Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 11.12.2015, Az.: 2 A 691/13
Abstützung; Anordnung, bauaufsichtliche; Außenwand/Innenwand; Bestimmtheit; Doppelhaushälfte; Eigentümergemeinschaft; Erbengemeinschaft; Grenzwand/Kommunwand; Standsicherheit; Störerauswahl; Verhaltensverantwortlichkeit; Winddrucktasten, horizontale
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 11.12.2015
- Aktenzeichen
- 2 A 691/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 44885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 18 S 1 BauO ND
- § 19 BauO ND
- § 20 BauO ND
- § 21 BauO ND
- § 30 BauO ND
- § 89 Abs 1 BauO ND
- § 89 Abs 2 BauO ND
- § 99 Abs 2 BauO ND
- § 86 Abs 1 BauO ND 2012
- § 37 Abs 1 VwVfG
- § 40 VwVfG
Tatbestand:
Die in Bayern wohnhaften Kläger wehren sich gegen eine bauaufsichtliche Anordnung des Beklagten betreffend die Abstützung und die Herstellung der südlichen Giebelwand des ihnen gehörenden Zweifamilienhauses K. Weg 4 in L. -M.. Sie sind Eigentümer der zugehörigen Grundstücke (Flurstücke N., O., P. und Q. der R. der Gemarkung M.). Das Zweifamilienhaus, welches in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts errichtet wurde, steht an der Grenze zu dem nur 271 m² großen Nachbargrundstück K. Weg 6, das sich in südlicher, östlicher und nördlicher Richtung an das Grundstück K. Weg 4 anschließt und damit an drei Seiten vom Grundstück K. Weg 4 umschlossen wird. Das Grundstück K. Weg 6 beinhaltet die Flurstücke S., T. und U. der R. der Gemarkung M.. Bis vor einigen Jahren war unmittelbar an das Haus K. Weg 4 ein Wohnhaus mit derselben Kubatur angebaut, welches ebenfalls im 18. Jahrhundert errichtet worden war.
Diese auf dem Grundstück K. Weg 6 (im Folgenden: Nr. 6) stehende Doppelhaushälfte war bereits Mitte der 1990er Jahre ausweislich des Gutachtens des Dipl.-Ing. V. aus W. (1994) wertlos, unbewohnbar und abgängig geworden. Der Beigeladene erwarb das sehr kleine Grundstück im Jahre 1996 und errichtete in den Folgejahren innerhalb der Hülle des alten Gebäudes mit Baugenehmigung durch den Beklagten vom 18. April 1997 ein neues Gebäude. Hierzu lag nur eine Zustimmung der südlichen Nachbarn (K. Weg 8), nicht jedoch die der Klägerin zu 1. und ihres damals noch lebenden Ehemanns X. C. (damals Grundstückseigentümer zu gleichen Teilen) als nördlichen Nachbarn (K. Weg 4, im Folgenden: Nr. 4) vor. Im Einzelnen gründete der Beigeladene das Gebäude völlig neu, legte die Sohle des unteren Geschosses um ca. 50 cm tiefer, erneuerte die Umfassungswände, die Innenwände und zwei Geschossdecken. Teile der Außenwände - die jedoch keine tragende Funktion mehr hatten - blieben stehen, der Dachstuhl wurde verstärkt, und bis auf die Tieferlegung und den Anbau eines Balkons wurden die Außenmaße des Hauses Nr. 6 nicht verändert. An der Grundstücksgrenze zu dem Gebäude Nr. 4 errichtete der Beigeladene eine durchgehende Wand aus Ziegeln; er durchtrennte mehrere bisher durchgehende Balken zwischen den Doppelhaushälften. Überdies errichtete der Beigeladene an der Grundstücksgrenze zu Nr. 4 eine Garage.
Nachdem die Grundstückseigentümer von Nr. 4 Kenntnis von den Bauarbeiten erlangt und am 25./27. Juni 1997 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 18. April 1997 erhoben hatten, legte der Beklagte den Bau auf Nr. 6 mit Verfügung vom 30. Juni 1997 zunächst still, weil eine Ortsbesichtigung gewisse Abweichungen des Bauzustandes vom Genehmigungsumfang ergeben hatte. Am 21. Juli 1998 erließ der Beklagte nach Einreichung weiterer Bauvorlagen durch den Beigeladenen - unter Aufhebung der Stilllegungsverfügung - eine nachträgliche Änderungsgenehmigung (Nachtragsbaugenehmigung), die sich in erster Linie mit der Herstellung von Brandwänden und der Lage der Dachflächenfenster befasste, und befreite zugleich von dem gesetzlich einzuhaltenden Grenzabstand in westlicher, südlicher und südöstlicher Richtung. Dabei ging der Beklagte nunmehr davon aus, dass es sich nicht mehr um den Umbau bzw. die Sanierung eines vorhandenen, bestandsgeschützten Gebäudes handelte, sondern dass die rechtliche Beurteilung entsprechend einem Neubau zu erfolgen habe. Im Grundstückszuschnitt von Nr. 6 und in den erfolgten Rechtsänderungen seit dem 18. Jahrhundert sei eine unbeabsichtigte Härte im Sinne der Befreiungsvorschrift zu sehen, und das Befreiungsermessen werde unter Abwägung mit den nachbarlichen Belangen der Klägerin zu 1. und ihres Ehemanns zugunsten einer Befreiung ausgeübt.
Am 18. August 1998 erhoben die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann erneut Widerspruch. Sie machten im Wesentlichen geltend: für das kleine Grundstück des Beigeladenen sei eine viel zu große Nutzung vorhanden; die Errichtung einer kleineren Doppelhaushälfte unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände wäre möglich; sie würden durch die Baugenehmigungen faktisch enteignet. Die damals noch existente Bezirksregierung Braunschweig wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1999 mit der Begründung zurück, das Gebäude des Beigeladenen sei planungsrechtlich zulässig, und der Beklagte habe sein Befreiungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
Unter dem 6. August 1998 bemühten sich die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Kammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 30. September 1998 - 2 B 2316/98 - mit der Begründung ab, da das Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits im Rohbau hergestellt sei und von den weiteren Bauarbeiten keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für die klägerische Seite mehr zu erwarten seien, könne vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt werden. Das Nds. OVG bestätigte diese Auffassung mit Beschluss vom 2. Dezember 1998 - 1 M 4745/98 -.
Auf Betreiben der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes (ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage vom 6. Mai 1999) hob das erkennende Gericht mit Urteil vom 2. Mai 2001 - 2 A 2206/99 - die Baugenehmigung des Beklagten vom 18. April 1997 (in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 1998 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 12. Mai 1999) bezogen auf das vom Beigeladenen errichtete Wohnhaus auf; die Grenzgarage hingegen blieb genehmigt. Nach Ansicht des Gerichts habe das Wohnhaus Nr. 6 (n.F.) gegen nachbarschützende Grenzabstandsvorschriften verstoßen, an denen es als Neubau zu messen gewesen sei, und eine Befreiungsmöglichkeit habe entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bestanden. Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 LA 2184/01 - lehnte das Nds. OVG den Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung ab.
Auf die parallel dazu von der Klägerin zu 1. und ihrem Ehemann wegen der Bautätigkeit des Beigeladenen erhobene zivilgerichtliche Nachbarklage 8 O 12/00 verurteilte das Landgericht Göttingen den Beigeladenen mit am 18. Oktober 2000 verkündetem Urteil (gemäß seinem Anerkenntnis) nur dazu, eine auf deren Grundstück mündende Dachentwässerung und Setzungsrisse an deren Wohnhaus Nr. 4 zu beseitigen sowie den Abschluss seines Wohngebäudes Nr. 6 (n.F.) in Richtung des Grundstücks Nr. 4 schall- und brandsicher zu gestalten; im Übrigen wies es die Klage ab: die vorgenommenen Bodenabsenkungen auf Nr. 6 seien ohne Auswirkungen auf das Grundstück Nr. 4 gewesen; durch das Durchtrennen vormals durchgehender Balken habe der Beigeladene eine Instabilität von Nr. 4 nicht verursacht. In dem dagegen von der Klägerin zu 1. und ihrem Ehemann geführten, im Wesentlichen auf die beiden letztgenannten Herstellungsbegehren beschränkten Berufungsverfahren 8 U 146/00 vor dem Oberlandesgericht Braunschweig wurden später insoweit übereinstimmende Erledigungserklärungen zur Hauptsache abgegeben; jenes Verfahren endete erst durch am 12. November 2009 verkündeten Beschluss.
Auf Antrag der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes vom 20. Juli 2001 an den Beklagten, gegen das Wohngebäude auf dem Grundstück Nr. 6 einzuschreiten und baurechtmäßige Zustände herstellen zu lassen, erließ der Beklagte unter dem 4. Dezember 2001 gegenüber dem Beigeladenen eine Beseitigungsverfügung hinsichtlich des betreffenden Wohngebäudes (Ziffer 1.) und verfügte überdies, die bestehende gemeinsame Gebäudegrenzwand als Abschlusswand von Nr. 4 unter Berücksichtigung des Brand- und Wärmeschutzes sowie der Statik des Gebäudes Nr. 4 auszubilden (Ziffer 2.); beigegeben waren Zwangsgeldandrohungen (Ziffer 3.). Ein Antrag des Beigeladenen auf „baurechtliche Duldung“ des Hauses Nr. 6 n.F. wurde mit Bescheid vom 28. Februar 2002 abgelehnt.
Dem Widerspruch des Beigeladenen vom 21. Dezember 2001 gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2001 gab die Bezirksregierung Braunschweig durch (ersten) Widerspruchsbescheid vom 20. August 2003 vollumfänglich statt. Auf die isoliert gegen diesen Widerspruchsbescheid geführte Klage 2 A 366/03 der Klägerin zu 1. sowie dessen Ehemannes hob das erkennende Gericht den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 13. Oktober 2005 auf. Dieses Urteil erlangte Rechtskraft, nachdem das Nds. OVG durch Beschluss vom 22. März 2006 - 1 LA 225/05 - den Antrag des Beigeladenen abgelehnt hatte, hiergegen die Berufung zuzulassen.
Mit seinem erneuten (zweiten) Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006 gab der Beklagte - seit dem 1. Januar 2005 als Funktionsnachfolger der zum selben Zeitpunkt aufgelösten Bezirksregierung Braunschweig - dem Widerspruch des Beigeladenen gegen die bauaufsichtliche Verfügung vom 4. Dezember 2001 nur insoweit statt, soweit dieser sich gegen die Ausbildung zur Abschlusswand zum Gebäude K. Weg 4 (gemeinsame Gebäudegrenzwand) mit ausreichendem Brand- und Wärmeschutz sowie der Statik des Gebäudes K. Weg 4 gerichtet hatte (d.h. bezüglich Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides). Im Übrigen (d.h. bezogen auf das Abrissgebot aus Ziffer 1. sowie die zugehörigen Zwangsgeldandrohungen aus Ziffer 3.) wies der Beklagte den Widerspruch des Beigeladenen zurück. Der Klägerin zu 1. und ihrem Ehemann - die im gesamten Widerspruchsverfahren des Beigeladenen gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2001 (auch) auf eigenen Antrag gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) hinzugezogen gewesen waren, gab der Beklagte eine Durchschrift des zweiten Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2006 mit einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 26. Juli 2006 durch Einwurf-Einschreiben bekannt. Unter dem 6. September 2006 nahmen die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann hierauf in einem an den Beklagten gerichteten Schreiben - das eine Bestands- bzw. Rechtskraftanfrage enthielt - inhaltlich Bezug; eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006, soweit damit dem Widerspruch des Beigeladenen abgeholfen worden war, erhoben sie jedoch nicht.
Auf die vom Beigeladenen ab dem 28. August 2006 geführte Klage 2 A 318/06 bestätigte das erkennende Gericht mit Urteil vom 26. April 2007 die bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten vom 4. Dezember 2001 in der Fassung des erneuten Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2006, mit der im Ergebnis dem Beigeladenen die Beseitigung des Wohngebäudes K. Weg 6 aufgegeben wurde; mit Ausnahme der dem Beigeladenen gesetzten Vollzugsfrist von drei Monaten, die das Gericht unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls als unangemessen kurz einstufte. Zunächst jeweils gestellte Anträge auf Zulassung der Berufung (1 LA 208/07) gegen das Urteil vom 26. April 2007 nahmen die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann sowie der Beigeladene im Juli 2007 zurück, so dass auch dieses Urteil Rechtskraft erlangte (vgl. Einstellungsbeschluss des Nds. OVG vom 12. Juli 2007).
Der Kommunale Schadensausgleich (KSA) Hannover gewährte dem Beigeladenen aufgrund dessen Abfindungserklärung vom 18. Juli 2010 für Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit den als rechtswidrig aufgehobenen Baugenehmigungen und der nunmehr bestätigten Beseitigungsverfügung eine Abfindungszahlung in Höhe von 40.000 Euro.
Am 3. November 2007 verstarb X. C. und wurde (hinsichtlich seiner Eigentumshälfte) von einer Erbengemeinschaft beerbt, die aus den Klägern zu 1. und 2. sowie - zunächst noch - aus dem weiteren Sohn E. C., dem ehemaligen Kläger zu 3. dieses Klageverfahrens, bestand. Letztgenannter amtierte auch als Testamentsvollstrecker und amtiert heute als Testamentsverwalter für den Erbteil des Klägers zu 2., der wegen seiner mehrfachen Behinderung (allgemein) unter rechtlicher Betreuung der Klägerin zu 1. steht. Mit Auflassung vom 20. Mai 2008 ließ die Klägerin zu 1. ihren Anteil an der Erbengemeinschaft nach X. C., soweit er auf das Eigentum am Grundstück K. Weg 4 bezogen war, an den Kläger zu 2. und den ehemaligen Kläger zu 3. mit der Folge auf, dass sie ihre Eigentumshälfte (500/1000) behielt, der Erstgenannte 336/1000 Eigentumsanteil und der Zweitgenannte 164/1000 Eigentumsanteil erhielt. Diese neue Eigentumsverteilung wurde am 7. Juli 2008 ohne den Zusatz „in Erbengemeinschaft“ in das Grundbuch eingetragen. Die Erbengemeinschaft nach X. C. als solche ist jedoch noch nicht vollständig auseinandergesetzt. Die Übertragungsvorgänge wurden den übrigen Beteiligten gegenüber im Detail zunächst nicht bekannt gemacht. Die Klägerin zu 1. teilte lediglich in einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 28. Mai 2008 mit, nach dem Tode ihres Ehemanns seien Eigentümer des Grundstücks Nr. 4 nunmehr sie selbst, der Kläger zu 2. sowie der ehemalige Kläger zu 3.
In den Jahren 2007 und 2008 bereitete der Beklagte eine Entscheidung zu den Modalitäten des Abrisses von Nr. 6 (n.F.) sowie zu einer neuen Vollzugsfrist gegenüber dem Beigeladenen vor. Diese Vorbereitungen mündeten - als die Überlegung, die Kläger könnten das Grundstück Nr. 6 ganz oder teilweise vom Beigeladenen erwerben, verworfen worden war - nach Anhörung vom 4. September 2008 in die unter dem 5. November 2008 vom Beklagten erlassene „konkretisierende Beseitigungsanordnung“ an den Beigeladenen, mit der diesem aufgegeben wurde, die fachgerechte Beseitigung des Wohnhauses auf dem Grundstück K. Weg 6 unter sachverständiger Begleitung durch das Ingenieurbüro für Bauwesen (IBB) Y. und Z. GmbH aus AA. jeweils nach dessen (schrittweiser) Abstimmung und Freigabe bis zum 30. September 2009, spätestens aber zehn Monate nach Bestandskraft des Bescheides, zum Abschluss zu bringen. Die Begleitung sei erforderlich, um eine für Haus Nr. 4 gefahrlose Beseitigung von Nr. 6 n.F. gewährleisten zu können. Den hiergegen am 5. Dezember 2008 vom Beigeladenen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 zurück. Eine Klage wurde nicht erhoben. Durchschriften der „konkretisierenden Beseitigungsanordnung“ nebst Duldungsanordnungen waren unter dem 7. November 2008 auch der Klägerin zu 1. sowie dem ehemaligen Kläger zu 3. für diesen selbst und in dessen Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Erbteil des Klägers zu 2. bekannt gegeben worden, ohne dass hiergegen Widerspruch erhoben wurde. Damit wurden die Verfügungen vom 5. November 2008 bestandskräftig.
Die Abbrucharbeiten an Nr. 6 (n.F.) wurden bis zum Frühjahr 2010 durchgeführt. Sie wurden vom Ingenieurbüro Y. und Z. sachverständig begleitet, welches seit dem 19. März 2009 wiederholt gutachterliche Stellungnahmen (vgl. hierzu zuletzt den 14. Bericht vom 25. September 2014) abgab. Nunmehr steht noch die von dem Beigeladenen auf seinem Grundstück errichtete nördliche Giebelwand (sog. „restliche Abschlusswand“ von Nr. 6), die bis zur Deckenhöhe des 1. Obergeschosses, also nicht mehr in den Dachraum, hineinreicht und durch Mauerreste der bisherigen westlichen und östlichen Traufwände sowie von Resten einer ehemaligen Innenwand gestützt wird. Nachdem im Herbst 2009 während des Abrisses - nach Herabfallen von Hängeschränken in den Küchen und Bädern des Hauses Nr. 4 - Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit des verbleibenden Wohnhauses Nr. 4 der Kläger aufgetreten waren, hatte der Beklagte nämlich auf Empfehlung des Büros Y. und Z. entschieden, dass der Abriss von Nr. 6 (n.F.) bis zur Klärung des Aufbaus der südlichen Giebelwand von Nr. 4 nicht fortgesetzt werden solle. Um eine solche Klärung zu ermöglichen, sollten in die restliche Abschlusswand von Nr. 6 sog. Sondierungs- oder Untersuchungsöffnungen getrieben werden. Im Zeitraum Mai bis September 2010 entstand Streit zwischen den Beteiligten, wer die Kosten der Erstellung dieser Untersuchungsöffnungen zu tragen habe, wodurch sich ihre Erstellung zunächst verzögerte. Die Öffnungen (im Westteil nur eine größere im 1. Obergeschoss, im Ostteil eine im 1. Obergeschoss und zwei übereinanderliegende im Erdgeschoss; vgl. den 10. Bericht zur gutachterlichen Stellungnahme vom 14. April 2010, Beiakte L) wurden schließlich am 8. September 2010 vorgenommen, und der dahinter liegende Wandaufbau von Nr. 4 wurde untersucht.
