Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 30.03.2015, Az.: 1 B 43/15

Cannabis; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Hanföl; Hanfprodukt; Passivkonsum; THC; THC COOH

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
30.03.2015
Aktenzeichen
1 B 43/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Antragsteller hat nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass seine Urin- und Blutwerte auf Passivkonsum von Cannabis oder dem Konsum von Hanfprodukten zurückzuführen sind. Es ist nach medizinischen Erkenntnissen ausgeschlossen, dass die beim Antragsteller festgestellten THC und THC COOH Werte im Blut und Urin durch Passivkonsum oder den Konsum von Hanfprodukten hervorgerufen wurden.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde als Führer eines Kraftfahrzeugs am 22.04.2014 um 19.35 Uhr von der Polizei überprüft. Laut Bericht des Polizeikommissariats D. vom 23.04.2014 unterzog er sich freiwillig einem körperlichen Test. Dabei zeigte er Auffälligkeiten. Ein Urintest der Marke Protzek verlief positiv auf Tetrahydrocanabinol (THC). Eine um 20.09 Uhr entnommene Blutprobe ergab Werte von 2,7 ng/ml THC und 14,7 ng/ml des Abbauproduktes THC-Carbonsäure (THC-COOH).

Der Antragsteller unterzog sich am 11.08.2014 auf Veranlassung des Antragsgegners einer Untersuchung durch den J. zur Frage (s)eines Cannabiskonsums. Er gab  an, nie aktiv Cannabis konsumiert zu haben. Er verwende seit 15 Jahren auf Empfehlung seines Hausarztes Hanföl bei der Essenszubereitung, da seine XXjährige Tochter  an Neurodermitis leide. Er habe zuletzt am 05.08.2014 Hanföl benutzt. Er würde außerdem passiv Cannabis konsumieren. Er lebe mit seinen drei Kindern zusammen. Deren Freundeskreis würde kiffen. Eine beim Antragsteller am Untersuchungstag entnommene Blutprobe ergab eine THC-COOH-Konzentration von 4,2 ng/ml; THC ließ sich nicht nachweisen. Ein Urintest ergab einen THC-COOH-Wert von 17 ng/ml. Die Gutachterin Dr. K. kam in ihrem Gutachten vom 22.08.2014 zu dem abschließenden Ergebnis, dass Passivkonsum von Cannabis bzw. der Konsum von Hanföl als Ursache der erhobenen Laborbefunde möglich sei. Ein gelegentlicher, zurückliegender Cannabiskonsum, der die Fahreignung infrage stelle, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 06.11.2014 (3 Ds 27 Js 16878/14) wegen seiner Autofahrt vom 22.04.2014 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels zu einer Geldbuße verurteilt. Hiergegen hat er Berufung eingelegt.

