Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.03.2017, Az.: 16 U 169/16

Verletzung von Pflichten aus einem Architektenvertrag; Nichtigkeit eines Vertrages nach dem SchwarzArbG

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.03.2017
Aktenzeichen
16 U 169/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 51231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 14.10.2016 - AZ: 1 O 116/14

Fundstelle

  • IBR 2020, 80

Redaktioneller Leitsatz

Das Verbot aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

In dem Rechtsstreit

S. E., ...,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt ...,

gegen

Architekt J. T., ...,

Beklagter und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro ...,

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2017 durch die Richter am Oberlandesgericht ..., ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Verden wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision nicht zugelassen.

Berufungswert: bis 350.000 €.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus einem Architektenvertrag auf Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht in Anspruch.

Er hat behauptet, den Beklagten im Jahre 2010 mit den Architektenleistungen für Umbaumaßnahmen an seinem Gewerbeobjekt in L. beauftragt zu haben mit dem Ziel, dort sein Unternehmen zur Wiederaufbereitung und Reparatur und Verkauf von Fahrzeugen zu führen.

Welche Absprachen die Parteien über die Vergütung des Beklagten besprochen haben, ist im Einzelnen nicht geklärt. Nachdem die Arbeiten durchgeführt waren, erhielt der Kläger ein Schreiben der Gemeinde L., dass eine Nutzungsänderung nur mit entsprechender Baugenehmigung möglich sei. Der für die Baugenehmigung zuständige Landkreis O. hält eine entsprechende Nutzung nicht für genehmigungsfähig. Dennoch führt der Kläger unstreitig seit dem Umzug im Jahre 2011 seinen Betrieb weiterhin.

Der Kläger hält den Beklagten für ersatzpflichtig, weil er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass eine Baugenehmigung oder Nutzungsänderung notwendig sei und folglich die gemachten Investitionen nutzlos seien. Dafür habe der Beklagte einen Betrag von 80.000 € wegen nutzloser Investitionen und Rückbaukosten von weiteren 20.000 € zu ersetzen. Zudem müsse der Beklagte Finanzierungsschäden ersetzen und einen drohenden Gewinnentgang von jährlich mindestens 24.000 €.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, er sei lediglich mit den Leistungsphasen 7 und 8 und insbesondere allein mit der Begleitung genehmigungsfreier baulicher Maßnahmen beauftragt gewesen.

Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Vertrag nach § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzarbG nichtig sei.

Der Beklagte habe - unstreitig - keine Abrechnung für seine Tätigkeit gestellt. Der Kläger habe - unstreitig - eine Fahrzeugreparatur für den Beklagten durchgeführt. Die gesamten Umstände ließen nur den Schluss zu, dass der Beklagte Schwarzarbeit geleistet und für seine Vergütung keine Rechnung habe stellen sollen und auch nicht gestellt habe, der Kläger seinerseits die durchgeführte Fahrzeugreparatur nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe und deshalb die Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB vorlägen.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt.

Der Kläger rügt die Entscheidung des Landgerichts in erster Linie als verfahrensfehlerhaft und greift die Würdigung des Landgerichts in Bezug auf die vermeintliche Schwarzgeldabrede als fehlerhaft und unzutreffend an.

Dazu wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig ausgewertet und fehlerhafte rechtliche Schlüsse gezogen, die nicht durch Tatsachenfeststellungen gestützt werden könnten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hätten die Parteien keine Schwarzgeldvereinbarung geschlossen. Der Beklagte habe vielmehr nach den aufgetretenen Problemen um die Baugenehmigung eine Abrechnung nicht mehr erstellen wollen. Gegen eine Schwarzgeldabrede spreche auch die unstreitige Verrechnungsabrede der Parteien im Hinblick auf die Fahrzeugreparatur des Klägers. Im Übrigen habe das Landgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger zumindest Kenntnis von einem Gesetzesverstoß des Beklagten gehabt habe und dies zu seinem Vorteil habe ausnutzen wollen. Das Landgericht habe zudem auch wiederholt gegen seine Hinweispflichten gegenüber dem Kläger verstoßen. Zudem habe das Landgericht auch den Beweisantritt des Klägers für die Rechnungsstellung der Kfz-Reparatur übergangen. Der Beklagte habe schließlich auch ohne Substanz bestritten, die Rechnung tatsächlich erhalten zu haben.

