Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 23.03.2017, Az.: 7 U 134/16

Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung im Schadensersatzprozess betreffend einen Brand im Bereich des Casinos eines Kreuzfahrtschiffs

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.03.2017
Aktenzeichen
7 U 134/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 14607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2017:0323.7U134.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - 16.08.2016 - AZ: 2 O 138/15

Fundstelle

  • BauR 2017, 2211-2214

Amtlicher Leitsatz

Auf die Sachaufklärung durch Einholung von Sachverständigenbeweis kann nicht von vornherein deshalb verzichtet werden, weil ein möglicherweise schadensursächliches Gerät verbrannt ist und eine genauere Feststellung der Brandursache als nicht möglich erscheint. Dies gilt auch, wenn Privatgutachter festgestellt haben, dass die genaue Ursache der Entstehung des Brandes nicht geklärt werden bzw. eine Differenzierung zwischen verschiedenen Ursachen entsprechend dem Schadensbild bzw. der bereits veränderten Spurensituation nicht mehr erfolgen könne.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 16.08.2016 (2 O 138/15) mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das Landgericht zurückverwiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 54.740,80 €

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem Brand im Bereich des Casinos auf dem Kreuzfahrtschiff "NCL N.B." im Januar 2014 in Anspruch.

Die Klägerin ist Konstrukteurin von Klimageräten und baut diese u.a. in Kreuzfahrtschiffe ein. Die Beklagte ist Herstellerin eines Luftionisierungssystems mit dem Namen "a.", welches zur Luftreinigung dient.

Aufgrund eines Rahmenvertrages mit der Firma I. Schiffbau- / Dockbautechnik GmbH war die Klägerin 2011 verpflichtet, Lüftungsgeräte für das oben genannte Kreuzfahrtschiff zu liefern. Hierfür bestellte sie das Luftionisierungssystem a. bei der Beklagten. Die Parteien trafen hierbei keine Rechtswahl.

Das von der Beklagten gelieferte Luftionisierungssystem wird mit 130 W betrieben. Die Beklagte lieferte das Lüftungsgerät, wobei das Gehäuse und die Ionisierungsröhren getrennt verpackt waren.

Aus der Bedienungsanleitung Stand 2010-03 für die Ionisierungsgeräte ergibt sich, dass diese aus einem Korpus und aus Ionisierungsröhren bestehen, die einen mit einem Drahtgitter geschützten Glaskörper haben. Mit einer Silikondichtscheibe werden sie mit dem Korpus verschraubt.

Für die regelmäßige Wartung des Ionisierungsgerätes sind die Ionisierungsröhren vom Korpus abzuschrauben, das Drahtgitter abzunehmen und die Röhren einzeln zu reinigen.

Die Klägerin montierte und verkabelte das Gehäuse mit den bereits vorinstallierten Röhrenträgern. Die Ionisierungsröhren selbst wurden von der Klägerin nicht montiert, sondern an die Firma I. Schiffbau-/Dockbautechnik GmbH zur Montage geliefert, die ihrerseits die Ionisierungseinheiten in die Klimageräte einbaute.

Am 30. Januar 2014 geriet die Lüftungsanlage des Kreuzfahrtschiffes im Bereich des Casinos in Brand. Nach dem Brand fand am 05. Februar 2014 eine Untersuchung in New York statt. Hier wurde festgestellt, dass der Brand seinen Ausgangspunkt im Lüftungsschrank hatte. Das streitgegenständliche Ionisierungsgerät war infolge des Brandes zusammengeschmolzen. Auch wurde festgestellt, dass bei weiteren Ionisierungsgeräten im Schiff die oben beschriebenen Silikondichtscheiben fehlten.

Die Klägerin holte ein Privatgutachten des Dipl. Ing. Dr. S. sowie des Ing. Andreas K. ein. In seinem Gutachten kam Dipl. Ing. Dr. S. zu dem Ergebnis, dass es im vorderen Bereich der Ionisierungseinheit zu der Brandentwicklung mit einer Temperatur um rund 600° C kam. Eine genaue Ursache der Entstehung des Brandes konnte er jedoch nicht feststellen (Anlage K5, Bl. 48).

