Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.03.2017, Az.: 20 W 2/17
Eintragungsfähigkeit eines zum Zwecke der Vermögensverwaltung gegründeten Vereins im Vereinsregister
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 14.03.2017
- Aktenzeichen
- 20 W 2/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 51542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 11.09.2018 - AZ: II ZB 11/17
Rechtsgrundlagen
- § 21 BGB
- § 22 BGB
- § 57 Abs. 1 BGB
- § 60 BGB
- § 374 Nr. 4 FamFG
- § 382 Abs. 4 FamFG
Redaktioneller Leitsatz
Ein Verein, dessen Zweck ohne weitere Erläuterung einzig in der Verwaltung des von den Mitgliedern eingezahlten Vermögens liegt, kann nicht gem. § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister.
Er hat sich in seiner Versammlung vom ... 2017 gegründet und eine Satzung gegeben, nach deren § 2 sein Zweck
"das Halten und Verwalten des durch freiwillige Beiträge der Mitglieder erworbenen Vereinsvermögens nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung"
ist, sodass er
"nicht in unternehmerischer Funktion (auftrete) und weder ein Unternehmen noch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (begründe)".
Weitere Vereinszwecke, die durch das verwaltete Vermögen gefördert werden sollen, nennt die Satzung ebenso wenig wie Betätigungsfelder des Vereins.
Gemäß § 4 der Satzung werden Mitgliedsbeiträge nicht erhoben, es steht den Mitgliedern frei, den Zweck des Antragstellers durch freiwillige Beiträge zu fördern. Gemäß § 9 der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens, das nach Beendigung der Liquidation vorhanden ist. Nach § 10 der Satzung hat A. E. ein Mehrheitsstimmrecht, das ihm nur bei seiner Zustimmung oder aus wichtigem Grund entzogen werden kann.
Am selben Tag hat sich der Verein P.e.V gegründet, mit identischen Mitgliedern und nahezu gleicher Satzung. Lediglich die Sonderrechte aus § 10 der Satzung stehen C. E. zu.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts T. - Registergericht - darauf hin, dass der Vereinszweck der Vermögensverwaltung nicht den Grundsätzen eines Idealvereins nach § 21 BGB entspreche.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, ein Verein könne den Zweck der Vermögensverwaltung verfolgen. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.
II. Die zulässige (§ 382 Abs. 4 Satz 1, 2, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG) Beschwerde ist unbegründet. Die Anmeldung ist zurückzuweisen, weil sie den sachlichen Erfordernissen der Registereintragung nicht genügt (§§ 60, 57 Abs. 1 BGB). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Eintragung als nichtwirtschaftlicher Verein (§ 21 BGB) in das Vereinsregister. Er ist entgegen seiner Ansicht und den Formulierungen in § 2 seiner Satzung kein Verein i.S. des § 21 BGB.
1. Den Vorschriften der §§ 21 und 22 BGB liegt der gesetzgeberische Gedanke zu Grunde, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung handelt. Diese gesetzgeberischen Erwägungen tragen der Tatsache Rechnung, dass bei einer nach außen gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit Gläubigerinteressen in besonderem Maße berührt werden. Diese Interessen haben in den für juristische Personen des Handelsrechts und andere Kaufleute geltenden Vorschriften eine weit stärkere Berücksichtigung gefunden als in den Bestimmungen des Vereinsrechts (BGH, Urteil vom 29. September 1982, I ZR 88/80 Rn. 17 zitiert nach juris).
Eintragungsfähig in das Vereinsregister ist gemäß § 21 BGB daher nur der Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Ein Verein, dessen Zweck auf wirtschaftlichen Gewerbebetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung in das Vereinsregister, sondern durch staatliche Verleihung. Maßstab für die Bewertung ist dabei nicht der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte oder beabsichtigte Tätigkeit. Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, durch die Rechtsprechung typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB ermittelt (vgl. Kammergericht Berlin, NZG 2005, 361 f, 362 [KG Berlin 26.10.2004 - 1 W 269/04]). Eine wirtschaftliche Betätigung liegt immer dann vor, wenn
• der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird,
• für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt,
• oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (vgl. m.w.N. KG, Beschluss vom 15. September 2016, 22 W 65/14 Rn. 15 zitiert nach juris).
Eine in der Literatur vertretene Auffassung will dabei einem Verein die Eintragung in das Handelsregister in jedem Fall versagen, wenn er hauptsächlich Vermögen verwaltet (vgl. Reuter, Münchener Kommentar, 7. Aufl. 2015, § 22 Rn 15; Flume, Allgemeiner Teil des BGB, Teil 2, § 4 II S. 106; Schwierkus, Der rechtsfähige ideelle und wirtschaftliche Verein, 1981, S.173).