Selbst wenn es eine nachträgliche Abrede - wie vom Landgericht angenommen - gegeben haben sollte, könne daraus nicht auf die gesamte Nichtigkeit des Vertrages geschlossen werden. Schließlich ist der Kläger der Meinung, die neuere Rechtsprechung des BGH zur Behandlung von Schwarzgeldabrede sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil diese Rechtsprechung erst später ergangen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Verden vom 14.10.2016, hier zugestellt am 24.10.2016, zu Geschäftsnummer 1 O 116/14,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 80.000,00 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren, über den gemäß Klagantrag zu 1. veranlagten Betrag hinausgehenden Schäden, Kosten und Aufwendungen sowie entgangenen Gewinn zu ersetzen, die der Kläger dadurch erleidet, dass der Betrieb seines Unternehmens "Fahrzeugtechnik S. E." an der Betriebsstätte ..., ... L., deshalb nicht möglich ist und/oder untersagt wird, weil der Kläger eine Baugenehmigung und/oder eine bau-(ordnungs-)rechtliche Nutzungsänderung für den Betrieb einer Kfz-Werkstatt auf dem Grundstück ..., ... L., nicht erhält, und

hilfsweise hierzu,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 260.000,00 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie

äußerst hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2. festzustellen,

dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen sowie entgangenen Gewinn zu ersetzen, die der Kläger dadurch erleidet, dass der Betrieb seines Unternehmens "Fahrzeugtechnik S. E." an der Betriebsstätte ..., ... L., deshalb nicht möglich ist und/oder untersagt wird, weil der Kläger eine Baugenehmigung und/oder eine bau-(ordnungs-)rechtliche Nutzungsänderung für den Betrieb einer Kfz-Werkstatt auf dem Grundstück ..., ... L., nicht erhält, weil der Betrieb eines derartigen Unternehmens am dortigen Standort generell bau-(ordnungs-)rechtlich u. a. infolge Außenbereichslage unzulässig ist, und,

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als nicht festsetzbare vorgerichtliche/außergerichtliche Anwaltskosten € 2.305,40 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil als richtig.

II.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung eines Architektenvertrages mit Recht als unbegründet abgewiesen, weil der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag gemäß § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist.

1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Dies entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (VII ZR 6/13 - juris Rn. 13; VII ZR 241/13, VII ZR 216/14). Die Verschärfung dieser Rechtsprechung geht zurück auf das seit dem 01.08.2004 geltende Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. "Darüber hinaus hat die Neufassung des Gesetzes weitere Tatbestände als Schwarzarbeit definiert. Insbesondere "leistet" nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG nunmehr auch derjenige Schwarzarbeit, der Dienst- oder Werkleistungen "ausführen lässt" und dabei bestimmte in den Nummern 1 bis 3 normierte qualifizierte Merkmale erfüllt. Außerdem zählt zur Schwarzarbeit nunmehr gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch die Erbringung oder Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen, wenn dabei von einem Steuerpflichtigen eine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird. Im Falle der Entlohnung eines selbständigen Handwerkers durch den Besteller ohne Rechnungsstellung liegt jedenfalls in objektiver Hinsicht regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen die Erklärungs- und Anmeldungspflichten gemäß § 25 Abs. 3 EStG und § 18 Abs. 1, Abs. 3 UStG sowie gegen die Rechnungsstellungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG vor (vgl. Bosch, NJOZ 2008, 3044, 3049). Der Gesetzgeber hat den Tatbestand der Verletzung steuerlicher Pflichten ausdrücklich zur Beschreibung einer Form der Schwarzarbeit eingeführt, weil diese in Zusammenhang mit Schwarzarbeit regelmäßig in der Absicht verletzt werden, Steuern zu hinterziehen (BT-Drucks. 15/2573, S. 19). Mit der Regelung wurde bewusst auch der Auftraggeber erfasst, der die Schwarzarbeit erst ermöglicht oder unterstützt, da ohne ihn die Schwarzarbeit gar nicht vorkommen würde (BT-Drucks. 15/2573, S. 18). Auch dieser neue Tatbestand stellt ein Verbotsgesetz dar" (BGH, Urteil vom 01. August 2013 - VII ZR 6/13 -, BGHZ 198, 141 - 150, Rn. 20).

