (so: Möckel, NuR 2016, 814, 818), mag dahinstehen.
1.3.2 Trotz ihrer erheblichen Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen für diese Abweichung war die Kammer nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen (zur Vorlagepflicht: Blum, in: Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Kommentar, Stand März 2016, Exkurs: § 13 BNatSchG Rn. 9), weil sie abweichendes Landesrecht verfassungskonform im Zusammenspiel mit bundesrechtlichen Regelungen derart auslegen kann, dass ein Verstoß gegen formelles Verfassungsrecht vermieden wird (so auch Blum, a.a.O., § 5 NAGBNatSchG Rn. 43 ff., 46, 51). Danach ist der Naturschutzbehörde in Niedersachsen in Fällen wie diesem zwar die Anwendung der Eingriffsregelungen (§§ 14 ff. BNatSchG) und insbesondere der Rechtsgrundlagen aus § 17 Abs. 3 und Abs. 8 BNatSchG versagt. Sie ist aber berechtigt, über die sogenannte Generalklausel des § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG „die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen, um einen drohenden oder manifesten Verstoß gegen § 13 Satz 1 BNatSchG (vorrangige Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft) zu unterbinden oder rückgängig zu machen. Die abweichenden niedersächsischen Vorschriften lassen sich zwanglos verfassungskonform dahingehend auslegen, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar auf Konkurrenzebene die Anwendung der sogenannten naturschutzrechtlichen Generalklausel verbieten. Folglich ist in Niedersachsen jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei der vom Verursacher vorgenommenen oder von ihm beabsichtigten Veränderung von Natur oder Landschaft um eine „erhebliche“ Beeinträchtigung oder lediglich um eine Bagatellbeeinträchtigung handelt. Es bleibt auf Tatbestands- und Ermessensebene hinreichend Raum, die Intention der landesgesetzlichen Abweichung in §§ 5 und 7 NAGBNatSchG zu wahren und einen verhältnismäßigen Ausgleich mit den abweichungsfesten Vorgaben des Bundesrechts zu finden. Auf Tatbestandsebene lässt sich der Wille des niedersächsischen Gesetzgebers wahren, Bagatelleingriffe zu privilegieren. Auf der Rechtsfolgenseite ist statt der Soll-Vorschrift des § 17 Abs. 8 BNatSchG, die bundesrechtlich ein Einschreiten im Regelfall gebietet, pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, was es einschließt, vom Einschreiten ggf. abzusehen.
2. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 NAGBNatSchG hat die zuständige Naturschutzbehörde – hier der Beklagte – die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes nebst höherrangiger europarechtlicher sowie nachrangiger Vorschriften zu überwachen und nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, kann sie gemäß § 2 Abs. 2 NAGBNatSchG auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften zählt auch der allgemeine Grundsatz aus § 13 BNatSchG. Nach dessen Satz 1 sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 Satz 2 BNatSchG).
Hiervon ausgehend hatte der Beklagte zutreffend einen bevorstehenden erheblichen Verstoß gegen § 13 BNatSchG durch den Kläger angenommen, der die verhältnismäßig und nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnete Untersagung des weiteren Kuhlens rechtfertigte. Die teilweise eingriffsbezogenen Ausführungen des Beklagten lassen sich dabei unschwer der Sache nach auf das Beeinträchtigungsverbot des § 13 BNatSchG übertragen.
2.1 Bei ihren einzelfallbezogenen Betrachtungen hat die Naturschutzbehörde zwar u.a. auch die (bloßen) Direktiven des § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 BNatSchG sowie andere abstrakte fachliche Vorgaben zu beachten, vermag es aber, aufgrund sorgfältiger Feststellungen konkret zwischen Bagatellbeeinträchtigungen und erheblichen Beeinträchtigungen zu unterscheiden. Selbstverständlich hat sie sich generell und insbesondere im Bereich der bisweilen schwierigen Abgrenzung, ob eine veränderte landwirtschaftliche Flächennutzung noch der guten fachlichen Praxis entspricht oder aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft darstellt, an vorhandenen praxisorientierten Leitlinien zu orientieren. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch diese stets nur allgemeine und abstrakte Vorgaben enthalten, die bei Bedarf nicht von der Prüfung der Umstände des Einzelfalles entbinden. Außerdem ist zu beachten, dass in Niedersachsen über die oben dargestellte Abweichung in § 5 NAGBNatSchG eine direkte Anwendung des Landwirtschaftsprivilegs und der Regelvermutung bei Einhaltung der guten fachlichen Praxis in § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG über die verengte Eingriffsdefinition gerade ausgeschlossen ist.
