§ 6 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört; die Bestallungsurkunde (§ 12 BNotO) ist von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter zu unterschreiben.
(2) Das Oberlandesgericht leitet ein Stück der Bewerbung - ohne die Anlagen zum Bewerbungsvordruck - der Rechtsanwaltskammer zu, sofern das schriftliche Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber hierfür vorliegt; es zieht die bei der Rechtsanwaltskammer geführten Personalakten und Berufsaufsichtsakten (Standesaufsichtsakten) bei und bittet die Rechtsanwaltskammer um Stellungnahme (§ 64a Abs. 3 BNotO). Es zieht ferner die weiteren Personalakten und die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei und hört das für den Sitz der Rechtsanwaltskanzlei zuständige Landgericht und die Generalstaatsanwaltschaft. Zur Beurteilung der Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt und die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.
(3) Nach Prüfung der Angaben leitet das Oberlandesgericht die Bewerbungen mit den Vorgängen der Notarkammer zu, sofern das schriftliche Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber hierfür vorliegt. Die Notarkammer reicht die Vorgänge mit einer gutachtlichen Stellungnahme, insbesondere zur Eignung, zur Vergabe von Zusatzpunkten (§ 3 Abs. 2) und zur Reihenfolge, in der Bewerbungen berücksichtigt werden sollen, zurück.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden mit einem begründeten Ablehnungsbescheid benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen und dass das Besetzungsverfahren nicht vor Ablauf eines in der Benachrichtigung zu bezeichnenden Tages fortgesetzt werde, der mindestens zwei Wochen nach dem zu erwartenden Zugang der Benachrichtigung liegen soll.
(5) Das Oberlandesgericht unterrichtet die Notarkammer über seine Auswahlentscheidung.
(6) Gerichtliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung über Besetzungsverfahren sind dem Justizministerium und den anderen Oberlandesgerichten anonymisiert zu übersenden.