2. Die vom Kläger gerügten Verfahrensverstöße vermag der Senat nicht festzustellen.

a) Soweit der Kläger als Verfahrensfehler rügt, die Güteverhandlung sei beim Landgericht lediglich unterbrochen und nicht zu Ende geführt worden, ist dies unzutreffend. Die erste mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 23.02.2016 hatte zwar noch damit geendet, dass das Landgericht den Parteien vor dem Verkündungstermin einen Vergleichsvorschlag unterbreiten wollte. Danach hat das Landgericht allerdings am 12.04.2016 einen Hinweis- und Auflagenbeschluss erlassen und insbesondere dem Kläger Auflagen zum weiteren Vortrag gegeben. Spätestens damit war die Güteverhandlung beendet und das streitige Verfahren eröffnet worden. Eines gesonderten Hinweises dazu durch das Landgericht bedurfte es nicht. Der Kläger vermag auch in der Berufungsbegründung keinerlei Rechtsprechung zu der von ihm vertretenen Ansicht beizubringen.

b) Auch die Angriffe des Klägers gegen die Würdigung des Landgerichts im Hinblick auf die festgestellte Schwarzgeldabrede greifen im Ergebnis nicht durch.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Im vorliegenden Fall ist unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts veranlasst. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Das Landgericht hat - entgegen der Ansicht der Berufung - die vorliegenden Indizien für eine "ohne Rechnung Abrede" zutreffend gewürdigt. Verfahrensfehler sind entgegen der Ansicht der Berufung dabei nicht festzustellen.

Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beklagte für seine Tätigkeiten bei dem Bauvorhaben bis heute keine Rechnung gestellt hat. Der Beklagte verteidigt im Übrigen das Urteil des Landgerichts ausweislich seiner Berufungserwiderung (Bl. 289) als vollumfänglich zutreffend. Deshalb geht auch der Senat davon aus, dass für die Tätigkeiten des Beklagten bei dem Bauvorhaben des Klägers tatsächlich keine Abrechnung erfolgen sollte und bis heute auch nicht erfolgt ist. Dafür spricht im Ergebnis auch, dass die Tätigkeit des Beklagten seit dem Jahr 2011 jedenfalls abgeschlossen ist und nicht erklärlich ist, warum der Beklagte bis heute entgegen den steuerlichen Pflichten keine Abrechnung für seine Arbeiten erstellt hat. Dies entgegen der vom Beklagten ursprünglich gegenüber dem Kläger erfolgten Kostenzusammenstellung, in der noch ein Honorar für Architektenleistungen von ursprünglich 2.829 € (Bl. 23) aufgeführt war.

Entgegen der Ansicht des Klägers spricht gegen eine Schwarzgeldabrede auch nicht die vereinbarte Verrechnung der Fahrzeugreparatur gegen das entstehende Architektenhonorar. Im Gegenteil hat das Landgericht auch nach Auffassung des Senats zutreffend aus den Unstimmigkeiten über die Rechnungserstellung und den nicht bewiesenen Zugang einer Rechnung über die Fahrzeugreparatur den Schluss gezogen, dass auch diese Vorgehensweise als Indiz für eine tatsächliche Schwarzgeldabrede spricht.

Die vom Landgericht dazu erwähnten Unstimmigkeiten zwischen der vom Kläger zunächst vorgelegten - angeblichen - Rechnung über die Fahrzeugreparatur

erscheinen auch mit dem Vorbringen der Berufung nicht ausgeräumt.

Der Beklagte hat einen Zugang der Rechnung des Klägers über die Fahrzeugreparatur bestritten. Der Kläger vermag einen Zugang dieser Rechnung demgegenüber nicht zu beweisen. Auf den zunächst dazu angetretenen Beweisantritt auf Vernehmung des Beklagten als Partei hat der Kläger in erster Instanz nach Anhörung des Beklagten zu diesem Thema verzichtet. Schon danach kann nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten überhaupt eine Abrechnung über die Arbeiten am Fahrzeug des Beklagten zugegangen ist. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger diese Rechnung nach seinen Angaben tatsächlich zur Buchhaltung übergeben hat. Insbesondere bleibt es dabei, dass die vom Landgericht im angefochtenen Urteil dargelegten Unstimmigkeiten zwischen der als Anlage K 8 vorgelegten angeblichen Abrechnung der Fahrzeugarbeiten, die auf die Auflage des Landgerichts zur Vorlage der Rechnung erfolgt ist, und der später als Anlage K 12 (Bl. 138) vorgelegten Rechnung vom 21.09.2010 nach wie vor nicht erklärbar sind. Über die vom Landgericht bereits erwähnten Unstimmigkeiten hinaus ist auch in der Spalte Mehrwertsteuer und dem Betrag von 19 % (19,0 %) eine Unstimmigkeit zwischen der zunächst vorgelegten angeblichen Kopie der Rechnung und der später vorgelegten angeblichen ursprünglichen Rechnung festzustellen. Dem Landgericht ist auch dabei zuzustimmen, dass diese gesamten Unstimmigkeiten entgegen der Ansicht des Klägers nicht mit einer etwa durch Veränderung des Computersystems geänderten Darstellung des Rechnungsausdrucks erklärt werden könnten. Dazu bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zumal auch die vom Kläger nunmehr in der Berufung vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. H. (Bl. 236) gerade nicht ergibt, dass fehlende Druckzeichen - wie hier aufgezeigt - etwa durch eine anderweitige Formatierung verändert oder hervorgerufen worden sein könnten.