Mithin kommt es hier nicht entscheidungsrelevant darauf an, ob die Leitlinien der ordnungsgemäßen Landwirtschaft (LWK Niedersachsen 2009) in der ursprünglichen Fassung (Kapitel 2.1.7 Standortverbesserung, hier Kuhlung von Mooren) oder in der durch Erlasse des Nds. MELV vom 20. November 2013 und 3. Juli 2014 modifizierten Fassung (generelle Streichung der Kuhlung als standortverbessernde Maßnahme) anzuwenden sind. Selbst die ursprüngliche Fassung der Leitlinien hatte die Zulässigkeit eines Grünlandumbruchs auf Moorstandorten nur grundsätzlich, aber nicht generell vorgeschlagen und keineswegs eine Einzelfallprüfung der vorrangig an das Gesetz gebundenen Naturschutzbehörde ausgeschlossen. Unter Nr. 2.2.2.1 (Nutzung von Grünland) fanden (und finden) sich verschiedene Einschränkungen: So lassen etwa absolute Grünlandstandorte aufgrund spezifischer Standortgegebenheiten keine ordnungsgemäße Ackernutzung zu. Entscheidend für diese Abgrenzung sind die Standortfaktoren Wasserhaushalt, Gründigkeit, Humus-, Tongehalt, Topographie sowie Klimafaktoren. Zu den absoluten Grünlandstandorten zählen in der Regel unmeliorierte Brackmarschen, Moore und grundwassernahe Geeststandorte sowie starke Hanglagen. In Nr. 2.1.7 hieß es ausdrücklich, dass „standortverbessernde Maßnahmen unter dem Vorbehalt von gesetzlichen Beschränkungen und Genehmigungsvorschriften stehen (können), die im konkreten Fall zu prüfen sind.“ Auch die differenzierten Angaben in dem dortigen Anhang Kriterienkatalog „Nutzungsänderung von Grünlandstandorten in Niedersachsen“, etwa unter Nr. 2.2 Moore, wiesen auf eine mögliche abweichende Bewertung im besonderen Einzelfall hin. Ähnlich differenziert sind im Übrigen auch die abstrakten Vorgaben in den Geofakten 27 der Niedersächsischen Landesbehörde für Bergbau, Energie und Geologie – LBEG –, Stand Juli 2011, Nr. 2.2. Eine Klärung der Streitfrage, ob durch die oben genannten ministeriellen Erlasse ohne weiteres wirksam die Leitlinien der Landwirtschaftskammer Niedersachsen modifiziert werden durften, bedurfte es daher nicht.
Entscheidend sind vielmehr Art und Inhalt der tatsächlich von der Naturschutzbehörde getroffenen Feststellungen. Dies gilt um so mehr in Fällen wie diesem, in denen die Naturschutzbehörde (auch) auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles verweist und nicht die besondere Schutzwürdigkeit der Fläche pauschal aus abstrakten Vorgaben in § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 BNatSchG oder den modifizierten Leitlinien zur ordnungsgemäßen Landwirtschaft ableitet. Hierbei bedarf es einer umfassenden und sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung, ob angesichts der grundstücksbezogenen Verhältnisse und der bisherigen Bewirtschaftung der Fläche die geänderte Struktur und Bewirtschaftung noch als natur- und landschaftsverträgliche Bodenbewirtschaftung angesehen werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 4 LA 275/14 -, juris, allerdings zur - hier ausgeschlossenen - Eingriffsregelung, der Sache nach aber übertragbar). Der in einem anderen Fall von einem Berichterstatter der Kammer im Verfahren 5 B 5618/13 mit Verfügung vom 2. August 2013 gegebene Hinweis, dass die dortige Kuhlungsmaßnahme wohl der guten fachlichen Praxis entsprechen könne, steht dem nicht entgegen.
