Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 15.10.2007, Az.: 4 A 185/05

Abschiebungsverbot; Asyl; Asylanerkennung; Asylberechtigung; exponierte Stellung; Gefahr der Verfolgung; Glaubhaftigkeit; Gutachten; inländische Fluchtalternative; politische Verfolgung; posttraumatische Belastungsstörung; Russische Föderation; Russland; Schutz vor Abschiebung; Tschetschenien; Vorverfolgung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
15.10.2007
Aktenzeichen
4 A 185/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stammt aus Tschetschenien. Er reiste am 05.08.2003 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte am 11.08.2003 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

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Zur Begründung gab er beim I. im Wesentlichen an, sein Vater sei ein enger Berater von Maschadov gewesen. Er, der Kläger, habe bereits im ersten Tschetschenienkrieg für die Unabhängigkeit gekämpft. Am 02.05.2003 sei er festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, sich an den Kämpfen beteiligt zu haben. Man habe ihn in ein Erdloch gesteckt und dort bis zum 12.05.2003 gefangengehalten. Er sei misshandelt und verhört worden. Man habe von ihm wissen wollen, wo sein Vater sei. Mit Hilfe von Lösegeldzahlungen, die ein Freund seines Vaters vermittelt habe, sei er schließlich freigekommen.

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Mit Bescheid vom 18.10.2005 lehnte das I. den Asylantrag unter Bezugnahme auf die Einreise des Klägers nach Deutschland auf dem Landweg. Es hielt im Übrigen den Sachvortrag des Klägers nicht für glaubhaft. Zudem bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Deshalb stellte es weder das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch solcher nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fest und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf.

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Hiergegen hat der Kläger am 25.10.2005 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, die Einwände gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben seien nicht nachvollziehbar. Sei Vater sei zwischen 1992 und 1994 Vizeminister für Landwirtschaft unter Maschadov gewesen und habe ihm im ersten Tschetschenienkrieg als Berater zur Seite gestanden. Er, der Kläger, habe in einer fünfzigköpfigen Kampftruppe gekämpft. Nach diesem Krieg hätte er bis zum Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges, an dem er als einfacher Soldat teilgenommen habe, als Chauffeur seines Vaters gearbeitet. Anfang 2003 sei er mit einigen anderen nach Machkety gegangen. Ihre Waffen hätten sie versteckt gehabt. Zuhause habe man ihn dann im Schlaf überrascht. 10 bis 15 Männer seien gekommen, hätten ihn mitgenommen, verhört, mit Strom gefoltert. Die Leute hätten bereits viel gewusst, auch seinen Namen. Da er aus einer politisch exponierten Familie stamme, sei er im Visier der russischen Sicherheitskräfte. Der Kläger hat im Laufe des Gerichtsverfahrens ein Gutachten der Fa. M. aus N. vom 21.05.2007 vorgelegt, in dem ihm aufgrund erlittener Traumatisierungen das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung attestiert wird.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Er hat im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen bestätigt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 18.10.2005 in Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger gem. § 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation festgestellt wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und nimmt auf diesen Bezug.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie auf die beigezogenen Akten des I. Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ebenso wie die aus der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Liste ersichtlichen Erkenntnismittel Gegenstand mündliche Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat Erfolg.

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Nach § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970ff) ist einem Ausländer vom I. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er in seinem Herkunftsstaat den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausgesetzt ist.. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer an Leben, Freiheit oder wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure bedroht ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift deckt sich mit demjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, S. 531). Dagegen verlangt sie u.a. keinen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht und ist deshalb etwa auch einschlägig, wenn die Anerkennung als asylberechtigt wegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht möglich ist. Ist derjenige, der um Schutz als politischer Flüchtling nachsucht, wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist; Hierfür ist erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 08.09.1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191 m.w.N.). Hat der Ausländer hingegen seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann ihm nur dann die Flüchtlingseigenschaft gewährt werden, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist der Fall, wenn bei Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143, 151). Ein subjektiver (selbst geschaffener) Nachfluchtgrund ist dabei nur dann von Bedeutung, wenn er sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt und sich der Ausländer beim Verlassen seines Heimatstaates in einer latenten Gefährdungslage befunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, DVBl. 1989, 722).

