Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.11.2002, Az.: L 16/12 U 17/94

Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.11.2002
Aktenzeichen
L 16/12 U 17/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 41358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2002:1120.L16.12U17.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 28.02.1994 - AZ: S 18 U 20/91

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 28. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger an einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) - durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - leidet und die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Verletztenrente zu zahlen.

Der am 8. Juli 1940 geborene Kläger arbeitete nach seinen Angaben in einer Beschäftigungsaufstellung vom 17. April 1988 von 1956 bis 1974 als gelernter Schweißer im Schiffbau, bis 1970 als Schmelzschweißer bei der I. AG und von Juli 1970 bis Mai 1974 als E-Schweißer bei der J. GmbH, Bremen. Von Oktober 1974 bis Oktober 1977 wurde er von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen zum Radio- und Fernsehtechniker umgeschult, nachdem ein entsprechender Antrag in einem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der LVA (Dr. K.) vom 29. Januar 1973 unter Angabe der Diagnosen "chronisch rezidivierende Bronchitis und Peribronchitis, geringe pleurale Residuen an den Zwerchfellen, Betonung der interstitiellen Zeichnung, stenokardische Beschwerden ohne wesentliche klinische Ausfallserscheinungen" befürwortet war. Der Entlassungsbericht der Fachklinik L. vom 4. Dezember 1973 über ein vom 25. Oktober bis 22. November 1973 durchgeführtes Heilverfahren enthält die Diagnosen: "vegetative Dystonie, chronische Bronchitis, Hyperlipidaemie, Übergewicht" und die Angabe, dass die Lungenfunktionsprüfung Normalwerte erbracht habe. Von 1977 bis 1979 arbeitete der Kläger als Radio- und Fernsehtechniker, 1979 erneut als Schweißer im Schiffbau (bei der inzwischen gelöschten M.GmbH, Bremen), anschließend bis 1983 als Elektromonteur, davon ab Juli 1980 bei der N., Bremen. Er war danach bis 1986 arbeitslos oder arbeitsunfähig. Aufgrund eines im Juli 1985 gestellten Rentenantrages erstellte die Ärztin für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. med. O. ein Gutachten vom 12. Februar 1986, in dem sie eine klinisch eher leichte chronische Bronchitis, eine röntgenologisch feststellbare kleine Pleuraschwiele links, eine Lungenfunktionsuntersuchung ohne Einschränkung der effektiven Lungenfunktion sowie ein leichtes Emphysem und eine leichte exobronchial bedingte Obstruktion bei forcierter Ausatmung beschrieb. Der Rentenantrag wurde mit Bescheid vom 10. März 1986 abgelehnt. Im Jahr 1986 war der Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im P. beschäftigt, 1987 arbeitslos und 1988 als Automatenmechaniker bei dem Unternehmen Q. tätig. Seit Juni 1989 bezieht der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Anerkenntnis der BfA im Verfahren S 8 An 156/87 vor dem Sozialgericht - SG - Bremen vom 16. Juni 1989; Grundlage war ein vom SG eingeholtes psychiatrisches Gutachten).

Am 14. März 1988 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung einer Asbestose als Berufskrankheit (Nr. 4103 der Anlage 1 zur BKVO). Eine entsprechende "Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit" vom 26. April 1988 erstattete der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. med. R ... Die Beklagte holte einen Bericht ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 7. Oktober 1988 (Bl. 70/71 Verwaltungsakte) ein und zog verschiedene medizinische Berichte bei. Auf Veranlassung des Landesgewerbearztes der Freien Hansestadt Bremen erstatteten die Internisten Prof. Dr. med. S./Dr. med. T. (U.) ein Gutachten vom 28. März 1989. Sie diagnostizierten ein endogenes Asthma bronchiale, eine Pleuraasbestose und ein Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom. Zusammenfassend gaben sie an, der Kläger sei als Schweißer ganz überwiegend in engen Räumen Metalloxyden (besonders toxikologisch relevant Zinkoxyd), Stickoxyden, Kohlenmonoxyd und Silikofluoriden ausgesetzt gewesen. Demgegenüber sei die Dokumentation der krankheitsbedingten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zwischen 1969 und 1974, bei denen möglicherweise Beschwerden von Seiten des Respirationstraktes vorgelegen hätten, spärlich. Die von der Vertrauensärztlichen Dienststelle der LVA Oldenburg-Bremen (Dr. med. O.) am 6. Januar 1986 durchgeführte Lungenfunktionsprüfung habe eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung mit partieller Reversibilität ergeben. Jetzt hätten alle dynamischen und statischen Lungenfunktionswerte im Normbereich gelegen. Ein Zusammenhang zwischen dem zur Zeit geringgradigen Asthma und Schadstoffexpositionen sei unwahrscheinlich, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß liege nicht vor. - In einer gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 13. Juni 1989 empfahl der Landesgewerbearzt Dr. med. V. u. a., eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO wegen fehlender Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen den Beschwerden des Klägers und der versicherten Tätigkeit zur Zeit nicht anzuerkennen. Mit Bescheid vom 28. August 1989 lehnte daraufhin die Beklagte Entschädigungsleistungen aufgrund von Berufskrankheiten nach Nr. 4103, 4104 - Lungenkrebs in Verbindung mit Asbeststauberkrankung der Lunge oder der Pleura -, 4105 - durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards - und 4302 der Anlage 1 zur BKVO ab. In dem daraufhin beim SG Bremen anhängig gemachten Rechtsstreit - S 18 U 142/89 - schlossen die Beteiligten am 28. Januar 1991 einen Vergleich, mit dem die Beklagte eine Asbestose als Berufskrankheit dem Grunde nach bei einer MdE von noch unter 20 v. H. anerkannte.

