Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 02.02.2021, Az.: 3 A 152/18
Alternativenprüfung; landwirtschaftlicher Betrieb; Planfeststellung; Prüfung, Alternativen; Prüfung, Varianten; Regenrückhaltebecken; Variantenprüfung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 02.02.2021
- Aktenzeichen
- 3 A 152/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 71118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 38 StrG ND
- § 74 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein durch die Festsetzung in einem Planfeststellungsbeschluss betroffener Grundstückseigentümer kann grundsätzlich die Vorzugswürdigkeit einer seine Belange geringer beeinträchtigenden Alternative geltend machen.
2. Die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde ist nicht zu beanstanden, wenn durch das planfestgestellte Vorhaben Flächen in Anspruch genommen werden, die für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs vorgesehen sind, eine Erweiterung hierdurch aber nicht unmöglich wird.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Umbau der Ortsdurchfahrt A-Stadt im Zuge der L 216.
Die L 216 beginnt in D-Stadt an der Anschlussstelle-Nord der BAB 39 und verläuft dann in westlicher Richtung über J. und K. durch A-Stadt und danach über L. nach M. (zur L 213). Dabei kreuzt sie die BAB 7 an der Anschlussstelle L.. Neben ihrer Straßennetzfunktion als regionale Landstraße stellt sie zusätzlich Verbindungen der Kreisgebiete zum Naherholungsgebiet „N. O.“ her. Im Regionalen Raumordnungsprogramm 2025 für den C. ist die L 216 als Straße von regionaler Bedeutung festgesetzt.
Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer des Grundstücks Flurstück P., Flur Q. der Gemarkung A-Stadt. Das Grundstück liegt östlich von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden R. (K 75), welche im Norden in die Hauptstraße, die Ortsdurchfahrt A-Stadt im Zuge der L 216, einmündet. Das Grundstück hat eine Fläche von insgesamt 49.042 m2, wobei 1.368 m2 als Gebäude- und Freifläche für Land- und Forstwirtschaft genutzt werden. Auf einer Fläche von etwa 258 m2 verläuft der Osterbach, die restliche Fläche wird als Grün- und Ackerland genutzt. Der Kläger ist ferner Eigentümer des Flurstücks S., Flur Q. der Gemarkung A-Stadt nördlich des vorgenannten Grundstücks. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an die Ortsdurchfahrt an. Dieses Grundstück hat eine Größe von 5.671 m2 und wird als Gebäude- und Freifläche für die Land- und Fortwirtschaft genutzt. Auf beiden Grundstücken stehen für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers genutzte Gebäude. Das Grundstück P. liegt im Landschaftsschutzgebiet „T. U. und weitere Umgebung (V.)“.
Am 12. August 2016 beantragte die Beigeladene als Vorhabenträgerin bei dem Beklagten als Anhörungs- und Planungsbehörde die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für den Umbau der Ortsdurchfahrt A-Stadt im Zuge der L 216. Mit Schreiben vom 26. August 2016 unterrichtete der Beklagte die Samtgemeinde K., deren Mitgliedsgemeinde die Gemeinde A-Stadt ist, und die Samtgemeinde W. von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens unter Übersendung der Planunterlagen mit der Bitte um Auslegung. Mit weiterem Schreiben vom 29. August 2016 forderte der Beklagte unter Übersendung der Planunterlagen die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt sein kann, zur Stellungnahme auf. Ferner unterrichtete er weitere potentiell betroffene Stellen sowie die nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannten (Naturschutz-) Vereinigungen über das Planfeststellungsverfahren. Der Beklagte stellte fest, dass das geplante Vorhaben hinsichtlich Art, Umfang und Auswirkungen nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Das Ergebnis der Vorprüfung wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 15. September 2016 (Nr. 38, S. 954 ff.) öffentlich bekannt gemacht. Die Planunterlagen für den Umbau der L 216 in der Ortsdurchfahrt A-Stadt haben nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 16. September 2016 bis einschließlich 30. September 2016 in der Samtgemeinde Salzhausen und in der Zeit vom 12. September 2016 bis 26. September 2016 in der Samtgemeinde W. ausgelegen.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Er wandte ein, dass er die vorgesehene Anlage eines Regenrückhaltebeckens mit angrenzenden Ausgleichs- und Ersatzflächen auf seinem Hofgrundstück Flur Q., Flurstück P. der Gemarkung A-Stadt verweigere. Dieses Grundstück sei zur Erweiterung landwirtschaftlicher Gebäude, insbesondere für die Lagerung von Kartoffeln, vorbehalten. In unmittelbarer Nähe lägen alle Erschließungsanlagen, die für die Errichtung einer großen Kartoffelhalle notwendig seien. Der Kläger beantragte, das Regenrückhaltebecken an anderer Stelle umzusetzen.
