Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 19.03.2015, Az.: 4 A 262/12

besondere Bestandssicherung; Gewässer; Kostenausgleich; Mehrkosten; Unterhaltspflicht

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
19.03.2015
Aktenzeichen
4 A 262/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Dient die Sanierung eines Gewölbetunnels sowohl dem ordnugnsgemäßen Wasserabfluss als auch der besonderen Bestandssicherung eines Anliegergrundstücks, so stellen die durch die Gewölbedecke verursachten Sanierungsaufwendungen Mehrkosten im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG dar.

2. Ausgangspunkt der Mehrkostenverteilung zwischen mehreren Anliegern ist die an das jeweilige Grundstück angrenzende Gewässerlänge. Das so ermittelte Ergebnis ist jedoch dann zu korrigieren, wenn die aus der Sanierungsmaßnahme tatsächlich gezogenen oder zumindest objektiv noch ziehbaren Nutzen für die unterschiedlichen Mehrkostenschuldner deutlich auseinanderfallen. Denn es entspricht der aus der Natur der Sache ergebenden Billigkeit, dass derjenige, der im Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme Vorteile erlangt hat, auch die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu tragen hat. Nur eine an den konkreten Nutzen orientierte Kostenverteilung entspricht der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens.

3. Bei der Vorteilsbewertung ist gegebenenfalls nicht nur die Situation auf dem jeweiligen Grundstück, welches besonders gesichert wurde, in den Blick zu nehmen. Die konkrete Grundstücksgestaltung kann es vielmehr auch erforderlich machen, dass auch die jenseits der Grundstücksgrenze liegenden Umstände zu berücksichtigen sind.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L. in M. Flur 3, Gemarkung N.. Sie wehrt sich gegen ihre Heranziehung zu Mehrkosten für Unterhaltungsmaßnahmen am N. im Jahr 2010.

Der N., ein Gewässer II. Ordnung, durchfließt in den Ortsteilen N. und Freiheit im Gebiet der O. ein enges Gebirgstal. Sein Gewässerbett wurde bereits vor langer Zeit, offenbar zumindest teilweise am Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts, mit Ufermauern eingefasst, die teilweise - auch in jüngerer Zeit - mit aufgesetzten Betonkuppeln oder -platten versehen wurden. An anderen Stellen wurden bergmännisch gemauerte Gewölbe errichtet. Beides dient dazu, den Raum über dem N. zu Verkehrszwecken zu nutzen oder auf den Überbauungen Gebäude oder Gartenanlagen zu errichten. Dem Beigeladenen zu 1. obliegt nach § 63 NWG i.V.m. Anlage 4 die Unterhaltung des N..

Der Beklagte holte 1995 ein Gutachten der P. Gesellschaft für Ingenieur-, Hydro- und Umweltgeologie mbH zur Gefährdungsabschätzung und zum Sanierungsbedarf der N. überbauungen ein. Das Gutachten wurde unter dem 25. April 1996 erstattet. Es bestätigte die Sanierungsbedürftigkeit verschiedener Überbauungen des Gewässers, deren Zustand abschnittsweise so schlecht sei, dass die Gefahr des Einsturzes bestehe. Wegen der intensiven Flächennutzung auf den Überbauungen könnten dadurch Gefahren sowohl für Personen als auch für Sachgüter entstehen.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2001 wies der Beklagte den Beigeladenen zu 1. an, im Rahmen der ihm obliegenden Unterhaltungspflicht die Ufermauern/Gewölbe des N. an insgesamt elf Stationen zu sanieren. Hiergegen erhob der Beigeladene zu 1. nach einem erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren am 4. Dezember 2002 Klage vor dem erkennenden Gericht (4 A 4181/02). Er vertrat im Wesentlichen die Auffassung, für die ihm aufgegebenen Sanierungsmaßnahmen nicht unterhaltungspflichtig zu sein. Die Überbauungen würden „Anlagen in und an Gewässern" im Sinne von § 109 NWG (in der bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung; entspricht § 71 NWG in der danach geltenden Fassung) darstellen, die von den jeweiligen Eigentümern der dort belegenen Grundstücke zu unterhalten seien. Mit Urteil vom 1. Dezember 2005 wies das Verwaltungsgericht Göttingen die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Wesentlicher Zweck der streitbefangenen Gewölbetunnel sei es zwar, die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke in dem schmalen, vom N. durchzogenen Taleinschnitt zu sichern oder zumindest zu erhöhen. Sie dienten aber auch dem Wasserabfluss. In derartigen Konfliktfällen müsse die Bestimmung der Unterhaltungspflicht einen verständigen Ausgleich der betroffenen Interessen berücksichtigen. Die Unterhaltungspflicht müsse daher beim Gewässerunterhaltungspflichtigen verbleiben, der jedoch Ersatz der Mehrkosten vom Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage verlangen könne. Mit Urteil vom 10. Dezember 2008 wies das OVG Lüneburg (13 LC 2/06) die durch den Beigeladenen zu 1. eingelegte Berufung zurück. Schließlich wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2009 (7 B 14/09) die vom Beigeladenen zu 1. eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück.