Das Büro Y. und Z. gelangte - auch in Auswertung historischer Unterlagen des Bauordnungsamts des Beklagten - mit seinem 12. Bericht zur gutachterlichen Stellungnahme vom 20. September 2010 zu dem Ergebnis, dass es vor den von dem Beigeladenen 1997/98 durchgeführten Bauarbeiten zwischen den Haushälften K. Weg 4 und 6 im Erdgeschoss und im Obergeschoss - mit Ausnahme der westlichen Hälfte der Wand im Erdgeschoss - nur schmale und leichte Wände unterschiedlicher Stärke (mehrschichtige Innenwände aus Lehmschlag, Holzbrettern und Leichtmauerwerk) gegeben hatte, die die Standsicherheit des Wohnhauses nach einem Abriss der von dem Beigeladenen errichteten restlichen Abschlusswand nicht herstellen könnten. Diese von den Beteiligten sogenannten „ehemaligen Kommunwände“, die im östlichen Bereich (Bäder) im Erdgeschoss sowie 1. Obergeschoss und im westlichen Bereich (Küchen) im 1. Obergeschoss wohl ausschließlich auf dem Grundstück der Kläger stehen, sind noch vorhanden. In der westlichen Hälfte des Erdgeschosses befindet sich jedoch eine mindestens 24 cm (wohl eher 30 bis 31 cm) dicke Wand aus Hohllochziegeln, die nach Ansicht der Gutachter in statischer Hinsicht als Außenwand geeignet wäre und die wohl geringfügig (6 bis 7 cm) über die Grenze zu Nr. 6 gebaut ist. Diese zuletzt erwähnte Wand war im Jahre 1965 von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1. gemäß dem Bauschein des Beklagten Nr. 220/65 vom 10. März 1965, bei dem die teilweise Erneuerung westlicher und südlicher Außenwände am Wohnhaus K. Weg 4 genehmigt worden war, errichtet worden. Auf der zugehörigen Bauzeichnung hatte ein Mitarbeiter des Beklagten, der seinerzeit die Baugenehmigung erteilte, mit grüner Tinte das Wort „Brandmauer“ angebracht, welches so geschrieben war, dass es in der Mitte der gesamten Grenzwand nach Süden stand, wobei nur die Buchstaben „auer“ in den Bereich des Schlafzimmers (heute: Küche) hineinragten, dessen Wände damals erneuert werden sollten. Unter „Besondere Bedingungen“ auf Seite 2 des Bauscheins fand sich überdies der Text „Die Grenzwand ist als Brandmauer herzustellen.“. - Im Dachgeschoss von Nr. 4 ist nunmehr gar keine Grenzwand vorhanden; dieser Bereich ist notdürftig mit OSB-Spanplatten abgedeckt, seitdem die losen Bretter, die mit Lehm verputzt gewesen waren, schon am 7. Oktober 2009 abgetragen waren (vgl. den 6. Bericht zur gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Oktober 2009). Für die Fachwerkwand im 1. Obergeschoss der westlichen Hälfte gelangen die Gutachter zu einer Außenwandtauglichkeit nur bei Vornahme bestimmter weiterer Arbeiten.
In seinem 12. Bericht vom 20. September 2010 und seinem 13. Bericht vom 13. Oktober 2010 empfahl das Ingenieurbüro Y. und Z. aus statischer Sicht, die gemauerte Giebelwand von Haus Nr. 6 zu erhalten, wobei Voraussetzung für diese Lösung sei, dass sich die streitenden Parteien auf einen neuen Grenzverlauf einigten. In den Gutachten (insbesondere im 13. Bericht) wird weiter ausgeführt, für den Fall, dass eine solche Einigung nicht zustande komme, müsse die bisherige mehrschichtige Innenwand abgetragen und durch eine gemauerte Wand ersetzt werden; diese Baumaßnahme würde bedeuten, dass die Bäder im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss des östlichen Wandteils in Teilbereichen zurückgebaut und neu aufgebaut werden müssten; auch das Tragwerk von Haus Nr. 4 müsste im Bereich der südlichen Giebelwand abgestützt und aufgebaut werden; für diese aufwendige Sanierung würden nach einer Schätzung Kosten in Höhe von 58.350 Euro anfallen.
Verschiedene in den Jahren 2010 und 2011 unternommene Versuche, eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten zu erzielen, scheiterten. Nachdem die „Eigentümergemeinschaft C.“ mit einem Schreiben vom 3. März 2011 darauf bestanden hatte, die konkretisierende Beseitigungsanordnung vom 5. November 2008 weiter durchzusetzen, erließ der Beklagte - nach Anhörungen der Kläger vom 17. März und 11. Juli 2011 - am 27. September 2011 die streitbefangene bauaufsichtliche Anordnung. Darin wird gegenüber der „Erbengemeinschaft C.“, deren ursprüngliche Mitglieder (die Kläger zu 1. und 2. sowie der ehemalige Kläger zu 3.) jedoch eingangs der Verfügung sowie in einer Bezugszeile namentlich benannt werden, Folgendes verfügt:
„1.a) die ehemalige Kommunwand vom Inneren des Hauses „K. Weg 4“ aus abzustützen. Es ist eine zweireihige Holzkonstruktion parallel zur südlichen Giebelwand im Badezimmer des Erdgeschosses und im Badezimmer und der Küche des 1. OG anzubringen. Die zweireihige Abstützkonstruktion muss gegenseitig ausgesteift sein und die südliche Deckenkonstruktion des Hauses „K. Weg 4“ tragen. Die Stirnflächen der Decken und Wände sind gegen Spritzwasser zu schützen. Diese Abstützarbeiten sind bis zum 10.10.2011 auszuführen.
Und
b) im Anschluss an die Abrissarbeiten der sog. ehemaligen Abschlusswand eine neue tragende Giebelwand möglichst schnell unter die Deckenkonstruktion zu bauen. Die Ausbildung der neuen Außenwand hat bei Einhaltung der Grundstücksgrenzen zu erfolgen. Sämtliche gesetzlichen Anforderungen insb. an Brand-, Wärme-, Schall- und Spritzwasserschutz sind zu beachten. Das Zeitfenster zwischen dem Abriss der sog. restlichen Abschlusswand und dem Neuaufbau einer Mauerwerkswand soll nicht größer als drei Wochen ausfallen.
oder
c) das Haus „K. Weg 4“ von innen heraus baulich so auszubilden, dass die Standsicherheit gem. § 18 NBauO während der Abrissarbeiten der sog. restlichen Abschlusswand gewährleistet ist bzw. es dem Bauschein des Landkreis Göttingen Nummer 220/1965 in Bezug auf Wanddicke (24 cm) und Bedingung/ Grüneintragung (Brandmauer) entspricht. Diese Arbeiten sind bis zum 24.10.2011 auszuführen.
Und
d) nach Abriss der sog. restlichen Abschlusswand die nun freiliegende Wand entsprechend den Anforderungen an eine Außenwand insb. in Bezug auf Brand-, Wärme- und Schall- und Spritzwasserschutz zu ertüchtigen. Diese Arbeiten sollen bis zum 07.11.2011 abgeschlossen sein.
2. Es ist bis zum 04.10.2011 mitzuteilen, welche der genannten Varianten - Abstützmaßnahmen und anschließende Herstellung der Außenwand (a) und b)) oder Herstellung der Standsicherheit von Innen und anschließende Ausbildung zur Außenwand (c) und d)) - durchgeführt werden soll.
3. Es ist ein Tragwerksplaner zu bestellen, der die unter Ziff. 1. genannten Arbeiten auf ihre fachmännische Ausführung hin zu überwachen und dieses nachzuweisen hat.
4. Ich ordne für die Anordnungen unter Ziff. 1. bis 3. die sofortige Vollziehung an.
5. Für den Fall, dass Sie meinen Anordnungen nicht Folge leisten, werde ich ein Zwangsgeld - für die Anordnung unter Ziff. 1.a) bzw. d) i.H.v. 8.000 €, für die Anordnung unter Ziff. 1.b) bzw. c) 50.000 € - festsetzen, was ich Ihnen hiermit androhe.
6. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.“
Die Verfügung vom 27. September 2011 wurde im Wesentlichen damit begründet, nach dem vollständigen Abriss der von dem Beigeladenen errichteten Abschlusswand sei die Standsicherheit des den Klägern gehörenden Hauses nicht mehr sichergestellt. Das Haus genieße keinen Bestandsschutz, denn es entspreche nicht dem Bauschein des Beklagten Nr. 220/65; der Grüneintrag auf dem Grundriss des Erdgeschosses gehe über den Umfang der Roteintragung hinaus, über die ganze Länge der Grenzwand, und beziehe sich damit auf die ganze Wand und nicht nur auf den beantragten Teil; die Tatsache, dass eine Wand (auf der Länge eines Zimmers bis zu dessen Decke) 24 cm dick sei, mache sie noch lange nicht zu einer Brandwand. Auch wenn man davon ausginge, dass das Haus K. Weg 4 Bestandsschutz genießen würde, könnte der Umstand des Fehlens der Standfestigkeit nicht zu Lasten des Beigeladenen gehen. Die Antragsteller seien als Eigentümer des Grundstücks K. Weg 4 gemäß § 61 NBauO verantwortlich für den baurechtmäßigen Zustand des darauf stehenden Gebäudes; es sei auch nicht ersichtlich, warum hier von diesem Grundsatz abgewichen werden solle; der Beigeladene sei zwar der Ortsnähere, die Arbeiten könnten jedoch ohnehin nicht persönlich durchgeführt werden, auch der Beigeladene müsste ein Handwerksunternehmen beauftragen, dies sei auch von den Wohnorten der Kläger (in Bayern) möglich. Auch würde eine an den Beigeladenen gerichtete Anordnung noch eines weiteren Verwaltungsaktes in Form der Duldung in und am Haus K. Weg 4 auszuführender Arbeiten an die Kläger bedürfen, dieser Verwaltungsakt wäre auch Rechtsmitteln ausgesetzt, so dass es die Abwicklung des Verfahrens unter Umständen verkomplizieren würde.
Die Kläger erhoben am 30. September 2011 gegen die Anordnung vom 27. September 2011 Widerspruch und suchten am 12. Oktober 2011 um die Gewährung gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes nach. Zur Begründung dieser Rechtsbehelfe führten die Kläger im Wesentlichen aus: Das Gebäude genieße in der bestehenden Form Bestandschutz und entspreche den Bauschein Nr. 220/65, diese Baugenehmigung habe nur einige Wände im Erdgeschoss betroffen; in Anwendung von § 62 NBauO in Verbindung mit § 6 Nds. SOG sei der Beigeladene heranzuziehen, denn er habe den baurechtswidrigen Zustand und die Gefahr für die Grenzwand verursacht. Abstützungsmaßnahmen könnte im Übrigen auch von dort von außen vorgenommen werden. Die ihnen gesetzten Fristen seien zu kurz bemessen, denn das Haus sei vermietet.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2012 - 2 B 238/11 - stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger vom 30. September 2011 gegen die bauaufsichtliche Anordnung des Beklagten vom 27. September 2011 wieder her. Zwar könne die Verfügung auf § 89 Abs. 1 Nr. 1 NBauO 2003 (a.F.) grundsätzlich gestützt werden, weil die südliche Abschlusswand des Gebäudes der Kläger - das sich nunmehr im Gegensatz zu dem früheren Zustand als Einzelhaus darstelle - bis auf den Teil der Mauer, der im Jahre 1965 ertüchtigt wurde, nicht mehr standsicher sei und damit ein Verstoß gegen § 18 Satz 1 NBauO 2003 vorliege. Zur Herstellung der Standsicherheit schreibe das Gesetz in § 30 Abs. 5 NBauO 2003 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zur NBauO 2003 allerdings nur vor, dass eine sogenannte F90-Wand, das heißt eine Wand, die mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer ist, errichtet werden müsse. Die Errichtung einer Brandwand im eigentlichen Sinne verlange das Gesetz hingegen nicht zwingend, weil es sich bei dem Gebäude der Kläger um ein Wohngebäude geringer Höhe im Sinne von § 2 Abs. 9 NBauO 2003 handele, in dem es nicht mehr als zwei Wohnungen gebe. Überdies leide die Verfügung an Rechtsmängeln, weil die Auswahl der Adressaten nicht ermessenfehlerfrei erfolgt sei; zwar habe der Beklagte erkannt, dass neben den Klägern auch der Beigeladene als Verhaltensverantwortlicher im Sinne von § 62 NBauO 2003 in Verbindung mit 6 Nds. SOG als Adressat der bauaufsichtlichen Anordnung in Betracht gekommen sei. Die vom Beklagten angestellten Überlegungen, die zum Ausschluss des Beigeladenen als Verantwortlichen geführt hätten - auch er müsse ein Handwerksunternehmen beauftragen und eine zusätzlich erforderliche Duldungsverfügung an die Kläger wäre Rechtsmitteln ausgesetzt, so dass sich die Abwicklung des Verfahrens unter Umständen verkomplizieren würde - seien jedoch nicht ermessensgerecht, insbesondere, wenn man das Gewicht des Verursachungsbeitrags des Beigeladenen im Hinblick auf die eingetretene Standunsicherheit des Nachbargebäudes, d.h. des Gebäudes der Kläger, berücksichtige, selbst wenn man in Rechnung stelle, dass die Klägerin zu 1. und ihr inzwischen verstorbener Ehemann es gewesen seien, die - allerdings in Ausübung ihrer Rechte - den Wiederabriss des Gebäudes K. Weg 6 n.F. vehement gefordert und letztlich auch rechtsförmlich durchgesetzt hätten. Ferner sei die Verfügung vom 27. September 2011 rechtswidrig, soweit es die alternativen Maßnahmen in Nr. 1.(c) und 1.(d) betreffe. Diese unterlägen Bedenken im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten. Zudem seien Anordnung 1.(b) und Anordnung 1.(d) nicht bestimmt genug, indem dort lediglich auf die gesetzlichen Anforderungen insbesondere an Brand-, Wärme-, Schall- und Spritzwasserschutz hingewiesen werde. Der Adressat könne nicht erkennen, was er genau zu tun habe, welche Stärke etwa die herzustellende Wand haben müsse, welche Baumaterialien verwendet werden dürften und welcher Brandschutzklasse genügt werden müsse, ob die Wand bis unter die Dachhaut oder darüber hinaus ragen müsse. Der bloße Verweis auf den Bauschein aus 1965 reiche nicht aus. Im Übrigen ergebe sich aus den Verfügungstenor nicht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die im Jahre 1965 errichtete 24 cm starke Wand im westlichen Teil des Erdgeschosses in die herzustellende Grenzmauer integriert werden dürfe; auch insofern sei die Verfügung nicht bestimmt genug. Auch die Zwangsgeldandrohung unterliege rechtlichen Bedenken; und zwar zum einen hinsichtlich der den Klägern gesetzten zu knappen Frist, zum anderen im Hinblick auf die überzogene Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 8.000 Euro beziehungsweise von 50.000 Euro. Der gesetzliche Zwangsgeldrahmen reiche ohnehin nur bis 50.000 Euro, was bedeute, dass dieser Rahmen auch bei deutlich schwerwiegenderen Gefahrenlagen - wie etwa dem Abriss einer Industrieanlage - nicht überschritten werden dürfe. Im Übrigen könne die Kammer nicht erkennen, dass der Beklagte das wirtschaftliche Interesse der Kläger an einer Nichtbefolgung des Verwaltungsakts berücksichtigt habe. Soweit er auf die vom Ingenieurbüro Y. und Z. veranschlagten Kosten abstelle, verwechsle der Beklagte augenscheinlich das Zwangsgeld mit der Ersatzvornahme. Der Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2012 wurde rechtskräftig.