2.2. Hiervon ausgehend hatte der Beklagte durch seine tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall in vertretbarer Weise eine bevorstehende erhebliche Beeinträchtigung der Natur, hier in Gestalt der unwiederbringlichen Zerstörung der historisch gewachsenen Moorschicht, angenommen. Auch das Gericht wertet den Wechsel von einer überwiegend Grünland- und allenfalls gelegentlichen Ackernutzung auf einem bisher intakten Moorstandort zur Ackernutzung nach vollständigem Tiefenumbruch ähnlich wie den Wechsel von einer langjährig extensiv weidewirtschaftlich genutzten Wiesenfläche zur intensiven Ackernutzung, welche nach der Rechtsprechung über die „tägliche Wirtschaftsweise“ eines Landwirts hinausgeht und nicht von der Privilegierung der Landwirtschaftsklausel bzw. der guten fachlichen Praxis erfasst wird (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 14 ZB 15.147 -, juris m.w.N.).
Unbestritten hatte der Beklagte auf der streitigen Fläche eine noch natürliche Moorauflage von mindestens 1,2 m (nach Einschätzung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zwischen 2,2 m und 2,7 m) festgestellt, die durch die bereits begonnenen tiefgründenden Baggerarbeiten vollständig zerstört und mit anderen Bodenarten vermischt zu werden drohte. Zutreffend hat er die Fläche wegen ihrer natürlichen Moorauflage als schützenswerten Moorboden und absoluten Grünlandstandort eingeschätzt, auf dem wegen der spezifischen Gegebenheiten eine landwirtschaftliche Nutzung nur eingeschränkt möglich war. Das Kuhlen mit einem Bagger in derart tiefe Lagen auf dieser Moorfläche verändert die Bodenstruktur, das Bodenprofil, den Bodenhumusgehalt und die Bodeneigenschaft nachhaltig. Der standorttypische Moorkörper in seinem natürlich vorkommenden Zustand wird zerstört. Zudem setzt die Bodenbearbeitung einen Teil des im Boden gespeicherten Kohlenstoffes frei und löst somit unabhängig von der nachfolgenden Bodenfrucht stoffliche Umweltbelastungen aus. Nach Feststellungen des Beklagten vor Ort (Ortsbesichtigung im Dezember 2012 und April 2013 mit Lichtbild) wurde die Fläche zumindest in den Jahren unmittelbar vor dem begonnenen Umbruch als Grünland genutzt. So wurde ein hohes Aufkommen an Binsen und Honiggras festgestellt sowie eine kleinräumige unterschiedliche Struktur mit unebenem Profil (kleine Senken und Bulte), die gegen eine intensive Grünlandnutzung oder einen behaupteten häufigen Nutzungswechsel in den letzten Jahren sprach. In nachvollziehbarer Weise folgert er eine langfristige überwiegende Grünlandnutzung ferner aus den Luftbildaufnahmen der Jahre 2003, 2007 und 2011, den Eintragungen in der amtlichen Bodenschätzkarte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie – LBEG – sowie der Aufnahme in das Moorschutzprogramm der Landesregierung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 4 MN 346/08 -, juris: „Entgegen der Annahme der Antragsteller handelt es sich bei dem Niedersächsischen Moorschutzprogramm nicht nur um ein politisches Programm, sondern um Erhebungen des tatsächlichen Zustandes der niedersächsischen Hochmoorflächen auf der Grundlage von Moorgutachten, Moorkataster und Umfragen bei den Landkreisen (MSP 1981, S. 6, 9 f.) und naturschutzfachliche Bewertungen, die gerade als Grundlage für die Darstellung und Begründung der Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft bei der Unterschutzstellung dienen sollen (NFB 1994, S. 6).“). Ob auch der Status im Bereich der Agrarförderung die überwiegende Grünlandnutzung bestätigt, ist streitig, mag aber hier dahinstehen.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er die streitige Fläche neben der zeitweisen Grünlandnutzung regelmäßig gepflügt und für verschiedene Feldfrüchte als Acker genutzt hat, verkennt er die besondere Schutzwürdigkeit aufgrund der historisch gewachsenen Moorauflage, die vor dem Umbruch im April 2017 allenfalls oberflächlich beschädigt, im Übrigen aber intakt gewesen ist. Diese Moorauflage begründet situationsbedingt die Eigenschaft als absoluten Grünlandstandort, auf dem naturgemäß eine intensive Bewirtschaftung wegen der Boden- und Wasserverhältnisse ausgeschlossen ist. Die behauptete zeitweise Nutzung als Ackerfläche konnte dem Kläger nur mithilfe des Einbaus einer Drainage gelingen, die die Entwässerungsverhältnisse teilweise verbesserte. Die erwähnte teilweise oder weitreichende Zerstörung eben dieser Drainage im Zuge der bereits begonnenen Umbrucharbeiten im November 2013 belegt, dass für die behauptete vorausgegangene Ackerwirtschaft nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein vollständiger Tiefenumbruch erfolgte.