Neben den Einwendungen des Klägers gingen weitere Stellungnahmen und Einwendungen von der Planung unmittelbar und mittelbar betroffener Grundstückseigentümer und weiterer Behörden und Stellen bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 leitete der Beklagte die eingegangenen Stellungnahmen im Anhörungsverfahren und die aufgrund der öffentlichen Auslegungen eingegangenen Einwendungen der Beigeladenen als Vorhabenträgerin zu. Unter dem 18. Januar 2017 nahm die Beigeladene hierzu Stellung. Hinsichtlich der Einwendungen des Klägers führte sie aus, dass die für die Anlage des vorgesehenen Regenauffangbeckens vorgesehene Fläche in Absprache mit dem Kläger auf 800 m2 reduziert werde und die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzflächen in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde nicht auf seinen Flächen vorgesehen würden.
Am 21. April 2017 führte der Beklagte einen Erörterungstermin durch, an dem der Kläger zunächst teilnahm. Zum Zeitpunkt der Behandlung seiner Einwendung war der Kläger nicht mehr anwesend.
Im Anschluss an den Erörterungstermin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2017 von der Beigeladenen weitere Unterlagen zur abschließenden Bearbeitung an, u.a. eine Bestätigung des Klägers, ob aufgrund der Verkleinerung der Fläche für das Regenrückhaltebecken seine Einwendung fallengelassen werde. Unter dem 20. Juli 2017 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beigeladenen mit, dass dieser nicht bereit sei, Flächen abzugeben.
Aufgrund der durchgeführten Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen erfolgte eine Änderung der ausgelegten Planfeststellungsunterlagen. Diese betraf u.a. die Verkleinerung der Fläche des auf dem Grundstück des Klägers vorgesehenen Regenrückhaltebeckens.
Am 23. März 2018 stellte der Beklagte den Plan für den Umbau der Ortsdurchfahrt A-Stadt im Zuge der L 216 einschließlich der damit verbundenen Folge- und Kompensationsmaßnahmen und der wasserbehördlichen Erlaubnis fest. Hinsichtlich der Einwendungen des Klägers wird in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt, dass der Vorhabenträger die Flächen für das Regenrückhaltebecken in Absprache mit diesem von 1.275 m2 auf 800 m2 reduziert habe und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht mehr auf seinen Flächen vorgesehen seien. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass vom Kläger auch die 800 m2 nicht zur Verfügung gestellt würden. Das auf der Fläche des Klägers vorgesehene Regenrückhaltebecken sei nach Prüfung von Alternativen an der geplanten Stelle aber notwendig und alternativlos. Andere Standorte wären unter anderem mit deutlich umfangreicheren Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets verbunden.
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses ist dem Kläger mit Schreiben vom 4. April 2018 übersandt worden. Der Planfeststellungsbeschluss lag zudem nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 28. Mai 2018 bis 8. Juni 2018 bei der Samtgemeinde K. und der Samtgemeinde W. zur Einsicht aus.
