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Abschnitt 1 HTIFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren "HTI"
Redaktionelle Abkürzung
HTIFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Hightech-Inkubatoren (HTI) aus Mitteln des Sondervermögens zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Ziel der Förderung ist es, die Gründung neuer Hightech-Unternehmen in Niedersachsen zu beschleunigen sowie Hightech-Innovationen zu unterstützen und so einen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit des Standortes zu leisten. Die HTI sollen aus Hightech-basierten Ideen marktfähige Innovationen und entsprechend erfolgreiche Start-ups hervorbringen und diese während der Gründungsphase begleiten bzw. bereits gegründete Start-ups akzelerieren.

Mit der Impulsförderung soll verhindert werden, dass infolge der aktuellen Corona-Krise notwendige Innovationstätigkeiten verschoben werden oder gänzlich entfallen. Sie ist besonders geeignet, das Innovationsklima in der niedersächsischen Wirtschaft zu beleben. Innovationen sind ein maßgeblicher Faktor der Wirtschaft, und die Innovationskraft der niedersächsischen Wirtschaft ist unbedingt trotz der Pandemie und ihrer Auswirkungen mittel- und langfristig zu erhalten und zu stärken, damit Niedersachsen schnell und gestärkt aus der Krise herauskommt. Die Förderung erfüllt somit den Zweck nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 COVID-19-SVG.

Unternehmensgründungen im Hightech-Segment bieten ein besonders hohes Wertschöpfungspotential und sind daher zur nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft besonders geeignet.

1.2 Soweit es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, erfolgt die Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -.

Alternativ oder kumulativ kann die Förderung erfolgen auf Grundlage der Bekanntmachung der fünften geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ("Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020") des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 21. 12. 2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1) in der jeweils geltenden Fassung - im Folgenden: Kleinbeihilfenregelung 2020 -.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 16. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 257)