Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 18.10.2007, Az.: 2 A 208/07

Abschiebung; Abschiebungshindernis; Absehbarkeit; Asylantrag; atypischer Ausnahmefall; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Ausnahmefall; Ausreise; Ausreisehindernis; Duldung; Identitätspapier; Kettenduldung; Kurde; Mitwirkung; Pass ; Passersatzpapier; Personaldokument; Personenstandsdokument; Politiker; Regelfall; Regelversagungsgrund; Syrien; tatsächlicher Grund; tatsächliches Abschiebungshindernis; unverschuldetes Ausreisehindernis; Verschulden; zumutbare Anstrengung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
18.10.2007
Aktenzeichen
2 A 208/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Kläger stammen aus Syrien und sind eigenen Angaben zufolge yezidische Kurden. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der übrigen Kläger. Der Ehemann und Vater der Kläger; Herr I. B., lebt in Syrien und soll dort als Politiker der Yekiti Partei und als Anwalt für die kurdische Sache aktiv sein. Im Dezember 2001 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier Asylanträge. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. bzw. 21. Dezember 2001 abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in ihrem Fall nicht vorliegen und sie wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, wobei ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Syrien angedroht wurde. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Oldenburg mit rechtskräftigem Urteil vom 27. November 2002 (11 A 123/02) zurück.

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Da die Abschiebung der Kläger aus tatsächlichen Gründen unmöglich war, erhielten sie von dem Beklagten Duldungen. Die Kläger besaßen keine syrischen Personaldokumente. Aufforderungen des Beklagten, solche oder syrische Personenstandsregisterauszüge vorzulegen, kamen sie nicht nach. Seit 2003 bemühte sich der Beklagte auch aus eigener Initiative, Personenstandsdokumente für die Kläger zu erlangen. Im Zusammenhang mit einem Visumsantrag des Ehemannes und Vaters der Kläger waren Kopien des syrischen Familienbuches der Kläger vorgelegt worden, mit denen der Beklagte zunächst über die deutsche Botschaft in Damaskus versuchte, Personaldokumente für die Kläger zu erlangen. Nachdem sich die Botschaft ausweislich eines Schreibens vom 16. August 2006 hierzu seit Mitte 2005 wegen fehlender Mitwirkung der syrischen Behörden nicht - mehr - im Stande sah, beauftragte der Beklagte einen syrischen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung eines Personenstandsregisterauszuges. Dessen Bemühungen waren erfolgreich und seit Januar 2007 ist der Beklagte im Besitz von Personenstandsregisterauszügen für die Kläger. Diese Auszüge sandte der Beklagte wohl im März 2007 an die syrische Botschaft, mit der Bitte Pass- oder Passersatzpapiere auszustellen. Bis heute liegt eine Antwort der Botschaft nicht vor.

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Am 1. Dezember 2004 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2005 ab. Wie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestandkräftig festgestellt habe, könnten sich die Kläger nicht auf Abschiebungshindernisse berufen. Ihre Abschiebung sei allein aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, weil Pass- oder Passersatzpapiere nicht vorlägen. Dies jedoch hätten die Kläger wegen fehlender Mitwirkung selbst zu vertreten. Da die Kläger somit nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert seien, könne ihnen eine Aufenthaltserlaubnis weder nach § 30 Abs. 4 AuslG noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden.

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Hiergegen haben die Kläger am 27. Juni 2005 Klage erhoben.

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Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie hätten es nicht zu verantworten, dass sie nicht nach Syrien ausreisen könnten. Ihr Ehemann und Vater sei ein in Syrien sehr bekannter kurdischer Politiker und Anwalt. Die syrischen Behörden würden eine Familienzusammenführung für einen derart oppositionell tätigen Menschen nicht ermöglichen.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juni 2005 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid und ergänzt sein Vorbringen dahin, die Kläger hätten die Möglichkeit, sich Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen. Dies wäre z.B. mithilfe des Familienbuches möglich. Auch könne der in Syrien lebende Vater und Ehemann der Kläger bei der Beschaffung behilflich sein. Bei derartigen Bemühungen müsse er gegenüber den Behörden nicht angeben, dass er für seine im Ausland lebenden Familienangehörigen tätig werde.