Mit Bescheid vom 09.12.2014 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche abzugeben. Andernfalls müsse der Führerschein gemäß §§ 64 ff. Nds. SOG eingezogen werden. Er ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller sei gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil er gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht zwischen Konsum und dem Fahren eines Kraftfahrzeugs trenne (Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV). Soweit der Antragsteller behaupte, die bei ihm am 22.04. und am 11.08.2014 erhobenen Laborbefunde seien darauf zurückzuführen, dass er bei der Essenszubereitung Hanfspeiseöl benutze und darüber hinaus weitere Hanfprodukte verwende bzw. konsumiere (Badeöl, Hanfmet, Müsliriegel), habe er weder nähere Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht noch den Erwerb von Hanfprodukten belegt. Er habe nicht nachgewiesen, dass die angeblich verwendeten Produkte überhaupt THC in einer relevanten Größenordnung enthalten würden. Nach Recherchen im Internet müsse dies nicht unbedingt der Fall sein. So heiße es auf der Internetseite von Phytodoc.de, einem von naturheilkundlichen Ärzten und Wissenschaftlern betriebenen Portal, dass für die Herstellung von Konsumartikeln aus Hanfpflanzen nur THC-freie Nutzhanfsorten verwendet würden. Nach einer weiteren vom Antragsgegner eingeholten Stellungnahme des J. vom 24.10.2014 könnten weder der Konsum von legal in Deutschland erworbenen Hanfprodukten noch der vom Antragsteller behauptete Passivkonsum zu verkehrsrelevanten Laborbefunden führen. Auch im Gutachten vom 22.08.2014 sei für den Antragsteller ein gelegentlicher Cannabiskonsum, der die Fahreignung in Frage stellen könne, nicht ausgeschlossen worden. Ihm sei deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Antragsteller hat am 12.01.2015 Klage erhoben und am 14.01.2015 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Er behauptet, der Bescheid vom 09.12.2014 sei ihm nicht zugestellt worden. Er habe nur zufällig bei einer Verkehrskontrolle am 09.01.2014 von der Existenz des Bescheids erfahren. Anschließend sei ihm dieser am 09.01.2014 per email bekannt gegeben worden. Der Bescheid sei rechtswidrig. Der Antragsgegner ignoriere, dass laut Gutachten des J. vom 22.08.2014 die bei ihm (am Untersuchungstag) festgestellten Laborwerte ihre Ursache durchaus im Passivkonsum von Cannabis und im Konsum von Hanföl haben könnten. Im Übrigen bezieht er sich auf seine Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom 10.10.2014 und seine eidesstaatliche Versicherung vom 13.01.2015. Soweit der Antragsgegner zur Begründung seiner Entscheidung das Urteil des Amtsgerichts G. heranziehe, werde ihm dort lediglich ein einmaliger zeitnaher Konsum von Cannabis vorgeworfen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 38/15) gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 09.12.2014 angeordnete Fahrerlaubnisentziehung und die Aufforderung, den Führerschein abzugeben, wiederherzustellen und gegen die Zwangsmittelandrohung anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Bescheid vom 09.12.2014.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung, den Führerschein abzugeben, in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet.

Die in materiell-rechtlicher Hinsicht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit überwiegt gegenüber seinem privaten Interesse, von der sofortigen Vollziehung der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung, der Aufforderung, den Führerschein abzugeben und der Zwangsmittelandrohung verschont zu bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Fachsenats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung wendet, in aller Regel der Erfolg zu versagen, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt, dass der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.05.1995 - 12 M 2648/95 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 03.06.1993 - 12 M 2023/93 -). Dies ist hier der Fall.

Der Bescheid vom 09.01.2015 ist dem Antragsteller wirksam zugegangen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass dieser, wie in der Zustellungsurkunde dokumentiert, gemäß § 180 Satz 1 ZPO am 11.12.2014 in den Briefkasten des Antragstellers eingelegt wurde. Damit galt er gemäß Satz 2 als zugestellt. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, es komme in seinem Wohnort immer wieder vor, dass Schriftstücke nicht ordnungsgemäß zugestellt würden, ist unsubstantiiert und nicht glaubhaft. Unabhängig hiervon hat der Antragsteller durch email am 09.01.2015 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Bescheid erlangt. Er hat auch rechtzeitig ab Zustellung am 12.01.2015 (Montag) Klage erhoben.

Die angefochtene Entziehungsverfügung vom 09.12.2014 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde einem ungeeigneten Kraftfahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wobei Ermessen nicht auszuüben ist. Ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) davon aus, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Cannabisrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist. Das Bundesverfassungsgericht nimmt ferner an, dass charakterlich-sittliche Mängel einen verfassungsrechtlich tragfähigen Anlass zur Entziehung der Fahrerlaubnis darstellen. Solche Mängel seien gegeben, wenn der Betreffende bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art sei es, wenn ein Fahrerlaubnisnehmer ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit sei, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (sog. unzureichende Trennungsbereitschaft). Diese Voraussetzungen liegen für den Antragsteller vor.