Am 27. April 2018 hat der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Die Kläger macht geltend: Er bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit umfangreichem Kartoffelanbau. Das geplante Rückhaltebecken grenze direkt an die vorhandene Hofstelle, bebaut mit einem landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude, und die sich daran anschließende Fläche sei für die Erweiterung bzw. den Neubau von modernen Wirtschaftsgebäuden, insbesondere für den Bau einer Kartoffellagerhalle, vorbehalten. Alle Erschließungsanlagen wie Abwasser, Strom und Gas seien an das Grundstück herangelegt. Bei einer Umsetzung der Maßnahme fehle ihm die einzig mögliche Erweiterungsfläche auf seiner Hofstelle. Sein Grundstück sei bereits mit einer Wasserleitung DN 250 und einem Entwässerungsgraben belastet. Entsprechend dem Geländegefälle sei die Ausführung des Vorhabens auch in östlicher Richtung, somit in Fließrichtung des Entwässerungsgrabens, jedoch in entsprechender Entfernung von der bestehenden Ortsbebauung oder auch an anderer geeigneter Stelle möglich.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 2018 dahingehend zu ändern, dass das Regenrückhaltebecken an anderer Stelle ohne Beeinträchtigung des Klägers errichtet wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert: Im Rahmen der Vorhabenplanung seien seitens des Vorhabenträgers mehrere Standortvarianten geprüft worden. Die Prüfung habe ergeben, dass keine vorzugswürdigen Alternativen zur Erreichung der Planziele bestehen. Im Übrigen sei es fraglich, ob die vom Kläger geplante Kartoffellagerhalle tatsächlich auf der geplanten Fläche errichtet werden dürfe, da diese in einem Landschaftsschutzgebiet liege.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, der Umbau der Ortsdurchfahrt A-Stadt sei vor dem Hintergrund des schlechten Fahrbahnzustands, des Fahrbahnquerschnitts und der ungeregelten Entwässerungsverhältnisse dringend erforderlich. Die Bemessung des neuen Entwässerungssystems habe zwar gezeigt, dass die vorhandenen Dimensionierungen des Regenwasserkanals ausreichend seien, der Zustand, der Verlauf und die fehlenden Reinigungs- und Rückhalteanlagen eine weitere Nutzung des Bestands jedoch nicht zuließen. Vor der Einleitstelle ins Gewässer sei eine Reinigung und Rückhaltung der Entwässerung erforderlich. Ein Rückhaltebecken an anderer Stelle, ohne Beeinträchtigung des Klägers, sei aus technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll bzw. nicht möglich. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien auf dem Grundstück des Klägers ohnehin nicht mehr vorgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig.
Das Verwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die Klage im ersten Rechtszug zuständig. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO entscheidet zwar das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffen. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für den Bau und die Änderung von Landesstraßen ist jedoch erst seit der Änderung der VwGO durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. Teil I, S. 2694) gegeben. Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Landesstraßen betreffen und vor dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes bei einem Verwaltungsgericht anhängig geworden sind, verbleiben entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG in der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die Änderung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Statthafte Klageart ist insoweit die Verpflichtungsklage (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 76 Rn. 39).
Der Kläger ist auch klagebefugt. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Klagebefugnis darauf berufen, dass durch das planfestgestellte Vorhaben Teile des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks Flurstück P., Flur Q. der Gemarkung A-Stadt in Anspruch genommen werden. Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet insoweit eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, da er gemäß § 42 Abs. 2 NStrG Grundlage einer etwaig nachfolgenden Enteignung ist. Der Hinweis eines Planbetroffenen auf seine Eigentümerstellung reicht in aller Regel - wie auch hier - aus, um im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufzuzeigen (BVerwG, Urt. v. 25.1.2012 - 9 A 6.10 -, juris Rn. 13; ferner Nds. OVG, Urt. v. 27.8.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rn. 91, OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.9.2019 - 11 D 81/16.AK -, juris Rn. 44). Ein Betroffener kann grundsätzlich auch die Vorzugswürdigkeit einer seine Belange geringer beeinträchtigenden Alternative geltend machen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8.7.2020 - 2 K 22/19 -, juris Rn. 92). Demzufolge kann der Kläger grundsätzlich auch geltend machen, dass er in unzumutbarer Weise in seinem Eigentum durch die Errichtung des Regenrückhaltebeckens beeinträchtigt werde und dieses daher an einer anderen Stelle ohne Beeinträchtigung seiner Interessen zu planen sei.