Auch der Einwand des Klägers, aus einer etwa nachträglichen Abrede könne nicht auf die gesamte Nichtigkeit des Vertrages geschlossen werden, ist unzutreffend.

Das Landgericht hat dazu auf die entsprechende Entscheidung des OLG Stuttgart (10 U 14/15) verwiesen. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Abgesehen davon geht der Senat davon aus, dass die Parteien von Beginn an eine Schwarzgeldabrede im Hinblick auf die vom Beklagten zu erbringenden Architektenleistungen vereinbart hatten. Dies schließt zugleich ein, dass der Kläger hiervon Kenntnis hatte und dies bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, um entsprechende Steuern zu sparen.

Auch eine Verletzung der Hinweispflicht durch das Landgericht oder gar eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Das Landgericht hat vielmehr schon mit dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 12.04.2016 dem Kläger aufgegeben, zum Abschluss des Architektenvertrages vorzutragen, insbesondere zur Absprache, welche Gegenleistung er erbringen sollte, sowie dazu, welche Leistungen er konkret erbracht und gegenüber dem Beklagten abgerechnet hat. Darüber hinaus hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2016 den Kläger darauf hingewiesen, dass möglicherweise ein Fall des Verstoßes gegen § 1 des Schwarzarbeitsgesetzes vorliegt mit der Folge, dass der Vertrag nichtig wäre. Der Kläger kann sich folglich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landgericht habe seine Hinweispflichten verletzt.

Eine Ausnahme gemäß § 242 BGB von dem Grundsatz der Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarung und dem daraus folgenden Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG kommt vorliegend nicht in Betracht (BGH VII ZR 6/13 - juris Rn. 30).

3. Da die Klage in der Hauptsache insgesamt keinen Erfolg haben kann, war auch über die Hilfsanträge des Klägers zu entscheiden; diese sind ebenso unbegründet.

Dabei weist der Senat nur vorsorglich darauf hin, dass - abgesehen von der festgestellten Nichtigkeit des Vertrages - jedenfalls zur Höhe des geltend gemachten Schadens auf entgangenen Gewinn erhebliche Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit des Klagevorbringens bestehen, auf die auch bereits das Landgericht hingewiesen hatte. Der Kläger führt seit dem Umzug im Jahre 2010/2011 den Betrieb in O. trotz der behaupteten Bedenken gegen die (angebliche) baurechtliche Zulässigkeit offenbar ohne weitere Beanstandung weiter, so dass jedenfalls bisher davon auszugehen ist, der Betrieb werde wenigstens derzeit geduldet, so dass schon aus diesem Grunde auch nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Beklagte für einen derartigen offenbar gar nicht entstandenen Schaden, der in der Höhe auch nicht einmal ansatzweise dargelegt wäre, haften sollte. Auf diesen Gesichtspunkt geht die Berufung des Klägers nur mit rechtlich unerheblichen Erwägungen (Bl. 245) ein.

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat hat auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des BGH die Annahme eines Schwarzgeldgeschäftes auf die Umstände des Einzelfalles gestützt und weicht dabei nicht von der genannten Rechtsprechung ab.

Der Streitwert für die Berufung war auf die Wertstufe bis 350.000 € festzusetzen. Maßgebend hierfür sind die beiden gestellten Zahlungsanträge (80.000 € und 260.000 €), die zusammen einen Wert von 340.000 € ergeben. Da der Senat auch über die gestellten Hilfsanträge zu entscheiden hatte, ist dieser Wert maßgeblich.