Das zweite Gutachten des Ing. Andreas K. stellte fest, dass bereits eine veränderte Spurensituation eingetreten sei und aufgrund dieser sowie aufgrund des Schadensbildes eine genaue Differenzierung des Fehlers nicht mehr möglich sei (Anlage K7, Bl. 92).

Die Klägerin hat behauptet, der Brand sei an einer einzelnen Ionisierungsröhre entstanden. Es sei zu einer Hochspannung und einem Stromfluss gekommen, der zu einer Überhitzung mit anschließendem Schmelzen und Entzünden der Kunststoffteile des Ionisierungsgerätes geführt habe. Die nicht mehr feststellbare Ursache, die sowohl im Bereich des Röhrensockels, des Glaskörpers oder in einer fehlenden Silikondichtscheibe gelegen haben konnte, sei unerheblich.

Jedenfalls sei die Bedienungsanleitung der Beklagten fehlerhaft und damit ursächlich für den Brand gewesen. Diese wurde - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nach dem Brand aktualisiert und weist nun auf die Silikonscheiben bei Wartungsarbeiten hin, was vorher nicht der Fall war. Vorher sei sie nach Auffassung der Klägerin unzureichend gewesen, da die Silikonscheiben weder beim Geräteaufbau, noch bei den Vorgaben zur Wartung genannt wurden. Dies sei jedoch nach Ansicht der Klägerin notwendig gewesen, da es sich bei dem Ionisierungsgerät um ein Produkt aus dem elektrischen Hochspannungsbereich handele, bei dem für durchschnittliches Fachpersonal nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Verwendung der Silikonscheiben zur Vermeidung von konstruktionsbedingten Gefahren erforderlich sei.

Die Beklagte hat bestritten, dass die von ihr gelieferte Ionisierungseinheit Ausgangspunkt des Brandes gewesen sei. Es seien auch weitere Brandursachen möglich und denkbar.

Zudem hat sie behauptet, es habe mehr als 130 falsche Störungsmeldungen der Ionisierungseinheit gegeben, die auf eine fehlerhafte Verkabelung des Ventilators in der Lüftungsanlage zurückzuführen seien, die nicht von ihr zu verantworten sei. Aufgrund dieser Fehlermeldungen sei es zu etlichen Arbeiten des Schiffspersonals an der Ionisierungseinheit gekommen. Bei einer dieser Arbeiten sei womöglich ein Glaskörper beschädigt oder eine Silikonscheibe abgetrennt worden, was zu einem den Brand verursachenden Lichtbogen geführt haben könnte.

Bezüglich der Betriebsanleitung sei eine Aufzählung der Silikonscheibe nicht gesondert erforderlich gewesen, da es für einen geschulten Mitarbeiter klar gewesen sein musste, dass diese nicht entfernt werden durfte und das metallene spannungsführende Gewinde der Ionisationsröhre nicht ohne Dichtung in den Sockel eingeschraubt werden durften. Die Modifikation der Betriebsanleitung sei auf Wunsch der Klägerin erfolgt, um eine entsprechende Kundenzufriedenheit für die Zukunft zu gewährleisten.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der getroffenen Feststellungen im Einzelnen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es hat das Urteil im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin für die Schadensursache darlegungs- und beweisfällig geblieben ist.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese die Zahlung des Schadens in vollem Umfang weiterverfolgt. Zum einen ist sie der Ansicht, ihre Darlegungs- und Beweislast erfüllt zu haben. Das Landgericht habe es daraufhin fehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zum anderen greife zu ihren Gunsten ein Anscheinsbeweis ein. Weiterhin rügt sie nach wie vor die Mangelhaftigkeit der Bedienungsanleitung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 16. August 2016 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 54.740,80 EUR nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2014 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2.260,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

hilfsweise, das Urteil aufzuheben Aufhebung und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bückeburg zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das klagabweisende Urteil des Landgerichts. Sie ist der Auffassung, die Berufungsbegründung enthalte keine neuen Tatsachen und Erkenntnisse, die eine anderweitige Begutachtung rechtfertigen würden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Die Sach- und Rechtslage ist mit dem Geschäftsführer der Klägerin sowie den Prozessbevollmächtigten beider Parteien im Einzelnen erörtert worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. März 2017 Bezug genommen (Bl. 210 ff. d. A.).