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Das Gericht hat am 13. März 2007 mündlich verhandelt. Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten war das Verfahren bis zum 20. September 2007 zum Ruhen gebracht worden. Hintergrund waren die gerade angelaufenen Bemühungen des Beklagten, mit Hilfe des Familienbuches in den Besitz von Pass- oder Passersatzpapieren für die Kläger zu gelangen. Für den jetzt eingetretenen Fall, dass es nach Ablauf des Ruhens einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Die Kläger haben im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

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Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der, wie die Kläger, vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

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Sowohl die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland als auch ihre freiwillige Ausreise nach Syrien sind aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil sie nicht über die dafür erforderlich Personaldokumente verfügen. Mit einem Wegfall dieses Ausreisehindernisses ist nicht in absehbarer Zeit zu rechnen. Als absehbare Zeit hat die Kammer mit Urteil vom 11.2.2005 (2 A 355/03, bestätigt durch Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 4.1.2006 -10 LA 41/05) einen Zeitraum von drei Monaten angesehen. Dies trägt dem gesetzgeberischen Zweck des § 25 Abs. 5 AufenthG Rechnung, die früher übliche Praxis der Erteilung von Kettenduldungen zu beenden. Es ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht damit zu rechnen, dass es innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten gelingen wird, für die Kläger von der syrischen Botschaft Pass- oder Passersatzpapiere zu erlangen. Im März 2007 hat sich der Beklagte unter Vorlage von Originalpersonenstandsregisterauszügen der Kläger an die syrische Botschaft mit der Bitte gewandt, Personaldokumente für die Kläger auszustellen. Bis heute ist offenbar nicht einmal eine Eingangsbestätigung durch die Botschaft erfolgt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich diese Haltung in absehbarer Zeit ändern wird. Für diese Einschätzung ist maßgeblich, dass die Kläger Kurden sind und solche von syrischen Behörden grundsätzlich keinen Nationalpass erhalten, weil sie als unerwünschte Volksgruppe gelten und aus Sicht des syrischen Staates staatenlos sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2005 -3 L 264/03; VG Hannover, Urteil vom 23.8.2005 -2 A 1478/03-, jeweils zitiert nach juris). Im Fall der Kläger kommt erschwerend hinzu, dass ihr Ehemann und Vater in Syrien aktiv und an herausgehobener Stelle für die kurdische Opposition politisch und öffentlichkeitswirksam tätig ist. Dass die Kläger Kurden aus Syrien sind, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Sie haben sich zu dieser Volkszugehörigkeit bereit in ihren Asylverfahren bekannt. Es liegen ferner für den Ehemann und Vater der Kläger Bescheinigungen der kurdischen Yekiti-Partei, zwei gerichtliche Vorführbefehle sowie eine Mitteilung der syrischen Rechtsanwaltskammer vor, nach denen Herr I. B. Mitglied der Partei und seit 1988 Anwalt ist und an deren Echtheit zu Zweifeln, die Kammer keinen Anlass hat. Folglich ist, was auch von dem Beklagten nicht bestritten wird, von der kurdischen Volkszugehörigkeit der Kläger mit der Folge auszugehen, dass sie absehbar keine Personaldokumente erhalten werden.

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Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger steht § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nicht entgegen. Danach darf ein solcher Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Gemäß Satz 4 der Vorschrift liegt ein Verschulden in diesem Sinne u.a. vor, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Ein derartiges Verschulden kann den Klägern nicht zur Last gelegt werden. Allerdings ist ein Ausländer, der, wie die Kläger, einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Eine derartige Mitwirkung haben die Kläger in der Vergangenheit vermissen lassen. Indes rechtfertigt dies nicht den Vorwurf zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt zu haben. Denn zum einen sind derartige Anstrengungen für die Kläger nicht zumutbar, zum anderen ist unabhängig davon das Fehlen derartiger Anstrengungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr ursächlich für das Bestehen eines tatsächlichen Ausreisehindernisses.