Am 18. Juni 1990 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Entschädigung wegen einer Berufskrankheit "Schweißerlunge" und wies auf verschiedene Vergiftungen während seiner Arbeit, insbesondere auf Zinkvergiftungen hin. Er befand sich u. a. in der Zeit vom 12. Juli - 15. August 1990 in stationärer Behandlung im W., das eine "Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit" nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO vom 25. Juli 1990 erstattete. In dem Entlassungsbericht vom 30. August 1990 wurden die Diagnosen einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (chemisch-irritativ/toxische Bronchitis und endogenes Asthma bronchiale), einer Pleuraasbestose und eines Zustands nach Bandscheibenoperation L5/S1 (1980) gestellt. Ferner ist vermerkt, dass eine Meldung an die Berufsgenossenschaft erstattet worden sei, da anamnestisch deutliche Hinweise für eine chemisch-irritativ/toxische Genese der obstruktiven Atemwegserkrankung bestünden.

Die Beklagte zog ein Schreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 12. Juni 1990 zur Problematik von Schweißarbeiten und Lungenfibrose bei, dem weitere Literatur beigefügt war. In einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 6. September 1990 kam der Lungenfacharzt Dr. med. X. zu dem Ergebnis, dass bei Schweißern in dem einen oder anderen Falle eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO entstehen könne; dies sei bei dem Kläger jedoch nicht der Fall. Er schloss sich dem Gutachten von Prof. Dr. med. S./Dr. med. T. an und wertete ihm vorgelegte Röntgenaufnahmen aus.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 1990 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen wegen einer Berufskrankheit nach § 551 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie § 551 Abs. 2 RVO mit der Begründung ab, eine Schweißerlunge sei nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt. Sie könne auch nicht wie eine Berufskrankheit entschädigt werden, da insoweit keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gewonnen worden seien. Die röntgenologischen Veränderungen der Lunge seien auf die Inhalation von Asbeststäuben zurückzuführen und im Bescheid vom 28. August 1989 berücksichtigt worden.

Der Kläger legte Widerspruch ein und gab an, während seiner beruflichen Tätigkeit als Schweißer verschiedenen Belastungen, u. a. Asbeststaub und Schleifstaubgemischen, ausgesetzt gewesen zu sein, ohne eine Schutzmaske getragen zu haben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1991 unter Hinweis auf die Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. med. S./Dr. med. T. in dem Gutachten vom 28. März 1989, des Landesgewerbearztes Dr. med. V. vom 13. Juni 1989 und ihres Beratungsarztes Dr. med. X. vom 6. September 1990 zurück.

Der Kläger hat am 22. Februar 1991 Klage beim SG Bremen erhoben. Er hat u. a. eine Verordnung von Krankenhauspflege des Arztes Dr. med. Y. vom 4. Juli 1972 wegen einer Rauchvergiftung (Eilfall), ein Attest des Internisten Dr. med. Z. vom 20. November 1972 mit Angaben über eine chronische Bronchitis und Peribronchitis mit diffuser Lungenfibrose bei leicht chronischer entzündlicher Reaktion im Blutbild sowie einer deutlichen Einschränkung mehrerer Funktionen bei der Ruhespirographie, das Gutachten des Arztes Dr. K. vom 29. Januar 1973 betreffend berufliche Rehabilitation, eine Bescheinigung der Lungenärztin Dr. med. AB. vom 12. Oktober 1977 über eine Behandlung wegen einer chronischen spastischen Bronchitis seit Mai 1977, einen Bericht des Arztes für Innere Medizin und Pneumologie und Allergologie, Prof. Dr. med. BB., über eine ambulante Untersuchung vom 22. Mai 1991 (Diagnosen: Asthma bronchiale, Pleuraplaques, asbestinduziert, Lungenasbestose, leichtgradig), ein Schreiben von Prof. Dr. BB. vom 11. Juli 1991 über die Messparameter für die Beurteilung des Grades der funktionellen Beeinträchtigung durch eine Lungenasbestose sowie Literatur über das Schweißen und über Gesundheitsgefahren beim Schweißen zu den Akten gereicht. Die Krankenhauseinweisung durch Dr. med. Y. führte seinerzeit bis 5. Juli 1972 zu einer Behandlung im CB.; der Entlassungsbericht enthält die Verdachtsdiagnosen: "Hyperventilationstetanie, Infekt der oberen Luftwege". Zur Begründung hat er - unter Beschreibung von typischen Arbeitsabläufen mit den entsprechenden gesundheitlichen Belastungen - vorgetragen, er sei den beim Schweißen entstehenden Gasen und Stäuben besonders stark ausgesetzt gewesen, da die Schweißarbeiten zum Großteil im Inneren der Schiffsbauten unter räumlicher Enge vorgenommen worden seien. Aufgrund der hohen Schadstoffbelastung habe er häufig Husten, Atemnot, einen trockenen Mund und Halsbrennen gehabt. Es sei auch zu Ätzungen der Haut und Reizungen der Schleimhäute der Augen und Atemwege gekommen.

