Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.10.1999, Az.: 1 W 90/99
Gleichsetzung des Streitwerts des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Wert des Hauptsacheverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 15.10.1999
- Aktenzeichen
- 1 W 90/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:1015.1W90.99.0A
Amtlicher Leitsatz
Die Gleichsetzung des Streitwerts für einstweilige Verfügung und Hauptsache setzt voraus, dass alle Beteiligten schon im Verfahren über die einstweilige Verfügung eine endgültige Lösung des Streits anstreben.
Gründe
Eine Gleichsetzung des Streitwerts des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Wert des Hauptsacheverfahrens kann allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn von allen Beteiligten einverständlich schon im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung eine endgültige Lösung des Streits der Parteien angestrebt und erreicht wird. Im vorliegenden Fall kann davon nicht ausgegangen werden, da eine entsprechende Erklärung weder der Antragstellerin selbst noch der Antragsgegnerin vorgetragen wird.