Die genannte Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein, wie sie die Rechtsprechung vornimmt, orientiert sich an einem Vorschlag von K. S. (AcP 182, 1, 16 ff.). Die qualitative Betrachtung erfolgt in Zusammenschau mit dem Vereinsziel und ermöglicht in einer Vielzahl von Einzelfällen sachgerechte Zuordnungen (vgl. Schöpflin, Der nicht rechtsfähige Verein, Seite 153). Dabei schließt nicht irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit die Eintragungsfähigkeit als Idealverein aus. Zur Erreichung seiner ideellen Zwecke darf der Verein unternehmerisch tätig werden. Die unternehmerische Tätigkeit darf allerdings nicht Hauptzweck des Vereins sein. Gemäß des sogenannten Nebenzweckprivilegs darf der Verein auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten, soweit diese dem idealen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 1986, I ZR 29/85, Rn 15 zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 23. Juni 2014, 12 W 66/12, Rn. 10 zitiert nach juris). Die wirtschaftlichen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Vereins müssen der Förderung eines ideellen Zwecks dienen, es also dem Verein ermöglichen, seinen ideellen Satzungszweck zu erfüllen, will der Verein als Idealverein ins Vereinsregister eingetragen werden können (vgl. auch Schauhoff/Kirchhain, ZIP 2016, 1857 ff, 1865).
Danach ist die Eintragungsfähigkeit eines Vereins nicht nach seiner Zielsetzung, sondern danach zu beurteilen, ob sich die Betätigung des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darstellt und, wenn ja, in welchem Verhältnis der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur nicht wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins steht. Bei der Einordnung als wirtschaftlicher oder Idealverein ist also entscheidend, ob die wirtschaftliche Betätigung der Verfolgung des ideellen Hauptzwecks funktional dient. In diesem Fall ist der Verein nicht wirtschaftlich (Schöpflin, Der nicht rechtsfähige Verein, Seite 154).
2. Gemessen an diesen Voraussetzungen kann jedenfalls der Antragsteller, dessen Zweck ohne weitere Erläuterung einzig in der Verwaltung des von den Vereinsmitgliedern eingezahlten Vermögens liegt, nicht gemäß § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.
a) Dabei ist es nicht ausreichend, dass der Antragsteller nach § 2 seiner Satzung "am Markt nicht in unternehmerische Funktion auftritt und wieder ein Unternehmen noch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet". Eine in der Satzung enthaltene Erklärung, der Vereinszweck sei nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, stellt für die Feststellung seiner Eintragungsfähigkeit nur eine unverbindliche Rechtsansicht dar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 1996, 3 Wx 484/95, Rn. 23 zitiert nach juris). Eine solche Formulierung enthält keine Zweckangabe, die dem Registergericht die Kontrolle ermöglicht (vgl. K. S., AcP 182, Seite 1 f, 31).
b) Vielmehr kann ein Verein, der zwar nach seiner Satzung ideale Ziele verfolgt, in Wahrheit aber in erster Linie mittels eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für seine Mitglieder persönliche wirtschaftliche Vorteile erstrebt, nicht in das Vereinsregister eingetragen werden (vgl. BayOblG, Beschluss vom 24. Februar 1983, BReg 2 Z 1/83, Rn. 18 zitiert nach juris).
aa) Es ist dabei Sache des Vereins, bereits seine Satzung so zu gestalten, dass sich aus ihr die Berechtigung der Eintragung in das Vereinsregister ergibt. Dazu bedarf es neben der Angabe des Vereinszwecks auch einer Beschreibung der wesentlichen Vorhaben des Vereins in einer Form, dass danach die Art der künftigen Vereinstätigkeit bestimmt und eingeordnet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 1996,3 WX 484/95, Rn. 26 zitiert nach juris.). Dies ist nach der Satzung des Antragstellers nicht gewährleistet, die keinerlei Angaben zu Inhalt und Umfang der Tätigkeit des Vereins enthält. Die Satzung enthält keine Beschreibung der Betätigungsfelder des Vereins und ermöglicht daher vielfältige Arten der Vermögensanlage, die ggf. als wirtschaftlich einzuordnen sind, wie zum Beispiel den Kauf, die Vermietung und Vermittlung von Wohnungen. Damit wird dem Registergericht die Möglichkeit genommen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 BGB bei Eintragung zu prüfen. Gleiches gilt für ein etwaiges Amtslöschungsverfahren (§ 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
bb) Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Verwaltung eigenen Vermögens unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des seinerzeit gültigen § 1 Abs. 1 VerbrKrG angesehen wurde (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001, XI ZR 63/01). Zum einen hat der BGH in seiner Entscheidung eine GbR, die gegründet worden war, um ein bestimmtes Grundstück zu verwerten, dem Schutz des Verbraucherkreditgesetzes unterstellt, ohne dass er damit die gesetzgeberische Wertung zur Abgrenzung der Vereine gemäß §§ 21 und 22 BGB - insbesondere den Gedanken des Gläubigerschutzes - einschränken wollte. Zum anderen hat er in der Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die Frage, ob Vermögensverwaltung eine planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftliche selbstständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb im Sinne des seinerzeitigen § 1 Abs. 1 VerBrKrG ist, nicht auf die Höhe des verwalteten Vermögens, sondern auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit ankommt, die im Einzelfall zu beurteilen ist (BGH, aaO, Rn 24 zitiert nach juris). Hierzu liefert die Satzung des Antragstellers dargestellt (siehe oben aa)) für den Gläubiger keine Anhaltspunkte.