II.

1. Die Berufung der Klägerin ist nach Maßgabe des Hilfsantrags begründet. Das Landgericht hat sich im Wege antizipierter Beweiswürdigung über den Beweisantritt "Sachverständigengutachten" der Klägerin hinweggesetzt, indem es ohne sachverständige Beratung gemeint hat, die genaue Schadensursache sei nicht feststellbar, ferner hätte Fachpersonal bei der Wartung der Geräte auch ohne Hinweis in der Bedienungsanleitung wissen müssen, dass die Silikondichtscheiben nicht entfernt werden dürften. Es liegt daher ein Verfahrensfehler vor, der dazu führt, dass die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Landgericht zurückzuverweisen ist, damit die erforderliche Beweisaufnahme in erster Instanz nachgeholt werden kann. Dies erscheint sachgerecht, weil nach Lage der Dinge eine mehrstufige und damit aufwendige Beweisaufnahme zu erwarten ist.

2. Im Einzelnen:

a) Da die Klägerin ihren Sitz in Österreich hat, handelt es sich bei dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten betreffend die Ionisierungsgeräte, so auch das Landgericht, um ein grenzüberschreitendes Rechtsgeschäft. Da die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, ist die Rom I-VO für einen möglichen vertraglichen Anspruch bzw. die Rom II-VO für einen möglichen deliktischen Anspruch anwendbar.

Die Klägerin will die Beklagte für einen Brandschaden in Anspruch nehmen. Insoweit könnte ein vertraglicher Anspruch nach. Art. 3 Nr. 2 EGBGB, Art. 4 Abs. 1, 25 Rom I - VO, Art. 45 Abs. 1 lit. b), 74 CISG oder ein deliktischer Anspruch gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) Rom II - VO, § 1 ProdHaftG eingreifen, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat.

Voraussetzung für einen vertraglichen Anspruch wäre nach Art. 45 Abs. 1 lit. b), 74 ff. CSIG eine Vertragsverletzung, die nicht durch den Käufer, also nicht durch die Klägerin, verursacht worden ist. Diese müsste zu einem Schaden bei der Klägerin geführt haben und die Beklagte dürfte nicht nach Art. 79 CSIG befreit sein. Für einen deliktischen Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz wäre ein Produktfehler des Ionisierungsgerätes der Beklagten erforderlich, der zu dem Schaden geführt hätte.

b) Diese tatsächlichen Voraussetzungen für einen vertraglichen oder deliktischen Anspruch hat das Landgericht ohne Sachaufklärung verneint. Das Landgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Klägerin bezüglich einer Verursachung des Schadens durch eine Vertragsverletzung der Beklagten ihre Darlegungs- und Beweispflicht nicht hinreichend erfüllt habe. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

Richtig ist zwar, dass die Klägerin für die für sie günstigen Voraussetzungen, es liege eine Vertragsverletzung vor, die zu einem Schaden geführt hat, grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig ist. Etwas anderes folgt hier auch nicht ausnahmsweise daraus, dass die gleichen Ionisierungseinheiten auf weiteren Schiffen Brände verursacht hätten. Denn dies steht nicht fest. Ein derartiger Sachverhalt ergibt sich auch nicht aus der E-Mail des Ing. Andreas K. vom 15. Januar 2015 (Anlage K8, Bl. 93 d.A. - Blattzahlen ohne den vorangestellten Zusatz "II" beziehen sich auf Band I der Akten). In dieser E-Mail heißt es zwar unter anderem, "... obwohl es einige konkrete Hinweise (Rückmeldung von Schiffen) gibt, dass es durch Lichtbogenbildung zum Schmelzen der Kunststoffteile der Ionisationsröhren gekommen ist." Es bleibt aber unklar, wie viele und konkret welche Schiffe gemeint sind und wann und was genau dort vorgefallen sein, insbesondere, wie das Schmelzen der Kunststoffteile der Ionisationsröhren genau von statten gegangen sein soll. Im Übrigen ist dieser Vortrag auch seitens der Beklagten in der Klageerwiderung vom 2. Oktober 2015 bestritten worden (Bl. 123 d. A.), ohne dass die Klägerin ihn näher substantiiert oder unter Beweis gestellt hätte. Es bleibt daher insoweit - mangels Anscheinsbeweis - bei der vollen Beweislast der Klägerin.

