Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.10.1999, Az.: 1 W 90/99

Gleichsetzung des Streitwerts des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Wert des Hauptsacheverfahrens

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
15.10.1999
Aktenzeichen
1 W 90/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:1015.1W90.99.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Gleichsetzung des Streitwerts für einstweilige Verfügung und Hauptsache setzt voraus, dass alle Beteiligten schon im Verfahren über die einstweilige Verfügung eine endgültige Lösung des Streits anstreben.

Gründe

1

Eine Gleichsetzung des Streitwerts des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Wert des Hauptsacheverfahrens kann allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn von allen Beteiligten einverständlich schon im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung eine endgültige Lösung des Streits der Parteien angestrebt und erreicht wird. Im vorliegenden Fall kann davon nicht ausgegangen werden, da eine entsprechende Erklärung weder der Antragstellerin selbst noch der Antragsgegnerin vorgetragen wird.