Anlage 1 AFPErl - Bauliche Anforderungen an eine tiergerechte Haltung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)
- Redaktionelle Abkürzung
- AFPErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78670
Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens
3 % der Stallgrundfläche bei Schweinen und Geflügel,
5 % bei allen übrigen Tierarten
betragen.
Mit den zu fördernden Investitionen sind darüber hinaus die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen zu schaffen:
1.
Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder
Förderfähig sind Laufställe. Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Im Fall von Liegeboxen ist für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen.
Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden. Bei Hochboxen können Komfortmatten eingesetzt werden.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 5,5 m2 je Großvieheinheit (GV) betragen.
Bei Stallneubauten müssen die Lauf-/Fressgänge bei Milchkühen mindestens 3,5 m und Laufgänge 2,5 m breit sein, so dass sich die Tiere stressfrei begegnen können.
Förderfähig sind Laufställe, die über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Milchkühe (4,5 m2/GV) verfügen. Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:
bei regelmäßigem Sommerweidegang und
bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m2/GV Stallfläche zur Verfügung gestellt werden.
Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Werden Melkverfahren angewendet, bei denen die Kühe über den Tag verteilt gemolken werden (z. B. automatische Melksysteme) und die Tiere haben ständig Zugang zu Raufutter, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,2 : 1 zulässig.
2.
Anforderungen an die Kälberhaltung
Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber ab der fünften Lebenswoche in Gruppen gehalten werden.
Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig liegen können.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden. Bei Einbau eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs in einen vorhandenen Kälberstall kann auf Einstreu verzichtet werden.
Die Milchfütterung muss über Nuckeleimer erfolgen oder mit automatischen Fütterungseinrichtungen mit Nuckel, die während des Tränkens nach hinten geschlossen sind.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren entweder während der Weideperiode täglich ein Auslauf mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung geboten werden kann oder die Tiere im Offenstall (einschließlich Kälberhütten) gehalten werden.
3.
Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (außer Mutterkuhhaltung)
Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität [vgl. DIN 3763:2022-11]) versehen werden.
Perforierte Böden (mit einer Spaltenbreite von maximal 3,5 cm und einer Auftrittsbreite der Balken von mindestens 8 cm) dürfen höchstens 50 % der nutzbaren Stallfläche ausmachen, es sei denn, die Liegefläche ist mit einer perforierten Gummimatte ausgelegt, die mindestens 50 % der Stallfläche ausmacht.
Die verfügbare Fläche muss
bis 350 kg Lebendgewicht mindestens 3,5 m2 pro Tier und
über 350 kg Lebendgewicht mindestens 4,5 m2 pro Tier betragen.
Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2 : 1 zulässig. Sofern den Tieren ein permanenter Zugang zum Futter ermöglicht wird, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 zulässig.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen. Es müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe vorhanden sein.
4.
Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen
Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 5,5 m2 je GV betragen.
Der Stall muss über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Mutterkühe (4,5 m2/GV) verfügen. Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:
bei regelmäßigem Sommerweidegang und
bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m2/GV Stallfläche zur Verfügung gestellt werden.
Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
5.
Anforderungen an die Haltung von Absatzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen
Der Liegebereich muss
ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden oder
mit Tiefstreu versehen werden.
Im Stall muss für alle Tiere jederzeit zugänglich organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial angeboten werden. Zudem müssen in einer ausreichenden Anzahl Raufutterraufen vorhanden sein, mittels derer die Dauer der Futteraufnahme bei den Tieren ausgedehnt und eine Beschäftigung induziert werden kann. Das organische Beschäftigungsmaterial soll bewühlbar, kaubar und essbar sein und einen ernährungsphysiologischen Nutzen haben. Besonders geeignet hierfür sind Heu, Stroh, Silage und Pellets.
Für Absatzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine muss eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20 % größer ist, als nach der TierSchNutztV i. d. F. vom 22. 8. 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. 1. 2021 (BGBl. I S. 146), in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschrieben.
Zusätzlich zu den nach der TierSchNutztV vorgeschriebenen Tränken ist im Stall allen Tieren mittels geeigneter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von einer offenen Tränke für jeweils bis zu zwölf Tiere.