Der Antragsteller wurde als Führer eines Kraftfahrzeugs am 22.04.2014 im Rahmen einer Polizeikontrolle angehalten und überprüft. Während der Kontrolle erweckte er den Eindruck, unter Drogeneinfluss zu stehen. Die Untersuchung einer zeitnah entnommenen Blutprobe ergab Werte von 2,7 ng/ml THC und 14,7 ng/ml THC-COOH. Der THC- Wert lag damit über dem zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission am 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml, der die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt. Damit steht fest, dass der Antragsteller den Drogenkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann oder nicht trennen will.

Besondere, die Annahme eines Regelfalls ausschließenden Gründe liegen nicht vor. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass die beim Antragsteller festgestellten Laborwerte auf einen Passivkonsum von Cannabis und/oder den Konsum von Hanfprodukten zurückzuführen sind.

Insoweit fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Antragstellers. Der Antragsteller hat erstmals bei seiner Untersuchung durch den J. am 11.08.2014 behauptet, seit 15 Jahren auf Empfehlung seines Hausarztes Hanföl bei der Essenszubereitung zu verwenden, weil seine Tochter an Neurodermitis leide. Dagegen erklärte er im gerichtlichen Verfahren in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13.01.2015, er verwende auf ausdrückliche Empfehlung seines Hausarztes Hanföl, weil er selbst an einer Darmerkrankung leide. Der schriftlichen Aufforderung des Antragsgegners vom 29.09.2014, Nachweise über das von ihm verwendete Hanföl, insbesondere über dessen THC-Gehalt, vorzulegen, kam er nicht nach. Stattdessen behauptete er in seinem Schreiben vom 10.10.2014, er könne die Frage nach der Marke des von ihm verwendeten Hanföls nicht beantworten, da z. B. das D. Reformhaus sein Öl aus verschiedenen Quellen beziehe, weil es immer wieder zu Lieferengpässen komme. Er habe deshalb einen „Auszug“ verschiedener, von ihm schon einmal verwendeter Öle gemacht. Diese ausweichende Antwort legt nahe, dass der Antragsteller tatsächlich gar kein Hanföl verwendet. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Lieferengpässe des D. Reformhauses ihn daran hindern sollten, die von ihm verwendeten Hanföle zu benennen und Kaufbelege und Produktbeschreibungen hierzu vorzulegen. Zudem hatte er bei seiner Untersuchung am 11.08.2014 gegenüber der Gutachterin noch angegeben, er bestelle das Hanföl von „Tolkin“ im Reformhaus. Insofern erstaunt es, dass er dieses Öl in seinem „Auszug“ nicht und stattdessen ein „Bio-Hanföl aus der Steiermark von Fandler“ nennt. Kaufbelege und eine Produktbeschreibung hierzu hat er nicht vorgelegt. Das gleiche gilt für die weiteren von ihm genannten Produkte, bei denen es sich im Übrigen nicht um Hanfspeiseöle, sondern um andere Hanfprodukte („Kneipp Badeöl Glückliche Auszeit von Kneipp“, Müsliriegel „Hempstar“, Hanfmet) handelt. Der Antragsteller erklärt in seinem Schreiben vom 10.10.2014 nicht, warum er diese Produkte überhaupt aufführt. Soweit er damit behaupten will, dass er neben Hanfspeiseöl noch andere Hanfprodukte konsumiere beziehungsweise verwende, handelt es sich um völlig neues Vorbringen. Nichts Konkretes ergibt sich auch aus seinem Vortrag im Strafverfahren 3 DS 37 JS 16878/14. Dort hatte er in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014 angegeben, er sei vor dem Tag der Verkehrskontrolle bis 20.04.2014 in L. gewesen. Dort seien unter anderem  Cakes gereicht worden; eventuell hätten diese Haschisch enthalten. Er sei auch in einem Restaurant essen gewesen, in dem Hanfspeiseöl verwendet worden sei. Dieses Öl verwende er auch selbst schon seit Jahren. Auch diese Angaben sind so unbestimmt, dass sie seinen Konsum von Hanfprodukten nicht substantiieren können.