Die Beklagte hat zur Erwiderung auf den Inhalt ihrer Bescheide verwiesen. Sie hat ein Gutachten des Arztes für Arbeitsmedizin, Innere Medizin und Sozialmedizin Prof. Dr. med. DB./Arztes für Arbeitsmedizin EB. vom 9. März 1993 und eine dazu erstellte Stellungnahme ihres Beratungsarztes, des Arbeitsmediziners Dr. med. FB., vom 3. Mai 1993 eingereicht. Prof. Dr. med. DB./EB. haben ausgeführt, die Funktionsanalyse von Lunge, Herz und Kreislauf habe Hinweise auf eine mäßiggradige kombinierte obstruktive und restriktive Ventilationsstörung mit Verminderung des Atemgrenzwertes ergeben. Es hätten eine mäßiggradige Lungenüberblähung und eine Partialinsuffizienz in Ruhe mit Normalisierung des Sauerstoffpartialdrucks unter Belastung als Hinweis auf Ventilations-Perfusions-Verteilungsstörungen vorgelegen. Mit Wahrscheinlichkeit sei die haftungsausfüllende Kausalität für die Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO gegeben. Bei dem Kläger bestünden keine anlagebedingten Vorschädigungen, er habe auch nie geraucht. Jedoch habe aufgrund der Art des Schweißverfahrens und der Durchführung der Arbeiten in beengten Verhältnissen eine erhebliche inhalative Belastung durch Schweißrauche und -gase bestanden. Aufgrund der verwendeten Elektroden sei insbesondere von einer Einwirkung durch VI-wertige Chromverbindungen, Nickelverbindungen in Form atembarer Stäube und Aerosole sowie Fluoride, Eisenoxyde, Zinnoxyde, Nitrosegase, Ozon, Kohlendioxyd, Kohlenmonoxyd und verschiedene andere Stoffe im Gesamtschweißrauch auszugehen, und zwar in Konzentrationen, die oberhalb der zulässigen Grenzwerte lägen. Die seit etwa 1968 bestehende chronische Bronchitis habe sich im weiteren Verlauf (1989 ärztlich nachgewiesen) zum Vollbild einer chronischen obstruktiven Atemwegserkrankung entwickelt. Im Übrigen sei ein Zusammenhang zwischen chronischer Bronchitis und Schweißertätigkeit im Schiffbau in der Literatur bekannt. Die MdE werde ab 28. März 1989 (Untersuchung durch Prof. Dr. med. S./Dr. med. T.) auf 20 v. H., ab 23. Mai 1991 (Untersuchung durch Prof. Dr. med. BB.) auf 30 v. H. und ab 3. Dezember 1992 (Untersuchung anlässlich der Gutachtenerstattung durch sie) auf 40 v. H. eingeschätzt. - In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 1993 hat Dr. med. FB. ausgeführt, eine langjährige Schweißrauchexposition sei nicht streitig. Hierbei sei auch von einer besonders intensiven Exposition auszugehen. Nach der Literatur träten zwar bronchitische Beschwerden bei Schweißern gehäuft auf, ein Zusammenhang zwischen Schweißtätigkeiten und obstruktiven Atemwegserkrankungen sei jedoch nicht eindeutig gesichert. Ein wesentlicher Gesichtspunkt - neben außerberuflichen Risikofaktoren wie Rauchen - sei, ob die Beschwerden in zeitlichem Zusammenhang mit der Exposition aufgetreten seien bzw. ob Beschwerdefreiheit außerhalb der beruflichen Exposition bestehe. Wenn ein Zusammenhang zwischen der Atemwegserkrankung und der Exposition bestehe, sei im Allgemeinen eine Verbesserung der Symptome nach Aufgabe der verursachenden Tätigkeit zu erwarten. Ein anderer Verlauf sei lediglich dann zu erwarten, wenn bereits eine schwere fortgeschrittene obstruktive Atemwegserkrankung bestehe, die sich eigengesetzlich weiterentwickeln könne. In dem hier vorliegenden Fall sei aber eine sichere Obstruktion, d. h. eine Erhöhung des Atemwegswiderstandes über 0,35 kPa/l/s, erstmalig im Gutachten von Prof. Dr. med. DB./EB. im Jahr 1992, also 17 Jahre nach Ende der Exposition 1974 und 13 Jahre nach der kurzfristigen Wiederaufnahme der Exposition 1979, festgestellt worden. Während der Exposition sei nie eine Erhöhung des Atemwegswiderstandes aktenkundig. Davor habe stets nur eine Bronchitis vorgelegen, die keine Berufskrankheit darstelle. Eine weitere Stellungnahme hat Dr. med. FB. unter dem 23. September 1993 abgegeben und zu den von dem Kläger eingereichten Unterlagen Stellung genommen (Bl. 170 ff. Prozessakte).

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. Februar 1994 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es müsse zwar angenommen werden, dass der Kläger schädigenden Einflüssen auf das Lungen-Bronchialsystem ausgesetzt gewesen sei. Die Gutachter Prof. Dr. med. S./Dr. med. T. haben jedoch darauf hingewiesen, dass eine spastische Bronchitis erst während der Umschulung des Klägers diagnostiziert worden sei. Es sei ungewiss, ob bereits während der Schadstoffexposition eine obstruktive Ventilationsstörung vorgelegen habe. Demgegenüber sei es nicht überzeugend, wenn Prof. Dr. med. DB./Arzt EB. in dem Gutachten vom 9. März 1993 trotz des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs einen ursächlichen Zusammenhang des Leidens mit der beruflichen Tätigkeit bejahe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil (Bl. 186-198 Prozessakte) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 23. März 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. April 1994 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt. - Mit Bescheid vom 18. November 1997 hat die Beklagte Entschädigungsleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 1315 der Anlage 1 zur BKVO - Erkrankungen durch Isozyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können -. Hierzu ist das Berufungsverfahren Az. L 16/12 U 14/99 (S 18 U 126/98 - SG Bremen) beim LSG anhängig.