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Was dem Ausländer an Handlungen zuzumuten ist, beantwortet sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Allerdings dürfen dem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtlose Handlungen nicht abverlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2006 -1 B 54/06-, zitiert nach juris; Beschluss vom 16.12.1998 -1 B 105/98-, Buchholz 402.240 § 30 AuslG 1990 Nr. 10). So wäre es jedoch im Fall der Kläger, wollte man sie zur Mitwirkung an der Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren anhalten. Denn nach dem oben Gesagten sind derartige Bemühungen für Kurden aus Syrien von vornherein zum Scheitern verurteilt. Selbst wenn man dies nicht so sehen wollte und zumindest ihre Mitwirkung an der Beschaffung von Personenstandsregisterauszügen als erforderlich ansehen wollte, die letztlich vom Beklagten auch tatsächlich beschafft werden konnten, so kann ihnen ein solches Unterlassen im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht - mehr - vorgehalten werden. Denn die tatsächliche Unmöglichkeit ihrer Ausreise beruht nicht mehr ursächlich auf einem solchen Unterlassen. Wie aus den Bemühungen des Beklagten seit März diesen Jahres ersichtlich ist, ist der syrische Staat auch bei Vorlage dieses Registers offenbar nicht bereit, Personaldokumente für die Kläger auszustellen. Da § 25 Abs. 5 AufenthG nicht den Charakter einer Sanktionsnorm für vergangenes, möglicherweise pflichtwidriges Verhalten hat, kommt es aus Rechtsgründen auf eine etwaige, in der Vergangenheit liegende, aktuell aber für das Bestehen eines Ausreisehindernisses nicht mehr ursächliche Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht an.

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Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger steht schließlich auch nicht ein Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufenthG entgegen. Insbesondere gelangt § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht zum Tragen. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und u.a. gemäß Nr. 1 der Lebensunterhalt gesichert ist. Beide Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht. Zwar ist dieser Regelversagungsgrund auch im Anwendungsbereich von § 25 Abs. 5 AufenthG zu beachten (Urteil der Kammer vom 25.1.2007 -2 A 264/05-), die Kläger können sich jedoch auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelvermutung beseitigt. Ein solcher atypischer Sonderfall ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar wäre. Eine derartige Wertentscheidung ist u.a. der aus Art 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz, dass niemand zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden darf (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 3.3.2004 -1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, BVerfGE 109, 279-391). Man würde die Kläger jedoch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns machen, wenn man ihnen die von ihnen nicht verschuldete und in absehbarer Zeit nicht zu beseitigende Passlosigkeit, die erst den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG eröffnet, als Versagungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufenthG anspruchsvernichtend entgegenhalten würde. Denn ihnen ist es nicht möglich, den Regelversagungsgrund zu beseitigen. Weil ebenso wenig absehbar ist, wann die Kläger ihren Lebensunterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu sichern in der Lage sein werden, hätte das Eingreifen des Regelversagungsgrundes zur Folge, dass dem bei ihnen vorliegenden tatsächlichen Abschiebungshindernis auch weiterhin nur durch die Erteilung von (Ketten-) Duldungen Rechnung getragen werden könnte. Dies wiederum widerspräche einerseits der Funktion einer Duldung, die nur ein Instrument des zeitweisen Vollstreckungsaufschubes, nicht aber ein ersatzweises Aufenthaltsrecht sein soll (BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 -1 C 9/95-, BVerwGE 105, 35, 43) und andererseits dem in Kenntnis dieser Rechtsprechung mit § 25 Abs. 5 AufenthG verfolgten gesetzgeberischen Zweck.

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Mithin haben die Kläger Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, denn nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthGkann einem Ausländer bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein solcher Aufenthaltstitel erteilt werden. Dieses Ermessen ist hier jedoch auf Null reduziert, so dass nur die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Kläger ermessensgerecht im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ist. Zunächst greift zugunsten der Kläger § 25 Abs. 5 Satz 2, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll , wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Dies ist bei den Klägern der Fall. Eine Entscheidung zuungunsten der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen kommt damit nur in Betracht, wenn, von dem Beklagten zu belegende oder sonst ersichtliche Gesichtspunkte erkennbar sind, die dies ausnahmsweise rechtfertigen. Derartige Gesichtspunkte sind vom Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.