§ 7 BauPrüfVO - Aufsicht, Prüfverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020900000
(1) Der Prüfingenieur untersteht der Fachaufsicht der oberen Bauaufsichtsbehörde.
(2) Der Prüfingenieur hat ein Verzeichnis über alle Prüfaufträge zu führen. Er hat bis zum 31. Januar eines jeden Jahres das Verzeichnis für das vorangegangene Jahr der oberen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.