II. Die Klage ist unbegründet.
Soweit der Planfeststellungsbeschluss vom 28. März 2018 die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück Flurstück P., Flur Q. der Gemarkung A-Stadt festsetzt, leidet der Planfeststellungsbeschluss an keinem Abwägungsmangel. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Regenrückhaltebecken an anderer Stelle zu errichten ist.
Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 NStrG dürfen Landes- und Kreisstraßen nur gebaut und geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 NStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt, noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. 19.8.2004 - 4 A 9.04 - juris, Rn. 15; Nds. OVG, Urt. v. 27.8.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rn. 432 m.w.N.).
Diesen Vorgaben wird die getroffene Planungsentscheidung in Bezug auf die Einwände des Klägers gerecht. Ein Abwägungsausfall liegt nicht vor. In der getroffenen Standortentscheidung für das Regenrückhaltebecken 1 hat der Beklagte berücksichtigt, dass das Grundstück des Klägers grundsätzlich zur Erweiterung landwirtschaftlich genutzter Gebäude, insbesondere für die Lagerung von Kartoffeln, vorbehalten ist (Planfeststellungsbeschluss, S. 44). Auch der weitere Einwand, dass bei Realisierung der Planung die einzig mögliche Erweiterungsfläche für die Hofstelle entfalle, wird in der Abwägungsentscheidung des Beklagten im Rahmen der erfolgten Abwägung zugrunde gelegt (Planfeststellungsbeschluss, S. 44).
Durch die getroffene Planungsentscheidung hat der Beklagte die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Der durch den Plan festgestellte Standort des Regenrückhaltebeckens 1 auf dem Grundstück des Klägers beruht nicht auf sachwidrigen Erwägungen und berücksichtigt die Belange des Klägers auch nicht unzureichend.
Ein Betroffener kann grundsätzlich die Vorzugswürdigkeit einer seine Belange geringer beeinträchtigenden Alternative geltend machen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8.7.2020 - 2 K 22/19 -, juris Rn. 92). Die Planfeststellungsbehörde muss Alternativlösungen als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einbeziehen (BVerwG, Urt. 22.12.2004 - 9 A 9.04 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Das Abwägungsgebot bezieht sich auch auf ernsthaft in Betracht kommende (Trassen-) Alternativen; sie müssen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 9.4.2003 - 9 A 37.02 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Dabei braucht die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt in Bezug auf Planungsalternativen nur zu klären, soweit dies für eine sachgerechte Entscheidung notwendig ist. Sie ist insbesondere befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.1.2012 - 7 VR 13.11 [7 A 22.11] -, juris Rn. 10 m.w.N.).
