Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 24.03.2015, Az.: 2 A 90/14

Kindergeld; Kinderzuschlag; Teilnahmebeitrag; zumutbare Belastung; Übernahme des Teilnahmebeitrags

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
24.03.2015
Aktenzeichen
2 A 90/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Geschwisterkindergeld und -zuschlag sind bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht zu berücksichtigen.
2. Für die Frage, ob ein Kind im Sinne von § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII überwiegend von den Eltern unterhalten wird, ist die Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen.
3. Dem sich danach ergebenden Unterhaltsanspruch sind die eigenen Einkünfte des Kindes gegenüber zu stellen. Zu diesen Einkünften gehört der Kinderzuschlag nicht, da dieser den Eltern als Einkommen zuzurechnen ist.

Tatbestand:

Die Kläger begehren von der Beklagten die Übernahme der für ihre am xx.xx.2010 geborene Tochter L. in einer Tageseinrichtung entstehenden Kosten.

L. besucht die Kindertagesstätte in M.. Sie hat eine am xx.xx.2007 geborene Schwester N.. Die Familie lebt in einem Haushalt.

Am 28. August 2013 beantragten die Kläger die Übernahme der in einer Tageseinrichtung für ihre Tochter L. entstehenden Kosten ab dem 1. August 2013. Dabei machten sie Angaben zu ihrem Familieneinkommen. U.a. gaben sie an, ihre Kinder erhielten je 184,00 € Kindergeld und 112,50 € Kinderzuschlag monatlich.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kostenbeiträge ab. Zur Begründung führte sie an, die Prüfung der vorgelegten Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Übernahme des Kindertagesstättenbeitrags nicht gegeben seien; das anzurechnende Einkommen der Kläger sei zu hoch. Bei der diesem Bescheid zugrundeliegenden Berechnung berücksichtigte die Beklagte sowohl das Kindergeld in Höhe von 368,00 € monatlich wie auch den Kinderzuschuss in Höhe von 225,00 € monatlich als Einkünfte. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze gewährte die Beklagte einen Haushaltsgrundbetrag in Höhe von 635,00 Euro sowie drei Familienzuschläge und berücksichtigte die um das gewährte Wohngeld geminderten Unterkunftskosten. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zum Bescheid Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2014 setzte die Beklagte den von den Klägern zu zahlenden Elternbeitrag zunächst nach der Stufe 2 mit 95,00 € monatlich ab 1. August 2013 fest. Mit Bescheid vom 12. März 2014 änderte die Beklagte diesen Betrag auf 68,00 € monatlich durch Einstufung in die Stufe 1.

Gegen den Bescheid vom 4. Februar 2014 haben die Kläger am 4. März 2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, weder das Kindergeld noch der Kinderzuschlag dürfe ihnen als Einkommen angerechnet werden. Es handele sich um zweckbestimmte Leistungen, und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Honorierung der Elternleistung zur Vermeidung des SGB-II-Bezuges durch die Gewährung eines Kinderzuschlages wäre verfehlt, würde dieser Zuschlag als Einkommen angerechnet.

Nachdem die Kläger zunächst die Übernahme von Elternbeiträgen in Höhe von 95,00 Euro monatlich seit dem 1. August 2013 begehrt haben, beantragen sie nunmehr,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Februar 2014 zu verpflichten, monatliche Elternbeiträge der Kläger für das Kind der Kläger, L. C., in der Kindertagesstätte M. in Höhe von monatlich 68,00 € seit 1. August 2013 zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, sowohl Kindergeld als auch Kinderzuschlag seien Einkommen, das bei der Berechnung zu berücksichtigen sei. Beide Leistungen dienten der Sicherung des Lebensunterhalts der Kinder.

In Höhe von 27,00 Euro monatlich haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte den Kindergartenbeitrag für die Tochter L. der Kläger mit Bescheid vom 12. März 2014 von 95,00 Euro auf 68,00 Euro herabgesetzt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten in diesem wie im Verfahren 2 A 373/12, das Kindergartenjahr 2012/2013 betreffend, gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den von ihnen zu entrichtenden monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 68,00 € in dem im Tenor genannten Umfang übernimmt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 Kostenbeiträge festgesetzt werden. Dies hat die Beklagte mit Bescheiden vom 19. Februar und 12. März 2014 getan; der Elternbeitrag wurde mit 67,00 Euro monatlich zuzüglich 1,00 Euro Verwaltungskosten festgesetzt. Nach § 90 Abs. 3 S. 1 soll in diesem Fall der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Eine derartige Entlastung haben die Kläger am 28. August 2013 beantragt. Sie steht ihnen mit Ausnahme des Monats August 2013 auch in voller Höhe zu.

Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht ein andere Regelung trifft. Landesrecht trifft durch § 20 Abs. 2 KiTaG lediglich im Zusammenhang mit § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII eine andere Regelung. Es verbleibt daher zunächst bei dem Verweis in das SGB XII.

Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben, sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Unter diesen Einkommensbegriff fällt das der Tochter L. der Kläger gewährte Kindergeld sowie der Kinderzuschlag. Für das Kindergeld ergibt sich das aus § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, der eine Sonderregelung für das Kindergeld enthält. Danach ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird. Dies ist bei dem Kindergeld für die Tochter L. der Kläger der Fall. Es dient zur Deckung ihres Lebensunterhalts.

Wie hoch der Bedarf im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung insoweit ist, ergibt sich für die Zeit ab 1. Januar 2013 aus § 28 Abs. 1, 4 SGB XII i.V.m. § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII -RBEG- i.V.m. § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013. Die im Zeitpunkt der Antragstellung dreijährige L. gehört der Regelbedarfsstufe 6 an, für die der Regelbedarf auf 224,00 Euro festgelegt ist; das Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro deckt diesen Bedarf nicht, so dass es Einkommen des Kindes ist.

Auch der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG in Höhe von 112,50 Euro für das Kind L. ist gemäß § 90 Abs. 3, 4 SGB VIII i.V.m. § 82 Abs. 1 SGB XII bei der Berechnung der zumutbaren Belastung als Einkommen zu berücksichtigen. Dabei ist es rechtsunerheblich, ob es sich um Einkommen des Kindes oder der Kläger handelt. Es handelt sich ohne Frage um Einkünfte in Geld im Sinne von § 82 Abs. 1 SGB XII.

Die Berücksichtigung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags als Einkommen scheitert nicht an § 83 Abs. 1 SGB XII.

Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Da § 90 Abs. 4 SGB VIII eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift vorsieht, geht es hier nicht um die Frage, ob die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient, sondern ob die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch in Kindertageseinrichtungen demselben Zweck dient, wie die genannte Leistung (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 27. Januar 2005 - 2 A 381/03 -, bestätigt durch Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 31.05.2007 - 4 LC 85/07 -). Das Kindergeld nach § 62 EStG und der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG einerseits und die Übernahme der Teilnahmebeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB VIII andererseits dienen demselben Zweck.

Zweck des Kindergeldes ist es, das elterliche Einkommen in Höhe des Existenzminimums des Kindes im Wege einer einheitlichen steuerlichen Ausgestaltung des Familienlastenausgleichs von der Steuer freizustellen (BT Drucks. 13/1558, vgl. auch Schmidt, EStG, 33. Aufl. § 62 Rn. 2). Ausdrücklicher Zweck des Kinderzuschlags nach § 6 a BKGG ist, wie sich aus Abs. 1 Nr. 4 der Vorschrift ergibt, die Hilfebedürftigkeit nach § 9 des 2. Buches Sozialgesetzbuch zu vermeiden. Somit geht es sowohl beim Kindergeld als auch beim Kinderzuschlag um Leistungen, die - in Bezug auf den Kinderzuschlag in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kindes und der Eltern - das Existenzminimum des Kindes entlasten, den Lebenshaltsbedarf des Kindes decken und einen Sozialleistungsbezug vermeiden soll. Die Übernahme der Teilnahmebeiträge dient ebenfalls der Vermeidung einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Eltern, deren Kinder Tageseinrichtungen im Sinne der §§ 22 bis 24 SGB VIII besuchen (vgl. die eben zitierten Entscheidungen). Beide Leistungen verfolgen somit denselben Zweck, nämlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bzw. ihrer Kinder zu stärken. Das Argument der Kläger, die Übernahme der Teilnahmebeiträge durch die Beklagte diene dem Zweck, den Besuch einer Kindertagesstätte zu ermöglichen, und sei damit ein anderer als die Vermeidung einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung, verfängt nicht. Denn dass ein Kind eine Tagesstätte besuchen kann, hängt abgesehen von der freiwilligen Entscheidung der Eltern wesentlich von deren finanziellen Möglichkeiten ab. Können sie die Kosten des Tagesstättenbesuchs wirtschaftlich nicht tragen, kann das Kind die Tagesstätte nicht besuchen. Folglich dient die Übernahme des Kostenbeitrags der wirtschaftlichen Entlastung der Eltern in Bezug auf kindbezogene Aufwendungen; damit verfolgt sie denselben Zweck wie Kindergeld und -zuschlag.