Die Feststellungen des Beklagten stehen auch nicht in unauflösbarem Widerspruch zu der fachlichen Einschätzung der niedersächsischen Landwirtschaftskammer, die in diesem Verfahren beteiligt wurde. Nach deren fachgutachterlicher Stellungnahme vom 5. Juni 2014 betrug die Moorauflage im Bereich der streitigen Fläche sogar zwischen 2,2 m und 2,7 m. Jedenfalls mit der Einschränkung „unter den Gesichtspunkten Moorschutz bzw. Klimaschutz bei Grünlandflächen unter heutigen Gesichtspunkten“ teilt sie ferner die Einschätzung, dass das beabsichtigte Kuhlen der Moorfläche der guten fachlichen Praxis widerspricht (Gemeinsamer Vermerk mit dem Beklagten vom 22. Mai 2014, Blatt 98 a BA 001, und Schreiben vom 5. Juni 2014), wenngleich sie gleichzeitig formelle und inhaltliche Kritik an der Modifikation der Leitlinien der ordnungsgemäßen Landwirtschaft (LWK 2009) durch Erlasse des Nds. MELV äußert. Den Kernbereich festgestellter schützenswerter Moorflächen mit einer historisch gewachsenen Moorauflage stellt dies nicht infrage.
2.3 Der Kläger war als Eigentümer der Fläche Zustandsstörer und als Veranlasser der Baggerarbeiten Handlungsstörer, mithin richtiger Adressat der Maßnahme.
2.4 Der Bescheid unterlag keinen Ermessensfehlern i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO. Seine Ermessenserwägungen hat der Beklagte von vornherein breit angelegt und einzelfallbezogen Naturschutzbelange mit den Interessen des Klägers sorgfältig abgewogen und keineswegs Einschränkungen oder Vorgaben nicht einschlägiger Vorschriften angenommen. Soweit er neben der letztlich einschlägigen naturschutzrechtlichen Generalklausel in den Bescheiden auch Ausführungen zu etwa § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 5 BNatSchG oder § 17 Abs. 8 BNatSchG machte, war dies der komplizierten Rechtslage geschuldet. Jedenfalls hilfsweise hatte er umfassende Erwägungen angestellt und diese im gerichtlichen Verfahren konkretisiert.
Der Beklagte hatte von dem ihm insoweit eingeräumten Ermessen unter sachgerechter Abwägung der insoweit zu berücksichtigenden Umstände zweckentsprechend Gebrauch gemacht. Insbesondere war die angeordnete Maßnahme geeignet, die absehbare Zerstörung der natürlich gewachsenen Moorschicht und den dauerhaften Übergang zu einer intensiven Ackernutzung nach Tiefenumbruch zu vermeiden; sie war insoweit auch erforderlich. Des Weiteren unterliegt sie auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken, denn ein den Kläger weniger belastendes geeignetes Mittel war nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang konnte der Kläger auch nicht erfolgreich einwenden, aufgrund explodierender Pachtpreise und angesichts einer nur geringen Eigentumsfläche seines landwirtschaftlichen Betriebs von ca. 17 ha auf die intensive Bewirtschaftung der eigenen Flächen dringend angewiesen zu sein. Die Beachtung der die Interessen der Allgemeinheit schützenden Bestimmungen des Naturschutzes rechtfertigt grundsätzlich auch erhebliche Nachteile zu Lasten der Eigentümer der entsprechenden Grundstücke. Insofern verkennt der Kläger die historisch und situationsbedingten Bewirtschaftungseinschränkungen des Standorts. Auch wenn auf einigen der umliegenden Flächen bereits ähnliche Umbruchmaßnahmen erfolgt sind, weist der Beklagte plausibel auf eine noch hinreichende Vernetzung mit anderen Flächen hin, die eine noch (weitgehend) intakte Moorauflage aufweisen. Zutreffend verweist der Beklagte ferner darauf, dass dem Kläger eine Befreiung nach § 67 BNatSchG weder erteilt worden sei noch die Voraussetzungen hierfür vorlägen, zumal die Kuhlung den Moorkörper unwiederbringlich zerstöre und die Schwelle für eine unzumutbare Belastung des Klägers nicht vorgetragen oder ersichtlich sei. Im Übrigen durfte berücksichtigt werden, dass dem Kläger