In den Jahren 2012 und 2013 fanden Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten statt, die im Kern darauf basierten, dass die Kläger einen Teil des Grundstücks K. Weg 6 vom Beigeladenen erwerben sollten (vgl. Schriftsatz der Beigeladenenseite vom 31. August und 30. Oktober 2012: Erwerb eines 124 m² großen Nordteils gegen 8.000 Euro, bei gleichzeitiger Übertragung des 147 m² umfassenden Südteils mit Garage an den Nachbarn AB., K. Weg 8); gerichtliche Vergleichsanregung vom 9. April 2013: Übertragung eines 0,5 m breiten „Streifens“, auf dem die restliche Abschlusswand von Nr. 6 n.F. steht, ohne Entgelt). Im Ergebnis scheiterte eine Einigung im Wesentlichen an der ungeklärten Verteilung von Vermessungskosten und an dem Begehren der Kläger, das Grundstück Nr. 6 in Gänze erwerben zu wollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 verfügte der Beklagte sodann einige Änderungen des Bescheides vom 27. September 2013 [gemeint ist: 2011] und wies den Widerspruch der Kläger im Übrigen zurück. Die Änderungen, die der Beklagte formal auf § 79 Abs. 1 Satz 2 NBauO 2012 (n.F.) stützt, beinhalten Folgendes: die Ziffern 1.(c), 1.(d), 2. und 4. aus dem Bescheid vom 27. September 2011 werden aufgehoben; Ziffer 1.(a) wird dahingehend ergänzt beziehungsweise abgeändert, dass nach Bestandkraft der Verfügung über den Beklagten mit dem Architekten des Eigentümers des Grundstücks K. Weg 6 ein Termin für den Abriss der sogenannten restlichen Abschlusswand in Berücksichtigung der vorher auszuführenden Abstützmaßnahme und anschließenden Ausbildung einer Außenwand abzustimmen sei. Dieser Termin solle nicht später als sechs Wochen nach Bestandkraft dieser Verfügung liegen. Die Abstützmaßnahmen seien so auszuführen, dass sie zum vereinbarten Zeitpunkt für den Abriss fertiggestellt seien, das heißt spätestens am Tag vorher. Zu beachten sei, dass die Arbeiten nur von März bis Oktober ausgeführt werden dürften. Des weiteren wurde Ziffer 1.(b) wie folgt abgeändert beziehungsweise konkretisiert: unverzüglich im Anschluss an die Abrissarbeiten der sogenannten ehemaligen Abschlusswand sei eine Außenwand entsprechend den in der Anlage 1 zum 13. Bericht der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Y. und Z., den der Beklagte zum Bestandteil der Verfügung mache, benannten Maßnahmen aufzubauen. Die Anforderungen der NBauO, der entsprechenden Technischen Baubestimmungen und Rechtsvorschriften an Brand-, Wärme-, Schall- und Spritzwasserschutz seien zu beachten. Insbesondere habe die Wand feuerbeständig zu sein. Die Widerspruchsführerin habe sich als Bauherrin gemäß § 52 NBauO verantwortliche Person im Sinne der §§ 53 bis 55 NBauO zu bestellen und sich in der konkreten Ausgestaltung mit diesen abzustimmen, auch darüber, ob die 24 cm starke Wand im westlichen Bereich erhalten und integriert werden solle. Der Grenzverlauf, wie er sich durch die Niederschrift über den Grenztermin vom 29. April 1999 ergebe, sei einzuhalten. Das Zwangsgeld unter Ziffer 5. (des Bescheides vom 27. September 2011) werde für die Maßnahme unter 1.(a) auf 1.000 Euro, für die Maßnahme unter 1.(b) auf 2.000 Euro „festgesetzt“. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens habe die Klägerseite zu 80% zu tragen. Zur Begründung stützte sich der Beklagte auf § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBauO 2012. Baurechtswidrige Zustände lägen an der Südwand von Nr. 4 bei Abriss der bisher noch schützenden restlichen Abschlusswand von Nr. 6 in Gestalt eines Fehlens der alleinigen Standsicherheit und (außer im westlichen Erdgeschoss) der Außenwandtauglichkeit vor. Deshalb sei es ermessensgerecht, Abstützungs- und Wandausbildungsmaßnahmen zu gebieten. Eine u.U. technisch mit größtem Aufwand mögliche Abstützung von außen sei wirtschaftlich nicht vertretbar. Allerdings könne hierfür ein Austauschmittel angeboten werden. Ermessensgerecht sei es, im Rahmen der Störerauswahl nach Abwägung anstelle des Beigeladenen die „Erbengemeinschaft C.“ (als „Widerspruchsführerin“ bezeichnet; in der Bezugszeile des Widerspruchsbescheides wurden insoweit jedoch alle ursprünglichen Kläger aufgezählt) als Zustandsstörerin zu den genannten Maßnahmen heranzuziehen. Einen grundsätzlichen Vorrang der Inanspruchnahme des Verhaltens- vor dem Zustandsstörer gebe es nicht. Die getroffene Adressatenwahl beruhe auf einer Berücksichtigung des Gewichts der Verursachungsbeiträge, der zivilrechtlichen Verfügungs- und Nutzungsbefugnis, des Entfalls von Bestandsschutz mit seinen Konsequenzen und des Charakters der angeordneten Maßnahmen als werterhöhende Herstellungsarbeiten. Die „Einklinkung“ einer Decke der Nr. 6 in Wände von Nr. 4 und ggf. aufgetretene Überbauten der restlichen Abschlusswand von Nr. 6 auf Nr. 4 würden bei deren Abriss beseitigt und hätten keine Relevanz. Ziffer 1.(b) werde durch den 13. Bericht des Büros Y. und Z. insbesondere auch nach Wanddicke und Brandschutzklasse konkretisiert; weitere Vorgaben mache selbst eine Baugenehmigung nicht. Insoweit bestehe eine Pflicht der „Widerspruchsführerin“ zur fachgerechten Umsetzung, aber verbleibe auch ein Gestaltungsspielraum unter dem Aspekt der Kosten und des persönlichen Geschmacks. Das reduzierte Zwangsgeld in Nr. 5 sei nunmehr angemessen. Die Kostenverteilung ergebe sich insbesondere daraus, dass die aufgehobenen Ziffern 1.(c) und 1.(d) lediglich Alternativen zu den modifiziert aufrechterhaltenen Ziffern 1.(a) und 1.(b) dargestellt hätten. Lediglich das Zwangsmittel sei erheblich reduziert worden.
Am 17. Juni 2013 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Aufhebungsbegehren bezüglich der durch den Widerspruchsbescheid aufrechterhaltenen und modifizierten Teile des Bescheides vom 27. September 2011 weiter verfolgen.
Vorab rügen sie den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 als mit formellen Mängeln behaftet, die auch der vormals zuständige Berichterstatter der Kammer in seinen Verfügungen im vorbereitenden Verfahren vom 31. Januar und 12. Februar 2014 benannt habe. Diese Mängel führten insgesamt dazu, dass die durch den Widerspruchsbescheid erzeugte Gestalt der Verfügung vom 27. September 2011 nicht mehr hinreichend bestimmt sei oder an weiteren materiellen Rechtsfehlern leide. So bleibe angesichts der zu 1.(a) vorgenommenen „Ergänzung bzw. Abänderung“ unklar, welcher Teil des ursprünglichen Verfügungstenors aufrechterhalten bleiben solle. Satz 3 der zu 1.(b) ergangenen Modifizierung sei ersichtlich unvollständig. Die Bescheide unterstellten ferner, dass der Beigeladene einen Architekten habe, dazu sei bislang nichts aktenkundig. Auch die Begrifflichkeit „Widerspruchsführerin“ sei irreführend. Widerspruch und Klage hätten die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft erhoben, nicht diese selbst. Die Auflistung dieser Mitglieder in der Betreffzeile vermöge diesen Mangel nicht zu heilen. Soweit die Verfügungsziffer 1.(b) betroffen sei, stelle auch der Bezug zum 13. Bericht des Büros Y. und Z. die erforderliche Bestimmtheit bezogen auf die verlangten Arbeiten nicht her. Verbleibende Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gingen zu Lasten der Behörde.
Sodann wenden sich die Kläger gegen die Verfügungen 1.(a) und 1.(b) mit drei Einzelangriffen in der Sache. Sie machen hierzu erstens geltend, dass Abstütz- und Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich seien, denn ihr Haus Nr. 4 sei entgegen der Annahme des Beklagten aus sich heraus standsicher; und war auch dann, wenn auch die sog. restliche Abschlusswand des Grundstücks Nr. 6 abgerissen werden sollte. Das folge aus dem Zustand der südlichen Giebelwand im Bereich des Erdgeschosses. Im westlichen Teil (Küche) bestehe ohnehin eine gemäß Bauschein aus 1965 ertüchtigte Brandmauer, die zugleich als Gebäudeabschlusswand dienen könne. Die im 1. Obergeschoss darüber befindliche Fachwerkwand könne ebenfalls alle horizontalen und vertikalen Lasten aufnehmen. Aber auch im östlichen Teil des Erdgeschosses (Bad) sei entgegen dem beklagtenseits veranlassten 12. Bericht des Architekten AC. vom Büro Y. und Z. eine 24 cm und damit als Abschlusswand ausreichend starke Mauer vorhanden. Das habe der von ihnen, den Klägern, beauftragte Architekt AD. anlässlich des Ortstermins vom 28. Mai 2013 festgestellt. Dessen Bewertung habe den Beklagten jedenfalls zu weiteren ingenieurtechnischen Untersuchungen veranlassen müssen, die jedoch unterblieben seien. Weder der 12. noch der 14. Bericht des Büros Y. und Z. hätten untersucht, ob in der Südostwand im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss noch (senkrechte) Stiele bzw. Aussteifungsstützen vorhanden seien. Allenfalls im Obergeschoss und im Dachgeschoss sei an der Südgiebelseite eine Wandertüchtigung/-ausbildung angezeigt. Im Übrigen genieße ihr Haus Nr. 4 gerade deshalb noch Bestandsschutz, weil es hinreichend standsicher sei, so dass lediglich ein Vorgehen nach § 99 Abs. 2 NBauO 2003, nicht aber eines aufgrund des § 89 NBauO 2003 in Betracht komme. Auch der Beklagte sei in seinem Schreiben vom 23. November 2006 ebenso wie die Gerichte in den Verfahren 2 A 366/03 und 1 LA 225/05 davon ausgegangen, dass ihr Haus in der bestehenden Form bestandsgeschützt sei. Später (mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2014, offenbar nach Beginn der Sanierungsarbeiten im Erdgeschossbad, bei denen die Wand von innen geöffnet wurde) räumen die Kläger ein, dass der Wandaufbau wie in den Berichten des Büros Y. und Z. dargestellt sei (7,5 cm dicke Ziegel-/Leichtbaumauer, vermörtelte Bretter); sie halten aber ein Fehlen der dauerhaften Standsicherheit nur bei den Wänden in der östlichen Hälfte ihrer Südwand (Bäder) für gegeben, das habe auch der von ihnen beauftragte Bauingenieur AE. in seinem Gutachten vom 13. November 2015 bestätigt.
Abstütz-, Sicherungs- und Ausbildungsmaßnahmen könnten zweitens nicht ihnen, den Klägern, auferlegt werden. Die in den angegriffenen Bescheiden vorgenommene Störerauswahl sei fehlerhaft. Aus Billigkeitsgründen sei der Verhaltensstörer vorrangig vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen; das Ermessen des Beklagten sei dahin gehend reduziert. Der zweite Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006 habe keine dieses Ergebnis ausschließende „negative Feststellung“ für die Zukunft enthalten. Verhaltensstörer sei der Beigeladene, denn ausschließlich durch dessen, teilweise auf fehlerhaften Planungen beruhendes Verhalten seien der tatsächliche Zustand des Hauses Nr. 4 und dessen etwaige Baurechtswidrigkeit verursacht worden. Hierbei komme es nicht nur auf die „zeitlich letzten“, sondern auf die „maßgebenden“ Ursachen an, die allein der Beigeladene gesetzt habe.
Zum einen habe er durch den baurechtswidrigen Neubau der Haushälfte Nr. 6 (positives Tun) zugleich deren Abriss veranlasst bzw. provoziert. Abriss von Nr. 6 n.F. und etwaig eintretende Standunsicherheit von Nr. 4 bildeten einen einheitlichen Verursachungs- und Verantwortlichkeitszusammenhang. Im Übrigen verpflichteten sowohl das Urteil der Kammer vom 26. April 2007 - 2 A 318/06 - als auch die konkretisierende Beseitigungsanordnung vom 5. November 2008 den Beigeladenen zu einem Abriss, der „gefahrlos für das Haus Nr. 4“ erfolge. Hierzu gehörten auch die jetzt rechtswidrigerweise ihnen aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen, um Schäden von ihrem Haus abzuwenden.
Zum anderen seien (positives Tun) schon beim Neubau widerrechtliche Beeinträchtigungen von Nr. 4 erfolgt. Hierzu gehörten „Einklinkungen“ der Betondecke des Erdgeschosses von Nr. 6 n.F. in bzw. auf die südwestliche Erdgeschosswand von Nr. 4, was zunächst eine erhebliche Belastung sowie Setzungsrisse und beim schon begonnenen Abriss eine Entlastung von Nr. 4 verursacht habe; dadurch sei das Haus Nr. 4 zusätzlich destabilisiert worden. Der noch bevorstehende Abriss der restlichen Abschlusswand sei aufgrund dieser Einklinkung mit erheblichen Risiken belastet worden, die zu Lasten des Beigeladenen gehen müssten. Das sei entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid durchaus von Relevanz. Auch die Durchtrennung bisher gemeinsamer Mittelpfetten und Deckenunterzüge aus Nr. 4 und ihre „halbsteinige“ Auflagerung auf die restliche Abschlusswand von Nr. 6 n.F. seien rechtswidrig und destabilisierend gewesen. Die Existenz und Motivation einer solchen Auflagerung seien durch den Tragwerksplaner AF. des Beigeladenen gegenüber dem Beklagten am 13. September 2007 eingeräumt und erläutert worden. Sie zeige sich auch daran, dass der Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2007 mit Rücksicht auf diese Auflagerungen zunächst die Aufstellung von Stahlstützen unter den Mittelpfetten und Deckenunterzügen während des Abrisses der restlichen Abschlusswand für erforderlich gehalten habe, die nach dem Abriss durch eine Stützung von außen abgelöst werden habe sollen. Der Beigeladene habe auch rechtswidrig die gemeinsame Gründung neu erstellt, damit die ursprüngliche Konstruktion verändert und die restliche Abschlusswand mit dem Haus Nr. 4 verbunden. Daher sei bei Abriss der restlichen Abschlusswand von Nr. 6 eine gefährliche Hebelwirkung zu befürchten. Überdies seien die westliche und die östliche Traufwand von Nr. 6 n.F. mittels Gewindeschrauben rechtswidrig mit den Fachwerkwänden im 1. Obergeschoss von Nr. 4 verbunden worden. Schließlich liege die auf Anweisung des beklagtenseitig eingeschalteten Gutachters durch den Beigeladenen errichtete neue Dachgiebelkonstruktion von Nr. 4 auf einem Querbalken, der die Häuser Nr. 4 und Nr. 6 a.F. verspannt habe; das Gericht dieser Bauausführung sei höher als das der zuvor vorhandenen Originalwand von Nr. 4. Selbst der vom Beklagten beauftragte Sachverständige AC. von Y. und Z. habe am 23. Oktober 2009 attestiert, dass die Standsicherheit der üblichen Fachwerkwände aus Holz und Lehm sowie der darüber befindlichen Holzbalkendecken von Nr. 4 gegeben gewesen sei, bevor der rechtswidrige Eingriff des Beigeladenen stattgefunden habe.
Schließlich müsse dem Beigeladenen als ein Unterlassen angelastet werden, dass er das Haus Nr. 6 nicht rechtmäßig (in den Grenzen des Bestandsschutzes) instandgesetzt habe. Wäre eine derartige Instandsetzung nämlich geschehen, hätte es unter keinem Gesichtspunkt Anlass für Stützungs- oder Ausbildungsmaßnahmen an Nr. 4 gegeben, weil dann beide Doppelhaushälften auf der Grundlage eines (gemeinsamen) Bestandsschutzes weiterexistiert hätten. Durch sein Versäumnis insoweit bzw. durch die Eingriffe im Wege des baurechtswidrigen Neubaus von Nr. 6 (n.F.) habe der Beigeladene das Ensemble und diesen Bestandsschutz zerstört. Zu diesem Ergebnis gelange auch der beratende Ingenieur AG. in seinem Gutachten vom 19. Februar 2001. Das vom Beklagten in den Bescheiden formulierte Alternativszenario (Abriss des abgängig gewordenen alten Hauses Nr. 6) sei jedenfalls nicht zwingend erschienen, wenn man den rechtswidrigen Neubau von Nr. 6 und dessen Abriss hinwegdächte. Vielmehr sei eben auch die rechtmäßige Instandsetzung in Betracht gekommen - sei es durch den Beigeladenen, die Kläger oder einen Dritten (in den letzten beiden Fällen jeweils nach Ankauf).
Eine Treuwidrigkeit weise ihr, der Kläger, Verhalten nicht auf. Das klägerseitige Verhalten sei nicht auf die Herbeiführung eines gefährlichen Erfolges gerichtet gewesen; vielmehr habe der Beigeladene ein derartiges Verhalten gezeigt, als er - im Ergebnis - ohne Baugenehmigung sein baurechtswidriges Vorhaben umgesetzt habe. Nicht sie - die Kläger - hätten die „Niederlegung der uralten Fachwerkhaushälfte Nr. 6 (a.F.)“ veranlasst, sondern die früheren Eigentümer, die bereits 1995 für das baufällige Haus einen Abrissantrag gestellt hätten. Schon bei Abriss der Nr. 6 a.F., der vor dem Neubau von Nr. 6 n.F. erfolgt sei, hätte dem Beigeladenen aufgegeben werden müssen, die verbleibende Kommunwand an die damaligen Bauvorschriften anzupassen und zu ertüchtigen. Dass es sich um eine echte Kommunwand (i.S.e. Nachbarwand) gehandelt habe, gehe aus dem Schreiben der GLL - Katasteramt Göttingen - vom 6. Mai 2009 hervor. Nach ihrer Auffassung sei der Beigeladene ohnehin zu ihrer Ertüchtigung verpflichtet. Das Urteil vom 26. April 2007 - 2 A 318/06 - habe die Pflicht des Beigeladenen bestätigt, sein illegal errichtetes Haus Nr. 6 n.F. abzureißen. Sei der rechtswidrige Neubau von Nr. 6 mithin komplett wegzudenken, verbleibe es normativ bei der Situation unmittelbar nach dem Abriss von Nr. 6 a.F. einschließlich der Pflichtenstellung des Beigeladenen. Das Büro Y. und Z. habe diese Sicht in seinem Vermerk an den Statiker Herrn AH. vom Beklagten vom 5. November 2009 bestätigt, in dem es heiße: für die „statische (Rück-)Sicherung der freigelegten Giebelwand ist zumindest provisorisch m.E. Herr H. verantwortlich“. Auch der Beklagte habe noch in einem Schreiben vom 11. Januar 2011 an den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen die Auffassung vertreten, dass der Beigeladene Abstützungsmaßnahmen an der Giebelwand von Nr. 4, die vor dem Abriss der restlichen Abschlusswand von Nr. 6 vorzunehmen seien, auf seine Kosten zu übernehmen habe.