Sodann ließ der Beigeladene zu 1. im August/September 2010 die Station 11 des N. (Meter 3601 bis 3625) durch die Firma Q. KG sanieren. Bei dieser Station handelt es sich um ein bergmännisch errichtetes Gewölbe, das auf einem Grundstück nicht ermittelbarer Eigentümer liegt (Flurstück R., Gemarkung N.). Bei den angrenzenden Anliegergrundstücken handelt es sich in Fließrichtung rechts um eine Wegeparzelle der Beigeladenen zu 2. (Flurstück S., Flur XX, Gemarkung N.) und in Fließrichtung links um das Grundstück der Klägerin (Flurstück T. Flur XX, Gemarkung N.). Bei der Sanierung wurde die unterspülte linke und rechte Gewölbemauer mit Stahlbeton ausgegossen. Im Verlauf der Arbeiten wurde weiter bemerkt, dass vom Böschungsfuß aufgehend in das darüber aufbauende Gewölbe erhebliche Ausbrüche bestanden. Daraufhin wurde der abgängige Gewölbebogen mit einer Stahlbetonkonstruktion instandgesetzt. Insgesamt beliefen sich die Kosten der Sanierungsarbeiten an Station 11 auf 45.232,15 €. Nach dem damaligen Kenntnisstand des Beigeladenen zu 1. belief sich der Anteil für den oberen Gewölbebereich auf 15 % (6.784,82 €) und derjenige für die Betonschürzen im Abflussbereich auf 85 % (38.447,33 €). Im Verlauf des späteren Verfahrens korrigierte der Beigeladene zu 1. den Kostenanteil für das Gewölbe auf 6.227,78 € und für die Gewölbefüße auf 39.004,39 €.

Das an die Station 11 angrenzende Grundstück der Beigeladenen zu 2. liegt derzeit ungenutzt und brach. Es ist ein schmaler, dicht bewachsener Grünstreifen, der nicht für Verkehrszwecke gewidmet ist. Der Zugang zu dem Grundstück erfolgt über zwei Brücken. Die im Unterstrom gelegene Brücke ist freistehend und dient der Erschließung der jenseits des N. s befindlichen Wohnbebauung. Auf die kleinere Fußgängerbrücke im Oberstrom führt ein schmaler Stichweg, der ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen zu 2. steht (Flurstück U., Flur XX, Gemarkung N.). Diese Brücke grenzt an das sanierte Gewölbe an, ist aber nicht dessen Bestandteil und war auch nicht Teil der streitgegenständlichen Sanierungsarbeiten. Nach den Katasterunterlagen handelte es sich bei dem Grundstück der Beigeladenen zu 2. im Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen um ein Straßengrundstück.

Das an die Station 11 angrenzende Grundstück der Klägerin ist mit einem Wohnhaus und einem Holzschuppen bebaut. Die Errichtung des Wohnhauses erfolgte ca. 1911. Zu diesem Zeitpunkt war der N. an dieser Stelle ein offenes Gewässer. Erst später erfolgte die Errichtung der Ufermauern und der Überwölbung. Anlass für den Bau des Gewölbes war wohl die Errichtung eines Holzschuppens ca. im Jahr 1945. Offenbar in den Jahren 1960 und 1961 erweiterte der damalige Grundstückseigentümer sein Wohnhaus durch einen massiv aus Stein gemauerten Anbau, der mit einer kleinen Teilfläche (die laut Angaben der Klägerin etwa 4 m² groß ist) über dem N. steht. Anlässlich dieser Bauarbeiten wurde der bereits bestehende Holzschuppen abgerissen, dann aber ca. 1961 an gleicher Stelle wieder aufgebaut. Der Holzschuppen befindet sich teilweise auf dem Gewölbe über dem N. und teilweise auf der jenseitigen Uferseite, die bereits zum im Eigentum der Beigeladenen zu 2. stehenden Grundstück gehört. Der gesamte Bereich des Gewölbes und teilweise auch des jenseitigen Uferbereichs ist eingefriedet (Jägerzaun, Rundholzzaun).