Allerdings enthalten die gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter verschiedener Bundesländer, u.a. Niedersachsen, in Textziffer 2.1.1 die hiervon abweichende Vorgabe, dass dieser Zuschlag nicht als einzusetzendes Einkommen anzusehen ist, weil durch diese Leistung Leistungen nach dem SGB II vermieden werden sollen. Von dieser Vorgabe weicht die Beklagte aufgrund einer Dienstanweisung vom 12. Oktober 2012 (Aktenzeichen 51 D 9/2012) ab und berücksichtigt den Kinderzuschlag als Einkommen. Die Empfehlung steht jedoch nach dem eben Gesagten für den Kinderzuschlag für das die Tagesstätte besuchende Kind nicht in Einklang mit der Rechtslage. Da den Empfehlungen der Jugendämter Rechtscharakter nicht zukommt, können sich die Kläger hierauf nicht berufen.

Anders ist die Rechtslage im Hinblick auf das Kindergeld und den Kinderzuschlag, die für das Kind N. der Kläger gewährt werden. Diese Leistungen müssen bei der Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Leistung von Teilnahmebeiträgen für das Kind L. der Kläger außen vor bleiben. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen.

Gemäß § 90 Abs. 3 S. 1 SGB VIII besteht ein Anspruch auf Übernahme der Teilnahmebeiträge, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Ersichtlich kommt es also nur auf das Einkommen der Eltern und des Kindes an, das die Kindertagesstätte besucht. Dies ist hier das Kind L.. Entsprechend ist auch die Regelung in § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu verstehen. Danach ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen. Auch hier wird also auf das die Leistung beziehende jeweilige Kind abgehoben. Dies schließt es aus, Geschwistereinkommen in die Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einzubeziehen (so auch Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 90 Rn. 24; Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Auflage, § 90 Rn. 18). Es ist deshalb hier von Bedeutung, wem Kindergeld und Kinderzuschlag als Einkommen zuzurechnen sind.

Das Kindergeld ist gemäß § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII dem Kind selbst zuzurechnen. Auch die im Zeitpunkt der Antragstellung fünfjährige N. gehört der Regelbedarfsstufe 6 an, so dass das ihr gewährte Kindergeld zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts dient.

Der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG ist demgegenüber nach der Rechtsauffassung der Kammer den Klägern zuzurechnen.

Im Anwendungsbereich des SGB II gibt es mit § 11 Abs. 1 S. 3 (früher S. 2) eine Sonderregelung, die den Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG dem jeweiligen Kind als Einkommen zuweist. Eine solche Regelung fehlt im SGB XII.

Der Wortlaut des § 6 a BKGG lässt den Schluss zu, dass die Eltern die Bezieher des Kinderzuschlags sein sollen; nur sie können die Personen sein, in deren Haushalt unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder leben, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Dieser Auslegung ist das Verwaltungsgericht Bayreuth (Urteil vom 30.01.2012 - B 3 K 11.166, zitiert nach juris, Rn. 97) entgegen getreten. Das Gericht hat ausgeführt:

„Bezüglich des Kindergeldzuschlages fehlt im Sozialhilferecht eine dem § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II entsprechende Vorschrift. Es geht aus den Gesetzesmaterialien (Bundesratsdrucksache von 558/03, 201) allerdings eindeutig hervor, dass der Kindergeldzuschlag zusammen mit dem Kindergeld und dem auf das Kind entfallenden Wohngeldanteil den durchschnittlichen Bedarf an Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld eines Kindes abdecken soll und durch die Gewährung des Kinderzuschlages verhindert werden soll, dass nur wegen der Unterhaltsbelastung der Eltern für ihre Kinder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in Anspruch genommen werden müssen. Zudem bestimmen § 6 a Abs. 3 S. 1 und 2 BKGG: „Der Kindergeldzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 bis 12 des 2. Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht“. Das heißt der Kinderzuschlag wird konkret anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des betroffenen einzelnen Kindes berechnet. Daraus folgt, dass der Kinderzuschlag, weil unmittelbar von Einkommen und Vermögen des betroffenen Kindes in der Höhe abhängig, gezielt dazu gedacht ist, den Bedarf des konkret betroffenen Kindes zu decken, s. a. Bundestagsdrucksache 558/03, S. 201: „Soweit ein Kind seinen Bedarf im Sinne des Arbeitslosengeldes II und Sozialgeld aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann, muss dieser Bedarf nicht von den Eltern gedeckt werden; deshalb ist der Kinderzuschlag entsprechend zu mindern oder entfällt ganz.“

In der Gesamtsicht heißt dies, dass trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung wie in § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II auch im Zusammenhang des § 82 SGB XII dem jeweiligen Kind nicht nur das Kindergeld, sondern auch der für es selbst bezogene Kinderzuschlag als Einkommen zuzurechnen ist. Der sozialhilferechtliche Gesetzgeber ging ausweislich der Drucksache 15/1514 ohnehin davon aus, die bisher unterschiedliche Anrechnungsregelung vereinheitlicht zu haben. Wenn Kindergeld und Kinderzuschlag das Ziel verfolgen, die Sozialhilfebedürftigkeit von Kindern, d.h. auch des jeweils einzelnen Kindes, zu beseitigen, dann kann nicht im Rahmen der Einkommensberechnung für jugendhilferechtliche Bedarfe, wie den Kindergartenbeitrag, der Ansatz dieser sozialrechtlichen Transfereinkommen bei den Eltern statt bei dem Kind erfolgen, für das diese Transferleistungen fließen.“

Diese Rechtsauffassung, die sich auch die Beklagte zu Eigen macht, überzeugt die Kammer nicht. Das VG Bayreuth schließt aus der Berechnungsmethode des Kinderzuschlags auf die Frage rück, wer Anspruchsinhaber ist. Dies ist nicht zielführend. Der Gesetzesbegründung ist vielmehr zu entnehmen, dass die Eltern des Kindes anspruchsberechtigt sein sollen (Bundesratsdrucksache von 558/03, 201). So heißt es, die Eltern sollten nicht wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen und durch den Kinderzuschlag einen Arbeitsanreiz erhalten. Diese Zielsetzung könne durch den Kinderzuschlag bei Eltern erreicht werden, die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung erhalten. Dass es um einen Bedarf geht, der sonst von den Eltern gedeckt werden müsste, die Leistung also auch ihnen zugutekommen soll, ergibt sich aus der weiteren Formulierung, soweit ein Kind seinen Bedarf im Sinne des Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeld aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken könne, müsse dieser nicht von den Eltern gedeckt werden. Anspruchsinhaber des Kinderzuschlag sind nach dem Wortlaut der Vorschrift und deren Sinn und Zweck somit die Eltern.

Obwohl der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG somit den Klägern zuzurechnen ist und damit grundsätzlich in die Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 90 Abs. 3 SGB VIII einzufließen hat, scheitert eine Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes und -zuschlags an § 83 Abs. 1 SGB XII. Denn diese Leistungen dienen nicht demselben Zweck wie die Übernahme der Teilnahmebeiträge.