Ferner reichen die vorgelegten Privatgutachten weder aus, um, so auch das Landgericht, diesen Beweis zu führen, noch, um einen Sachverhalt zu beweisen, der einen Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin rechtfertigen könnte. So kommt das Gutachten des Dipl. Ing. Dr. S. zu dem Ergebnis, dass eine genaue Ursache der Entstehung des Brandes nicht geklärt werden könne (Anlage K5, Bl. 48 R). Der Sachverständige betont zwar weiterhin, dass die Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin liegen könne, da die Montage ordnungsgemäß erfolgt sei (Bl. 48 d. A.). Hierbei bezieht sich das Gutachten jedoch nur auf das Protokoll der Besichtigung an Bord der N.B. und nicht auf eigene Erkenntnisse (Bl. 44 d. A.).

Ebenso hat das Gutachten des Ing. Andreas K. eine Ursache nicht sicher feststellen können, sondern legt nur mehrere Möglichkeiten dar, die im Verantwortungsbereich der Beklagten lägen. Zudem stellt der Gutachter fest, dass eine Differenzierung zwischen verschiedenen Ursachen entsprechend des Schadensbildes bzw. der bereits veränderten Spurensituation nicht mehr erfolgen könne. Das Gerät sei vollständig zerstört, eine weitere Begutachtung werde nicht mehr erfolgsführend möglich sein.

c) Bleibt es somit auch in Ansehung der Privatgutachten bei der vollen Beweislast der Klägerin, hat das Landgericht die Klägerin gleichwohl voreilig als beweisfällig für die haftungsbegründenden Tatsachen angesehen. So hat es nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Brand unstreitig im Lüftungsschrank seinen Ausgang genommen hatte (Bl. 121 unten d. A.) und die Privatgutachten, die insoweit als qualifizierter Parteivortrag der Klägerin zu werten sind, den Brandherd in räumlicher Hinsicht konkret der von der Beklagten gelieferten Ionisationseinheit zuordnen. Hiervon ausgehend könnten die theoretisch in Betracht kommenden Brandursachen bestimmt und die wahre Ursache im Ausschlussverfahren weiterhin eingegrenzt werden. So hat sich die Klägerin zunächst auf Sachverständigenbeweis dafür bezogen, dass das dem Brand zum Opfer gefallene, als Brandherd in Betracht kommende Ionisationsgerät, wie vom Zeugen Sch. festgestellt, ordnungsgemäß eingebaut und verkabelt gewesen sei, mithin eine fehlerhafte Montage als denkbare Brandursache ausscheide (Bl. II, 21 d. A.), während die Beklagte unter Berufung auf Zeugenbeweis (Zeuge Sch., zu laden über die Beklagte, sowie Zeugen B. und N., zu laden über die N. Corporation Ltd, Miami/Florida, USA; Bl. 122 d. A.) bestreitet, dass die ordnungsgemäße Montage und elektrische Verdrahtung des verbrannten Ionisationsgeräts seinerzeit festgestellt worden sei, wie dies das Protokoll (Anl. K 4; Bl. 44 ff. d. A.) allerdings nahe zu legen scheint. Weiterhin steht zwischen den Parteien, jeweils unter Berufung auf Sachverständigengutachten, im Streit, ob die übrige elektrische Verdrahtung fehlerhaft gewesen ist, mit der Folge, dass es zu 130 unzutreffenden Fehlermeldungen kam, und ob, sollte dies der Fall sein, hierdurch das verbrannte Ionisationsgerät, etwa durch objektiv unnötige Wartungsmaßnahmen, übermäßig beansprucht oder geschädigt worden sein könnte (vgl. Bl. 125 und II, 22 f. d. A.).