Der Kläger macht zur Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen der Schadstoffexposition und dem Entstehen der obstruktiven Atemwegserkrankung sei gegeben. Das Lungenleiden habe sich schon während seiner Schweißertätigkeit entwickelt, wie den Berichten und Gutachten zu entnehmen sei, die vor der von der LVA Oldenburg-Bremen durchgeführten Berufsförderung erstellt worden seien. Im Übrigen sei es keineswegs selten, dass obstruktive Atemwegserkrankungen erst viele Jahre nach der Exposition entstünden. Da keine anderen Ursachen für das Entstehen der Erkrankung erkennbar seien, müsse im Sinne der Umkehr der Beweislast die Beklagte darlegen, warum trotzdem die berufliche Schädigung nicht die wahrscheinliche Ursache für die Entstehung des Lungenleidens gewesen sei. Im Übrigen entspreche es neuen Erkenntnissen im Sinne des § 551 Abs. 2 RVO, dass obstruktive Atemwegserkrankungen häufig noch viele Jahre nach einer Inhalation von schädigenden Rauchen, Dämpfen und Gasen in Zusammenarbeit mit Schweißarbeiten aufträten. - Zur Unterstützung seiner Berufung hat der Kläger u. a. Arztbriefe des Krankenhauses GB. vom 21. November 1989 und 26. Mai 1992 (mit Erwähnung einer überwiegend spirometrisch nachweisbaren Obstruktion mit leicht eingeschränkter Vitalkapazität und mittelgradiger Lungenüberblähung sowie eines Verdachts auf eine berufliche Verursachung des Asthma bronchiale), den Entlassungsbericht der Lungenklinik HB. vom 12. Oktober 1993 über eine stationäre Behandlung vom 19. August - 2. September 1993 mit der Diagnose einer chronisch-obstruktiven hypersekretorischen Bronchitis bei Lungen- und Pleuraasbestose, den Widerspruchsbescheid des Versorgungsamts Bremen vom 19. Februar 1996 (Grad der Behinderung - GdB - 90 ab 29. Mai 1995, Nachteilsausgleiche "erhebliche Gehbehinderung", "außergewöhnliche Gehbehinderung", "Notwendigkeit ständiger Begleitung" und "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht") sowie das "Reichenhaller Merkblatt" (Begutachtungsempfehlungen für die Berufskrankheiten Nrn. 1315, 4301 und 4302 der Anlage zur BKV) überreicht. Ferner nimmt er Bezug auf ein von dem SG Bremen in dem Verfahren, das die Asbestose betrifft, eingeholtes Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde und Allergologie Prof. Dr. med. IB. vom 17. Juni 1986. Der Gutachter beschreibt darin eine generalisierte gering- bis mittelgradige teilreversible obstruktive Ventilationsstörung und führt aus, durch die beim Schweißen entstehenden inhalierbaren chemisch-irritativen Substanzen könnten chronische Atemwegs- und Lungenerkrankungen entstehen. Wenn auch die Ergebnisse von Studien an Schweißern keine generelle Aussage ermöglichten, bestehe in dem vorliegenden Fall die haftungsbegründende Kausalität bezüglich der obstruktiven Ventilationsstörung. Die langjährig bestehenden, wiederholt objektivierten Symptome einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, die schließlich therapeutisch neben dem Einsatz aller antiobstruktiv wirksamen Medikamente auch zur chronischen Kortison-Applikation gezwungen hätten, seien mit großer Wahrscheinlichkeit auf die jahrelange Exposition gegenüber irritativ-toxischen Substanzen zurückzuführen. Dass die durch diese Erkrankung hervorgerufenen Symptome während freier Tage, Urlaubszeiten und nach der Berentung weiter bestanden bzw. sich sogar verschlimmert hätten, spreche nicht gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit, da die chronische Exposition gegenüber den toxisch-irritativen Substanzen zu einer morphologischen Veränderung der Atemwege und damit zur Chronifizierung bzw. Irreversibilität bzw. sogar Progredienz geführt habe. Die MdE für die Berufskrankheiten nach Nr. 4302 und Nr. 1315 der Anlage 1 zur BKVO sei auf 40 v. H. einzuschätzen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 28. Februar 1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1991 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v. H. der Vollrente seit dem 18. Juni 1990 zu zahlen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die bei dem Kläger vorliegende obstruktive Atemwegserkrankung Folge einer Berufskrankheit gemäß Nr. 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ist,

3. Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass aufgrund der Wirkungsweise der Schweißstäube eine dadurch bedingte obstruktive Lungenerkrankung auch noch Jahre nach Aufgabe der Tätigkeit auftritt und auch nicht mit der Beendigung der Exposition endet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, eine frühere Bronchitis stelle kein Brückensymptom für eine obstruktive Atemwegserkrankung dar. Anders als bei Asbestosen bestünden bei einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO auch keine langen Latenzzeiten. Das bestehende Leiden könne allenfalls einem schleichend beginnenden Krankheitsbild mit Irreversibilität nach Expositionsende zugeordnet werden; der Gutachter Prof. Dr. med. S. habe eine solche Entwicklung jedoch nicht beschrieben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne eine sogenannte Schweißerlunge nicht nach § 551 Abs. 2 RVO anerkannt werden. - Die Beklagte stützt sich ferner auf ein von ihr eingeholtes Gutachten vom 22. November 1994, das von Prof. Dr. med. BB./Dr. med. JB. erstellt worden ist. Sie haben ausgeführt, eine spastische Bronchitis oder ein Asthma bronchiale sei erst seit 1976 diagnostiziert worden; eine verwertbare Lungenfunktionsprüfung habe damals aber nicht stattgefunden. Eine leichte obstruktive Atemwegserkrankung sei in der Folgezeit gelegentlich nachweisbar gewesen, jedoch keine schwere und irreversible obstruktive Ventilationsstörung. Ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und der bronchitischen Symptomatik sei nicht anzunehmen. Dem Gutachten ist ein lungenfunktionsanalytisches Zusatzgutachten des Lungenfacharztes Dr. med. KB. vom 26. Oktober 1994 beigefügt, wonach die Lungenfunktion im Wesentlichen unverändert im Vergleich zu den Befunden vom 22. Mai 1991 war. Der Kläger hat zu diesem Gutachten eine Stellungnahme des "Instituts für Integrierten Arbeitsschutz e.V." vom 13. September 1995 eingereicht. Die Beklagte hat weiter Stellungnahmen des Lungenfacharztes Dr. med. R. vom 6. März 1996 und 4. September 1996 (zu dem Gutachten von Prof. Dr. med. IB. vom 17. Juni 1996) vorgelegt.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht ein Gutachten von Prof. Dr. med. DB./Dr. med. EB. vom 27. März 1997 eingeholt. Die Sachverständigen haben als arbeitsbedingte Erkrankungen eine obstruktive Atemwegserkrankung der oberen und tiefen Atemwegs mit den Sekundärkomplikationen einer mäßig- bis mittelschweren überwiegend peripher lokalisierten obstruktiven Ventilationsstörung, eines belastungsinduzierten Anstiegs des Atemwegswiderstandes, einer mäßiggradigen Lungenüberblähung, einer ausgeprägten unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität (anamnestisch) und einer Dauerbehandlungsbedürftigkeit mit Bronchospasmolytika und oralen Kortikosteroiden, ferner eine Lungen- und Pleuraasbestose mit den Sekundärkomplikationen einer mäßiggradigen restriktiven Ventilationsstörung diagnostiziert. Sie haben ausgeführt, da bereits 1972 eine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung ärztlich dokumentiert worden sei und andere außerberufliche konkurrierende Ursachen nicht erkennbar seien, stelle die berufliche Einwirkung durch chemisch-irritativ und toxisch wirkende Schweißrauche und -gase die wesentliche Ursache für die Entstehung der Atemwegserkrankung des Klägers dar. Soweit andere Gutachter die Kausalität zwischen der beruflichen Belastung und der gesundheitlichen Störung anders beurteilt hätten, bestehe der Eindruck, dass die langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und -gasen nicht den gehörigen Stellenwert erhalten habe, offenbar weil sie davon ausgegangen seien, die Erkrankung habe erst Jahre nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit begonnen. Die MdE haben sie wie im Vorgutachten vom 9. März 1993 eingeschätzt.