Diesen Vorgaben genügend hat der Beklagte in Betracht kommende andere Standorte des Regenrückhaltebeckens, dessen Errichtung für die Erneuerung der Straßenentwässerung aus Gründen des Gewässerschutzes erforderlich ist, in seine Entscheidung einbezogen und abwägungsfehlerfrei festgestellt, dass keine vorzugswürdigen Alternativen bestehen (Planfeststellungsbeschluss, S. 17 f.). Als mögliche Standortalternativen zum Bau des Regenrückhaltebeckens 1 auf dem Grundstück des Klägers mit der Bezeichnung Flurstück P. der Flur Q. der Gemarkung A-Stadt (östlich der K 75/R.) wurden folgende Alternativen geprüft: der Bau des Beckens auf einem Grundstück westlich der K 75/R., der Bau eines unterirdischen Beckens in der R. oder in der X., der Bau auf einem gemeindeeigenen Grundstück, der Bau eines größeren Regenrückhaltebeckens am Standort Ost (Regenrückhaltebecken 2) und der Bau eines Regenrückhaltebeckens in der Niederung des Osterbachs westlich des Regenrückhaltebeckens 2. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist damit auch das Grundstück Flurstück Y. der Flur Q. der Gemarkung A-Stadt, auf welchem die Errichtung des Regenrückhaltebeckens 2 vorgesehen ist, in die Alternativenprüfung einbezogen worden. Zudem sind weiter östlich von der Vorzugsvariante gelegene Standorte, in Fließrichtung des Entwässerungsgrabens, in die Prüfung miteinbezogen worden. Die Vor- und Nachteile der jeweiligen Standortalternativen wurden von dem Beklagten umfassend abgewogen und die geprüften Alternativvarianten zu der Vorzugsvariante der Errichtung des Regenrückhaltebeckens 1 auf dem Grundstück des Klägers abgelehnt, da diese zu stärkeren Eingriffen in das Landschaftsbild führten, andere Flächen eine höhere Wertigkeit (hinsichtlich des Landschaftsbilds) als die Fläche des Klägers hätten oder aus topographischen Gründen weniger geeignet seien und daher unverhältnismäßige Mehrkosten anfielen. In der Variantenprüfung findet sich bei einigen Flächen der Hinweis, dass der Eigentümer nicht zur Abgabe bereit sei (wie zum Beispiel der Bau eines Regenrückhaltebeckens 1 westlich der K 75), jedoch ist dieser Gesichtspunkt für die Ablehnung der Varianten nicht ausschlaggebend gewesen, da diese Flächen auch aus anderen Gründen (zum Beispiel erschwerte Konstruktion des Regenrückhaltebeckens, Mehrkosten, erheblicher Aufwand aufgrund der Topographie) als Alternative ausgeschieden sind. Auch ein alternativer Standort des Regenrückhaltebeckens weiter östlich in Fließrichtung des Osterbachs auf dem Grundstück des Klägers scheidet ersichtlich aus, da dies zu einem erheblich größeren Eingriff in das Landschaftsbild führen würde. Soweit die untere Naturschutzbehörde des Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2017 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Regenrückhaltebecken an der in der Planung als Vorzugsvariante bezeichneten Stelle alternativlos sei, beruht dies auf sachlichen Erwägungen und ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der planfestgestellte Standort beeinträchtigt den Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Beklagten über das Landschaftsschutzgebiet „T. U. und weitere Umgebung“. Von dem Verbot nach § 4 k) der Verordnung, bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht unterliegen oder nur von vorübergehender Art sind, zu errichten oder äußerlich wesentlich zu verändern, sind gemäß § 5 h) der Verordnung der Umbau und die Erweiterung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Hofstellen freigestellt. Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung stehen damit einer Erweiterung der Hofstelle des Klägers nicht bereits im Grundsatz entgegen. Allerdings ist eine bauliche Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs auch nicht voraussetzungslos möglich, da auch im Falle von im Außenbereich privilegierten Vorhaben ein Bauvorhaben nur zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB). Die privilegierten Vorhaben sind somit nicht in der Weise generell zulässig, dass sie im Außenbereich gleich an welcher Stelle verwirklicht werden können; insbesondere hinsichtlich des Standortes stehen die Zulässigkeit an sich und ggf. auch die Art und Weise der Ausführung unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der beispielhafte Katalog der möglichen Beeinträchtigungen nach § 35 Abs. 3 BauGB gilt insoweit auch für privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB, deren Zulässigkeit aber nicht allein von einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern von ihrem Entgegenstehen abhängt. Zu berücksichtigen ist demnach auch, ob eine vom Kläger beabsichtigte Erweiterung von Gebäudeflächen oder die Errichtung neuer Hallen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) oder ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft einem Bauvorhaben entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB).