Der Vorrang der Heranziehung des Verhaltensstörers vor dem Zustandsstörer aus Billigkeitsgründen ergebe sich aus der Berücksichtigung der Effektivität der Gefahrenabwehr, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der zivilrechtlichen Nutzungs- bzw. Verfügungsbefugnisse sowie aus dem Gewicht der „Verursachungseinheit“ zwischen dem Abriss von Nr. 6 n.F. und der Notwendigkeit einer Sicherung von Nr. 4. Hier sei es gleichermaßen effektiv, dem Beigeladenen die geforderten Maßnahmen aufzuerlegen. Die jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei vom Beklagten nicht aufgeklärt worden. In diesem Zusammenhang sei nicht berücksichtigt worden, dass die Sanierung sie, die Kläger, vor allem in ihrer Eigenschaft als Vermieter der im Erd- und 1. Obergeschoss befindlichen Mietwohnungen treffe. Ihr wirtschaftliches Vermögen sei im Übrigen durch weitere Umstände eingeschränkt. Zwar verfügten sie mit Nr. 4 um das größere der beiden Grundstücke. Dabei handele es sich jedoch zum großen Teil um ein Hinterliegergrundstück mit problematischer Erschließung, das nur eingeschränkt wirtschaftlich verwertbar sei.
Drittens sei die Art der angeordneten Maßnahme unverhältnismäßig. Der bereits erwähnte Bauingenieur AE. sei in seinem Gutachten vom 13. November 2015 auch zu dem Schluss gekommen, dass eine Abstützung von Nr. 4 vor dem und während des Abrisses der restlichen Abschlusswand überhaupt nicht erforderlich sei, weil in diesem Gebäude ausreichend Wand- und Deckenscheiben mit aussteifender Funktion vorhanden seien und die Deckenkonstruktion in die gleiche Richtung wie die vorhandene Südgiebelwand spanne, d.h. diese Wand keine Deckenlasten tragen müsse. Herr AE. halte auch nur in der östlichen Hälfte der Südwand eine Wandertüchtigung für angezeigt und habe für diese Bereiche eine Aufmauerung mit 24-cm-Mauerwerk sowie für die gesamte Südwand eine Revision und ggf. Ertüchtigung der Verbindungen zwischen Wand- und Deckenscheiben empfohlen. Abstützung und Stabilisierung müssten im Übrigen nicht von innen heraus erfolgen; vielmehr existierten auch andere technische Möglichkeiten einer Durchführung von außen her (die ebenso gut der Beigeladene vornehmen könne). Eine Außenabstützung bringe auch nicht zwingend einen technisch und finanziell größeren Aufwand als eine Innenabstützung mit sich. Soweit der Widerspruchsbescheid zu 1.(b) (Wandausbildung) die Vorgabe mache, den Grenzverlauf einzuhalten, sei dies schlechthin unmöglich, ohne ihr Gebäude Nr. 4 teilweise abzureißen. Ein Teilabriss sei jedoch unverhältnismäßig und werde auch hinsichtlich der davon betroffenen Gebäudeteile nicht bestimmt genug beschrieben.
Des Weiteren rügen die Kläger, soweit der Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 Ziffer 5. der Ausgangsverfügung vom 27. September 2011 eindeutig so modifiziere, dass Zwangsgelder bereits jetzt „festgesetzt“ würden, sei das klar rechtswidrig.
Angesichts der erheblichen durch den Widerspruchsbescheid vorgenommenen Modifikationen und Teilaufhebungen der Ausgangsverfügung entspreche schließlich die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides (20:80) nicht dem tatsächlichen Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens im Widerspruchsverfahren.
Mit Schreiben vom 25. September 2014 hat der Beklagte auf klägerischen Antrag vom 22. September 2014 die Errichtung einer Grenzwand aus 24 cm starken Ziegeln vom Inneren des Badezimmers im südöstlichen Teil des Erdgeschosses von Nr. 4 her gemäß 14. Bericht der gutachterlichen Stellungnahme des Büros Y. und Z. vom 25. September 2014 als Austauschmittel für die durch die streitgegenständlichen Verfügungen (Ziffer 1.(a)) angeordneten Abstützmaßnahmen in diesem Bereich zugelassen. Die betreffende Innenaufmauerung ist bis zur mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2015 jedoch nicht erfolgt.
Die Kläger beantragen zuletzt,
den Bescheid des Beklagten vom 27. September 2011 in Gestalt des abändernden Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 und des Schreibens des Beklagten vom 25. September 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend führt er aus: Die drohende Standunsicherheit des Hauses Nr. 4 stehe fest. Insoweit sei auf den 12. Bericht zur gutachterlichen Stellungnahme des Büros Y. und Z. vom 20. September 2010 sowie die ergänzenden Stellungnahmen hierzu vom 22. Januar 2014 und vom 19. Mai 2015 zu verweisen. Nur die restliche Abschlusswand von Nr. 6, die - überobligatorisch und nicht im Einklang mit den bestandskräftigen Abrissverfügungen von 2001 und 2008 - aus Sicherheitsgründen (wegen Einsturzgefährdung) vorerst stehen gelassen worden sei, verhindere derzeit eine Instabilität der Nr. 4. Bestandsschutz komme für Nr. 4 insoweit nicht in Frage, weil die als durchgehender Grüneintrag im Bauschein von 1965 erteilte „Auflage“ (Ausbildung der gesamten Südwand als Brandmauer) nicht vollständig erfüllt worden sei und es sich daher nicht um einen Mauerzustand handele, der einmal baurechtmäßig bzw. bestandskräftig genehmigt gewesen sei. Die Bewertung des Maueraufbaus am Südostgiebel (Badwand) durch den Architekten AD. werde bestritten. Ohne weitere Untersuchungen könne nicht verlässlich festgestellt werden, ob es sich durchgehend um ein 24 cm starkes Ziegelmauerwerk handele. Überdies müsse diese Mauer eine tragfähige und standsichere Außenwand sein, was mit dem bloßen Verweis auf eine solche Dicke noch nicht nachgewiesen sei. Eine derartige Qualität dürften nur Architekten bescheinigen, die in die Liste der Tragwerksplaner eingetragen seien. Das sei zwar bei Herrn AC. vom Büro Y. und Z., nicht aber bei Herrn AD. der Fall. Das Risiko der Notwendigkeit von Abstütz- und Wandausbildungsmaßnahmen sei von den Klägern zu tragen, da dieses durch den baurechtswidrigen Zustand ihrer südlichen Hauswand begünstigt worden sei. Ohne den derzeitigen Zustand der Hauswand von Nr. 4 wären die angeordneten Maßnahmen bei einem Fortgang des Abrisses der restlichen Abschlusswand von Nr. 6 nicht erforderlich. Die von ihm getroffene Störerauswahl sei nicht zu beanstanden.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage inhaltlich entgegen. Auch für ihn steht fest, dass bei Abriss der restlichen Abschlusswand von Nr. 6 das Haus Nr. 4 einsturzgefährdet wäre. Die vom Beklagten vorgenommene Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. Die Kläger seien als Grundstückseigentümer, Inhaber der tatsächlichen Gewalt und Bauherren ohne weiteres Zustandsverantwortliche i.S.d. §§ 89 Abs. 2, 61 NBauO 2003 bzw. §§ 79 Abs. 1 Satz 3, 56 Satz 1 NBauO 2012 und aufgrund ihrer Sachnähe zum Grundstück und zur baulichen Anlage (Nr. 4) vorrangig heranzuziehen. Andere Personen dürften nach §§ 62 NBauO 2003, 56 Satz 3, 79 Abs. 1 Satz 4 NBauO 2012 nur subsidiär angegangen werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Er, der Beigeladene, könne nicht als Verhaltensstörer eingestuft und deshalb auch per se nicht vorrangig vor den Klägern als Zustandsstörern für Abstütz- und Ausbildungsmaßnahmen an der Giebelwand von Haus Nr. 4 in Anspruch genommen werden. Nicht er habe das Bedürfnis nach solchen Maßnahmen verursacht. Vielmehr gehe es allein auf ein pflichtwidriges Unterlassen der Kläger selbst bzw. des jeweiligen Eigentümers von Nr. 4 zurück, d.h. wurzele allein im Verantwortungsbereich dieser Personen. Sie seien ihrer Pflicht zur Herstellung und Vorhaltung einer eigenen grenzständigen, als Gebäudeabschlusswand tauglichen Brandmauer nicht nachgekommen. Diese habe sich unbeschadet gesetzlicher Regelungen ohne Weiteres aus der (jedenfalls bestandskräftig gewordenen) Nebenbestimmung zum Bauschein vom 10. März 1965 ergeben. Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit einer derart weit reichenden Auflage komme es nicht an. Im Übrigen sei zu bedenken, dass etwa § 99 Abs. 3 NBauO 2003 bzw. § 85 Abs. 3 NBauO 2012 ein solches weiterreichendes Anpassungsverlangen anlässlich baulicher Veränderungen auch kleinen Umfangs (wie hier der damaligen Schlafzimmersanierung) zugelassen hätte. Auch die spätere Baugenehmigung vom 25. März 1975 stelle bereits eine eigenständige, auf dem Grundstück der Kläger stehende Brandmauer dar. Abstütz- und Ausbildungsmaßnahmen vor dem, während des und nach dem Abriss von Nr. 6 würden daher nur deshalb erforderlich, weil das Haus Nr. 4 infolge der genannten Versäumnisse auf Dauer nicht ausreichend standfest und tragfähig sei. Er bestreite, dass es bei der Errichtung von Nr. 6 n.F. zu Auflagerungen von Mittelpfetten und Deckenunterzügen auf seine restliche Abschlusswand gekommen sei. Auch der Abriss von Nr. 6 n.F. als solcher habe entgegen der klägerischen Auffassung keine Beeinträchtigungen gezeitigt, die Abstütz- oder Ausbildungsmaßnahmen bedingten; jedenfalls müsse die erhebliche Mitschuld der Kläger berücksichtigt werden. Schließlich sei er, der Beigeladene, seinen Verpflichtungen aus den Abrissverfügungen des Beklagten (insbes. vom 5. November 2008) nachgekommen und habe sein Haus niedergelegt, ohne Schäden für das Haus Nr. 4 zu verursachen. Bauliche Abstütz-, Sicherungs- oder Ertüchtigungsmaßnahmen hätten ihm diese Verfügungen nicht auferlegt. Die Beachtenspflichten hätten insbesondere nicht die Ertüchtigung oder Versetzung des Gebäudes Nr. 4 in einen ordnungsgemäßen Zustand umfasst. Dass die restliche Abschlusswand von Nr. 6 noch stehe, sei nur im Interesse der Kläger und ohne eigene Rechtspflicht erfolgt.
Die Kläger argumentierten und handelten im Übrigen treuwidrig (§ 242 BGB), soweit sie verlangten, ihn - den Beigeladenen - auf seine Kosten mit den genannten Maßnahmen statt ihrer zu belasten, nachdem sie selbst die Aufhebung der Baugenehmigungen und die Niederlegung der uralten Fachwerkhälfte (und der neuen Bausubstanz) erzwungen hätten. Sie hätten vehement auf den Abriss von Nr. 6 gedrängt und damit ihre eigene Pflicht zur Abstützung und Ausbildung aktualisiert, die Dringlichkeit der Sanierung mithin selbst hervorgerufen. Die Konsequenz ihres Tuns, spätestens mit dem vollständigen Abriss von Nr. 6 zur Nachrüstung der Gebäudeabschlusswand von Nr. 4 gehalten zu sein, habe ihnen deshalb auch klar sein müssen, Als „Quasi-Zweckveranlasser“ hätten sie den gefährlichen Erfolg geradezu bezweckt oder billigend in Kauf genommen. Auch wenn er, der Beigeladene, das abgängige Wohnhaus Nr. 6 a.F. niedergelegt hätte, wäre die Pflicht der Kläger zur Ertüchtigung ihrer ehemaligen Innenwand als neue außenwandtaugliche Wand entstanden. Die Abgängigkeit von Nr. 6 a.F. sei auch aus dem Entfall des Bestandsschutzes dieser Haushälfte zu folgern.
Nichts anderes ergebe sich daraus, dass die Südwand des Hauses Nr. 4 die einzige Trennwand zwischen den jahrhundertealten Doppelhaushälften Nr. 4 und Nr. 6 a.F. gewesen sei. Eine Kommunwand i.S.e. echten Nachbarwand i.S.d. NNachbG habe diese nicht dargestellt. Vielmehr habe lediglich eine eigenständige Grenzwand auf dem Grundstück der Kläger vorgelegen. Für das Dachgeschoss (Giebeldreieck) und den östlichen Teil des Erdgeschosses könne dies nicht ernsthaft bezweifelt werden. Aber auch die - allenfalls bis auf sein Grundstück Nr. 6 überbaute - Mauerwerkswand im Erdgeschoss des westlichen Teils der Südwand von Nr. 4 sei nach den Bauvorlagen zum Bauschein aus 1965 als Grenzwand gedacht gewesen, weil diese Vorlagen Grenzwände auf beiden Grundstücken dargestellt hätten. Dass es auf seinem Grundstück bis zur Errichtung des Hauses Nr. 6 n.F. eine solche Grenzwand nicht gegeben habe, sei unerheblich. Ungeachtet ihres Überbaus sei die Mauerwerkswand im westlichen Erdgeschoss von Nr. 4 jedenfalls nicht zum Zwecke eines Anbaus durch den Nachbarn (Eigentümer des Grundstücks Nr. 6 a.F.) errichtet worden.
Während des Klageverfahrens hat der ehemalige Kläger zu 3., Herr E. C. aus AI., seinen Anteil an der Eigentümergemeinschaft am Grundstück Nr. 4 (164/1000) mit Auflassung vom 3. Juli 2015 (eingetragen in das Grundbuch am 16. Juli 2015) auf die Klägerin zu 1. übertragen, so dass nach §§ 266 ZPO, 173 Satz 1 VwGO als Eigentümer und Kläger diejenigen zu 1. (664/1000) und 2. (336/1000) verblieben sind. In diesem Zusammenhang sind durch die Klägerseite Grundbuchauszüge vorgelegt worden, aus denen sich auch der oben beschriebene Übertragungsvorgang aus dem Jahre 2008 ergibt.
Das Gericht hat im vorbereitenden Verfahren eine einvernehmliche Streitbeilegung durch Vergleich angeregt, der nicht zustande gekommen ist. Unter dem 2. Oktober 2014 und 16. Oktober 2015 hat die Klägerin zu 1. verschiedene Vergleichsoptionen abgelehnt. Mit Beschluss vom 4. September 2015 hat die Kammer die Sache gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2015 vor Ort Beweis erhoben durch Einnahme des richterlichen Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ist Schriftsatznachlassfrist bis zum 20. November 2015 gewährt worden, welche dieser genutzt hat. Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Ein Antrag auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung ist nicht gestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des erledigten Eilverfahrens 2 B 238/11, auf die nach Aussonderung verbliebenen Teile der Gerichtsakten der im Tatbestand erwähnten weiteren Vorprozesse zwischen den Beteiligten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A bis Q) Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage hat mangels Begründetheit keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 27. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 und des Schreibens des Beklagten vom 25. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Das gilt zunächst für die darin zu 1.(a) und 1.(b) getroffenen bauaufsichtlichen Verfügungen zur Hauptsache (Abstützungs- und Wandausbildungsgebote).
1. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 89 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1, 2. Alt. Nds. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2011 (Nds. GVBl. S. 415); im Folgenden: NBauO a.F. bzw. NBauO 2003. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen dem öffentlichen Baurecht widersprechen oder ein solcher Widerspruch zu besorgen ist, nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, insbesondere die Ausführung erforderlicher Arbeiten verlangen.
a) Diese Norm - wie im Übrigen die gesamte NBauO 2003 mit Ausnahme einzelner Vorschriften - ist wegen der Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 1 Nds. Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46; im Folgenden: NBauO n.F. bzw. NBauO 2012) auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil das bauaufsichtliche Verfahren in Bezug auf die Südwand des Grundstücks K. Weg 4 in L. -M. bereits durch die Anhörung der Kläger vom 17. März 2011 und damit vor dem 1. November 2012 „eingeleitet“ worden ist. Daraus folgt ein im materiellen Recht selbst enthaltener abweichender gesetzgeberischer Anwendungsbefehl, der zumindest für die bauordnungsrechtliche Rechtslage dem prozessualen Grundsatz, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit klageweise angefochtener belastender Verwaltungsakte auf die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (hier: Widerspruchsbescheid) ankomme, vorgeht. Für die das anzuwendende Recht ausfüllenden Tatsachen (Sachlage) hingegen bleibt es hingegen bei diesem Grundsatz, weil es sich bei den betroffenen Verfügungen um Gebote und damit nicht um Dauerverwaltungsakte handelt.