Die Beklagte ist diesem Gutachten unter Vorlage einer Stellungnahme von Dr. med. R. vom 19. Juni 1997 entgegengetreten; dieser gibt an, der Kläger habe während der Behandlung in seiner Praxis in den 80er Jahren nicht unter einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung gelitten. In einer Stellungnahme vom 7. August 1997 hat sich der Beratungsarzt Dr. med. FB. dahingehend geäußert, dass er nach dem Verlauf der Erkrankung eine berufliche Ursache weiterhin für unwahrscheinlich halte, da Zeichen der Obstruktion und arbeitsplatzbezogene Beschwerden während der Exposition gefehlt hätten.

Das Gericht hat sodann ein Gutachten nach Aktenlage von dem Arzt für Innere Medizin, Arbeitsmedizin und Pneumologie Prof. Dr. med. LB. (MB.) vom 10. August 1998 eingeholt. Er hat dargelegt, dass Prof. Dr. med. DB./Dr. med. EB. in ihren Gutachten auf Untersuchungen verwiesen hätten, nach denen obstruktive Atemwegserkrankungen bei Schweißern gehäuft im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung vorkämen, während Dr. med. FB. diese Zitate dahingehend ergänzt habe, dass es auch Untersuchungen gebe, die diese Überhäufigkeit bezweifelten. Somit komme es in dem vorliegenden Fall auf eine individuelle Beurteilung an. Der schwankende Obstruktionsgrad spreche ebenso gegen eine berufliche Ursache wie die mehrfach aktenkundliche Feststellung, dass es an arbeitsfreien Wochenenden und im Urlaub zu keiner Besserung gekommen sei. Im Übrigen sei in dem Gutachten von Prof. Dr. med. S./Dr. med. T. vom 28. März 1989 vermerkt, dass der Kläger schon seit etwa 1960 unter Husten und Auswurf leide, aber erst seit 1969 unter Atemnotanfällen. Er habe seine Tätigkeit als Schweißerlehrling 1956 begonnen. Bei einer beruflichen Verursachung seiner Beschwerden würde er, der Sachverständige, genau die umgekehrte Reihenfolge erwarten, nämlich dass zuerst Atemnot infolge von Bronchialspasmen und erst später Husten und Auswurf infolge einer Bronchitis aufgetreten wären. Er sehe daher keine ausreichende Grundlage, die Atembeschwerden des Klägers ursächlich oder wesentlich teilursächlich auf seine berufliche Tätigkeit als Schweißer zurückzuführen oder dadurch als richtunggebend verschlimmert anzusehen, zumal sei jetzt nur gelegentlich ein obstruktiver Charakter nachweisbar und dies nur in geringem Ausmaß. Zudem erscheine ihm die Bewertung der MdE durch Prof. Dr. med. DB./Dr. med. EB. mit einer MdE von 20-40 v. H. viel zu hoch gegriffen, da die Atemwegsobstruktion bei dem Kläger im Verlauf der Jahre nie höher als leichtgradig gewesen sei und zeitweise überhaupt nicht bestanden habe.

Das Gericht hat ein weiteres Gutachten von dem Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Lungen- und Bronchialheilkunde und Allergologie Dr. med. NB. vom 13. März 2000 angefordert. Er hat u. a. eine chronische obstruktive, bronchospasmolytisch reversible Atemwegserkrankung - ohne Nachweis eines Bezugs zu einer beruflichen Tätigkeit im Sinne der Anlage 1 zur BKVO - diagnostiziert und ausgeführt, ein Berufsbezug sei nicht erkennbar. Aus der Zeit der Tätigkeit bei der I. AG gebe es keine Hinweise auf eine obstruktive, d. h. verkrampfende Bronchitis. Lungenfunktionsanalytische beweiskräftige Untersuchungsbefunde lägen nicht vor. Es sei klinisch auch kaum nachvollziehbar, warum sich bei einer 14 Jahre umfassenden Tätigkeit bei der I. AG vor Beginn der Umschulung prozesshaft ein Atemnotsyndrom entwickelt habe. Im Grundsatz lägen zwar arbeitsanamnestisch die Voraussetzungen für eine inhalative chemisch oder toxisch determinierte Belastung des Bronchialbaumes vor, jedoch fehlten objektive ärztliche Untersuchungsbefunde. Die Hinweise auf eine Bronchialerkrankung deuteten mehr in Richtung einer in Chronifizierung befindlichen Bronchitis, die - in Übereinstimmung mit der Auffassung von Dr. med. FB. - als schicksalhaft und nicht berufsbezogen einzuordnen sei. Auch bei einer möglichen richtunggebenden Verschlimmerung etwa durch die Inhalation von Schweißrauchen und anderen luftfremden Schadstoffen hätte eine solche Erkrankung irgendwann bei einer so langen Exposition aufgrund der nach klinischer Erfahrung schließlich dann nicht mehr tolerablen Atemnot zur Vorstellung bei einem Arzt führen müssen. Die Medizin sei auch in den 60er und 70er Jahren bereits in der Lage gewesen, lungenfunktionsanalytisch verkrampfende Atemwegserkrankungen zu erfassen, so dass die Befunde heute noch mitbewertet werden könnten. Schließlich sei mit einem möglichen Berufsbezug einer obstruktiven Atemwegserkrankung die Tatsache nicht zu vereinbaren, dass die Symptomatik auch in arbeitsfreien Phasen weiter bestanden habe. Das Phänomen "Atemnot" dürfte wohl vorrangig bronchial bedingt sein, andererseits müsse auch die Situation der Herzkranzgefäße Berücksichtigung finden, zumal der Kläger über Auslösbarkeit von Atemerschwernis etwa unter den Bedingungen der Umgebungskälte berichte. Hinzuweisen sei auch auf den Befund einer Reflussösophagitis. Die internationale Literatur weise in den letzten Jahren auf den möglichen Zusammenhang zwischen verkrampfenden Atemwegserkrankungen und dem insbesondere nächtlichen Übertritt von Magensaft in die Speiseröhre hin. Die Symptomatik sei mithin ursächlich wohl mehrschichtig, dabei liege eine schicksalhafte Erkrankung vor.