Schließlich hat die Klägerin unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten) konkret behauptet, brandursächlich sei der von der Beklagten gelieferte Röhrenträger aus Kunststoff des a.-Geräts (Bl. II, 23 d. A.). Zugleich hat sie in diesem Zusammenhang die hiergegen erhobene Einwendung, der Hochspannungstrafo komme als Brandquelle nicht in Betracht, weil im Gerät zu wenig Sauerstoff vorhanden sei, um einen Entstehungsbrand auszulösen, außerdem weise die Einheit nur 150 Watt und damit nicht genügend Watt auf, um einen Brand zu verursachen (vgl. Bl. 122 und II, 23 f. d. A.), bestritten. Auch weitere von der Beklagten eingewandte Alternativursachen wie eine unsachgemäße Wartung durch die Schiffsbesatzung oder andere Wartungsfehler, ein undicht gewordener Wärmetauscher, sodass der Luftstrom des Ventilators ausgelaufenes Wasser auf das Ionisationsgerät geworfen haben könnte, ein Brand des Ventilatormotors und des Tropfenabscheiders, seien auszuschließen, sodass nur das Ionisationsgerät als solches als Brandquelle in Betracht komme, mit der weiteren Folge, dass der Anschein für dessen Fehlerhaftigkeit spreche, ohne dass die genaue Ursache, welches Bauteil verantwortlich sei, gutachterlich aufgeklärt werden müsse (vgl. LG Verden, Urt. v. 10.12.2007 .- 8 O 27/07 -; Bl. 204 ff. d. A.).

Es fehlt also nicht an ausreichenden Darlegungen, jedoch an Feststellungen, inwieweit diese Darlegungen zutreffen oder nicht. Daher muss der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung, der von der Beklagten gelieferte Röhrenträger aus Kunststoff des a.-Geräts sei als Brandquelle anzusehen, demgegenüber seien die von der Beklagten eingewandten Alternativursachen auszuschließen, nachgegangen und versucht werden, den Sachverhalt durch Einholung eines gerichtlichen Gutachtens noch näher aufzuklären. Dabei dürfte ein Brandschadensgutachter auszuwählen sein, der die streitgegenständliche Lüftungsanlage mit dem a.-Gerät in ihrer Funktionsweise und mit ihren elektrischen Anschlüssen und auch die vorstehend angesprochenen Alternativursachen und sonstigen Einwendungen, wie etwa die Frage, ob ein Brand des Hochspannungstrafos wegen nur geringer Erwärmung (nur 150 Watt) sowie mangels ausreichenden Sauerstoffs von vornherein ausscheidet, beurteilen kann. Soweit aus technisch-sachverständiger Sicht die vorstehend dargelegten streitigen Umstände (fehlerhafte Montage?, ordnungsgemäße Verdrahtung?, 130 Fehlermeldungen und ihre Folgen?, Art und Häufigkeit der Wartung und eventl. Wartungsfehler?, Fehlen der Silikondichtscheibe?, Defekt des Röhrensockels?, undichter Glaskörper einer Ionisationsröhre?, Lichtbogenbildung mit Schmelzen der Kunststoffteile der Ionisationsröhren auch auf anderen Schiffen?) für die Begutachtung relevant sein sollten, müsste insoweit auch dem Angebot des Zeugenbeweises nachgegangen werden, wobei zweckmäßigerweise eine Zeugenvernehmung in Anwesenheit des Sachverständigen, der dann auch Fragen an die Zeugen richten könnte, erfolgen sollte.

d) Diese Sachaufklärung unterlassen zu haben, stellt einen wesentlichen Mangel dar, der die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO rechtfertigt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.07.2010, - 22 U 14/10 -, juris). Auf die Sachaufklärung durch Einholung von Sachverständigenbeweis kann nicht von vornherein deshalb verzichtet werden, weil das betreffende a.-Gerät verbrannt ist und eine genauere Feststellung der Brandursache als nicht möglich erscheint. Zwar hat die Klägerin die Privatgutachten vorgelegt, wonach die genaue Ursache der Entstehung des Brandes nicht geklärt werden bzw. eine Differenzierung zwischen verschiedenen Ursachen entsprechend dem Schadensbild bzw. der bereits veränderten Spurensituation nicht mehr erfolgen könne. Dennoch hat die Klägerin aber, wie bereits dargelegt, konkret behauptet, brandursächlich sei der von der Beklagten gelieferte Röhrenträger aus Kunststoff des a.-Geräts, die Einwendungen und Alternativursachen der Beklagten seien demgegenüber unzutreffend. Ob diese Behauptung zutrifft, kann aber ohne sachverständige Beratung nicht geklärt werden.

