§ 17 SozHeilKindVO - Anerkennungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO)
- Amtliche Abkürzung
- SozHeilKindVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist zu stellen
- 1.
in den Fällen des § 15 Satz 1 Nr. 1 bei der Hochschule, an der die Antragstellerin oder der Antragsteller das Hochschulstudium abschließt, und
- 2.
in den Fällen des § 15 Satz 1 Nr. 2 bei einer Hochschule in Niedersachsen, die einen Studiengang auf dem Gebiet der Heilpädagogik anbietet.
(2) 1Dem Antrag sind die in § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen beizufügen. 2Einem Antrag nach § 15 Satz 1 Nr. 2 sind zusätzlich beizufügen
- 1.
in deutscher Sprache eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der einschlägigen Berufserfahrung,
- 2.
eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Original oder in beglaubigter Kopie und
- 3.
in deutscher Sprache eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag gestellt wurde, und gegebenenfalls der Bescheid.
3Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind und in diesen Staaten keinen Wohnsitz haben, haben bei einem Antrag nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Niedersachsen eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 4Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 5Sind die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 2 oder Satz 4 nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) In den Fällen des § 15 Satz 1 Nr. 2 entscheidet die Hochschule zunächst gesondert über die Gleichwertigkeit der Befähigung.
(4) Im Übrigen gilt § 3 Abs. 4, 5 und 7 bis 10 entsprechend.