Gegenüber diesem Gutachten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Juni 2000 zahlreiche Einwände geltend gemacht und wiederum ärztliche Berichte überreicht (Arztbrief des Internisten OB. vom 21. Dezember 1985, Entlassungsbericht des PB. vom 30. Januar 1989, Arztbrief des Radiologen Dr. med. QB. vom 24. Juli 1989, Aufsatz über das Thema "Asbestbedingte Non-Hodgkin-Lymphome und Plasmozytome. Schlüsselbeobachtungen, nachfolgende Beobachtungsreihen mit Krankheitsclustern und epidemiologische Ergebnisse"). Hierzu hat das Gericht ergänzende Stellungnahmen von Dr. med. NB. vom 20. Februar 2001 und 11. Juni 2002 eingeholt. Er hat aufgrund telefonischer Angaben des Klägers ihm gegenüber nunmehr angenommen, dass in den Jahren 1968 bis 1973 eine obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne der Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO mit einer MdE von 20 v. H. bestanden habe, die danach bis Anfang der 90er Jahre gekennzeichnet gewesen sei durch stark wechselnde lungenfunktionsanalytische Befunde, die zum Teil sehr günstig gewesen seien. Somit sei bei längsschnittartiger Betrachtung des umfangreichen Lungenfunktionsmaterials davon auszugehen, dass die initial beruflich erworbene obstruktive Atemwegserkrankung rückläufig gewesen sei und somit keine MdE rentenberechtigenden Grades mehr bedingt habe. Eine ihm von dem Kläger mitgeteilte Wiederaufnahme der Schweißertätigkeit für acht Wochen nach seinem Ausscheiden bei der N. und der sich daran anschließenden Arbeitslosigkeit habe seine Erkrankung vorübergehend klinisch verschlechtert. Diese Folge sei wohl von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu tragen. Dr. med. NB. hat zu dieser Beurteilung angemerkt, er ergänze insoweit seine Einschätzung im Gutachten vom 13. März 2000 vor dem Hintergrund der ihm jetzt bekannt gewordenen Einlassungen des Klägers, ohne jedoch über beweisendes Schriftmaterial zu verfügen. Im Übrigen hat er die Einwände des Klägers als nicht haltbar zurückgewiesen und seine im Gutachten vom 13. März 2000 geäußerte Auffassung bestätigt. Auf die Stellungnahmen wird im Einzelnen Bezug genommen (Bl. 545/546, Bl. 557 f. Prozessakte).

Das Gericht hat von der RB. Entlassungsberichte vom 15. August 1996 (Heilverfahren vom 26. Juni 1996 - 24. Juli 1996), vom 10. Juli 2000 (Heilverfahren vom 24. März 2000 - 20. April 2000) und vom 8. November 2001 (Heilverfahren vom 2. - 23. Oktober 2001) angefordert und folgende Akten beigezogen: Verwaltungsakte der Beklagten (Az. BK 3.19868.904), Akte der LVA Oldenburg-Bremen (Versicherungsnummer 28 080740 R 001), Rentenakte der BfA (Versicherungsnummer 28 080740 R 001), SB-Akte des Versorgungsamts Bremen (Antr.List.Nr. 610250) mit 6 Widerspruchsakten und 3 Klageakten, Gerichtsakte des SG Bremen (Az. S 18 U 142/89), Gerichtsakte - Rechtsstreit betr. Asbestose - des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen/SG Bremen (Az. L 16/12 U 22/97, S 18 U 193/93 - mit Verwaltungsakte der Beklagten, Az. BKS 3.07416.884 -), Gerichtsakte - Rechtsstreit betr. Erkrankungen durch Isozyanate - des LSG Niedersachsen-Bremen/SG Bremen (Az. L 16/12 U 14/99, S 18 U 126/98 - mit Verwaltungsakte der Beklagten, Az. BKS 3.28318.966 -). Diese Berichte und Akten, persönliche Unterlagen des Klägers und die Prozessakte (Az. L 16/12 U 17/94, S 18 U 20/91) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG). Sie ist nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO. Der Hilfsantrag, festzustellen, dass eine solche Berufskrankheit bei ihm vorliegt, ist unbegründet.

Im vorliegenden Fall ist die Reichsversicherungsordnung (RVO) und nicht das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) anzuwenden, denn der Versicherungsfall wäre vor dem 1. Januar 1997 eingetreten und die von dem Kläger begehrte Leistung (Verletztenrente) wäre - wenn die Voraussetzungen hierfür vorlägen - vor diesem Zeitpunkt festzusetzen gewesen, d. h. der Anspruch darauf wäre vor dem 1. Januar 1997 entstanden (§§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII, § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -, SGB I).

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 547 RVO) sind dann zu gewähren, wenn ein Versicherter einen Arbeitsunfall im Sinne der §§ 548 ff. RVO erlitten hat. Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall ferner eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei den in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (Satz 2). Die Bundesregierung ist ermächtigt worden, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (Satz 3). Für die Berufskrankheiten gelten die für Arbeitsunfälle maßgeblichen Vorschriften entsprechend (§ 551 Abs. 3 RVO).