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Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klage Erfolg. Der Einzelrichter ist nach den Ergebnissen der Auswertung des Akteninhalts und der informatorischen Anhörung des Klägers, der ausführlich und widerspruchsfrei auf die Fragen des Gerichts geantwortet hat, davon überzeugt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

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Das Gericht hält den Kläger für vorverfolgt aus seiner Heimat ausgereist. Es glaubt ihm, dass er vor seiner Flucht aus Tschetschenien von russischen Sicherheitskräften gefangen genommen und misshandelt wurde. Zwar kann das Gericht die Bedenken des den angefochtenen Bescheid erlassenen Einzelentscheiders hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers nachvollziehen, denn das Vorbringen war in der Tat relativ pauschal und detailarm. Gleichwohl ist es dem Kläger im Laufe des Gerichtsverfahrens gelungen, seine Angaben zu präzisieren, ohne dass man dies als gesteigerten Vortrag zu bewerten hätte. Das Gericht geht nicht nur davon aus, dass der Kläger von russischen Sicherheitskräften festgenommen und gefoltert wurde, sondern auch davon, dass dies nicht eine „willkürliche“ Aktion war, sondern gezielt der Familie des Klägers galt, da sein Vater aufgrund seiner exponierten Stellung als ehemaliger Berater von Maschadov und Vizelandwirtschaftsminister im Visier der Sicherheitskräfte steht. Soweit die Beklagte Zweifel daran hegt, dass der Kläger gegen Zahlung von Lösegeld freigekommen sei, mag es zwar in der Regel so sein, dass Menschen, die aufgrund politischer Motive festgenommen wurden, nicht durch Lösegeldzahlungen freizubekommen sind (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2007 - 13 LA 67/06). Der Einzelrichter glaubt dem Kläger aber, dass dies in seinem Fall anders war und der „Freikauf“ stattgefunden hat.

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Das Gericht geht ferner davon aus, dass der Kläger aufgrund der Erlebnisse nach seiner Festnahme traumatisiert ist und (nach wie vor) an einer schweren, behandlungsbedürftigen Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Das vom Kläger vorlegte Privatgutachten der Fa. O. vom 21.05.2007 stellt überzeugend die psychische Situation des Klägers dar. Es leidet nicht unter Mängeln in der Sachverhaltsaufklärung, da es sich kritisch und substantiiert mit den Angaben des Klägers zu den die Traumatisierung auslösenden Umständen auseinandersetzt. Aus diesem Grund teilt der Einzelrichter schließlich die Annahme des Gutachter zum Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers. Somit ist der Kläger vorverfolgt aus seiner Heimat ausgereist.

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Für die Richtigkeit der weiteren Annahme des I., der Kläger sei bei einer Rückkehr nach Russland nicht mehr gefährdet bzw. könnte in einen anderen Landesteil als seinen Herkunftsort (= Tschetschenien) ausweichen, spricht im vorliegenden Einzelfall (auf den es nach der Rechtsprechung des Nds, OVG - a.a.O. - allein ankommt) nichts. Eine inländische Fluchtalternative kommt für den Kläger nämlich aufgrund des Umstandes, dass seine Familie wegen der Tätigkeiten des Vaters eine exponierte Stellung einnimmt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach wie vor unter landesweiter Beobachtung steht, nicht in Betracht (vgl. auch VG Braunschweig, Urt. v. 22.01.2003 - 8 A 444/01; sowie zur Situation von Rückkehrern die Nr. IV des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 17.03.2007).

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Da der Kläger einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, sind die Entscheidungen zu Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheides ebenfalls aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.