Nach Durchführung der Sanierungsarbeiten erörterte der Beigeladene zu 1. mit der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. ohne Erfolg die Frage der Kostenverteilung. Deswegen forderte der Beigeladene zu 1. den Beklagten auf, die Kostenbeteiligung der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. zu bestimmen.

Daraufhin setzte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 12. September 2011 auf Grundlage von § 79 Abs. 1 NWG gegen die Klägerin und die Beigeladene zu 2. jeweils eine Kostenbeteiligung in Höhe von 16.208,19 € fest. Die für die Sanierung der Ufermauern/Gewölbefüße angefallenen Aufwendungen drittelte er. Die Sanierungskosten für das Gewölbe verteilte er jeweils zur Hälfte auf die beiden Anlieger. Gegen den Beigeladenen zu 1. erließ der Beklagte keinen gesonderten Bescheid. Ihm wurden die genannten Bescheide vom 12. September 2011 jedoch unter dem 15. September 2011 zur Kenntnisnahme übersandt.

Am 21. September 2011 legte die Klägerin gegen den sie betreffenden Bescheid vom 12. September 2011 Widerspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, die Aufteilung der Kosten sei für sie nicht nachzuvollziehen. Die Beigeladene zu 2. legte gegen den sie betreffenden Bescheid vom 12. September 2011 ebenfalls Widerspruch ein. Der Beigeladene zu 1. legte keinen Widerspruch ein.

Unter dem 18. September 2012 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. jeweils einen Widerspruchsbescheid. Hierin wurden deren Kostenbeteiligung auf jeweils 12.086,52 € reduziert. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Beigeladene zu 1. habe einen prozentualen Anteil von 25 % (1.556,94 €) der Kosten für die Gewölbesanierung und einen prozentualen Anteil von 50 % (19.502,19 €) der Kosten für die Sanierung der Ufermauern zu tragen. Die übrigen Kosten in Höhe von 24.173,04 € seien als Mehrkosten im Sinne von § 75 Abs. 1 NWG anzusehen und von der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. zu gleichen Teilen zu tragen. Der die Klägerin betreffende Widerspruchsbescheid wurde dieser am 05. Oktober 2012 zugestellt.

Am 31. Oktober 2012 hat die Klägerin gegen den Kostenbeteiligungsbescheid des Beklagten vom 12. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die vom Beklagten festgelegte Kostenquote könne nicht nachvollzogen werden. Es fehle an einer Aufschlüsselung. Weiter werde bestritten, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeschrieben worden seien. Die Klägerin sei im Vorfeld nie über irgendwelche Arbeiten oder Planungen unterrichtet worden. Es werde daher auch bestritten, dass nicht kostengünstigere Sanierungsmaßnahmen möglich gewesen wären. Das Gewölbe über dem N. diene auf ihrem Grundstück lediglich der Abstützung eines alten Schuppens. Wäre mit ihr (der Klägerin) vor Durchführung der Arbeiten Rücksprache gehalten worden, hätte der Abriss des Schuppens veranlasst werden können, da dieser ohnehin nicht mehr genutzt werde. Die Sanierung des Gewölbes wäre dann jedenfalls in dem nun durchgeführten Maß nicht erforderlich gewesen. Ohnehin sei nicht ersichtlich, warum sich die Klägerin überhaupt an den Kosten der Sanierung zu beteiligen habe. Denn aus den vorherigen Gerichtsentscheidungen in dieser Angelegenheit ergebe sich, dass der Beigeladene zu 1. unterhaltungspflichtig sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2011 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 18. September 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält seine Bescheide für rechtmäßig und tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.

Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keine Anträge.