Der Kläger leidet nicht an einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO, denn eine bei ihm bei mehreren Untersuchungen festgestellte obstruktive Atemwegserkrankung ist nicht durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursacht worden. Bei dieser Beurteilung folgt das Gericht dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. med. S./Dr. med. T. vom 28. März 1989 und den hierzu abgegebenen Stellungnahmen des Landesgewerbearztes Dr. med. V. vom 13. Juni 1989 und von Dr. med. X. vom 6. September 1990. Die gleiche Auffassung vertreten Prof. Dr. med. BB./Dr. med. JB. in ihrem von der Beklagten überreichten Gutachten vom 22. November 1994, Dr. med. R. in seinen ebenfalls von der Beklagten überreichten Stellungnahmen vom 6. März 1996, 4. September 1996 und 19. Juni 1997, Dr. med. FB. in mehreren von der Beklagten übersandten Stellungnahmen, Prof. Dr. med. LB. in seinem Gutachten vom 10. August 1998 und Dr. med. NB. in seinem Gutachten vom 13. März 2000. Eine abweichende Auffassung haben Prof. Dr. med. DB./Dr. med. EB. in ihren Gutachten vom 9. März 1993 und 27. März 1997, Prof. Dr. med. IB. in seinem Gutachten vom 17. Juni 1996 und Dr. med. NB. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juni 2002 (zumindest für die Jahre 1968 bis 1973) geäußert. Dieser Ansicht ist jedoch nicht zuzustimmen, denn sie ist von den übrigen Lungenfachärzten, die sich mit der Erkrankung des Klägers befasst haben, überzeugend widerlegt worden.

Als berufliche Tätigkeit, die die obstruktive Atemwegserkrankung verursacht haben könnte, kommt die Beschäftigung des Klägers als Schweißer von 1956 bis 1974 und - kurzfristig - wieder 1979 in Betracht. Bereits Prof. Dr. med. S./Dr. med. T. haben in ihren Gutachten vom 28. März 1989 darauf hingewiesen, dass die Dokumentation krankheitsbedingter Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zwischen 1969 und 1974, bei denen möglicherweise Beschwerden von Seiten des Respirationstraktes vorgelegen hätten, spärlich sei. Eine obstruktive Ventilationsstörung mit partieller Reversibilität ergab erst die von Dr. med. O. am 6. Januar 1986 durchgeführte Lungenfunktionsprüfung (Gutachten vom 12. Februar 1986). Zu dieser Zeit hatte der Kläger längst seine Tätigkeit als Schweißer aufgegeben. Aus der Zeit davor liegen das Attest von Dr. med. Z. vom 20. November 1972, die Verordnung von Krankenhauspflege durch Dr. med. Y. vom 4. Juli 1972, sowie der Entlassungsbericht des SB. vom 14. Juli 1972, das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der LVA Oldenburg-Bremen vom 29. Januar 1973 (Dr. K.), der Entlassungsbericht der TB. vom 4. Dezember 1973 über ein vom 25. Oktober bis 22. November 1973 durchgeführtes Heilverfahren und die ärztliche Bescheinigung von Dr. med. AB. vom 12. Oktober 1977 vor. Eine obstruktive Atemwegserkrankung wird in diesen medizinischen Unterlagen nicht erwähnt. Dr. med. Z. beschreibt eine chronische Bronchitis und Peribronchitis mit diffuser Lungenfibrose bei leicht chronischer entzündlicher Reaktion im Blutbild und BSG sowie eine deutliche Einschränkung mehrerer Funktionen bei der Ruhespirographie. In seiner Verordnung von Krankenhauspflege nannte Dr. med. Y. als Diagnose eine Rauchvergiftung, und der Entlassungsbericht des SB. enthält die Verdachtsdiagnosen "Hyperventilationstetanie" und "Infekt der oberen Luftwege". Dr. K. beschrieb in seinem Gutachten eine chronisch rezidivierende Bronchitis und Peribronchitis. Der Entlassungsbericht der Fachklinik L. enthält die Diagnosen: "vegetative Dystonie, chronische Bronchitis, Hyperlipidaemie, Übergewicht" und die Angabe, dass die Lungenfunktionsprüfung Normalwerte erbracht habe. Ebenso heißt es in der Bescheinigung von Dr. med. AB.: Behandlung wegen chronischer spastischer Bronchitis. Diese Gesundheitsstörungen belegen nicht, dass bereits damals eine obstruktive Atemwegserkrankung vorlag, vielmehr hat diese sich erst später entwickelt. Dies haben insbesondere Dr. med. FB. in seinen verschiedenen Stellungnahmen und Dr. med. R., der der damals behandelnde Lungenfacharzt des Klägers war, mehrfach betont. Sie haben u. a. darauf hingewiesen, dass eine Bronchitis eine häufig anzutreffende Erkrankung sei, die zumeist nicht berufsbedingter Genese sei. Daher ist eine Bronchitis auch keine Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zur BKVO.

Die Gutachten von Prof. Dr. med. DB./EB. vom 9. März 1993 und Prof. Dr. med. DB./Dr. med. EB. vom 27. März 1997 überzeugen nicht, denn die Sachverständigen sind davon ausgegangen, bereits 1972 sei eine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung ärztlich dokumentiert worden. Dies trifft ausweislich der genannten medizinischen Unterlagen ab 1972 nicht zu, wie dies zutreffend Dr. med. R. in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 1997 und Dr. med. FB. in seiner Stellungnahme vom 7. August 1997 ausgeführt haben. Dr. med. R. hat ausdrücklich klargestellt, während der Behandlung in seiner Praxis in den 80er Jahren habe der Kläger nicht unter einer chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung gelitten. - Prof. Dr. med. IB. hat in seinem Gutachten vom 17. Juni 1986, das er in dem Parallelverfahren des Klägers (wegen der Asbestose) erstattet hat, ausgeführt, die langjährig bestehenden, wiederholt objektivierten Symptome einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung seien mit großer Wahrscheinlichkeit auf die jahrelange Exposition gegenüber irritativ-toxischen Substanzen zurückzuführen; dass die durch diese Erkrankung hervorgerufenen Symptome während freier Tage, Urlaubszeiten und nach der Berentung weiter bestanden bzw. sich sogar verschlimmert hätten, spreche nicht gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit, da die chronische Exposition gegenüber den toxisch-irritativen Substanzen zu einer morphologischen Veränderung der Atemwege und damit zur Chronifizierung bzw. Irreversibilität bzw. sogar Progredienz geführt habe. Diese Auffassung überzeugt ebenfalls nicht, denn sie lässt außer Acht, dass eine obstruktive Atemwegserkrankung erst lange nach der Exposition objektiviert worden ist. Dr. med. R. hat in seiner Stellungnahme vom 4. September 1996 zu diesem Gutachten angemerkt, Prof. Dr. med. IB. habe sich, obwohl das Gutachten in dem anderen Verfahren des Klägers (wegen der Asbestose) erstattet worden sei, durch eine etwas vorschnelle Anamnese zur Beurteilung der Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO verleiten lassen. Es fehle nach wie vor als Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit der Nachweis eines zeitlichen Zusammenhangs. Dr. med. R. hat sich hierzu den zahlreichen Stellungnahmen von Dr. med. FB. angeschlossen.

Der zuletzt beauftragte Sachverständige Dr. med. NB. hat sich in seinem Gutachten vom 13. März 2000 dahingehend geäußert, die Erstbelege deuteten eher auf eine in Chronifizierung befindliche Bronchitis hin, die - in Übereinstimmung mit der Auffassung von Dr. med. FB. - als schicksalhaft und nicht berufsbezogen einzuordnen sei. Er hat ausdrücklich dem Aktengutachten von Prof. Dr. med. LB. vom 10. August 1998 zugestimmt, der ausgeführt hat, er sehe keine ausreichende Grundlage dafür, die Atembeschwerden des Klägers ursächlich oder wesentlich teilursächlich auf seine berufliche Tätigkeit als Schweißer zurückzuführen; der schwankende Obstruktionsgrad spreche ebenso gegen eine berufliche Ursache wie die mehrfache aktenkundliche Feststellung, dass es an arbeitsfreien Wochenenden und im Urlaub zu keiner Besserung gekommen sei. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juni 2002 hat Dr. med. NB. demgegenüber ausgeführt, in den Jahren 1968 bis 1973 habe eine obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne der Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO mit einer MdE von 20 v. H. bestanden, die danach bis Anfang der 90er Jahre gekennzeichnet gewesen sei durch stark wechselnde lungenfunktionsanalytische Befunde, die zum Teil sehr günstig gewesen seien. Somit sei bei längsschnittartiger Betrachtung des umfangreichen Lungenfunktionsmaterials davon auszugehen, dass die initial beruflich erworbene obstruktive Atemwegserkrankung rückläufig gewesen sei und somit keine MdE rentenberechtigenden Grades mehr bedingt habe. Durch die vorübergehende Wiederaufnahme der Schweißertätigkeit habe sich die Situation vorübergehend klinisch verschlechtert. Dies überzeugt nicht. Zu dieser Aussage ist Dr. med. NB. dadurch gelangt, dass der Kläger ihm telefonisch andere Sachverhalte mitteilte, als sie in den Akten dokumentiert sind. So lag entgegen den Angaben des Klägers nicht bereits 1968 (zur Zeit der Tätigkeit bei der I. AG) eine obstruktive Atemwegserkrankung vor, wie bereits oben ausgeführt ist. Die Einweisung in das SB. durch Dr. med. Y. im Juli 1972 erfolgte wegen einer "Rauchvergiftung". Der Entlassungsbericht des SB. vom 14. Juli 1972 enthält die Verdachtsdiagnosen "Hyperventilationstetanie" und "Infekt der oberen Luftwege". Von einer obstruktiven Atemwegserkrankung ist darin nicht die Rede. Auch Dr. med. NB. hat die Diskrepanz zwischen den Angaben des Klägers und dem Akteninhalt erkannt und hierfür möglicherweise Irrtümer des Klägers verantwortlich gemacht. Die telefonischen Mitteilungen des Klägers über seine berufliche Tätigkeit und den Verlauf seiner Erkrankung können jedoch nicht Grundlage der Begutachtung sein, vielmehr sind die in der Akte enthaltenen Dokumentationen maßgeblich. Daher kann - wie die Beklagte zutreffend darlegt - der zuletzt geäußerten Stellungnahme von Dr. med. NB. nicht gefolgt werden.

Da bei dem Kläger somit eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO nicht nachgewiesen ist, ist der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG), dass die bei ihm vorliegende obstruktive Atemwegserkrankung eine Berufskrankheit gemäß Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO ist, ebenfalls unbegründet.

Dem Beweisantrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten über seine Behauptung einzuholen, dass aufgrund der Wirkungsweise der Schweißstäube eine dadurch bedingte obstruktive Lungenerkrankung auch noch Jahre nach Aufgabe der Tätigkeit auftrete und auch nicht mit der Beendigung der Exposition ende, hat das Gericht nicht entsprochen. Aufgrund der überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. med. S./Dr. med. T. vom 28. März 1989, Prof. Dr. med. BB./Dr. med. JB. vom 22. November 1994, Prof. Dr. med. LB. vom 10. August 1998 und Dr. med. NB. vom 13. März 2000 sowie der Stellungnahmen von Dr. med. V. vom 13. Juni 1989, Dr. med. X. vom 6. September 1990, Dr. med. R. vom 6. März 1996 sowie 4. September 1996 sowie 19. Juni 1997 und von Dr. med. FB. u. a. vom 3. Mai 1993 ist geklärt, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der obstruktiven Atemwegserkrankung und der beruflichen Exposition bestehen muss, damit die haftungsausfüllende Kausalität bejaht werden kann. Die gleiche Auffassung haben Dr. med. NB. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juni 2002 und Prof. Dr. med. IB. in seinem Gutachten vom 17. Juni 1996 vertreten, jedoch zu Unrecht einen solchen zeitlichen Zusammenhang angenommen. Auch Prof. Dr. med. DB./Dr. med. EB. stützen ihre abweichende Auffassung zum Vorliegen der fraglichen Berufskrankheit auf zeitnahe Brückensymptome im Sinne "typischer arbeitsplatzbezogener Beschwerden" im Zusammenhang mit der beruflichen Exposition, jedoch ist u. a. Dr. med. FB. in seinen Stellungnahmen vom 3. Mai 1993, 23. September 1993 und 7. August 1997 mit überzeugender Begründung - wie dargelegt - dieser Auffassung entgegengetreten.

Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.