weiterhin die Grünlandnutzung der Fläche (gegebenenfalls mit Unterstützungsleistungen der Agrarförderung) bzw. die gelegentliche Ackernutzung ohne Tiefenumbruch entsprechend der langjährigen Vornutzung verblieben. Auch der im gerichtlichen Verfahren erhobene Einwand, infolge der Kuhlungsarbeiten sei die vorhandene Drainage völlig zerstört worden, so dass Wasser aus der ungekuhlten Teilfläche in den schon gekuhlten Bereich drücke und die so entstehende Staunässe die Fläche für ihn wertlos mache, begründete keinen Ermessensfehler. Vertretbar verweist der Beklagte insoweit darauf, dass der Kläger den zwischenzeitigen Entwässerungszustand der teilgekuhlten Fläche selbst zu verantworten habe und wegen der behördlichen Belehrungen zu Einschränkungen bei künftigen Kuhlungsmaßnahmen anlässlich eines Ortstermins am 24. September 2013 (und weiterer ihm bekannt gewordener Entwicklungen) zumindest sensibilisiert, wenn nicht gar bösgläubig gewesen sei. Auch aus Sicht des Gerichts können eigenmächtig geschaffene Fakten auf Teilen einer ursprünglich unberührten Moorfläche weder generell noch im hiesigen Einzelfall günstige Umstände begründen, von weitergehenden Schutzmaßnahmen abzusehen. Was einen anzuerkennen Vertrauensschutz in die Kontinuität bisheriger Bewirtschaftungsweisen angeht, durfte der Kläger allenfalls erwarten, dass ihm der Beklagte gegebenenfalls gestattet, die zerstörte Drainage im zuvor vorhandenen Umfang wieder herzustellen. Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Beklagte im Hinblick auf den zeitlichen Beginn der Kuhlungsmaßnahme bedeutsame Belange des Klägers verkannt hat. Aus der vorgelegten Rechnung des Baggerunternehmers vom 3. Dezember 2013 lässt sich nicht zwingend folgern, dass die Kuhlungsmaßnahme bereits im September 2013 begonnen wurde, zumal der Kläger auch anderenorts vergleichbare Arbeiten durchführen ließ. Gemäß den Verwaltungsvorgängen ist die begonnene Kuhlung über einen Hinweis der Gemeinde W. erst am 25. November 2013 bekannt geworden. Wie oben ausgeführt, ließen die abstrakten Vorgaben der Leitlinien der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zudem auch in ihrer ursprünglichen Fassung durchaus einzelfallbezogene Feststellungen und Bewertungen zu.
3. Eine weitere Rechtsgrundlage findet die Untersagungsanordnung in §§ 4, 7, 10 und 17 BBodSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Bodenschutzgesetz – NBodSchG –.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u.a. aus §§ 4 und 7 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Anordnungen zur Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 NBodSchG im Einvernehmen mit den land- oder forstwirtschaftlichen Fachbehörden zu erlassen. Da die hier handelnde Baudezernentin sowohl für naturschutz- als auch bodenschutzrechtliche Anordnungen der unteren Natur- und Bodenschutzbehörde zuständig war, handelte der Beklagte auch insoweit als nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NBodSchG zuständige Behörde. Das erforderliche Einvernehmen der landwirtschaftlichen Fachbehörde liegt ebenfalls vor, zumal mit Erlass vom 3. Juli 2014 des Nds. MELV das Ministerium als - hinsichtlich der Auslegung von § 17 BBodSchG - zuständige oberste Bodenschutzbehörde sowie Rechts- bzw. Fachaufsicht der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die im Einzelfall vertretene Auffassung der hier zugrunde zu legenden guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBodSchG gebilligt hatte. Im Übrigen leugnet auch die niedersächsische Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2014 nicht die unwiederbringliche Zerstörung der natürlichen Moorauflage mit nachteiligen Wirkungen für Boden, Wasser, Vegetation und Klima, sondern erläutert und kritisiert die geänderte Auslegung der guten fachlichen Praxis.