Die Beigeladene zu 2. hat gegen den sie erlassenen Kostenbeteiligungsbescheid des Beklagten vom 12. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2012 am 01. November 2012 Klage (4 A 263/12) erhoben. Am 29. April 2013 hat auch der Beigeladene zu 1. Klage (4 A 68/13) erhoben; mit dieser verfolgt er die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung einer höheren Mehrkostenbeteiligung gegen die Anlieger.

Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19. März 2015 die Örtlichkeiten im Bereich der Station 11 (XXX bis XXX) in der mündlichen Verhandlung vor Ort in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 4 A 263/12 und 4 A 68/13 sowie auf die in allen drei Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 2. Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Die angegriffenen Bescheide sind zwar rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin aber nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Kostenfestsetzung ist § 79 Abs. 1 NWG. Hiernach kann die Wasserbehörde im Streitfall bestimmen, wem und in welchem Umfang die Unterhaltung, eine Kostenbeteiligung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. Das Verwaltungsgericht hat die behördliche Entscheidung zum einen hinsichtlich der rechtmäßigen Ausübung des Entschließungsermessens und zum anderen hinsichtlich der Entscheidung in der Sache zu überprüfen, wobei letztere nicht nur auf Ermessensfehler, sondern auch dahin zu untersuchen ist, ob die Entscheidung der Gesetzeslage entspricht (so zur Festlegung der Unterhaltungspflicht: Reffken/Elsner, NWG, § 79, Rn. 3; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. März 1991 - 3 OVG A 290/88 -, ZfW 1993, 230; für die Kostenbeteiligung kann nichts anderes gelten).

1. Die Entscheidung des Beklagten, nach § 79 Abs. 1 NWG tätig zu werden, ist nicht zu beanstanden. Ein Streitfall liegt vor.

2. Der Beklagte hat die Kostenbeteiligung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG in der seit dem 01. März 2010 geltenden Fassung zwar in rechtswidriger Weise festgesetzt. Hierdurch wird die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt. Denn der auf sie entfallende Kostenanteil ist höher als bislang vom Beklagten festgesetzt.

a. § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG in der seit dem 01. März 2010 geltenden Fassung regelt für den Fall, dass sich die Kosten der Gewässerunterhaltung deshalb erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen hat. Nach § 75 Abs. 1 Satz 4 NWG genügt eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten. Bei der Kostenbeteiligung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG handelt es sich um einen Aufwendungsersatz, der hier rechtsbegründend von dem Beklagten als unterer Wasserbehörde festgesetzt wird (Reffken/Elsner, a.a.O., § 75, Rn. 1).

b. Das Grundstück der Klägerin musste durch die im August und September 2010 durchgeführten Sanierungsmaßnahmen in seinem Bestand besonders gesichert werden (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 NWG). Die dringende Sanierungsbedürftigkeit der Gewölbestation 11 des N. es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und folgt im Übrigen aus den Anlagen 1 und 2 des Gutachtens der P. Gesellschaft für Ingenieur-, Hydro- und Umweltgeologie mbH vom 25. April 1996. Bei einer weiteren Untätigkeit wäre das Gewölbe möglicherweise eingestürzt. Das Grundstück, das Wohnhaus sowie der Schuppen der Klägerin wären dadurch in ihrem Bestand bedroht gewesen, zumal die Gebäude teilweise auf dem Gewölbe errichtet wurden.

Dass die durchgeführten Arbeiten erheblich über die ursprünglich vom Beklagten angeordneten Sanierungsmaßnahmen hinausgingen, ist ohne Belang. Denn die Festsetzung eines Mehrkostenersatzes auf Grundlage von §§ 79, 75 NWG setzt nicht voraus, dass die abgerechneten Arbeiten zuvor durch die Wasserbehörde im Wege eines Verwaltungsakts angeordnet worden sind. Zudem erfolgte die Sanierung des Gewölbes vorliegend in enger Absprache mit dem Beklagten, der sich hierdurch jedenfalls konkludent mit dem Umfang der Sanierungsmaßnahmen einverstanden erklärt hat.