Insoweit lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII (Kostenbeitrag bei vollstationären Leistungen) fruchtbar machen. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. § 83 Abs. 1 SGB XII modifiziert diese Formulierung dahin, dass derartige Leistungen nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Übernahme der Teilnahmebeiträge im Einzelfall demselben Zweck dient. Zu § 93 Abs. 1 Satz 4 hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.05.2011 (5 C 10/10, BVerwGE 139, 386) ausgeführt:

„Demgegenüber läuft es dem Zweck des - hier in Rede stehenden - Kindergeldes für die Geschwister des untergebrachten Kindes zuwider, wenn dieses bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags als Einkommen der Eltern - hier des Vaters - berücksichtigt wird. Dies hätte zur Folge, dass das Kindergeld für das jeweilige Geschwisterkind mindestens anteilig dem Zugriff des Jugendhilfeträgers zugänglich gemacht würde und in dieser Höhe nicht mehr zugunsten des Kindes, für das es geleistet wurde, verwendet werden könnte; entgegen dem vorgenannten Zweck des für die Geschwister gewährten Kindergeldes würden diese indirekt an den Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind beteiligt.“

Diese Überlegungen betreffen nicht nur das Kindergeld, sondern lassen sich ohne weiteres auf den Kinderzuschlag für das Geschwisterkind übertragen.

Hinsichtlich der den Regelungen über die Zahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag innewohnenden Zweckbindung macht es keinen Unterschied, ob es wie im Rahmen des § 93 SGB VIII um die Heranziehung der Eltern für die Kosten einer Unterbringung eines ihrer Kinder geht oder, wie hier, um die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Auch im Falle der Übernahme eines Teilnahmebeitrages nach § 90 Abs. 3 SGB VIII würde die Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes und -zuschlags im Rahmen der Einkommensberechnung dazu führen, dass dieses mindestens anteilig nicht mehr seiner Zweckbindung entsprechend zugunsten des Geschwisterkindes eingesetzt werden könnte. Denn aufgrund der daraus folgenden Verringerung des Anspruchs auf Jugendhilfeleistungen käme es zu einem indirekten Einsatz des Geschwisterkindergeldes zur Begleichung der Teilnahmebeiträge für das an sich jugendhilfeberechtigte Kind, hier die Tochter L., durch die Eltern. Dies würde, wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, den eingangs beschriebenen Wertungen zum Einsatz des Kindergeldes für die Belange des Geschwisterkindes zuwider laufen. Insoweit dient die Übernahme der Teilnahmebeiträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auch nicht demselben Zweck wie das Geschwisterkindergeld. Denn letzteres dient nach den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts allein dem Geschwisterkind zur wirtschaftlichen Absicherung. Dieses ist jedoch in das Leistungsgeflecht der §§ 22 bis 24 i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht eingebunden. Der abweichenden Rechtsauffassung der Beklagten liegt offenbar der Begriff der sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft von Eltern und ihren Kindern zugrunde. Diese Grundsätze sind hier jedoch nicht anwendbar. Es findet über § 90 Abs. 4 SGB VIII lediglich eine entsprechende Anwendung der Einkommensermittlungsvorschriften des SGB XII statt. In der Sache zu trennen ist aber, ob eine jugendhilferechtliche Leistung dem jeweiligen Kind gewährt wird oder ob es sich um ein nicht in die Jugendhilfeleistungen eingebundenes Geschwisterkind handelt.

Folglich gehört zu dem zu berücksichtigenden Einkommen neben den Einkünften des Klägers zu 1.) aus nichtselbständiger Arbeit lediglich noch das Kindergeld und der Kinderzuschlag für die Tochter L. der Kläger. Unter Aufrechterhaltung der Berechnung im Übrigen ergeben sich danach monatliche Einkünfte der Kläger in Höhe von 1.818,70€.

Dem ist gemäß § 85 SGB XII die Einkommensgrenze gegenüber zu stellen. Da die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet ist, richtet sich die Einkommensgrenze nach Abs. 2 der Vorschrift. Der nachfragenden Person und ihren Eltern ist die Aufbringung der Mittel dann nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1. einem Grundbetrag in Höhe des 2-fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zum § 28,

2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hier für den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht übersteigen und

3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

Die Beklagte hat einen Haushaltsgrundbetrag nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 635,00 € angenommen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar beträgt der Grundbetrag der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für das Jahr 2013 382,00 € und für das Jahr 2014 391,00 €. Indes ist gemäß § 20 Abs. 2 KiTaG des im Anwendungsbereich vorgehenden Landesrechts hier lediglich ein Betrag von 83 vom Hundert des zweifachen Eckregelsatzes anzusetzen; so ist die Beklagte verfahren.

