Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 06.11.2002, Az.: L 4 B 297/02 KR
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 06.11.2002
- Aktenzeichen
- L 4 B 297/02 KR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 35376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2002:1106.L4B297.02KR.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - AZ: S 44 KR 514/02
Tenor:
Es wird bestimmt, dass das Sozialgericht Hannover das zuständige Gericht ist.
Gründe
I.
Der Beschluss betrifft die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 58 Abs 1 Nr 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger ist Träger des Kreiskrankenhauses Leer. Er begehrt die Zahlung von Krankenhausbehandlungskosten für die augenärztliche Behandlung des Versicherten der Beklagten, Hermann S., für die Zeit vom 13. bis 31. März 2001. Rechtsgrundlage ist der Vertrag vom 1. November 1992 gem § 112 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) zwischen der niedersächsischen Krankenhausgesellschaft und den niedersächsischen Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen einschließlich der Bundesknappschaft, der Hannoverschen landwirtschaftlichen Krankenkasse und den Landesvertretungen der Ersatzkassenverbände.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2002, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Hannover am 20. Juni 2002, hat der Landkreis Leer Klage erhoben. Das SG hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 15. Juli 2002 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Aurich verwiesen. Dieses hält sich für unzuständig und hat mit Beschluss vom 4. September 2002 den Rechtsstreit dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Die Anrufung des LSG Niedersachsen-Bremen zur Bestimmung des für den Rechtstreit örtlich zuständigen SG ist nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG zulässig. Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtszug zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das ist vorliegend durch die unanfechtbaren Beschlüsse des SG Hannover vom 15. Juli 2002 und des SG Aurich vom 4. September 2002 der Fall.
Örtlich zuständig ist das SG Hannover.
§ 57a Abs 1 Satz 1 SGG ist mit Wirkung zum 2. Januar 2002 durch Art. 1 Nr. 25 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 17. August 2001 (BGBl I, 2147) geändert worden. Dabei ist die Vorschrift an die Änderung des § 51 SGG angepaßt worden. Sodann ist § 57a Abs 1 Satz 1 SGG ebenfalls mit Wirkung zum 2. Januar 2002 durch Art 33 Nr 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl I, 1467) geändert worden. Die Wörter "im übrigen" sind durch die Wörter "in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen" ersetzt worden. § 57a Abs 1 Satz 1 SGG in der nunmehr ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung bestimmt somit: "In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassungen nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarztsitz, der Vertragszahnarztsitz oder der Psychotherapeutensitz liegt, in den anderen Angelegenheiten des Vertragsarztrechts das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigung ihren Sitz hat, jedoch in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat, und in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen, soweit durch Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt ist, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat."
Der Senat hält an der Zuweisung von Abrechnungsstreitigkeiten nach dem Vertrag vom 1. November 1992 gem § 112 SGB V (sog Sicherstellungsvertrag) zum SG Hannover fest. Wegen der Einzelheiten der Zuweisung für die Rechtslage vor dem 2. Januar 2002 wird auf den Beschluss des Senates vom 18. September 2000 - Az.: L 4 B 205/00 KR - verwiesen.
Für die Zeit seit dem 2. Januar 2002 gilt nichts anderes. Der gegenteiligen Ansicht des SG Hannover vermag der Senat nicht zu folgen.
Richtig ist, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 57a Abs. 1 Satz 1 SGG insofern geändert hat, als er die Worte "im übrigen" gestrichen und statt dessen diejenigen Angelegenheiten genau benannt hat, auf die sich § 57a Abs. 1 Satz 1 SGG erstrecken soll. Das sind die "Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen". Der Gesetzgeber hat also die früher geltende Generalklausel "im übrigen" konkretisiert, und zwar auf die Fälle, für die nach der Rechtsprechung des Senats vom 18. September 2000 (aaO) ohnedies das SG Hannover zuständig ist. Die Annahme, der Gesetzgeber habe ab 2. Januar 2002 eine völlig neue Regelung der Zuständigkeit für die Angelegenheiten nach dem Sicherstellungsvertrag vom 1. November 1992 treffen wollen, ist also schon vom Wortlaut her nicht gerechtfertigt.
Nach überwiegender Ansicht betraf die bis zum 2. Januar 2002 geltende Fassung des § 57a Abs. 1 Satz 1 SGG vier gleichwertig nebeneinander stehende Alternativen (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 57a Rn. 1a ff). Hieran haben die Neuregelungen zum 2. Januar 2002 nichts geändert. Nach wie vor regelt die Vorschrift vier Fälle der örtlichen Zuständigkeit.
Das wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In der Bundestagsdrucksache 14/5943 S. 24 heißt es zu § 57a SGG ausdrücklich: "Die Vorschrift wird an die Neufassung des § 51 redaktionell angepasst. Absatz 1 umfasst auch die Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern und Krankenkassen." Bundestagsdrucksache 14/8331 führt zu Art. 33 Nr. 2 in der Begründung (S 57) ebenfalls aus: " Die Vorschrift ist durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) lediglich redaktionell an den ebenfalls geänderten § 51 angepaßt worden. Eine Änderung der Regelung über die örtliche Zuständigkeit war damit nicht verbunden; dies wird durch die Änderung klargestellt. Das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, ist nur zuständig für Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen."
Diese Ausführungen belegen die Auslegung des Senats. Eine grundsätzliche Änderung der Zuständigkeitsregelung des § 57a Abs. 1 Satz 1 SGG sollte gerade nicht erfolgen. Hätte der Gesetzgeber die vom SG Hannover vertretene Auslegung des § 57a Abs. 1 Satz 1 SGG gewollt und bestimmte Zuständigkeiten in Kenntnis der vorangegangenen, eindeutigen Rechtsprechung des Senats ändern wollen, so hätte er dies in einer entsprechenden Änderung des SGG zum 2. Januar 2002 eindeutig zum Ausdruck bringen können und müssen. In Ermangelung einer solchen Klarstellung bereits in den Motiven scheidet eine Auslegung im Sinne des SG Hannover aus. Sie widerspricht im Übrigen auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die eine Konzentration der erstinstanzlichen Rechtsprechung bei einem Sozialgericht gewährleisten soll.
Soweit das SG Hannover seine gegenteilige Ansicht auf das Wort "jedoch" vor der 3. Alternative in § 57a Abs. 1 Satz 1 SGG stützt, folgt ihm der Senat nicht. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber § 57a Abs 1 Satz 1 SGG nicht geändert. Der Senat sieht keinen Anlass, seine Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. September 2000, aaO) aufzugeben.
Da weder das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz vom 18. November 1994 (idF des Gesetzes vom 14. Februar 2002 NGVBl 2002, 68) iVm dem Gesetz vom 29. November 1993 (NGVBl 1994, 257; 1993, 587) noch eine anderweitige landesrechtliche Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Fälle der Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenhaus und Krankenkasse etwas Abweichendes bestimmen, ist damit nach § 57a Abs 1 Satz 1 Alternative 4 SGG das niedersächsische SG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. Zuständig ist damit das SG Hannover.
Dieser Beschluss ist gem § 177 SGG nicht anfechtbar.