Auf die Frage, ob es sich bei dem Gewölbetunnel auch um eine im Eigentum der Klägerin stehende Anlage im oder am Gewässer handelt (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. NWG), kommt es somit nicht an.

c. Durch die Bestandssicherung haben sich die Kosten der Gewässerunterhaltung um insgesamt 22.942,27 € erhöht.

aa. Bei der Berechnung der von den Anliegern zu tragenden Mehrkosten gilt nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich das Folgende: § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG begründet als Rechtsfolge ausdrücklich eine Verpflichtung zum Ersatz der Mehrkosten. Dies korreliert mit dem Tatbestand der genannten Norm, der u.a. eine durch die besondere Bestandssicherung hervorgerufene Erhöhung der Kosten der Gewässerunterhaltung verlangt. Eben diese Differenz zwischen den Kosten der „normalen“ Gewässerunterhaltung und den tatsächlich entstandenen Kosten - welche zusätzlich die durch die besondere Bestandssicherung hervorgerufenen Aufwendungen beinhalten - soll auf die betreffenden Anlieger umgelegt werden. Die vom Beklagten allein vorgenommene Interessenbewertung wird diesen gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht. Vielmehr sind in den Fällen des § 75 Abs. 1 NWG die zu verteilenden Mehrkosten zumindest annähernd zu ermitteln (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 4 NWG; im Ergebnis ebenso: VG Braunschweig, Urteil vom 13. September 2006 - 2 A 277/05 -, n.v.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2012 - 9 A 184/11 -, zitiert nach juris).

bb. Ausgangspunkt der Ermittlung der Mehrkosten ist somit die Frage, auf welchen Betrag sich die „normalen“ Kosten der Gewässerunterhaltung belaufen hätten, die ohne die besondere Sicherung der Anliegergrundstücke entstanden wären. Zur Bestimmung dieser (fiktiven) Kosten ist zunächst der Umfang der gesetzlichen Unterhaltungspflicht zu ermitteln.

Nach § 61 Abs. 1 NWG, der für Niedersachsen die rahmenrechtliche Regelung des § 39 Abs. 1 WHG ersetzt (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 4 NWG), umfasst die Unterhaltung eines Gewässers seinen ordnungsgemäßen Abfluss sowie seine Pflege und Entwicklung. Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 4 NWG gehören zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung insbesondere die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer sowie die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen. Nach § 39 Abs. 2 WHG ist die Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG auszurichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an sie stellt, der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung tragen sowie Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft berücksichtigen. Die Unterhaltungspflicht dient somit wasserwirtschaftlichen Belangen und der Erfüllung wasserwirtschaftlicher Anforderungen. Sie ist damit ihrem Umfang nach nicht als umfassende Verantwortung für einen in jeder Hinsicht gefahrlosen Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer ausgestaltet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 20 B 151/11 -, ZfW 2012, 46).

Auch ausgebaute Gewässer sind seit dem 7. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 7. Februar 1990 (Nds. GVBl. S. 53) nur in dem Umfang zu unterhalten, wie dies zur Erreichung der in § 61 Abs. 1 NWG genannten Ziele erforderlich ist. Dies gilt gemäß § 61 Abs. 3 NWG nur dann nicht, soweit in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 68 WHG (bei dem Verweis auf § 66 im Gesetzestext handelt es sich um ein redaktionelles Versehen; vgl. Reffken/Elsner, NWG, § 61, Rn. 24) etwas anderes bestimmt ist. Für den N. existiert eine derartige Regelung, die dem Beigeladenen zu 1. als Unterhaltungspflichtigen aufgibt, das Gewässer in dem Zustand zu erhalten, in den es durch den Ausbau versetzt wurde, nicht. Denn diese Möglichkeit der Festschreibung bestand vor dem 7. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 7. Februar 1990 nicht (vgl. Reffken/Elsner, NWG, § 61, Rn. 24). Der N. wurde unstreitig bereits lange Zeit vorher ausgebaut. Allerdings schließt § 79 Abs. 1 Satz 1 NWG die Möglichkeit nicht aus, bei der Festlegung des Unterhaltungsumfangs den Ausbauzweck zu berücksichtigen. Der Beklagte war daher nicht gehindert, gegenüber dem Beigeladenen zu 1. den Erhalt des bestehenden Ausbauzustands des N. s anzuordnen (so auch schon OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 13 LC 2/06; vgl. auch Reffken/Elsner, NWG, § 61, Rn. 24).