Die Kosten der Unterkunft hat die Beklagte mit 427,11 Euro ebenfalls zutreffend berücksichtigt. Von den Miet- und Mietnebenkosten ist zutreffend das gewährte Wohngeld abgezogen worden. Eine weitere Kürzung ist nicht deshalb vorzunehmen, weil die Einkünfte des Geschwisterkindes N. der Kläger bei der Einkommensermittlung keine Berücksichtigung gefunden haben. Für diese Rechtsauffassung gibt § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nichts her. Danach sind zu der Einkommensgrenze die Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen, hinzuzurechnen. Davon, dass es nur um die Unterkunftskosten geht, die nach Kopfteilen auf diejenigen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft entfallen, deren Einkommen auch bei der Einkommensermittlung berücksichtigt worden ist, steht in § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nichts. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet eine anteilige Kürzung der Unterkunftskosten nicht. Denn auch eine derartige Kürzung würde der Zweckbindung des Geschwisterkindergeldes und -zuschlags jedenfalls zum Teil entgegenlaufen, weil die wirtschaftliche Belastbarkeit höher angenommen werden würde als sie ist und dies allein auf der Gewährung von Geschwisterkindergeld beruht. Im Übrigen ist erneut darauf zu verweisen, dass es gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII um eine entsprechende Anwendung der Normen des SGB XII geht. § 90 Abs. 4 SGB VIII liegt jedoch der Gedanke zugrunde, dass es um die Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Jugendhilfeleistungen der nachfragenden Person und dessen Eltern geht. Es kommt dagegen gerade nicht auf die Feststellung der Höhe von Sozialleistungen für die einzelnen Personen der Bedarfsgemeinschaft an. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten wären die Kläger gehalten, einen Teil ihres Einkommens zugunsten des Geschwisterkindes einzusetzen, was ihre Leistungsfähigkeit verringert. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Kindergeldes für ein Geschwisterkind. Abgesehen davon müsste dann das in Abzug gebrachte Wohngeld auch entsprechend den Kopfteilen gekürzt werden.

Mit Ausnahme des Monats August 2013 ist die Beklagte schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass ein Familienzuschlag nach § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in Höhe von je 268,00 €, das sind 70 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, für drei Personen zu gewähren ist. Ohne weiteres richtig ist dies für einen Elternteil, weil die Eltern zusammenleben, und für die nachfragende Person, die Tochter L. der Kläger.

Ab dem Monat September 2013 trifft dies auch für die Tochter N. der Kläger zu. N. wird von September 2013 an von den Klägern überwiegend unterhalten.

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung dieser Vorschrift kommt es für die Frage, in welchem Umfang ein Kind von seinen Eltern unterhalten wird, nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse der Familie an. Vielmehr hat man sich an allgemeingültigen pauschalen Werten zu orientieren. Da § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII auf den Begriff des überwiegenden Unterhaltens abstellt, hält die Kammer entgegen dem VG Bayreuth (a.a.O., Rn. 99) allerdings insoweit nicht den Regelbedarf nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz für maßgeblich, sondern den nach zivilrechtlichen Unterhaltsvorschriften zu leistenden Unterhalt, der mit dem Sozialhilfebedarf nicht übereinstimmt. Dessen Mindestgrößen lassen sich aus der Düsseldorfer Tabelle entnehmen (vgl. Konradis in LPK-SGB XII, § 85 Rn. 21; Lücking in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 85 Rn. 28).

Ausgehend von den Berechnungen der Beklagten beträgt das Nettoeinkommen der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung 1.931,20 €. Zwar ist bei der Zumutbarkeitsberechnung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 82 f. SGB XII, wie oben dargelegt, nur ein Betrag in Höhe von 1.818,70 € anzusetzen. Dieser Umstand beruht indes auf der Tatsache, dass der Geschwisterkinderzuschlag gemäß § 83 SGB XII aus den zu berücksichtigenden Einkünften auszuscheiden war. Da es sich nach dem Gesagten aber um Einkünfte der Kläger handelt, bestimmt der Kinderzuschlag in Höhe von 112,50 € auch ihre Fähigkeit, Unterhalt zu leisten.

Nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2013 (ebenso nach dem Stand: 01.01.2014) beträgt der Kindesunterhaltsanspruch für ein 0-5 jähriges Kind (im Zeitpunkt der Antragstellung war die Tochter N. das noch) 349,00 Euro. Da sich das N. als Einkommen zuzurechnende Kindergeld auf 184,00 Euro beläuft, was mehr als die Hälfte von 349,00 Euro ausmacht, unterhalten die Kläger ihre Tochter im August 2013 gerade nicht mehr überwiegend. Diese Situation ändert sich mit Vollendung des 6. Lebensjahres von N. am 21. September 2013 indes. Denn dann beträgt der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 401,00 Euro, so dass das Kindergeld dann nicht mehr als die Hälfte dieses Betrages ausmacht. Im August 2013 ist daher von 2, ab September 2013 von 3 Familienzuschlägen auszugehen.

Weitere Einkommensbeträge sind der Tochter N. nicht zuzurechnen; insbesondere ist es nicht geboten, die ihr von ihren Eltern zur Verfügung gestellte Unterkunft als Sachbezug und damit als Einkommen zuzurechnen. Denn hierbei handelt es sich gerade um Unterhaltsleistungen der Kläger ihrer Tochter gegenüber. Würden derartige Unterhaltsleistungen gleichsam als Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes angesehen, könnten Sachunterhalt leistende Eltern ihre Kinder nie überwiegend unterhalten, weil der Unterhaltsleistung stets eine entsprechende Einnahme auf Kindes Seite gegenüber stehen würde.

Die Änderung ab September 2013 ist nach § 48 Abs. 1 SGB X beachtlich und auch vom Gericht zu berücksichtigen. Bei dem Bescheid über die Übernahme von Teilnahmebeiträgen handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt (VG Bayreuth, a.a.O. Rn. 69 m.w.N.; Schindler in: Frankfurter Kommentar SGB VIII § 90 Rn. 22). Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines solchen Verwaltungsakts zugrunde gelegen haben, eine Änderung zugunsten des Betroffenen eintritt, soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an geändert werden. Folglich können für den Antragsmonat August 2013 nur zwei Familienzuschläge nach § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII berücksichtigt werden, für die Zeit ab September 2013 indes drei.

Es ergibt sich damit folgende Berechnung für August 2013:

 Monatliche Einkünfte

 1.818,70 €

 -Haushaltsgrundbetrag

 635,00 €

 -Unterkunftskosten abzgl. Wohngeld

 427,11 €

 -Familienzuschlag für zwei Personen

 536,00 €

 -Einkommen über der Einkommensgrenze

 220,59 €

 -hälftiges Einkommen als Eigenleistung

 110,29€

Bei einem monatlichen Teilnahmebeitrag in Höhe von 68,00 € haben die Kläger in diesem Fall einen Anspruch auf Übernahme von Teilnahmebeiträgen nicht. Daran ändert auch die Erhöhung des Eckregelsatzes ab 1. Januar 2014 nichts.

Die Berechnung ab September 2013 stellt sich wie folgt dar:

 Monatliche Einkünfte

 1.818,70 €

 -Haushaltsgrundbetrag

 635,00€

 -Unterkunftskosten abzgl. Wohngeld

 427,11 €

 -Familienzuschlag für drei Personen

 804,00 €

 -Einkommen über der Einkommensgrenze

 minus 47,41€

Folglich haben die Kläger ab September Anspruch auf Übernahme des kompletten Teilnahmebetrages von 68,00 € monatlich.

Eine Unterscheidung nach einem Kostenbeitrag in Höhe von 67,00 € und einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 1,00 € ist nicht angezeigt; beide Beträge müssen die Kläger aufwenden, damit ihr Kind L. die Kindertagesstätte M. besuchen kann; sie sind deshalb von der Beklagten nach § 90 Abs. 3 SGB VIII zu übernehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 S. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat sich die Beklagte zur Kostenübernahme bereit erklärt; im Übrigen berücksichtigt das Gericht, dass die Kläger nur bezüglich des Monats August 2013 unterliegen; dieses Maß des Unterliegens hält die Kammer für geringfügig, so dass die Beklagte die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, wie Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII zu behandeln sind.