Seine Angaben, der Freundeskreis seiner mit ihm zusammenlebenden Kinder würde kiffen, er habe drei Stunden vor der Verkehrskontrolle am 22.04.2014 mit seinem Nachbarn Herrn M. im Auto verbracht, er „vermute“, dass dieser Hanfprodukte zu sich genommen habe, hierdurch habe er selbst sicher passiv konsumiert ( s. hierzu eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 13.01.2015) sind in ihrer Unbestimmtheit ebenfalls nicht geeignet, überhaupt einen (zeitnahen) Passivkonsum von Cannabis für den Antragsteller anzunehmen. Letztgenannter Vortrag steht zudem nicht im Einklang mit der Aussage des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren 3 DS 27 JS 16878/14. Dort hatte er angegeben, Herr M. hätte im Auto THC zu sich genommen, dieser hätte einen Joint geraucht (s. Sitzungsprotokoll vom 06.11.2014).

Im Ergebnis ist der wechselnde, sehr allgemein gehaltene und unbestimmte Vortrag des Antragstellers nicht geeignet, für ihn Passivkonsum von Cannabis und einen Konsum von Hanfprodukten, geschweige denn einen Zusammenhang zwischen einem solchen Konsum und den erhobenen Laborwerten, anzunehmen. Bei diesem Vortrag handelt es sich deshalb um eine reine Schutzbehauptung. Zu dieser Einschätzung ist auch das Amtsgericht D. in seinem Urteil vom 06.11.2014 (3 DS 27 JS 16878/14) gelangt.

Darüber hinaus ist es nach medizinischen Erkenntnissen ausgeschlossen, dass die beim Antragsteller am Tag der Verkehrskontrolle und am Untersuchungstag erhobenen Laborwerte durch einen Passivkonsum oder den Konsum von legal im Handel erworbenen Hanfprodukten erreicht werden können.

Dies gilt zunächst für den am Untersuchungstag festgestellten Wert von 17 ng/ml THC-COOH im Urin (für den Vorfalltag liegen keine Urinwerte vor). Soweit die Gutachterin Dr. K. in ihrem Gutachten vom 22.08.2014 zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist dies an Hand des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Das Gericht hat deshalb eine ergänzende Stellungnahme zu dem Gutachten eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die richterliche Verfügung vom 11.02.2015 Bezug genommen (s. Bl. 74 Gerichtsakte). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23.02.2015 haben Frau Dr. K. und Frau Dr. N. das Ergebnis des Gutachtens vom 22.08.2014 korrigiert. Sie haben ausgeführt, dass die dem Gutachtenergebnis zugrunde liegende Annahme, der beim Antragsteller am Untersuchungstag festgestellte Wert von 17 ng/ml THC-COOH im Urin könne durch Passivkonsum erreicht werden, ein nicht mehr aktueller „Cut-Off-Wert“ von 50 ng/ml zugrunde gelegt worden sei. Der aktuelle Cut-Off-Wert (Wert, bei dessen Überschreiten nicht mehr von einem Passivkonsum ausgegangen werden könne) liege bei 10 ng/ml THC-COOH im Urin. Zwar habe Frau Dr. K. mit dem Klammerzusatz „(<10)“ vor „17 ng/ml“ auf Seite 5 unten des Gutachtens diesen Cut-Off-Wert auch genannt, in ihrer gutachtlichen Bewertung jedoch fälschlicherweise noch den alten Cut-Off-Wert von 50 ng/ml zugrunde gelegt. Das Gutachten sei deshalb im Ergebnis unstimmig. Unter realistischen Bedingungen könne ein Wert von 17 ng/ml THC-COOH im Urin durch Passivkonsum nicht erreicht werden.