cc. Das Gericht ist der Überzeugung, dass eine wasserwirtschaftlich ordnungsgemäße Abführung des N.  wegen der eng besiedelten Tallage ohne bauliche Anlagen nicht möglich ist. Dementsprechend ist der N. regelmäßig vor und hinter dem hier streitgegenständlichen Gewölbetunnel durch Ufermauern eingefasst. Auch unmittelbar oberhalb und unterhalb des Grundstücks der Klägerin ist das Ufer des N. - jeweils zumindest einseitig - durch eine Natursteinmauer befestigt. Die Füße des streitgegenständlichen Gewölbetunnels stellen sich in ihrer maßgeblichen Funktion der Wasserabführung nicht anders dar als diese Mauern, zumal sie vergleichsweise niedrig gehalten wurden. Die Sanierung der Gewölbefüße war daher zur Sicherung eines einwandfreien Gewässer- und Uferzustands erforderlich. Die hierbei entstandenen Aufwendungen sind grundsätzlich vom Beigeladenen zu 1. allein zu tragen, da er insoweit zur Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht nach § 61 Abs. 1 NWG tätig wurde. Soweit hierdurch - gewissermaßen reflexhaft - auch eine Sicherung der anliegenden Grundstücke erfolgte, rechtfertigt dies einen Kostenausgleich nach § 75 Abs. 1 NWG grundsätzlich nicht. Lediglich soweit dem Beigeladenen zu 1. bei der Sanierung der Gewölbefüße durch die Existenz des darüber befindlichen Gewölbebogens Mehraufwendungen entstanden sind, kann ein Kostenerstattungsanspruch auf Grundlage von § 75 Abs. 1 NWG bestehen. Denn nur insoweit liegen die von der genannten Norm tatbestandlich vorausgesetzten Mehrkosten vor. Das Gewölbe selbst (die „Deckelung“) trägt zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses - schon wegen des grundsätzlich fehlenden Wasserkontakts - zweifelsfrei nichts bei. Die auf das Gewölbe entfallenden bzw. durch das Gewölbe verursachten Sanierungsaufwendungen sind daher als Mehrkosten im Sinne von § 75 Abs. 1 NWG vollumfänglich auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke umzulegen.

dd. Bei den somit im Rahmen des § 75 Abs. 1 NWG umlagefähigen Gewölbekosten handelt es sich zum einen um die Aufwendungen, die für die Sanierung der Gewölbedecke an sich angefallen sind. Zum anderen ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Gewölbedecke die Sanierung der Gewölbefüße deutlich erschwert hat. Durch den niedrigen Querschnitt (ca. 1,20 m bis 1,40 m) stellten sich der Heraustransport der Kies- und Geschiebeanlandungen sowie der Hereintransport von Baumaterial als problematisch dar. Das Beseitigen von größeren Gesteinsbrocken war nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich, da Gerät nur sehr bedingt eingesetzt werden konnte und die Arbeiten folglich überwiegend von Hand ausgeführt werden mussten. Das Gewölbe der Station 11 war zudem so stark geschädigt, dass Arbeiten in diesem Bereich nur mit entsprechenden Abstützungsmaßnahmen möglich waren (vgl. Ingenieurbüro V., Bericht über die Ortsbesichtigung vom 16. März 2010). Zudem war das Gewölbe von innen zu beleuchten. Auch waren die Arbeiter verpflichtet, Atemschutzmasken sowie einen Helm zu tragen. Jeweils nach einer zweistündigen Tätigkeit hatten sie eine Pause von 30 Minuten einzulegen. Wegen der niedrigen Arbeitshöhe waren Arbeitsplattformen zu schaffen (vgl. Schreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom 21. Mai 2010).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält das Gericht die vom Beigeladenen zu 1. mit Schriftsatz vom 04. Februar 2015 im Verfahren 4 A 68/13 mitgeteilten gewölbebedingten Kosten für schlüssig und nachvollziehbar. Das Gericht sah sich lediglich gehalten, die Multiplikationsfehler der Positionen 2 und 3 zu korrigieren, so dass es daher im Weiteren von gewölbebedingen Kosten in Höhe von insgesamt 22.942,27 € ausgeht. Die von der Beigeladenen zu 2. insoweit gerügten Punkte verfangen nicht. Denn eine weitere Präzisierung der Position „zusätzliches Material“ war nicht erforderlich. Der Beigeladene zu 1. hat insoweit 40 % der von der Firma Q. KG in Rechnung gestellten Materialkosten für das Gewölbe angesetzt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Ansatz sachlich überzogen ist. Nach § 75 Abs. 1 Satz 4 NWG ist zudem eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten ausreichend. Der Beigeladenen zu 2. ist zudem zwar darin zuzustimmen, dass das Vorhalten von Tauch- und Motorpumpen auch bei normalen Unterhaltungsarbeiten an den Ufern erforderlich ist. Dementsprechend hat der Beigeladene zu 1. jedoch auch nur die Hälfte der entstandenen Aufwendungen für das Vorhalten der Pumpen als gewölbebedingte Kosten ausgewiesen. Dies hält das Gericht unter Berücksichtigung der geschilderten Arbeitsabläufe für nachvollziehbar.