Es lässt sich hier nicht feststellen, dass durch die Inanspruchnahme von Flächen des Klägers durch das planfestgestellte Vorhaben für diesen keine Flächen mehr zur Verfügung stehen, auf die er für eine zur Erhaltung des Betriebs erforderliche und baurechtlich zulässige Erweiterung seiner Gebäude angewiesen ist. Im Zuge der Vorhabenplanung ist die für die Errichtung des Regenrückhaltebeckens vorgesehene Fläche von 1.275 m2 auf 800 m2 reduziert worden. Die Fläche des Regenrückhaltebeckens hat zum nächsten Wirtschaftsgebäude des Klägers einen Abstand von mindestens 32,5 Metern. Nach der ursprünglichen Planung bestand nur ein Abstand von 5 Metern zu den für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Flächen. Aufgrund des nunmehr vorgesehenen Abstands stehen Flächen für Erweiterungsbauten grundsätzlich zur Verfügung und die Errichtung neuer Anlagen ist nicht von vornherein wegen fehlender Flächen ausgeschlossen, zumal sich das Grundstück des Klägers in südöstlicher Richtung hinter der für das Regenrückhaltebecken vorgesehenen Fläche fortsetzt und für mögliche und zulässige Erweiterungsbauten ebenfalls grundsätzlich in Betracht kommt. Selbst wenn, wie der Kläger vorgebracht hat, alle erforderlichen Erschließungsanlagen in dem Bereich des geplanten Regenrückhaltebeckens vorhanden seien, folgt hieraus nicht, dass eine Erschließung weiterer Gebäude an anderen Stellen auf seinem Grundstück durch das Regenrückhaltebecken unmöglich gemacht würde.
Der Kläger hat im Übrigen bislang nicht hinreichend dargelegt, in welcher Größenordnung neue bauliche Anlagen zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sind, inwieweit diese auch konkret geplant sind und ob die von ihm vorgesehene und für erforderlich gehaltene Erweiterung seines Betriebs baurechtlich auch zulässig wäre. In der mündlichen Verhandlung hat der von dem Kläger mit einer Beratung zur Betriebsumstrukturierung Beauftragte zwar vorgebracht, dass für die erforderliche Betriebsumstrukturierung die auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Gebäude saniert werden müssten und es feststehe, dass weitere Hallenbauten vorgenommen werden müssten, um die Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes zu erhalten. Insbesondere sei eine Lagerhalle für Kartoffeln und sonstiges Getreide in der Größenordnung von 40 x 80 Meter zu errichten. Hinreichend konkretisierte Planungsunterlagen, aus welchen der Umfang, die Erforderlichkeit und die grundsätzliche baurechtliche Zulässigkeit von beabsichtigten Erweiterungsbauten hervorgehen, hat der Kläger indes weder im Planfeststellungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass ein baurechtlich zulässiges und aus betriebswirtschaftlichen Gründen auch zwingend erforderliches Bauvorhaben durch das planfestgestellte Vorhaben unmöglich gemacht wird. Das Vorbringen des Klägers, die in Anspruch genommene Fläche für das geplante Regenrückhaltebecken sei grundsätzlich für eine Erweiterung vorgesehen, ist damit unsubstantiiert und in dieser Form nicht geeignet, die gewichtigen öffentlichen Belange an der Errichtung des für eine ordnungsgemäße Entwässerung erforderlichen Regenrückhaltebeckens an der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Stelle zu überwiegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Setzt sich der (auch notwendig) Beigeladene wie hier weder nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko aus, noch trägt er etwas zur Durchdringung des Sach- und Streitstoffes bei, entspricht es der Billigkeit, dass er die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 29.4.2020 - 1 ME 99/19 -, juris Rn. 23).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.