6.
Anforderungen an die Haltung von Jung- und Zuchtsauen und Zuchtebern
Im Fall der Trogfütterung ist je Sau oder Jungsau ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite es zulässt, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Der Liegebereich muss für Eber, Zucht- und Jungsauen in Gruppenhaltung
planbefestigt sein und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden oder
mit Tiefstreu versehen werden oder
mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein.
Für Zucht- und Jungsauen im Abferkelbereich muss mindestens ein Teil des Liegebereiches als Komfortliegefläche (z. B. Gummimatte im Schulterbereich) ausgestattet sein.
Im Stall muss für alle Tiere jederzeit zugänglich organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial angeboten werden. Zudem müssen in einer ausreichenden Anzahl Raufutterraufen vorhanden sein, mittels derer die Dauer der Futteraufnahme bei den Tieren ausgedehnt und eine Beschäftigung induziert werden kann. Das organische Beschäftigungsmaterial soll bewühlbar, kaubar und essbar sein und einen ernährungsphysiologischen Nutzen haben. Besonders geeignet hierfür sind Heu, Stroh, Silage und Pellets.
Für Zucht- und Jungsauen muss bei Einzelhaltung im Abferkelbereich mindestens ein Beschäftigungselement zur Verfügung gestellt werden. Geeignet hierfür sind eine besondere Fütterungstechnik, die die Dauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und eine Beschäftigung induziert, Raufutter oder vergleichbare organische Elemente.
Für Zucht- und Jungsauen muss bei Einzelhaltung ab Einstallen in den Abferkelbereich bis zum Abferkeln Nestbaumaterial zur Verfügung gestellt werden. Geeignet hierfür sind langfaserige, organische Materialien, die am Boden verändert und mit dem Maul erfasst und getragen werden können. § 30 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 TierSchNutztV findet keine Anwendung.
Im Falle von Stallneubauten ist das Güllesystem derart auszugestalten, dass es durch langfaserige, organische Materialien insgesamt nicht beeinträchtigt werden kann.
Die Haltungseinrichtung für Eber muss eine Fläche aufweisen, die mindestens 20 % größer ist, als nach der TierSchNutztV vorgeschrieben.
Für Jungsauen und Sauen muss im Zeitraum nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20 % größer ist, als nach der TierSchNutztV vorgeschrieben.
Zusätzlich zu den nach der TierSchNutztV vorgeschriebenen Tränken ist im Stall allen Tieren mittels geeigneter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von einer offenen Tränke für jeweils bis zu 12 Tiere.
7.
Anforderungen an die Haltung von Ziegen
Für jedes Tier ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- oder Absonderungsbucht ausgestattet sein.
Neben der nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mindestens 0,5 m2 nutzbare Liegeflächen zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind.
Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
Es müssen Zickleinnester vorhanden sein, die so bemessen sind, dass alle Zicklein gleichzeitig liegen können.
In Stall und Auslauf müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 1,5 m2/Ziege und 0,35 m2/Zicklein betragen.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ganzjährig ein Auslauf zur Verfügung steht. Im Stall- oder Auslaufbereich sind geeignete Klettermöglichkeiten zu schaffen.
8.
Anforderungen an die Haltung von Schafen
Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- oder Absonderungsbucht ausgestattet sein.
Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
Ein Klauenbad einschließlich Zutriebeinrichtung muss vorhanden sein.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 1,5 m2/Schaf und 0,35 m2/Lamm betragen.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf zur Verfügung steht, der so bemessen und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der Herde ausreicht.
9.
Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen
Im Außenbereich müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume, Sträucher) zur Verfügung stehen, die ausreichend breit und so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereiches schnell erreicht werden können.
Soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraums aus baulichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muss der Stall über einen Dachüberstand von mindestens 2 m Breite/Tiefe über die gesamte mit Ausschlupflöchern versehene Stallseite verfügen. Die gesamte Fläche unter dem Dachüberstand muss befestigt sein. Für Mobilställe sind kein Dachüberstand und keine Befestigung erforderlich.