Die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen waren auch von ihrem Umfang her gerechtfertigt. Denn sie erschienen zur sachgerechten Unterhaltung aus der Sicht einer sparsam wirtschaftenden und zugleich vorausschauend planenden Körperschaft zum Zeitpunkt der Planung und Durchführung der Unterhaltung erforderlich. Bei der Beurteilung, was im Einzelfall bei der Art und Weise der Durchführung der Unterhaltung für notwendig und erforderlich gehalten werden darf, steht dem Unterhaltungsverband bzw. der Wasserbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch überschritten ist. Diese Grenze ist erst dann überschritten, wenn Kosten in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also auch sachlich schlechthin nicht mehr als vertretbar hätten erscheinen dürfen (mit ausführlicher Begründung VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2012 - 9 A 184/11 -, juris). In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin zwar vor, die Sanierungsarbeiten seien nicht notwendig gewesen, da das Gewölbe auch hätte abgerissen werden können. Dieser Einwand ist jedoch vor dem Hintergrund, dass ihr Wohnhaus zum Teil auf dem Gewölbe errichtet worden ist, lebensfremd und abwegig.

Schließlich bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Höhe der durch die Firma Q. KG in Rechnung gestellten Beträge. Insbesondere war eine öffentliche Ausschreibung der Leistung nicht erforderlich gewesen. Denn nach § 3 Abs. 5 VOB/A in der Fassung vom 31. Juli 2009 ist eine freihändige Vergabe zulässig, wenn die öffentliche oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist. Dies ist nach Nr. 3 der genannten Vorschrift besonders dann der Fall, wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können. Unter Berücksichtigung der soeben dargestellten Arbeitsbedingungen lagen diese Voraussetzungen zweifelsfrei vor. Aus demselben Grund war auch eine Abrechnung der Leistung nach Stunden möglich.

d. Bei der Ermittlung der von der Klägerin zu tragenden Mehrkosten ist weiter zu berücksichtigen, dass sich auch die Beigeladene zu 2. an dem Mehrkostenausgleich zu beteiligen hat. Denn auch ihr Grundstück wurde durch die Sanierung im Bestand besonders gesichert (vgl. die unter dem Aktenzeichen 4 A 263/12 ergangene Entscheidung des erkennenden Gerichts vom heutigen Tag).

Ausgangspunkt der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. vorzunehmenden Kostenverteilung ist nach Auffassung des Gerichts die an das jeweilige Grundstück angrenzende Gewässerlänge. Denn dieser Maßstab verkörpert die vom Tatbestand des § 75 Abs. 1 NWG vorausgesetzte besondere Bestandssicherung der angrenzenden Grundstücke in objektiver Weise und ist daher grundsätzlich auch dazu geeignet, einen gerechten Ausgleich zwischen mehreren Mehrkostenschuldnern herzustellen. Im vorliegenden Fall beträgt die Länge des sanierten Gewölbes 24 Meter. Es grenzt in Fließrichtung linksseitig auf voller Länge an das Grundstück der Klägerin und in Fließrichtung rechtsseitig auf voller Länge an das Grundstück der Beigeladenen zu 2. an. Beide Grundstücke waren also von der Sanierungsmaßnahme gleichermaßen betroffen. Auch war beiden Grundstücken jeweils nur mit einer Sanierung des Gewölbes auf voller Länge gedient. Hiernach beliefe sich der von der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. zu tragende Kostenanteil auf jeweils 11.471,13 €.