Soweit der Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 als Rechtsgrundlage stattdessen § 79 Abs. 1 Satz 2 (Nr. 1, 2. Alt.) NBauO 2012 erwähnt, ist dies unschädlich. Diese Norm ist wortgleich mit der hier anzuwendenden Vorläuferfassung des § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. NBauO 2003. Die Verfügungen werden hierdurch nicht in ihrem Wesen verändert (vgl. zu dieser Grenze BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96 [98]). Im Übrigen hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid - auch in Übereinstimmung mit komplementären Übergangsvorschriften - deutlich gemacht, dass hinsichtlich bestimmter inhaltlicher Anforderungen (insbesondere des Brandschutzes) weiterhin altes Baurecht (in Gestalt der NBauO 2003 und der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Nds. Bauordnung vom 11. März 1987 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 263) - DVNBauO - angewendet werden soll (vgl. hierzu die Übergangsvorschrift aus § 33 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Nds. Bauordnung vom 26. September 2012 [Nds. GVBl. S. 382] - DVO-NBauO -).
b) Inhaltlich wird § 89 Abs. 1 NBauO 2003 auch nicht durch § 99 Abs. 2 NBauO 2003 verdrängt. Die letztgenannte Norm, die (nur unter eingeschränkten Voraussetzungen) zum Erlass maßvoller Anpassungsgebote bei bestandsgeschützten Bauten ermächtigt, ist hier nicht anwendbar. Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 29. Juni 2012 - 2 B 238/11 - (S. 7 f. des Beschlussabdrucks) festgestellt, dass der Bestandsschutz jedenfalls im Bereich der hier betroffenen Grenze zwischen den Anwesen K. Weg 4 und 6 - d.h. der jetzigen südlichen Außenwand von Nr. 4 - durch die umfangreichen Umbauarbeiten auf dem Grundstück Nr. 6, die an den Beigeladenen gerichteten und zum großen Teil befolgten Beseitigungsverfügungen und die damit verbundenen erheblichen tatsächlichen Veränderungen bezogen auf die Standfestigkeit des Anwesens K. Weg 4 entfallen ist. Diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter an und macht sie sich zu Eigen. Inwieweit das Haus Nr. 4 im Übrigen bestandsgeschützt ist, hat im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
2. Formelle Bedenken gegen die im angegriffenen Bescheid getroffenen Anordnungen ergeben sich nicht. Insbesondere ist der Beklagte nach § 63 Abs. 1 Satz 1 NBauO 2003 zuständige untere Bauaufsichtsbehörde und hat die nach § 89 Abs. 3 NBauO 2003 erforderliche Anhörung und (schriftliche sowie telefonische) Erörterung, beginnend mit dem Schreiben vom 17. März 2011, mit den Klägern durchgeführt.
3. Auch in materieller Hinsicht begegnen die streitgegenständlichen bauaufsichtlichen Verfügungen des Beklagten jedenfalls keinen im Ergebnis durchgreifenden Bedenken.
a) Der Tatbestand der Rechtsgrundlage ist erfüllt. Das Wohnhaus auf dem den Klägern gehörenden Grundstück K. Weg 4 in L. -M. genügt im Bereich seiner derzeitigen südlichen Abschlusswand nicht den Anforderungen, die an eine Außenwand zu stellen sind, und verstößt daher gegen materielles Bauordnungsrecht.
aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die fehlende ausreichende Standsicherheit. Gemäß § 18 Satz 1 NBauO 2003muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein und dem Zweck entsprechend dauerhaft standsicher sein. Nach Würdigung des richterlichen Augenscheins vom 16. Oktober 2015 und unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten und allen Vorbringens im Klageverfahren unterliegt es keinem Zweifel, dass nach Abriss der sog. „restlichen Abschlusswand“ auf dem südlich angrenzenden Anwesen K. Weg 6, die bislang - ungeachtet der den Abriss gebietenden Verfügungen des Beklagten vom 4. Dezember 2001 und 5. November 2008 - noch schützend vor der südlichen Außenwand der Kläger steht, diese Wand nicht ausreichend standsicher sein wird. Dies folgt zur Überzeugung des Einzelrichters insbesondere aus dem Aufbau der Wand im östlichen Teil (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) sowie im 1. Obergeschoss des westlichen Teils.
(1) Ausweislich der vom Beklagten eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des Ingenieurbüros Y. und Z. (insbesondere S. 2 f. des 12. Berichts vom 20. September 2010, Bl. 2 f. der Beiakte N, welcher aufgrund einer am 8. September 2010 durchgeführten Beprobung von außen durch die in die restliche Abschlusswand getriebenen Untersuchungsöffnungen hindurch erstellt worden ist) weist das 1. Obergeschoss des westlichen Teils (Küche) eine rd. 20 cm starke Holzfachwerkwand mit gemauerter Lehmausfachung und teilweiser Verputzung auf, die an sich als südlicher Wandabschluss geeignet wäre, allerdings derzeit nicht dauerhaft standsicher (zimmermannsmäßig) an die obere Deckenscheibe (über dem 1. Obergeschoss) angebunden ist. Diese aus der fehlenden Verbindung zwischen Wand- und Deckenscheibe resultierende Standunsicherheit dieses Wandabschnitts wird auch durch die Ausführungen im Kurzgutachten des Bauingenieurs AE. vom 13. November 2015 (Bl. 295 ff. der GA Bd. II), welches die Kläger innerhalb der eingeräumten Schriftsatznachlassfrist eingereicht haben, nicht in Frage gestellt. Ausweislich S. 2 dieses Gutachtens (Bl. 296 der GA Bd. II) ist „für die ges. Grenzwand“ (d.h. auch für das 1. Obergeschoss des westlichen Teils) diese Verbindung „im Detail zu untersuchen und ggf. zu ertüchtigen“.
(2) Für den östlichen Teil (Bäder) stellt der erwähnte 12. Bericht zur gutachterlichen Stellungnahme für beide Stockwerke (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) eine jeweils ähnliche Bauausführung der Wand fest. Sie ist danach mehrschichtig (zweischalig) gehalten und besteht jeweils (von außen nach innen) aus 4 bis 6 cm starken vermörtelten Brettern, einer Luftschicht sowie einer (im Erdgeschoss aus 5 bis 6 cm dicken Ziegelsteinen bzw. im 1. Obergeschoss aus 6 bis 7 cm starken Bimssteinen bestehenden) Leichtbau-Mauerwand. Für das Erdgeschossbad decken sich diese Feststellungen auch mit dem Ergebnis des richterlichen Augenscheins im Rahmen der Beweisaufnahme vom 16. Oktober 2015, den der Einzelrichter an drei verschiedenen Öffnungen der Badwand eingenommen hat. Nach Bewertung der für das Büro Y. und Z. auftretenden Ingenieure AC. (der den 12. Bericht erstellt hat) und AJ. (der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat) sind diese Wandabschnitte in statischer Hinsicht als Außenwände des Hauses Nr. 4 ungeeignet, weil sie die Windlasten und die Vertikallasten aus den jeweils darüber liegenden Giebelwandabschnitten nicht tragen können. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend und werden durch die Angriffe der Kläger nicht in Frage gestellt.
Soweit die Klägerseite unter Berufung auf am 28. Mai 2013 getroffene Feststellungen des Architekten AD. (Bl. 56 der GA Bd. I) zunächst behauptet hat, auch im östlichen Teil des Erdgeschosses eine 24 cm starke Ziegelwand vorgefunden zu haben, durch welche die Standsicherheit auch in diesem Bereich des Hauses gewahrt werde, wird hieran offenbar seit der begonnenen Sanierung des Bades (Herbst 2014) und der damit einhergehenden Öffnung dieser Wand an mehreren Stellen nicht länger festgehalten (vgl. Schriftsatz vom 17. Oktober 2014, Bl. 118 der GA Bd. I). Vor diesem Hintergrund kann die streitige Frage dahinstehen, ob die Untersuchung und Bewertung durch den Architekten AD. lege artis erfolgt ist. Das von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 18. September 2015 (Bl. 210 ff. der GA Bd. I) eingereichte Gutachten des beratenden Ingenieurs für Bauwesen AG. vom 19. Februar 2001 trifft auf S. 8 (Bl. 219 der GA Bd. I) zur Beschaffenheit der Südwand von Nr. 4 nur die Aussage, dass „durch das Fehlen einer geeigneten Wand an der Stelle, an der die Kommunwand steht, die Windlasten nicht aufgenommen werden können. Eine neue Wand müsste gebaut werden.“. Soweit sich die Kläger schließlich auf das Kurzgutachten des Bauingenieurs AE. vom 13. November 2015 (a.a.O.) beziehen, ist festzuhalten, dass dieser ebenfalls festgestellt hat, dass diese „mehrschichtigen Wände […] nicht allein standsicher [sind], - diese können die Anforderungen an eine Außenwand nicht erfüllen“ (Bl. 296 der GA Bd. II). Im Hinblick darauf schlägt Herr AE. vor, diese durch neues Mauerwerk in einer Stärke von 24 cm zu ersetzen.
Entgegen der Ansicht der Kläger kann schließlich dahinstehen, ob die im östlichen Bereich - nach alledem inzwischen unstreitig - aus vermörtelten Brettern mit Lehmschlag sowie etwa 6 bis 7 cm dicken Innenwänden aus Leichtbausteinen bestehende südliche Wand der Kläger an irgendwelchen Stellen noch solche senkrechte Fachwerkbalken (Stiele) aufweist, die eine „Standsicherheit an sich“ zu zeitigen geeignet sind. Der Einzelrichter hat im Rahmen der Augenscheinseinnahme am 16. Oktober 2015, obwohl die Erdgeschosswand sogar an drei Stellen geöffnet war, solche Stiele ebenso wenig aufgefunden wie der Gutachter AC. vom Büro Y. und Z. bei systematischen Probebohrungen am 8. September 2010. Die Kläger selbst behaupten das Vorhandensein eines oder mehrerer Stiele nicht einmal, sondern halten deren Existenz lediglich - mutmaßend - für möglich. Das gibt keinen Anlass zur weiteren Beweiserhebung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen käme es auf die gemutmaßte Tatsache nicht entscheidungserheblich an. Denn die damit aufgeworfene Frage nach der ausreichenden vertikalen Stabilität ist nicht allein erheblich. Bereits der Aufbau der Wand zeigt, dass diese gegen horizontale Winddrucklasten aus südlicher bzw. südöstlicher Richtung keinen hinreichenden Widerstand leisten kann. Hiervon geht auch der 12. Bericht (a.a.O., Bl. 2 f. der Beiakte N) aus. Durch einen oder mehrere (senkrecht verlaufende) Stiele würde ein solcher ausreichender Widerstand nicht erzeugt. Das von den Klägern selbst eingereichte Gutachten AG. (a.a.O.) erläutert vielmehr den - auch gerichtsbekannten Zusammenhang - auf S. 7 überzeugend, dass die „Aufnahme der horizontalen Belastung aus Wind […] landläufig durch schräg gestellte Streben in den Längs- und Querwänden [geschah]“ (Bl. 218 der GA Bd. I; Hervorhebung durch das Gericht). Die Existenz solcher sog. Bänder in den östlichen Bereichen der Südwand wird von den Klägern nicht behauptet, und es deuten auch keine Anhaltspunkte darauf hin. Im Gegenteil gelangt auch der Gutachter AG. auf S. 8 (Bl. 219 der GA Bd. I) zu dem Ergebnis, dass „durch das Fehlen einer geeigneten Wand an der Stelle, an der die Kommunwand steht, die Windlasten nicht aufgenommen werden können. Eine neue Wand müsste gebaut werden.“, die den Charakter einer Außenwand hätte und entsprechend auszubilden wäre. Eine Aufnahme der Windkräfte durch eine Innenwand hält auch er nur für möglich, wenn zusätzliche Streben in der Traufwand vorhanden sind, allerdings sei dies „hier wohl bei dem Gesamtbauwerk nicht so ausgeführt“ (a.a.O.).
Zur Überzeugung des Einzelrichters wird damit die derzeitige Außenwand der Kläger, die ursprünglich als Innenwand zwischen den beiden ehemaligen Haushälften konzipiert wurde und seit langer Zeit als solche gedient hat, nach Abriss der sog. „restlichen Abschlusswand“ des Anwesens K. Weg 6 insbesondere südlichen und südöstlichen Winden schutzlos ausgeliefert sein und bei kräftigeren Winden einzustürzen drohen, was nicht ohne Folgen für die Stabilität des gesamten südlichen Hausteils bleiben kann. Vor diesem Hintergrund war der Einzelrichter nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, zur Frage der Stand(un)sicherheit des südlichen Hausteils von Nr. 4 von Amts wegen Beweis durch gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Ein darauf bezogener Beweisantrag i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO ist von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2015 nicht gestellt worden. Ebenso haben die Kläger keinen Antrag auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) gestellt. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 19. November 2015, dem das Gutachten AE. vom 13. November 2015 beigefügt war, gibt schon deshalb keinen Anlass, von Amts wegen wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten (etwa um dort Gelegenheit zur Stellung eines förmlichen Beweisantrags zu geben), weil der Bauingenieur AE. - wie oben ausgeführt - ein Fehlen der alleinigen Standsicherheit dieses Wandbereichs ebenfalls bejaht hat.
bb) Desgleichen fehlt es der derzeitigen südlichen Abschlusswand von Nr. 4 an der Außenwandtauglichkeit, und zwar nicht nur in den bisher erwähnten Stockwerken (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss), sondern auch im Dachgeschoss (Giebeldreieck), in welchem spätestens seit dem 7. Oktober 2009 nach Entfernung der vormals vorhandenen losen Bretter (vgl. S. 2 des 4. Berichts zur gutachterlichen Stellungnahme vom 1. September 2009, Beiakte L) überhaupt keine Wand, sondern nur eine notdürftige Abdeckung mit OSB-Platten gegeben ist (vgl. S. 2 des 6. Berichts zur gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Oktober 2009, Beiakte L). Die zugehörigen Anforderungen ergeben sich aus §§ 19 bis 21 und 30 NBauO 2003 i.V.m. §§ 6, 8 Abs. 2, 12 Abs. 2 DVNBauO (untergesetzliche Ausführungsbestimmungen a.F.), wie sie vom Beklagten im Hinblick auf den einzuhaltenden Brandschutz (feuerbeständige sog. F90-Wand i.S.d. § 8 Abs. 2 DVNBauO i.V.m. § 30 NBauO 2003) selbst im Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 ausdrücklich zugrunde gelegt werden. Soweit letztgenannter Bescheid darüber hinaus auch auf Normen der NBauO 2012 (§§ 12 [Abs. 1] Satz 1, 15 Abs. 1, 27 Abs. 2) verweist, ist dies unschädlich, weil und soweit diese inhaltlich und textlich den jeweiligen Bestimmungen der NBauO 2003 (§§ 18 Satz 1, 21, 30 Abs. 2) bezüglich der hier interessierenden Aspekte entsprechen.
Von den Klägern nicht einmal in Abrede genommen ist die Tatsache, dass ihre südliche Wand - eine bisherige Innenwand - insgesamt nicht diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspricht, die im Hinblick auf Wärme-, Witterungs- und Spritzwasserschutz an Außenwände zu stellen sind. Darüber hinaus erfüllt die Wand allenfalls im Erdgeschoss des westlichen Teils, welches eine mindestens 24 cm starke Ziegelmauer aufweist, die Erfordernisse des Brand- und Schallschutzes (vgl. aber die kritischen Bewertungen hierzu auf S. 16 des klägerseits eingereichten Gutachtens AG. [Bl. 227 der GA Bd. I]); im Übrigen (östlicher Teil und 1. Obergeschoss des westlichen Teils) hingegen werden auch diese Anforderungen nicht eingehalten. Diese Defizite werden von den genannten Gutachtern einhellig bestätigt und sind auch dem Gericht offensichtlich.
Die Pflicht zur Einhaltung der genannten Vorgaben wurde jedenfalls seit dem Gebot an den Beigeladenen, seine teilweise als Neubau errichtete Doppelhaushälfte K. Weg 6 zu beseitigen (vgl. die Klageverfahren 2 A 366/03 und 2 A 318/06), aktualisiert. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt entfiel der Bestandsschutz der Abschlusswand des Anwesens K. Weg 4 als Innenwand, weil ab dann feststand, dass das Anwesen der Kläger nicht länger eine vollständig bestandsgeschützte Doppelhaushälfte, sondern fortan ein freistehendes Wohnhaus (Solitär) mit einer zur Außenwand gewordenen ehemaligen Innenwand sein würde. Gegen diesen durch den Zustand ihres Wohnhauses bewirkten bauordnungsrechtlichen Verstoß bringen die Kläger inhaltlich keinerlei Argumente vor, obwohl sie auch die auf die Ausbildung zur tauglichen Außenwand bezogenen Teile der bauaufsichtlichen Verfügung des Beklagten (Ziffer 1.(b) des Bescheides vom 27. September 2011 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 modifizierten Fassung) mit der Klage angegriffen haben.
b) Die vom Beklagten gewählte Rechtsfolge ist materiell-rechtlich von der Ermächtigung aus § 89 Abs. 1 NBauO 2003 gedeckt.
aa) Sein Entschließungsermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt, und zwar bereits nach dem vorgängigen Verfahren gegen den Beigeladenen, in dem Ähnliches gefordert worden war (vgl. Ziffer 2. des Bescheides vom 4. Dezember 2001, die durch - zweiten - Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006 aufgehoben wurde), und nach den Befürchtungen, die in den Jahren 2009 und 2010 während des Abrisses des Hauses Nr. 6 - der vom Ingenieurbüro Y. und Z. gemäß Ziffer 3. der konkretisierenden Beseitigungsanordnung vom 5. November 2008 gutachterlich begleitet wurde - aufgetreten waren.
bb) Auch die Ausübung des Auswahlermessens ist nicht (mehr) zu beanstanden.
(1) Das gilt zunächst für die im Einzelfall mit Ziffern 1.(a) und 1.(b) in der letzten Fassung angeordneten bauaufsichtlichen Maßnahmen (das verfügte Mittel).
(a) Ihnen mangelt es im Ergebnis nicht an der durch § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG geforderten ausreichenden sachlichen inhaltlichen Bestimmtheit. Vielmehr wird im Wege der Auslegung (§ 133 BGB analog) für einen objektiven Empfänger in der Rolle der Adressaten - noch - hinreichend deutlich, welches Tun von ihm verlangt wird. Die „formellen“ Bedenken, die die Kläger erheben und die im vorbereitenden Verfahren teilweise auch der vormals zuständige Berichterstatter gehegt hat, teilt der erkennende Einzelrichter in der Gesamtwürdigung nicht.
Vom objektiven Empfängerhorizont aus ist erkennbar, dass vom Adressaten behördlicherseits ein Tätigwerden in zwei Stufen (1. Abstützung, Ziffer 1.(a) (im Erdgeschossbadbereich ersatzweise: Innenaufmauerung 24 cm), 2. Ausbildung zur Außenwand, Ziffer 1.(b)) gefordert wird, die in der zeitlichen Abfolge durch den rechtskräftig bzw. bestandskräftig verfügten Abriss der sog. restlichen Abschlusswand von Nr. 6 n.F. durch den Beigeladenen unterbrochen werden sollen, mag die Zusammenschau des Ausgangsbescheides mit dem modifizierenden Widerspruchsbescheid und dem Schreiben vom 25. September 2014 auch handwerklich-bescheidtechnisch wenig geglückt sein und zu einem gewissen Maß an Unübersichtlichkeit geführt haben (die Abfolge und die sich daraus ergebenden „Herausforderungen“ im Hinblick auf die Bescheidtechnik sind allerdings teilweise auch dem Ausgang des nach Erlass des Ausgangsbescheides geführten Eilverfahrens 2 B 238/11 geschuldet).
(aa) Ziffer 1.(a) verlangt vor dem Abriss der restlichen Abschlusswand von Nr. 6 eine Abstützung durch Errichtung einer zweireihigen gegenseitig ausgesteiften und tragfähigen Holzkonstruktion parallel zur Südwand von Nr. 4 (nur) in denjenigen Bereichen, die nach dem oben Ausgeführten nicht allein standsicher sind, d.h. im östlichen Teil (Bäder im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) sowie im 1. Obergeschoss des westlichen Teils (Küche), nicht hingegen im Bereich der gemauerten Ziegelwand im Erdgeschoss des westlichen Teils. Die Stirnflächen der Decken und Wände sind dabei gegen Spritzwasser zu schützen.
Die verfügten Abstützungsmaßnahmen beziehen sich nach dem Tenor auf „die ehemalige Kommunwand“, was nicht unbestimmt erscheint. Unschädlich ist es dabei, dass nach den dem Einzelrichter vorliegenden Grenzabmarkungsunterlagen des Katasteramts Göttingen (Niederschrift über den Grenztermin vom 29. April 1999, Bl. 67 ff. der Beiakte B; Abmarkungsniederschrift vom 26. Oktober 1970, Bl. 4 ff. der Beiakte J; Erläuterungen zum Grenzverlauf vom 6. Mai 2009, Bl. 92 f. der Beiakte D; Stellungnahme vom 21. September 2009 zum 5. Bericht Y. und Z. vom 10. September 2009, Bl. 48 der Beiakte A; Beschreibung der Grenzmarken 4 [Eisenrohr] und 5 [Bolzen] und der Grenze als senkrecht dazwischen verlaufender Ebene vom 21. Februar 2013, Bl. 61 der Beiakte B) sowie nach Aufsuchen dieser letztgenannten westlichen und östlichen Grenzmarken im Rahmen richterlicher Augenscheinseinnahme vom 16. Oktober 2015 vieles dafür spricht, dass die von dieser Verfügungsziffer betroffenen Wandbereiche vollständig auf dem Grundstück Nr. 4 der Kläger gelegen sind, d.h. im rechtstechnischen Sinne gerade keine „Kommunwand“ (gemeinsame, auf der Grenze stehende, beidseitig als Abschluss oder zur Unterstützung/Aussteifung dienende Wand) i.S.e. echten Nachbarwand nach § 3 NNachbG darstellen (dargestellt haben), sondern es sich bei den verfügungsbefangenen Wandbereichen (allenfalls) um „Grenzwände“ i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 NNachbG handelt. Diese möglicherweise unzutreffende Bezeichnung in Ziffer 1.(a) durch den Beklagten schadet nicht (falsa demonstratio non nocet), weil für alle Beteiligten des Rechtsstreits, das Gericht und auch einen objektivierten Empfänger in der Rolle der Verfügungsadressaten klar ersichtlich war und ist, dass die seit langem verwendete Bezeichnung „ehemalige Kommunwand“ die vormalige Innenwand zwischen den Doppelhaushälften K. Weg Nr. 6 a.F. und Nr. 4 meint und sich die Verfügungsziffer insoweit auf deren aufgezählte Bereiche bezieht. Klar wird ungeachtet dieser Begriffsverwendung auch, dass das Erdgeschoss des westlichen Teils der Südwand, das wohl eine (jedenfalls im Wege des Überbaus errichtete) auf der Grenze stehende Mauerwerkswand aufweist, von dem Abstützungsgebot aus Ziffer 1.(a) gerade nicht betroffen sein soll.
An diesem Inhalt wird auch in der Fassung des Widerspruchsbescheides festgehalten. Die dortige Formulierung „ergänzt bzw. abgeändert“ kann ausweislich der danach folgenden Modalitäten zum ab Bestandskraft gerechneten Zeitpunkt, zur Reihenfolge und Abstimmung sowie zur Verknüpfung mit dem Abriss und der Wandausbildungsstufe nur bedeuten, dass damit lediglich der Satz „Diese Abstützarbeiten sind bis zum 10.10.2011 auszuführen.“ aus Ziffer 1.(a) des Ausgangsbescheides vom 27. September 2011 ersetzt werden soll. Eine solche Ersetzung wurde wegen des Zeitablaufs, aber auch wegen der gerichtlichen (vgl. das Verfahren 2 B 238/11) und sodann behördlichen (durch Aufhebung von Ziffer 4. des Ausgangsbescheides bewirkten) Suspendierung dieser Verfügungsziffer erforderlich.
Soweit auf einen „Architekten des Eigentümers des Grundstücks K. Weg 6“ Bezug genommen wird, mit dem ein Termin für den auf die Abstützung von Nr. 4 folgenden Abriss der restlichen Abschlusswand von Nr. 6 n.F. abzustimmen sei, ist ersichtlich der Architekt AK. AL., AM. AN. weg 27, W. -AO., gemeint, welcher den bisherigen Abriss von Nr. 6 n.F. in den Jahren 2009 bis 2011 auf Seiten des Beigeladenen begleitet hat, der (u.a.) durch Schreiben des Beklagten an die Kläger vom 7. Oktober 2010 (Bl. 54 f. der Beiakte C) als „Architekt von Herrn H.“ bezeichnet wurde und der sich selbst gegenüber dem Beklagten noch am 21. September 2011 (Bl. 128 der Beiakte A) insoweit auch für die Begleitung des Abrisses der restlichen Abschlusswand von Nr. 6 n.F. für zuständig erklärt hat.
(bb) Der Einzelrichter geht davon aus, dass Ziffer 1.(b) (Außenwandausbildungsgebot) in der modifizierten Fassung die Ursprungsfassung nahezu vollständig ersetzt hat. Erhalten bleiben soll allerdings die im dortigen Eingangssatz erhobene grundsätzliche einleuchtende Forderung, die Außenwand „unter die Deckenkonstruktion“ zu bauen. Nach gebotener Auslegung scheidet aus, dass auch im Bereich der schon vorhandenen Ziegelmauer im Erdgeschoss des westlichen Teils eine (neue) Wandausbildung erfolgen soll. Im Gegenteil lässt Ziffer 1.(b) vorletzter Satz in der durch Widerspruchsbescheid modifizierten Fassung es grundsätzlich zu, dass die „24 cm starke Wand im westlichen Bereich erhalten und integriert werden“ kann. Weitergehend erhellt die in Bezug genommene Anlage 1 zum 13. Bericht zur gutachterlichen Stellungnahme des Büros Y. und Z. vom 13. Oktober 2010 (Bl. 3 f. der Beiakte O), dass eine neue Mauerwand der vorgegebenen Stärke 30 cm nur im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss des östlichen Teils (Bäder) der Südseite von Nr. 4 gebaut werden muss; im 1. Obergeschoss des westlichen Teils (Küche) soll es damit hingegen bei der bereits im 12. Bericht als an sich für außenwandtauglich gehaltenen Fachwerkwand verbleiben können. Im Dachgeschoss soll lediglich eine dauerhafte Giebelwandverkleidung erfolgen. Damit sind auch die Bedenken zum Umfang der auszubildenden Mauer, welche die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. Juni 2012 - 2 B 238/11 -, S. 9 des Beschlussabdrucks, gehegt hat, ausgeräumt.
Der geforderte Inhalt der einzelnen Tätigkeiten ist entgegen der Ansicht der Kläger ersichtlich. Die hinreichende Bestimmtheit wird auch hinsichtlich des Wärme-, Spritzwasser- und Schallschutzes insbesondere durch die genannte Inbezugnahme sowie durch die zitierten Vorschriften des materiellen Bauordnungsrechts hergestellt. Satz 3 der modifizierten Ziffer 1.(b) verlangt unter Brandschutzgesichtspunkten nunmehr nur noch, dass die Wand „feuerbeständig“ ist; damit werden die Anforderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung („Brandmauer“) herabgesetzt und zutreffend an § 8 Abs. 2 DVNBauO ausgerichtet, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. Juni 2012 - 2 B 238/11 - S. 8 des Beschlussabdrucks, gefordert hat.
Für die Richtigkeit der klägerischen Auffassung, Satz 3 (gemeint wohl: Satz 4) der Ziffer 1.(b) in der modifizierten Fassung sei unvollständig, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Zuzugeben ist den Klägern zwar, dass das Wort „sich“ in diesem Satz beim ersten Mal - sprachlich geglückter - besser hätte weggelassen werden sollen; dann wäre der gemeinte transitive Gebrauch des Verbs „bestellen“ statt des scheinbar reflexiven Gebrauchs dieses Verbs deutlicher zum Ausdruck gekommen. Die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 lässt auf S. 6 aber keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Kläger als Bauherren - im Falle fehlender eigener Fachkompetenz - für die Planung und Ausführung der angeordneten Bauarbeiten einen Entwurfsverfasser, einen Unternehmer und einen Bauleiter zu „bestellen“ (= „zu wählen, zu bestimmen“ haben, mit denen sie sich wegen der konkreten Ausgestaltung, insbesondere auch zur Frage einer Erhaltung und Integration der vorhandenen 24 cm starken Ziegelmauer im westlichen Teil des Erdgeschosses, abstimmen müssen. Dass der Beklagte in Tenor und Begründung des Widerspruchsbescheides anstelle der §§ 57 bis 59 NBauO 2003 die §§ 52 bis 55 NBauO 2012 erwähnt, ist unschädlich.
Soweit die Kläger weitere Einzelheiten vermissen, wird damit nicht die Bestimmtheit der Verfügung in Frage gestellt; vielmehr verbleibt ihnen insoweit eigener Entscheidungsfreiraum bei der Gestaltung der Baumaßnahmen im Einzelnen. Der bereits erwähnte 13. Bericht vom 13. Oktober 2010 macht im Übrigen auf Bl. 2 der Beiakte O deutlich, dass bei der Wandausbildung in der vorgesehenen Form die Bäder im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss teilweise rückgebaut und neu aufgebaut werden müssen. Klar ist dabei, dass die bisherige mehrschichtige Innenwand (vermörtelte Holzbretter, Lehmschlag, Leichtmauer) vollständig zu entfernen und durch stärkeres Mauerwerk der vorgegebenen Stärke zu ersetzen ist. Eine weitere Beschreibung abzureißender Gebäudeteile ist dabei, anders als die Kläger meinen, entbehrlich.
(b) Entgegen der Ansicht der Kläger leiden Ziffern 1.(a) und 1.(b) auch nicht an Ermessensfehlern, insbesondere nicht an einem Ermessensübermaß (§§ 40 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG, 114 Satz 1 VwGO).
Eine Unverhältnismäßigkeit folgt insbesondere nicht aus den verlangten Abstützungsmaßnahmen. Der bereits erwähnte 12. Bericht zur gutachterlichen Stellungnahme des Büros Y. und Z. hat ebenso wie der vorgängige 8. Bericht vom 30. Oktober 2009 und der 9. Bericht vom 26. November 2009 (jeweils Beiakte L) nachvollziehbar erläutert, dass und inwieweit die betroffenen Wandbereiche instabil sind und der Abstützung bedürfen. Soweit die Kläger unter Verweis auf das Gutachten AE. vom 13. November 2015 (Bl. 296 der GA Bd. II) der Sache nach rügen, eine zusätzliche Abstützung sei nicht erforderlich, um einen Verstoß gegen Bauordnungsrecht zu beseitigen, und vorbringen, eine Innenaufmauerung in einer Stärke von 24 cm reiche aus, führt dies nicht zum Ziel. Denn insoweit ist in Erinnerung zu bringen, dass der Beklagte mit Schreiben vom 25. September 2014 (Bl. 114 der Beiakte P) eine derartige Maßnahme für das (südöstliche) Erdgeschossbad entsprechend dem 14. Bericht zur gutachterlichen Stellungnahme vom selben Tage bereits antragsgemäß als Austauschmittel i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG für Abstützungsmaßnahmen in diesem Bereich bauaufsichtlich zugelassen hat. Kein Grund ist für die Annahme erkennbar, der Beklagte würde ein derartiges Austauschmittel für die Abstützung anderer Wandbereiche auf entsprechenden Antrag der Kläger hin nicht ebenfalls zulassen. Soweit die Kläger vorbringen, Abstützungsmaßnahmen könnten technisch und wirtschaftlich ebenso gut von außen (d.h. von Nr. 6 aus) durchgeführt werden, stellen sie die Bewertung des Statikers AH. aus Juni/Juli 2011 (Bl. 96 der Beiakte A), vor dem Abriss der restlichen Abschlusswand sei wegen zu befürchtender zu starker Zuglasten zwingend von innen (d.h. von Nr. 4 aus) abzustützen, nicht im Ansatz in Frage.
Unverhältnismäßig ist es schließlich auch nicht, bei den verfügten Wandausbildungsmaßnahmen den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 6 und Nr. 4 gemäß Niederschrift zum Grenztermin vom 29. April 1999 (Bl. 67 ff. der Beiakte B) einzuhalten, auch wenn das nach den obigen Ausführungen einen Teilrückbau und damit eine Verkleinerung der Bäder im östlichen Bereich mit sich bringt. Soweit es um die nachträgliche Wärmedämmung an der Grenzwand geht, wäre zu prüfen, ob zivilrechtliche Überbaurechte aus § 21a NNachbG in Anspruch genommen werden können. Dass die Ziegelmauer im Erdgeschoss des westlichen Teils etwa 6 bis 7 cm über die Grenze gebaut ist (vgl. schon die Erläuterungen zum Grenzverlauf des Katasteramts Göttingen vom 6. Mai 2009, Bl. 92 f. der Beiakte D - dort pauschal als „gemeinsame Mauer“ bezeichnet -), bleibt ohne Auswirkung, denn auf diesen Wandbereich beziehen sich die Wandausbildungsmaßnahmen zu 1.(b) - mit Ausnahme des Verputzes - nach sachgerechter Auslegung (§ 133 BGB analog) ohnehin nicht. Die etwaigen Konsequenzen des vor langer Zeit (wohl 1965) erfolgten Überbaus wären zivilrechtlich zwischen den Klägern und dem Beigeladenen zu klären.
(2) Auch die Adressatenwahl ist nicht (mehr) ermessensfehlerhaft. Zu Recht hat der Beklagte gegenüber den verbliebenen Klägern zu 1. und 2. sowie dem ehemaligen Kläger zu 3., dessen Einzelrechtsnachfolgerin bezogen auf dessen Grundeigentumsanteil die Klägerin zu 1. während des Klageverfahrens geworden ist, die deshalb materiell-rechtlich und prozessual in dessen Pflichtenstellung eintritt (§§ 266 ZPO, § 89 Abs. 2 Satz 3 NBauO 2003), die in Ziffern 1.(a) und 1.(b) verfügten Gebote erlassen.
(a) Diese Adressaten sind entgegen der Ansicht der Kläger persönlich hinreichend inhaltlich bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) herangezogen worden. Die Verfügungen sind ungeachtet der bedenklichen Formulierung „Erbengemeinschaft C.“, die schon im Ausgangsbescheid vom 27. September 2011 erwähnt und die im Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 gar (unzutreffend) als „Widerspruchsführerin“ bezeichnet wird, entsprechend § 133 BGB unter Berücksichtigung aller den Beteiligten bekannten Umstände dahin auszulegen, dass Adressaten die jeweiligen Eigentümer am Grundstück K. Weg 4 in ihrer entweder durch Bruchteilsgemeinschaft (Eigentümergemeinschaft; als solche hatten sich die Kläger etwa in den Schreiben an den Beklagten vom 24. Juni 2009, Bl. 74 ff. der Beiakte D, und vom 3. November 2011, Bl. 92 der Beiakte C, bezeichnet) nach §§ 1008 ff., 741 ff. BGB oder durch teilweise verbliebene Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft) nach §§ 2032 ff. BGB verbundenen Weise sein sollten. Die drei oben erwähnten Personen (B., D. und E. C.) werden in den Betreffzeilen beider Bescheide sowie eingangs des Tenors der Ausgangsverfügung vom 27. September 2011 vollumfänglich namentlich erwähnt und werden daher als Verpflichtete erkennbar. Sie sind nach Deutung des Gerichts in allen in Frage kommenden Dimensionen verpflichtet worden.
Soweit es um die „Erbengemeinschaft nach X. C.“ (nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft i.S.d. §§ 2032 ff. BGB über nur 50/100 des Grundstückseigentums) ging, ist der an sie gerichtete Verwaltungsakt dann hinreichend bestimmt, wenn sich durch Auslegung ermitteln lässt, dass sich die Regelung an alle Miterben richten soll (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. November 2011 - 1 LB 13/11 -, juris Rn. 33). Das wird hier durch deren namentliche Aufzählung bewirkt. Das Gericht geht allerdings ohnehin davon aus, dass die Klägerin zu 1., die ursprünglich auch originäres Mitglied der Erbengemeinschaft nach X. C. war, bezüglich des Anteils am Grundstück Nr. 4 jedoch bereits 2008 an die Kläger zu 2. und 3. aufgelassen hatte (vgl. zu den erb- und sachenrechtlichen Konsequenzen BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 126/14 -, juris Rn. 9 ff.) und 2015 (derivativ) den Anteil des ehemaligen Klägers zu 3. erworben hat, nicht nur in dieser Eigenschaft (als Miterbin), sondern zugleich auch in ihrer Stellung als ursprüngliche Miteigentümerin (50/100) des Grundstücks verpflichtet werden sollte und soll, wie sie sich aus dem erst im Klageverfahren (Bl. 162 ff. der GA Bd. I) vorgelegten Grundbuchauszug ergibt. Nur diese Auslegung entspricht ungeachtet der möglichen Falschbezeichnung („…der Erbengemeinschaft“ statt „… der Eigentümergemeinschaft“) dem nach außen erkennbaren Willen des Beklagten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beklagte die Klägerin zu 1. als bisherige anteilige Grundstückseigentümerin (1. 50/100) von den Verpflichtungen aus Ziffer 1.(a) und 1.(b) ausnehmen und nur bezogen auf den zur Erbengemeinschaft gehörenden Eigentumsanteil, in dem (allenfalls) noch gesamthänderische Bindung herrschte (2. 50/100), die zugehörigen Personen verpflichten wollte. Möglicherweise ging der Beklagte nach dem Tode des X. C. Ende 2007 - unzutreffend - davon aus, dass das betroffene Grundstückseigentum im vollen und nicht nur im hälftigen Umfang von der Erbengemeinschaft nach X. C. befangen war. Naheliegender ist aber, dass auch insoweit eine unschädliche bloße Falschbezeichnung (falsa demonstratio) gegeben ist. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin zu 1., die unter dem 28. Mai 2008 (Bl. 388 der Beiakte E) lediglich mitgeteilt hatte, Eigentümer des Grundstücks K. Weg 4 seien nunmehr sie und ihre Söhne D. und E., sämtliche Handlungen des Beklagten so verstanden hat, dass sie sie auch in ihrer Eigenschaft als bereits frühere Miteigentümerin betreffen sollten. Andernfalls hätte sie sich nämlich bereits seit dem Vollzug der teilweisen Auflassung ihres Miterbenanteils an der anderen ideellen Eigentumshälfte des Grundstückseigentums durch Eintragung ins Grundbuch am 7. Juli 2008 (vgl. Bl. 165 der GA Bd. I) durch die „Mitglieder der Erbengemeinschaft“ betreffende Erklärungen, Verfügungen und Handlungen des Beklagten mit Bezug auf das Haus Nr. 4 nicht mehr beschwert gefühlt. Das Gegenteil war hier der Fall, wie die umfängliche Korrespondenz mit dem Beklagten, die auch seit diesem Zeitpunkt geführt worden ist, und die auch seitdem geführten Rechtsschutzverfahren belegen.
(b) Die vom Beklagten getroffene Wahl der Kläger als Adressaten unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
(aa) Nach Ansicht des Einzelrichters ist dies schon deshalb der Fall, weil - streng genommen - im vorliegenden Fall kein Auswahlermessen bestanden hat, weil allein die Kläger als Eigentümer und damit Zustandsverantwortliche (§§ 89 Abs. 2 Satz 1, 61 Satz 1 NBauO 2003) und Schuldner unteilbarer Leistungen i.S.d. §§ 431, 421 BGB (Abstütz- und Ausbildungsmaßnahmen) - nicht jedoch der Beigeladene - als Adressat der auf deren Wohnhaus Nr. 4 bezogenen bauaufsichtlichen Verfügungen zu 1.(a) und 1.(b) in Betracht gekommen sind.
(aaa) Die Kläger können gegenüber dem Beklagten nicht darauf verweisen bzw. von ihm nicht verlangen, dass an ihrer Stelle wegen der Abstütz- und Wandausbildungsmaßnahmen an ihrer eigenen Südwand der Beigeladene in Anspruch zu nehmen sei. Im Verhältnis zwischen den Beteiligten ist nämlich bereits bestandskräftig geklärt, dass die Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Verpflichtung zum Einschreiten gegen den Beigeladenen durch Erlass von Verfügungen, die Handlungen der hier streitgegenständlichen Art zum Inhalt haben, besitzen.
Das ergibt sich aus den Rechtsfolgen, die der Ausgang des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2001 bewirkt hat. Dieser Bescheid war gegen den Beigeladenen gerichtet, aufgrund eines Einschreitensantrags vom 20. Juli 2001 der Klägerin zu 1. und ihres Ehemanns ergangen und hatte zunächst zwei Teile enthalten. Nach Ziffer 1. sollte der Beigeladene sein Wohnhaus auf Grundstück Nr. 6 (einschließlich der neuerrichteten nördlichen Grenzwand, d.h. der „restlichen Abschlusswand“) abreißen - insoweit war die Verfügung schließlich durch das Klageverfahren 2 A 318/06 und das nachfolgende Berufungszulassungsverfahren 1 LA 208/07 bestätigt worden. Ziffer 2. jedoch hatte überdies angeordnet, dass der Beigeladene „die bestehende gemeinsame Gebäudegrenzwand an der Nordgrenze [seines] Grundstücks […] als Abschlusswand des Gebäudes K. Weg 4, L. -M., […] so auszubilden [habe], dass die Anforderungen an einen ausreichenden Brand- und Wärmeschutz sowie die Statik einschließlich des Gebäudes K. Weg 4 gewährleistet sind.“. Diese Ziffer kann nach Ansicht des Einzelrichters nur so ausgelegt werden, dass der Beigeladene bei bzw. nach dem Abriss seiner Doppelhaushälfte die andere, den Klägern gehörende Doppelhaushälfte statisch zu sichern (notfalls abzustützen) und gerade die dortige südliche Wand, um die es im vorliegenden Klageverfahren geht, als deren Außenwand auszubilden hatte.
Dem gegen den gesamten Bescheid vom 4. Dezember 2001 gerichteten Widerspruch des Beigeladenen hatte der Beklagte durch zweiten Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006 (Bl. 154 ff. der Beiakte F) „stattgegeben, soweit er sich gegen die Ausbildung der Abschlusswand zum Gebäude K. Weg 4 (gemeinsame Gebäudegrenzwand) mit ausreichendem Brand- und Wärmeschutz sowie der Statik einschl. des Gebäudes K. Weg 4 richtet“, damit Ziffer 2. der Sache nach zugleich aufgehoben und im Übrigen (insbesondere bzgl. Ziffer 1.) den Widerspruch zurückgewiesen. Nur der Beigeladene hatte später (erfolglos) Klage gegen den verbliebenen Teil des Bescheides vom 4. Dezember 2001 (i.d.F. des zweiten Widerspruchsbescheides) erhoben. Die Klägerin zu 1. und ihr damals noch lebender Ehemann X. C. hingegen haben keine isolierte Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006 geführt, soweit dieser die auf ihr Betreiben und zu ihren Gunsten ergangene Ziffer 2. des Bescheides vom 4. Dezember 2001 aufgehoben hatte.
Eine Durchschrift des zweiten Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2006 war ihnen als zum Widerspruchsverfahren auf eigenes Betreiben Hinzugezogenen i.S.d. §§ 13 Abs. 2, 79, 2. HS. VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG mit einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 26. Juli 2006 (Bl. 160 der Beiakte F) per Einwurf-Einschreiben bekanntgegeben worden (Bl. 161 der Beiakte F). Das entsprach zwar nicht den Vorgaben des § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach der Widerspruchsbescheid nach den Vorschriften des VwZG (des Bundes) in der seit dem 1. Februar 2006 geltenden Neufassung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) förmlich zuzustellen war, was nach § 4 Abs. 1 VwZG mindestens ein Übergabe-Einschreiben erfordert hätte (vgl. in diesem Sinne bereits zur Vorläuferformulierung „eingeschriebener Brief“ BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 7.00 -, BVerwGE 112, 78, juris Rn. 8). Jedoch galt dieser Zustellungsmangel gemäß § 8 VwZG mit dem Zeitpunkt als geheilt, in dem der Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006 der Klägerin zu 1. und ihrem Ehemann tatsächlich zugegangen war. Hier muss von einem „tatsächlichen Zugang“ in diesem Sinne spätestens am 6. September 2006 ausgegangen werden. Denn in einem Schreiben dieses Datums nahmen die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann hierauf in einem an den Beklagten gerichteten Schreiben - das eine Bestands- bzw. Rechtskraftanfrage zu dem genannten Widerspruchsbescheid enthielt - inhaltlich Bezug (Bl. 187 der Beiakte F). Offenbleiben kann, ob das Übersendungsschreiben vom 26. Juli 2006 gegenüber den Hinzugezogenen eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hat; sollte ein Mangel darin zu sehen sein, dass nur über eine Klage gegen die Ausgangsverfügung vom 4. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2006, nicht aber gesondert über eine isolierte Klage gegen den abhelfenden Teil des Widerspruchsbescheides belehrt worden ist, so hätte sich die Monatsfrist aus § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 58 Abs. 2 VwGO dahin verlängert, dass spätestens binnen eines Jahres seit dem anzunehmenden Zustellungstag (6. September 2006), d.h. bis zum 6. September 2007, eine solche isolierte Klage nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hätte erhoben werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.
Das hat nach Ansicht des Einzelrichters zur Konsequenz, dass der Anspruch der Kläger gegen den Beklagten, dem Beigeladenen Abstütz- und Wandausbildungsmaßnahmen am Haus Nr. 4 aufzugeben, die ohne Zweifel gleichermaßen Inhalt der Ziffer 2. des Bescheides vom 4. Dezember 2001 gewesen waren, bestandskräftig aberkannt worden ist. Über die bloße Aufhebung dieser Ziffer hinaus bedurfte es nämlich nach Auslegung keines gesonderten Ablehnungsausspruchs im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006, um eine solche Aberkennungswirkung zu erzeugen; und dadurch, dass die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann den Widerspruchsbescheides haben bestandskräftig werden lassen, ist deshalb auch ihr Einschreitensantrag vom 20. Juli 2001 insoweit bestandskräftig abgelehnt (vgl. hierzu bereits den vorgängigen Beschluss des Nds. OVG vom 22. März 2006 - 1 LA 225/05 -, S. 8 des Beschlussabdrucks, der zum ersten Widerspruchsbescheid vom 20. August 2003 ergangen war, Bl. 147 der Beiakte F). Dies hindert die Kläger (teilweise als Rechtsnachfolger des X. C., teils aus originärer eigener Pflichtenstellung heraus), im Rahmen der Störerauswahl auf eine alternative Inanspruchnahme des Beigeladenen zur Ausführung der nämlichen Maßnahmen zu verweisen.
(bbb) Selbst wenn man diese weitreichende Konsequenz einer „Verweisungssperre“ nicht zieht, so kann aus Sicht des Einzelrichters der Beigeladene nach materiellem öffentlichem Recht (§§ 89 Abs. 2 Satz 1, 62 NBauO 2003 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nds. SOG) entgegen der klägerischen Auffassung nicht als Verhaltensverantwortlicher („Handlungsstörer“) angesehen werden. Nach der allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Dogmatik, die auf das Bauordnungsrecht zu übertragen ist, reicht als Zurechnungsgrund nämlich nicht jede entfernte Gefahrenursache aus; Verhaltensverantwortlicher ist vielmehr nur, wer die Gefahr - bzw. hier den baurechtswidrigen Zustand - „unmittelbar“ verursacht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. August 1993 - 1 L 5267/92 -, BRS 55 (1993) Nr. 212, S. 606). Unmittelbarkeit liegt nur vor, wenn zwischen Verhalten und Gefahr ein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht und mit dem Verhalten (auch zeitlich) die Gefahrenschwelle überschritten wird. Außerdem muss das Verhalten pflichtwidrig sein; ein erlaubtes Verhalten kommt nach Ansicht des Einzelrichters nicht als Anknüpfungspunkt für eine Gefahrverursachung in Betracht.
(aaaa) Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend zu konstatieren, dass der bevorstehende Abriss der restlichen Abschlusswand von Nr. 6 n.F. als positives Tun den baurechtswidrigen Zustand der Südwand von Nr. 4 nicht unmittelbar verursacht (hat) bzw. verursachen wird.
Zwar werden möglicherweise erst durch diesen Abriss der bisher schützenden Wand von Nr. 6 eine Standunsicherheit und ein Fehlen der Außenwandtauglichkeit von Nr. 4 virulent werden, indessen ist der Abriss dem Beigeladenen durch Ziffer 1. des Bescheides vom 4. Dezember 2001 und die konkretisierende Beseitigungsanordnung vom 5. November 2008 geboten und daher zugleich erlaubt. Bereits aus der Rechtslogik folgt, dass ein „Müssen“ auch ein „Dürfen“ impliziert. Diese Bescheide erzeugen über die Modalität eines Nr. 4 „schonenden“ oder „gefahrlosen“ Abrisses (d.h. ohne zusätzliche Schäden am Haus Nr. 4 zu erzeugen; in diesem Sinne sind die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 26. April 2007 - 2 A 318/06 -, S. 10 des Urteilsabdrucks, zu verstehen) hinaus keine weiteren Verhaltenspflichten des Beigeladenen. Aus diesen kann entgegen der klägerischen Auffassung nicht geschlossen werden, dass der Beigeladene in diesem Zusammenhang Abstütz- oder gar Wandausbildungsmaßnahmen zu übernehmen hätte, diesen Pflichten jedoch tatsächlich nicht nachkäme. Eine solche Annahme scheidet schon deshalb aus, weil - wie oben dargestellt - dem Beigeladenen durch die im Widerspruchsverfahren aufgehobene Ziffer 2. des Bescheides vom 4. Dezember 2001 lediglich ursprünglich gerade derartige Maßnahmen aufgegeben worden waren. Gemäß Ziffer 3. der konkretisierenden Beseitigungsanordnung vom 5. November 2008 hatte der Beigeladenen den Abrissfortschritt jeweils mit dem Sachverständigenbüro Y. und Z. abzustimmen und sich Freigaben erteilen zu lassen; dies ist geschehen. Auch die streitgegenständliche Verfügung vom 27. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 geht ersichtlich davon aus, dass die Befugnis des Beigeladenen zum Abriss der restlichen Abschlusswand von Nr. 6 n.F. in der bestehenden Art und Weise ohne weiteres besteht; allerdings soll dieser letzte Schritt - wie dem Beigeladenen durch den Beklagten mehrfach bedeutet worden ist - erst nach Ausführung der Abstützungsarbeiten an Nr. 4 gegangen werden. Der Abriss der restlichen Abschlusswand ist demnach erlaubt und kann damit nicht gefahrerzeugend sein. Soweit die Kläger weitere Verhaltenspflichten des Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Abriss von Nr. 6 n.F. vermissen, hätten sie - wie oben ausgeführt - ihr Einschreitensbegehren vom 20. Juli 2001 weiterverfolgen müssen, was sie jedoch bezogen auf keinen der beiden erwähnten Bescheide aus 2001 und 2008 getan haben.
Soweit die Kläger auf ein Schreiben vom 5. November 2009 des Büros Y. und Z. verweisen, das eine aus dem Abriss resultierende Verantwortlichkeit des Beigeladenen zumindest für die „statische (Rück-)Sicherung der freigelegten Giebelwand“ feststelle, ist zunächst richtigzustellen, dass diese auf Bl. 122 f. der Beiakte D befindliche Äußerung nicht von den Sachverständigen, sondern von dem Mitarbeiter Herrn AP. aus dem Bauordnungsamt des Beklagten stammt; es handelt sich um einen Vermerk innerhalb einer behördeninternen Verfügung an den Statiker Herrn AH., derzufolge der 8. Bericht vom 30. Oktober 2009 an die übrigen Beteiligten übersandt werden sollte. Aus Sicht des Gerichts dürfte darin eine lediglich vorläufige Rechtsauffassung des Beklagten zum Ausdruck gekommen sein, die später mehrfach geändert wurde (vgl. etwa das Schreiben vom 1. Dezember 2009 an den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen, Bl. 128 f. der Beiakte D: Eigentümergemeinschaft C. soll für die Sanierung der Gebäudeabschlusswand und für die Sicherstellung der Standsicherheit des Gebäudes K. Weg 4 verantwortlich sein; hingegen klägerseitig zitiertes Schreiben vom 11. Januar 2011, Bl. 72 f. der Beiakte C: Herr H. soll Kosten der vor dem Abriss der restlichen Abschlusswand erforderlichen Abstützmaßnahmen an der Giebelwand tragen) und der - wie der Bescheid vom 27. September 2011 zeigt - bei der endgültigen Entscheidung über die Heranziehung nicht gefolgt wurde.
Stellt der Abriss von Nr. 6 n.F. als solcher bereits keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Begründung einer Verhaltensverantwortlichkeit des Beigeladenen dar, so kann die weitere streitige Frage dahinstehen, ob es auf Seiten der Kläger treuwidrig (§ 242 BGB analog, Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) wäre, eine solche Störereigenschaft geltend zu machen, nachdem sie bzw. ihr Rechtsvorgänger jahrelang vehement gerade den (angeblich) gefahrverursachenden Abriss von Nr. 6 n.F. behördlich und gerichtlich erzwungen haben.
Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang auch die Frage, inwieweit durchtrennte, ehemals durchgehende Balken von Nr. 4 auf der restlichen Abschlusswand von Nr. 6 n.F. aufgelagert worden sind. Zwar hat der ehemalige Tragwerksplaner AF. des Beigeladenen offenbar am 13. September 2007 (Bl. 303 der Beiakte E) in einem Telefonat mit dem Statiker AH. des Beklagten eingeräumt und erläutert, dass und weshalb durchtrennte Mittelpfetten und Deckenunterzüge halbsteinig auf der restlichen Abschlusswand auflägen. Dieser Frage muss der Einzelrichter jedoch nicht weiter nachgehen. Denn selbst wenn es diese Auflagerung gäbe und dadurch beim bevorstehenden Abriss der restlichen Abschlusswand kausal eine Erhöhung der Vertikallasten auf die südliche Außenwand von Nr. 4 einträte, änderte dies an dem Befund, dass der erlaubte Abriss von Nr. 6 n.F. mangels verfügter weiterer Verhaltenspflichten des Beigeladenen auch die restliche Außenwand in der bestehenden Gestaltung erfasst, nichts. Im Übrigen wäre die Vertikallastenerhöhung unabhängig von der tatbestandlich in jedem Fall relevanten horizontalen Instabilität.
(bbbb) Ebenso wenig wurde eine Verhaltensverantwortlichkeit des Beigeladenen durch die Modalitäten des Neubaus von Nr. 6 i.S.e. positiven Tuns begründet.
Diese Vorgänge haben sich bereits in den Jahren 1997/98 ereignet und können deshalb in zeitlicher Hinsicht nicht diejenigen Ursachen darstellen, mit deren Setzung unmittelbar die Gefahrenschwelle überschritten würde. Sie sind vielmehr in ihrem etwaigen Wirkungszusammenhang durch die spätere Vollendung des Neubaus von Nr. 6 - dessen noch existente restliche Abschlusswand bislang eine Standunsicherheit und ein Außenwandtauglichkeitserfordernis von Nr. 4 verhindert - sowie durch die auf Nr. 6 n.F. bezogenen Beseitigungsverfügungen aus 2001 und 2008 „überholt“ worden.
Selbst wenn hier der zeitliche Aspekt hintangestellt würde, fehlt es den im Einzelnen von den Klägern aufgezählten Handlungen des Beigeladenen („Einklinkung“ der Erdgeschossbetondecke in die südwestliche Erdgeschossmauer von Nr. 4; Durchtrennung und angebliche Auflagerung durchtrennter Mittelpfetten und Deckenunterzüge auf der restlichen Abschlusswand von Nr. 6 n.F.; Schaffung einer neuen gemeinsamen Gründung; Verbindung von Traufwänden von Nr. 4 mit der restlichen Abschlusswand; schwerere Dachgiebelkonstruktion als bisher) an einer Kausalitätsbeziehung zu den im vorliegenden Fall vom Beklagten monierten konkreten Instabilitäten der mehrschichtigen Innenwände der östlichen Südwand sowie der Fachwerkwand im 1. Obergeschoss des westlichen Teils, insbesondere in horizontaler Hinsicht, die die vormals reine Innenwand bereits unabhängig von Handlungen des Beigeladenen in sich getragen hatte. Hierfür sowie für den fehlenden Brandschutz zeichneten vielmehr bereits kraft Gesetzes die jeweiligen Eigentümer von Nr. 4 zustandsverantwortlich, und zwar unabhängig von der Frage, ob ihnen oder ihren Rechtsvorgängern konkret-individuell durch den Zusatz „Brandmauer“ in Zeichnung und Textteil des Bauscheins Nr. 220/1965 vom 10. März 1965 (Bl. 7 ff. der Beiakte F) einmal bestandskräftig aufgegeben worden war, durchgehend vom Erd- bis zum Dachgeschoss und in voller Breite eine 24 cm dicke Grenzmauer auf ihrem Grundstück vorzusehen, die wohl die beschriebenen Instabilitäten ausgeschlossen und einen ausreichenden Brand- und Schallschutz geboten hätte. Diese - von der Kammer im Beschluss vom 29. Juni 2012, 2 B 238/11, S. 7 f. des Beschlussabdrucks, vorläufig verneinte - Frage bedarf im vorliegenden Klageverfahren daher keiner endgültigen Beantwortung.
Bezüglich der Durchtrennung bisher durchgehender Mittelpfetten und Deckenunterzüge und der Bodenabsenkungen hat im Übrigen bereits das Landgericht Göttingen in seinem Urteil vom 18. Oktober 2000 - 8 O 12/00 -, insbesondere S. 12 des Urteilsabdrucks, festgestellt, dass durch diese Arbeiten des Beigeladenen keine Beeinträchtigung der Standsicherheit des - vorher angeblich stabileren, aber an ein abbruchreifes Gebäude Nr. 6 a.F.- angrenzenden Gebäudes K. Weg 4 eingetreten ist. Der Gutachter Prof. AQ. hat in seinem Gutachten vom 23. Oktober 1998, das er in dem von der Klägerin zu 1. und ihrem Ehemann vor dem Landgericht Göttingen betriebenen selbständigen Beweisverfahren 8 OH 6/98 erstattet hat (Bl. 25, 29 der Beiakte J), ausgeführt, dass Schäden an der Giebelwand nicht zu sehen seien und dass durch die Bautätigkeit des Beigeladenen - mit Ausnahme eines nicht bestrittenen Setzungsrisses (vgl. hierzu die ergänzende Stellungnahme Prof. AQ. s vom 19. Dezember 1998, Bl. 142 f. der GA Bd. I) - keine Schäden am Haus Nr. 4 entstanden seien. Desgleichen fasste der Statiker AH. in seinen Vermerken vom 12. Februar 2001 (Bl. 145 f. der Beiakte J) und 20. Juli 2006 (Bl. 163 f. bzw. 169 f. der Beiakte F) die Ergebnisse einer Besichtigung vom 9. Februar 2001 dahin zusammen, dass augenscheinlich keine aus der Bautätigkeit des Beigeladenen resultierende Gefährdung der Standsicherheit des Hauses Nr. 4 festgestellt werden konnte; die Balkendurchtrennung habe Nr. 4 bei dort vorhandenem ordnungsgemäßem Tragwerk nicht destabilisiert, und die Tieferlegung auf Nr. 6 sei nach Aussage des Poliers AR. durch Betonverfüllungen unter Nr. 4 im Grenzbereich ausgeglichen worden.
Vor diesem Hintergrund ist mangels Erheblichkeit, aber auch mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine Verursachung eine Beweisaufnahme von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht veranlasst.
(cccc) Schließlich kommt nicht in Betracht, den Beigeladenen als Verhaltensstörer durch Unterlassen einer bestandsschutzgerechten Sanierung seines Hauses bzw. (als dessen Kehrseite ) durch den (Teil-)Abriss des Hauses Nr. 6 a.F. als solchen (positives Tun) einzustufen.
Soweit die Kläger postulieren, der Beigeladene habe das Haus Nr. 6 a.F. in den Grenzen des Bestandsschutzes dieser Doppelhaushälfte sanieren müssen, so dass im Ergebnis das Doppelhaus als bestandsgeschütztes Ensemble - ohne Stabilisierungs- und Ertüchtigungsbedarf von Nr. 4 - hätte fortexistieren können, knüpft auch dies schon an einen zu frühen Zeitpunkt vor Beginn der Umbauarbeiten 1997/98 an und ist daher nach den oben genannten Grundsätzen nicht geeignet, die Unmittelbarkeit der Verursachung zu begründen.
Selbst wenn dieses Postulat jedoch zeitlich noch erheblich wäre, spricht auch unter Berücksichtigung der zwischen den Beteiligten geführten Vorprozesse alles dafür, dass die geforderte Sanierung in den Grenzen des Bestandsschutzes aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist. Nach dem Gutachten V. aus 1994 war die Haushälfte Nr. 6 a.F. wertlos, abgängig und unbewohnbar geworden (Bl. 67 der Beiakte K). Überdies führte der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 28. April 1996 zwischen den Voreigentümern AS. und dem Beigeladenen in § 1 Abs. 2 aus, der Grundbesitz sei „mit einem abbruchreifen Gebäude bebaut“, und das Grundstück weise „erhebliche Mängel“ auf (Bl. 103 der Beiakte G).
Schließlich kann aus Rechtsgründen (vgl. die umfassende Verfügungsbefugnis des Grundstückseigentümers aus § 903 BGB und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) eine den Klägern offenbar vorschwebende Obliegenheit des Beigeladenen zum „ewigen“ Erhalt einer grenzständigen Bebauung in Gestalt der Nr. 6 a.F. nur mit dem Ziel, die Stabilität von Nr. 4 zu sichern und ein Außenwandtauglichkeitserfordernis dieses Hauses nach Süden hin auszuschließen oder aufzuschieben, nicht bestehen. Diese käme zugleich einem Abrissverbot bezogen auf Nr. 6 a.F. gleich, welches mit den genannten Vorschriften aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unvereinbar wäre (so für vergleichbare Fälle auch etwa BGH, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 171/09 -, juris Rnrn. 7 f.). Kann mithin auch an den Abriss von Nr. 6 a.F. als solchen nicht angeknüpft werden, so bedarf die streitige Frage keiner Entscheidung, ob es auf Seiten der Kläger i.S.d. § 242 BGB treuwidrig wäre, sich auf eine darauf gestützte Verhaltensverantwortlichkeit des Beigeladenen zu berufen, obwohl sie bzw. ihr Rechtsvorgänger erklärtermaßen (vgl. ihre bzw. dessen Ausführungen im Prozess 8 O 12/00 vor dem Landgericht Göttingen, S. 12 des Urteils vom 18. Oktober 2000 ) selbst auch auf den Abriss der alten Doppelhaushälfte K. Weg 6 hingewirkt hatten.
Allenfalls käme - wenn man wie die Kläger den rechtswidrigen und abzureißenden Neubau von Nr. 6 n.F. „hinwegdenkt“ - in Betracht, die Verursachung eines (erstmaligen) Bedarfes nach Wärme-, Schall- und Witterungsschutz für den südlichen Abschluss von Nr. 4 in dem Teilabriss von Nr. 6 a.F. zu erblicken, den der Beigeladene vorgenommen hat. Zwar konnte - wie bereits oben ausgeführt - der Beigeladene nicht gehalten sein, auf einen Abriss von Nr. 6 a.F. gänzlich zu verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen zieht ein derartiger Abriss aber im zivilrechtlichen Nachbarrecht (§ 922 Satz 3 BGB, §§ 10 Abs. 3, 18 Abs. 3 NNachbG) eine Haftung für die Kosten der Herstellung eines ausreichenden Wärme- und Witterungsschutzes an der grenzständigen verbleibenden Wand des anderen Grundstücks nach sich (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1980 - V ZR 148/79 -, BGHZ 78, 397, juris Rn. 8, und vom 21. April 1989 - V ZR 248/87 -, juris Rn. 8 f.; OLG Dresden, Urteil vom 3. August 2007 - 11 U 19/07 -, juris Rn. 24 ff. - Nachbarwand -; vgl. aber andererseits BGH, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 171/09 -, juris Rn. 8 - zwei Grenzwände -). Nach diesen zivilrechtlichen Regelungen scheint es darauf anzukommen, ob es sich bei der Südwand des Grundstücks Nr. 4 um eine Nachbarwand (echte Kommunwand) i.S.d. § 3 NNachbG als gemeinsame Grenzeinrichtung i.S.d. § 921 BGB gehandelt hat oder zumindest um eine Grenzwand von Nr. 4 i.S.d. § 16 NNachbG, an die i.S.d. §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 3 NNachbG durch den Eigentümer von Nr. 6 a.F. „angebaut“ wurde. Zu klären wäre also dort, ob die im Erdgeschoss des westlichen Teils vorhandene Ziegelmauer, die über die Grenze zu Nr. 6 gebaut worden ist, eine Nachbarwand darstellt. Soweit dort ebenso wie im östlichen Teil und im 1. Obergeschoss des westlichen Teils, was näher liegt, nur eine Grenzwand vorgelegen hat, müsste weiter gefragt werden, ob in dem Umstand, dass die alte Doppelhaushälfte Nr. 6 unstreitig keine eigene nördliche Wand aufgewiesen und daher die Südwand von Nr. 4 seit jeher als nördlichen Abschluss genutzt hat, ein „Anbau“ des Eigentümers von Nr. 6 a.F. i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 3 NNachbG gelegen haben kann. Hierbei dürften auch Übergangs- und Anwendbarkeitsvorschriften wie § 63 Abs. 3 NNachbG eine Rolle spielen. Die damit zusammenhängenden Fragen müssen aber im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Inwieweit zwischen den Klägern und dem Beigeladenen nämlich derartige Ansprüche bestehen und noch durchsetzbar sind, ist nicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zu entscheiden. Denn diese rein zivilrechtlichen Grundsätze, die nur die Zuordnung von Kostentragungslasten betreffen, sind - auch ihrem Rechtsgedanken nach - nicht auf die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Rechtsfigur des „Verhaltensverantwortlichen“ und die ihr zugrunde liegende Theorie der unmittelbaren Verursachung zu übertragen.
(bb) Selbst wenn jedoch eine Verhaltensverantwortlichkeit des Beigeladenen (insbesondere für die Verursachung eines Wärme-, Schall- und Witterungsschutzbedürfnisses an Haus Nr. 4) zu bejahen wäre und damit eine Störerauswahl zwischen den Klägern und dem Beigeladenen zu treffen gewesen wäre, ist sie nunmehr (im Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013) ermessensfehlerfrei erfolgt. Auf die auf Seiten 4 bis 6 des Widerspruchsbescheides insoweit unter Berücksichtigung des Gewichts und der Ausmaße der (etwaigen) Verursachungsbeiträge, der zivilrechtlichen Verfügungs- und Nutzungsbefugnis, des Entfalls von Bestandsschutz mit seinen Konsequenzen und des Charakters der angeordneten Maßnahmen als werterhöhende Herstellungsarbeiten gemachten Ausführungen nimmt der Einzelrichter gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug und macht sie sich zu Eigen. Die Bedenken, die die Kammer noch im Beschluss vom 29. Juni 2012 - 2 B 238/11 -, S. 8 f. des Beschlussabdrucks, formuliert hat, sind damit ausgeräumt.
II. Soweit sich die Kläger gegen Ziffer 5. des Bescheides vom 27. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 wenden, ist die darin getroffene Verfügung ebenfalls rechtmäßig und nicht rechtsverletzend. Es handelt sich nach gebotener Auslegung (§ 133 BGB analog) um jeweils auf die Nichtbefolgung der Ziffern 1.(a) bzw. 1.(b) bezogene Zwangsgeldandrohungen, die ihre Grundlage in § 89 Abs. 4 Satz 1 NBauO 2003 i.V.m. §§ 70 Abs. 5, 67 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2 und 64 Abs. 1 Nds. SOG, 70 NVwVG finden. Der Höhe nach (1.000 Euro bezüglich der Abstützungsmaßnahmen bzw. 2.000 Euro bezüglich der Wandausbildungsmaßnahmen) sind sie nunmehr - anders als noch in der Ursprungsfassung, vgl. den Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2012, 2 B 238/11, S. 10 des Beschlussabdrucks - angemessen. Die Vollzugsfristen (Abrissmöglichkeit spätestens 6 Wochen nach Bestandskraft schaffen, Abstützung spätestens einen Tag vorher beendet haben, nach Abriss unverzüglich Wandausbildung vornehmen) sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ebenfalls nicht zu beanstanden.
Dass nicht bereits eine Festsetzung der Zwangsgelder im technischen Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG stattfinden sollte, hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2015 klargestellt. Unabhängig von dieser Klarstellung erhellt trotz der etwas unglücklichen Formulierung „wird […] festgesetzt“ die lokale Zuordnung „unter Ziffer 5.“ (Hervorhebung durch das Gericht) bereits bei objektiver Auslegung, dass es sich lediglich um eine Reduktion der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes handeln sollte. Denn Ziffer 5. des Bescheides vom 27. September 2011, die dem Grunde nach aufrechterhalten wird, enthält zweifelsfrei lediglich eine Androhung, nicht hingegen eine Festsetzung von Zwangsgeldern.
III. Entgegen der Ansicht der Kläger begegnet die nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO getroffene Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013, die den Klägern nur eine Kostenerstattung im Umfang von 20% zugesteht und ihnen 80% der Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt, keinen rechtlichen Bedenken. Nicht zu erkennen ist, dass damit das Maß des Obsiegens im Widerspruchsverfahren zuungunsten der Kläger zu niedrig bemessen worden sei. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, im Wesentlichen habe der Widerspruch nur hinsichtlich der Zwangsgeldhöhe Erfolg gehabt, die Aufhebung von Ziffern 1.(c) und 1.(d) habe lediglich Alternativen zu den aufrechterhaltenen, allenfalls modifizierten Ziffern 1.(a) und 1.(b) betroffen.
Nach alledem war die Klage in Gänze abzuweisen. Da die Kläger unterliegen und ihnen gegenüber nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, haben sie gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Vollstreckung des Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckung des Beigeladenen - angesichts des bereits rechtskräftig festgesetzten Streitwerts von 25.000 Euro und der damit zu erwartenden außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen von mehr als 1.500 Euro - auf § 709 ZPO, jeweils i.V.m. § 167 VwGO.
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.