Nach den §§ 4 und 7 BBodSchG ist jeder Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, sich so zu verhalten bzw. Vorsorge zu treffen, dass schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind. Gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG wird bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung die Vorsorgepflicht nach § 7 BBodSchG durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Grundsätze dieser guten fachlichen Praxis sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und der Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG). Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG gehört hierzu insbesondere, dass die Bodenbearbeitung grundsätzlich standortangepasst zu erfolgen hat (Nr. 1), die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird (Nr. 2), Bodenverdichtungen so weit wie möglich vermieden werden (Nr. 3), Bodenabträge durch standortangepasste Nutzung möglichst vermieden werden (Nr. 4) und der standorttypische Humusgehalt des Bodens erhalten wird (Nr. 7). Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis gelten subsidiär auch für die Pflichten nach § 4 BBodSchG (§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 BBodSchG). Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich weder aus Wortlaut, Systematik, Sinn oder Zweck des § 17 Abs. 3 BBodSchG ableiten, dass ein Rückgriff auf die Eingriffsermächtigung zur Gefahrenabwehr aus §§ 4 und 10 BBodSchG ausgeschlossen ist, soweit sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis (überhaupt) Anforderungen an die Gefahrenabwehr ergeben. Nicht nur bei der Vorsorge, sondern erst recht bei der Gefahrenabwehr bilden unter anderem die Grundsätze der guten fachlichen Praxis den Maßstab für die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Verhaltensweise als schädliche Bodenveränderung.
Hiervon ausgehend hatte der Beklagte auf der Grundlage der oben näher dargestellten einzelfallbezogenen Feststellungen unter Berücksichtigung einschlägiger abstrakter Vorgaben zutreffend angenommen, dass mit dem begonnenen Tiefenumbruch eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 4 Abs. 1 BBodSchG verbunden war, die es auf der verbleibenden Fläche im Rahmen der Gefahrenabwehr zu verhindern galt. Denn die begonnene irreversible Zerstörung der historisch gewachsenen Moorauflage führt zwangsläufig zur Reduzierung des standorttypischen Humusgehaltes und diversen weiteren nachhaltigen Veränderungen der Bodenfunktionen, etwa Bodenverdichtungen und unnatürlichen Abweichungen von der bisherigen Bodenstruktur sowie der Bodennutzung (Ackernutzung allenfalls mittels Drainage und Pflügen in niedrige Tiefen). Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass in der einzelfallbezogenen Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Natur im Sinne von § 13 BNatSchG gleichzeitig eine schädliche Bodenveränderung nach § 4 Abs. 1 BBodSchG zu sehen ist.
Der weit gefasste Schutzbereich des Bundesbodenschutzgesetzes war hier weder ausdrücklich noch sinngemäß ausgeschlossen. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können auf § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 BBodSchG gestützt werden, wenn die benannten Fachgesetze kein vorrangiges Regelungssystem zur Gefahrenabwehr enthalten (§§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 3 BBodSchG). Hier ergeben sich aus den in § 3 Abs. 1 BBodSchG genannten Gesetzen keine vorrangigen Anforderungen an die Gefahrenabwehr. Insbesondere wird dort nicht das Bundesnaturschutzgesetz als vorrangig bezeichnet. Der sich hier ergebende Gleichklang der dort im Rahmen des Integritätsschutzes nach § 13 BNatSchG (oder der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff. BNatSchG) ebenso anzustellenden Erwägungen zu den Grenzen der guten fachlichen Praxis einer landwirtschaftlichen Bodennutzung (vgl. oben) führt nicht dazu, dass die Vorschriften des BBodSchG der Sache nach verdrängt werden. Vielmehr ergibt sich die Anwendbarkeit einer weiteren Rechtsgrundlage, die aber keineswegs zu einer weiterreichenden Eingriffsbefugnis oder zu andersgearteten Rechtsfolgen führt. Dies gilt um so mehr, als auch das Bodenschutzrecht speziell für Grünland- oder Tiefenumbrüche keine Spezialvorschriften mit konkreter gefassten Tatbestandsvoraussetzungen vorsieht, sondern über eine sogenannte Generalklausel und den weiten Schutzbereich des Gesetzes auf der Grundlage sorgfältiger fachlicher Feststellungen Maßnahmen im Einzelfall ermöglicht. Auf den hiesigen Fall bezogen bedeutet dies, dass die nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beklagten auf Tatbestandsebene und seine ebenso vertretbaren Ermessenserwägungen die angeordnete Untersagung auch nach Bodenschutzgesetz tragen, aber in der gleichen Gründlichkeit auch geboten waren.
4. Rechtliche Bedenken gegen die nicht näher vom Kläger angegriffene Zwangsgeldandrohung (für den ersten Fall einer Zuwiderhandlung) bestanden nach deren teilweiser Aufhebung in der mündlichen Verhandlung nicht.