§ 13 NHeimG - Untersagung des Betriebs
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
- Amtliche Abkürzung
- NHeimG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) Die Heimaufsichtsbehörde hat den Betrieb eines Heims zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 5, einer aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erlassenen oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 weiter anzuwendenden Verordnung nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 11 und 12 nicht ausreichen.
(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Betreiber
- 1.
die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 nicht erfüllt oder in der Anzeige unvollständige Angaben gemacht hat,
- 2.
Anordnungen nach § 11 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist befolgt oder
- 3.
Personen entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 12 weiterbeschäftigt oder ihr Tätigwerden duldet.
(3) Ist der Heimbetrieb noch nicht aufgenommen worden, so ist eine Untersagung frühestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme zulässig.