cc) Hinzu kommt, dass der Schutz der Mitglieder in der Vereinssatzung nur beschränkt gewährleistet ist. Das Austrittsrecht der Mitglieder läuft bei Vermögensübertragungen in erheblicher Höhe faktisch ins Leere. Zwar kann jedes Mitglied jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand aus dem Verein austreten (§ 3 Abs. 4 Satz 1 der Satzung). Dieser Austritt ist aber - der gewählten Rechtsform als Verein folgend - nicht mit einer Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge (§ 4 der Satzung) verbunden (vgl. zu dieser Konstellation auch Reuter, NZG 2008, 881 ff, 883). Lediglich im Fall der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens das nach Liquidation durch den Vorstand vorhanden ist (§ 9 der Satzung des Antragstellers). Richtig ist zwar, dass die Mitgliedschaft in einem Verein der Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt (vgl. hierzu Leuschner, ZIP 2015, 356 ff, 365). Außerdem bestimmt nach der Satzung des Antragstellers jedes Mitglied die Höhe seiner freiwilligen Beiträge (§ 3 Abs. 4 der Satzung). Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen bei Liquidation liegt aber im Ergebnis bei A. E., weil er gemäß § 10 c) ein Mehrheitstimmrecht des Inhalts hat, "dass er bei allen Beschlüssen und Entscheidungen über die einfache Mehrheit verfügt", welches Recht ihm nur "mit seiner Zustimmung oder aus wichtigem Grund entzogen werden (kann)" (vgl. Bl. 10 d.A.).
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen § 1 Abs. 1 Nummer 4 ErbStG. Danach unterliegen Vereine, deren Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, der Erbschaftsteuer. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nummer 4 ErbStG dient einem anderen Zweck als die Abgrenzung von Idealverein und wirtschaftlichem Verein nach §§ 21, 22 BGB. Sie sollte die aus Sicht des Gesetzgebers vor Einführung bestehende Ungerechtigkeit der Steuerfreiheit beseitigen, weil Familienstiftungen und auch Familienvereine nach dem vor Einführung der Besteuerung geltenden Recht systemwidrig begünstigt worden seien. Während bei Kapitalgesellschaften die Besteuerung der Anteilseigner sichere, dass Vermögen im Generationswechsel einmal der Erbschaftsteuer unterworfen werden, bleibe das in Familienstiftungen (und entsprechenden Vereinen) gebundene Vermögen über Generationen hinweg erbschaftsteuerfrei, weil es keine Anteile an Familienstiftungen gibt und der Wechsel der aus der Familienstiftung begünstigten Erbschaft steuerlich nicht erfasst werden können (vgl. Bt-Drs 7/1333 S. 3). Dabei trifft die Steuerpflicht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch Vereine, die gemäß § 21 in das Vereinsregister eingetragen worden sind, so dass die Regelung für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Verein nach § 22 BGB und Idealverein nach § 21 BGB nichts hergibt.
d) Gegen die gewählte Einordnung des Vereins spricht auch nicht § 14 AO, der für das Steuerrecht einen wirtschaftlichen Gewerbebetrieb von der bloßen Vermögensverwaltung abgrenzt. § 14 AO definiert den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht nur für Vereine im Sinne der §§ 21, 22 BGB sondern schafft eine allgemeine Regelung für die Steuerpflicht, während sich Regelungen zur Gemeinnützigkeit eines Zwecks in § 52 AO finden. § 14 AO schafft dabei eine Regelung auch für Vereine im Sinne des § 21 BGB (vgl. Schwierkus, Der rechtsfähige ideelle und wirtschaftliche Verein, 1981, S.173). Abgesehen von dem andersartigen Zweck den Steuerrecht und Vereinsrecht verfolgen, ist im vorliegenden Fall diese Abgrenzung wie dargestellt (siehe oben b) aufgrund des unspezifischen Vereinszwecks nicht möglich.
3. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 FamFG zu der Frage zuzulassen, ob ein Verein, der ausschließlich den Zweck der Vermögensverwaltung ohne weitere Erläuterungen seiner Tätigkeit verfolgt, ein Idealverein ist. Dabei handelt es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage, die einer einheitlichen Behandlung bedarf.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde gem. § 36 Abs. 3, §§ 59, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festgesetzt.