Aber auch die beim Antragsteller am Vorfall- und am Untersuchungstag erhobenen Blutwerte können nicht durch Passivkonsum oder den Konsum von Hanfprodukten erklärt werden. Das Gutachten vom 22.08.2014 enthält hierzu zwar keine näheren Angaben. Aufschluss geben jedoch die ergänzende Stellungnahme vom 23.02.2015 und die vom Antragsgegner im Verwaltungsverfahren eingeholte weitere Stellungnahme des J. (Dr. N.) vom 24.10.2014. Nach der Stellungnahme vom 23.02.2015 sind bei neueren Studien THC-COOH-Werte von über 2 ng/ml im Blut durch Passivkonsum nicht erreicht worden. Die beim Antragsteller am Untersuchungs- und am Vorfalltag erhobenen Befunde von 4,2 ng/ml und 14,4 ng/ml THC-COOH würden deshalb gegen einen Passivkonsum sprechen. Auch der am Vorfalltag festgestellte Wert von 2,7 ng/ml THC im Blut sei durch Passivkonsum nicht erreichbar (mehr als 1 ng/ml THC). In ihrer Stellungnahme vom 24.10.2014 kommt Frau Dr. N. ferner zu dem Ergebnis, dass die beim Antragsteller am Vorfall- und am Untersuchungstag festgestellten Blutwerte von 14,7 ng/ml und 4,2 ng/ml THC-COOH auch nicht durch den Konsum von legal in Deutschland erworbenen Hanfprodukten zu erklären seien. Sie bezieht sich dabei auf eine Studie der Universität O. (veröffentlicht in: Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen 2005). Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 24.10.2014 Bezug genommen. Dass die beim Antragsteller am Vorfall- und Untersuchungstag erhobenen Blutwerte nicht auf Passivkonsum von Cannabis oder den Konsum von Hanfprodukten zurückzuführen sein können, ergibt sich auch aus der Sachverständigenvernehmung des Facharztes für Rechtsmedizin Dr. P. Q. in dem Strafverfahren 3 DS 27 JS 16878/14. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.11.2014 zu diesem Strafverfahren Bezug genommen.

Nichts anderes folgt aus den vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 25.03.2015 genannten Arbeiten von „Alt und Mitarbeiter (Blutalkohol 33 (1996) 347 - 356)“, „Strümpler und Mitarbeiter (Journal of Analytical tToxicology, 21 (1997) 283-285“ und „Callaway und Mitarbeitern“. Danach seien bei Versuchspersonen nach dem Konsum bestimmter Mengen von Hanfspeiseölen (genannt wird lediglich das Hanföl der Firma Hempl Trail International) über einen bestimmten Zeitraum THC-COOH-Konzentrationen von bis zu 87 ng/ml im Urin nachgewiesen worden. Diesen Angaben muss schon deshalb nicht weiter nachgegangen werden, weil sie nicht durch Vorlage der zitierten Arbeiten glaubhaft gemacht worden sind. Sie sind aber auch deshalb unerheblich, weil der Antragsteller weder substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er in gleicher Weise Hanföl konsumiert hat, wie die Probanden in den genannten Arbeiten, noch dass er überhaupt Hanfspeiseöl konsumiert (s.o.).

Der Antragsteller ist auch gelegentlicher Konsument von Cannabis. Dies folgt daraus, dass er nicht nur am Vorfalltag, sondern auch am Untersuchungstag Laborwerte aufwies, die weder durch Passivkonsum von Cannabis noch durch den Konsum von Hanfprodukten zu erklären sind. Er hat somit mindestens im April 2014 und im August 2014 aktiv Cannabis konsumiert. Der zweimalige Konsum reicht aus, um einen gelegentlichen Cannabiskonsum anzunehmen.

Nach alledem ist es im Interesse des Straßenverkehrs zwingend geboten, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Seine privaten, beruflichen und wirtschaftlichen Belange müssen demgegenüber zurücktreten.

Die Aufforderung, den Führerschein abzugeben, hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV). Die Zwangsmittelandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 64 ff Nds. SOG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 252 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ - Beilage 2013, 57 ff.). Danach ist für den Entzug der Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen, der im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens halbiert wird.