Weiterhin sollte, soweit eine fehlende Silikondichtscheibe als Brandursache in Betracht käme, die Beurteilung, es gehöre auch ohne ausdrücklichen Hinweis in der Bedienungsanleitung zum Grundwissen einer durchschnittlichen Elektrofachkraft, dass eine fehlende Dichtungsscheibe zum Eindringen von Feuchtigkeit und dies wiederum zum Kurzschluss und zur Brandgefahr führen könne, ebenfalls nicht ohne sachverständig-technische Beratung erfolgen. Entsprechendes gilt, soweit ein infolge unsachgemäßer Wartung gerissener oder sonst wie beschädigter Glaskörper schadensursächlich sein könnte.

Der Senat hatte erwogen, die Beweisaufnahme zur Schadensursächlichkeit und damit zur Haftung dem Grunde nach zunächst selbst durchzuführen, um die Sache dann gegebenenfalls nur zur Durchführung des Betragsverfahrens gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ZPO zurückzuverweisen. Dies erscheint jedoch nicht als praktikabel, weil schon die erforderliche Sachaufklärung zur Schadensursache einigen Aufwand erfordert. So ist, wie dargelegt, zunächst ein Sachverständigengutachten zu den Behauptungen der Klägerin einzuholen. Soweit kein geeigneter Sachverständiger zur Verfügung stehen sollte, der sowohl die Brandschadensursache aufgrund der vorgefundenen Brandspuren wie auch die Funktionsweise des aetron-Geräts und dessen mögliche Fehlerquellen beurteilen kann, müssten gegebenenfalls auch zwei sich ergänzende Sachverständigengutachten eingeholt werden. Dabei führt die Einholung derartiger Gutachten in der Regel zu Einwendungen und Rückfragen der Parteien mit der Notwendigkeit der Einholung von Ergänzungsgutachten und/oder mündlicher Erläuterung der schriftlichen Begutachtung. Zudem kommt es hier, je nach dem Ergebnis des Gutachtens, auch auf die streitigen Begleitumstände wie die ordnungsgemäße Montage oder Wartungsfehler an, sodass voraussichtlich auch noch die Einvernahme von Zeugen, ggf. unter Mitwirkung des Sachverständigen, zu erwarten ist. Dabei sind die Zeugen B. und N., wie oben dargelegt, über die N. Corporation Ltd, Miami/Florida, USA zu laden, was einen erhöhten Aufwand bei der Durchführung erwarten lässt.

Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als praktikabel, die Beweisaufnahme zum Haftungsgrund einerseits und zur Höhe andererseits auseinander zu reißen. Hinsichtlich der letzteren gilt, dass der geltend gemachte Schaden sich aus zahlreichen streitigen Einzelpositionen zusammensetzt (Bl. 8 ff., II, 29 ff./26 ff., II, 65 f. d. A.) und das Landgericht hierzu wegen der Verneinung der Haftung schon dem Grunde nach noch keine Feststellungen zu treffen brauchte, weshalb der Senat insoweit ohnehin nach Feststellung des Haftungsgrundes, wie schon ausgeführt, den Rechtsstreit nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zurückverwiesen hätte. Vor diesem Hintergrund macht der Senat von der Möglichkeit, trotz der Begründetheit der Sachaufklärungsrüge von einer Aufhebung und Zurückverweisung abzusehen, um die Beweisaufnahme zum Grund selbst durchzuführen und dann selbst abschließend zu entscheiden, keinen Gebrauch, sondern hält es für sachgerecht, die Sache insgesamt zur Sachaufklärung zum Grund und gegebenenfalls zur Höhe an das Landgericht zurückzuverweisen.

III.

Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben. Über die Kosten im Übrigen, auch des Berufungsverfahrens, hat das Landgericht nach Maßgabe von §§ 91, 92 ZPO entsprechend dem Ergebnis der erneut zu treffenden Entscheidung zu befinden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die auch im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung zu treffen ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 538, Rn. 59), beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO kommt allerdings nicht in Betracht, weil das Zurückverweisungsurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.

Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach dem Wert der Hauptforderung.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht gegeben sind.