Der genannte Aufteilungsmaßstab bedarf aber dann einer Korrektur, wenn die aus der Sanierungsmaßnahme tatsächlich gezogenen oder zumindest objektiv noch ziehbaren Nutzen für die unterschiedlichen Mehrkostenschuldner deutlich auseinanderfallen. Denn es entspricht der sich aus der Natur der Sache ergebenden Billigkeit, dass derjenige, der im Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme Vorteile erlangt hat, auch die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu tragen hat. Nur eine an den konkreten Nutzen orientierte Kostenverteilung entspricht der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (so die ständige Rechtsprechung des BGH für den internen Ausgleich von zwei Gesamtschuldnern auf Grundlage von § 426 Abs. 1 BGB; statt aller: BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - 9 ZR 161/91 -, juris)

Der vorliegende Fall bedarf einer solchen Korrektur. Denn die Klägerin zieht aus der streitgegenständlichen Sanierung des Gewölbes einen deutlich größeren Nutzen als die Beigeladene zu 2. Dabei nimmt das Gericht für die Vorteilsbewertung nicht nur die Situation auf dem jeweiligen Grundstück, welches besonders gesichert wurde, in den Blick. Vielmehr stellt es auch auf die Umstände ab, die jenseits der jeweils eigenen Grundstücksgrenze liegen; dies jedenfalls dann, sofern diese Umstände mit der Situation des gesicherten Grundstücks eine Einheit bilden und nicht getrennt voneinander betrachtet werden können. So liegt es hier im Falle der Klägerin. Die Klägerin und/oder ihre Rechtsvorgänger haben den weit überwiegenden Bereich oberhalb der Gewölbedecke der Nutzung des klägerischen Grundstücks zugeschlagen und sich hierdurch faktisch „einverleibt“. Für einen Außenstehenden wird der Eindruck erweckt, dass auch der auf der Gewölbedecke liegende Grund und Boden zu dem Grundstück der Klägerin gehört. So befindet sich nicht nur der Garten der Klägerin teilweise auf dem Gewölbe. Vielmehr stehen auf der Gewölbedecke auch Teile ihres massiv gebauten Wohnhauses sowie ihres Holzschuppens. Die Klägerin hat zwar erklärt, dass sie an dem Schuppen kein Interesse mehr habe, so dass dieser hätte abgerissen werden können, um eine Sanierung des Gewölbes zu vermeiden. Dies ist aber bereits deshalb unerheblich, weil sich die Situation im Hinblick auf das Wohngebäude grundlegend anders darstellt. Dieses wurde - wie bereits mehrfach dargelegt - ebenfalls zum Teil auf dem Gewölbe errichtet. Ein Abriss des Gewölbes wäre damit ohne die gleichzeitige Errichtung von alternativen Stützvorrichtungen nicht möglich gewesen. Für das Gericht steht daher fest, dass der sichere Bestand des Gewölbes für die Klägerin von grundlegendem Interesse gewesen ist.

Hingegen handelt es sich bei dem Grundstück der Beigeladenen zu 2. um ein brachliegendes Grundstück, das sie weder zu eigenen noch zu öffentlichen Zwecken nutzt. Das Grundstück war zwar im Zeitpunkt der Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen im Kataster als Straßengrundstück verzeichnet. Eine Widmung für Verkehrszwecke ist jedoch nie erfolgt und in Zukunft auch zweifelsfrei nicht zu erwarten.

Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Gegebenheiten erscheint es dem Gericht unter Billigkeitsgesichtspunkten als sachgerecht, die Klägerin mit einem Kostenanteil von 90 % der durch das Gewölbe verursachten Mehrkosten (20.648,04 €) zu belasten und die Beigeladene zu 2. mit 10 % (2.294,22 €).

e. Die bislang seitens des Beklagten gegenüber der Klägerin festgesetzten Mehrkosten unterschreiten diesen Betrag. Deshalb sind die angefochtenen Bescheide zwar rechtswidrig. Sie belasten die Klägerin jedoch nicht, weshalb sich eine Aufhebung der Bescheide in diesem Verfahren verbietet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, entspricht es nicht der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten ersetzt werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

4. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil der Rechtssache hinsichtlich der Fragen, wie die Mehrkosten im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG bei der Sanierung eines Gewölbetunnels zu berechnen und wie die ermittelten Mehrkosten auf mehrere Eigentümer von Anliegergrundstücken zu verteilen sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt.