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§ 13 NHeimG - Untersagung des Betriebs

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
Amtliche Abkürzung
NHeimG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Die Heimaufsichtsbehörde hat den Betrieb eines Heims zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 5, einer aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erlassenen oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 weiter anzuwendenden Verordnung nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 11 und 12 nicht ausreichen.

(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Betreiber

  1. 1.

    die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 nicht erfüllt oder in der Anzeige unvollständige Angaben gemacht hat,

  2. 2.

    Anordnungen nach § 11 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist befolgt oder

  3. 3.

    Personen entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 12 weiterbeschäftigt oder ihr Tätigwerden duldet.

(3) Ist der Heimbetrieb noch nicht aufgenommen worden, so ist eine Untersagung frühestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme zulässig.