10.
Anforderungen an die Bodenhaltung von Jung- und Legehennen
Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der den Tieren ab der zehnten Lebenswoche zur Verfügung steht.
Der Kaltscharrraum muss mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallgrundfläche entsprechen und mit geeigneter manipulierbarer Einstreu sowie ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staub- oder Sandbädern ausgestattet sein.
Die Grundfläche des Kaltscharrraums darf nicht in die Berechnung der maximalen Besatzdichte einbezogen werden.
Zur Optimierung des Stallklimas müssen bei Volierenhaltung Kanäle zur Kotbandbelüftung vorhanden sein.
Im Stall müssen den Tieren ab der dritten Lebenswoche erhöhte Sitzstangen angeboten werden. Die Sitzstangenlänge muss für Junghennen ab der zehnten Lebenswoche mindestens 12 cm je Tier aufweisen.
Die Sitzstangen müssen für Jung- und Legehennen so installiert sein, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Tiere möglich ist. In der Volierenhaltung muss der Zugang zu den einzelnen Ebenen regulierbar sein.
Neben Vorrichtungen zur Regulierung des Lichteinfalls für tageslichtdurchlässige Flächen muss bei künstlicher Beleuchtung eine an die unterschiedlichen Funktionsbereiche der Haltungseinrichtung angepasste Abstufung der Lichtintensität möglich sein. Die Beleuchtung muss für die Tiere flackerfrei sein.
Der Einstreubereich (einschließlich Kaltscharrraum) ist so zu strukturieren und auszustatten, dass den Tieren zusätzlich zur Einstreu verschiedenartig manipulierbares und auswechselbares Beschäftigungsmaterial (z. B. Heuraufen, Pickblöcke, Stroh- oder Luzerneballen) zur Verfügung steht.
11.
Anforderungen an die Haltung von Mastputen
Der Stall muss gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen, vom 17. 9. 1999, Anlage 2 Mindestanforderungen für die Putenhaltung, ausgestattet sein (siehe Tierschutzbericht der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/5712, Anhang 6).
Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum oder Wintergarten verbunden sein. Stall und Kaltscharrraum oder Wintergarten sind mit Vorrichtungen für Rückzugsmöglichkeiten und Beschäftigung (erhöhte Ebenen, Sichtbarrieren, Strohraufen) auszustatten.
Der Kaltscharrraum oder Wintergarten muss mindestens 800 cm2/Putenhahn und 500 cm2/Putenhenne umfassen und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet sein.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen maximal 35 kg und bei Putenhähnen maximal 40 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
12.
Anforderungen an die Haltung von Masthühnern
Die nutzbare Stallfläche muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase maximal 25 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
Für Mobilställe muss die Bodenfläche nicht planbefestigt sein, aber je nach Zustand (Trockenheit) ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
13.
Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen
Der Stall muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf und jederzeit zugängliche, ausreichend bemessene Bademöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Die Bademöglichkeiten müssen so gestaltet sein, dass die Enten oder Gänse den ganzen Kopf ins Wasser stecken können. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Bereitstellung von klarem Wasser für das Baden gewährleisten.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Mastenten maximal 25 kg und bei Mastgänsen maximal 30 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weideauslauf von mindestens 2 m2/Mastente bzw. 4 m2/Mastgans zur Verfügung stehen.
14.
Anforderung an die Haltung von Pferden
Förderfähig sind Anlagen/Systeme zur Haltung in Gruppen mit Auslauf.
Für jedes Pferd ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein, der ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen wird.
Ein besonderes Abteil für kranke, verletzte, unverträgliche oder neu eingestallte Tiere muss bei Bedarf eingerichtet werden können. Dieses muss mindestens Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd gewährleisten.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren jederzeit ein geeigneter Auslauf zur Verfügung steht.
Im Sommer wird den Pferden zusätzlich regelmäßiger Weidegang angeboten.
Die nutzbare Liegefläche muss mindestens 9 m2/Pferd und mindestens 7 m2/Pony betragen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)