Landgericht Aurich
Urt. v. 01.11.2021, Az.: 16 Ns 310 Js 23750/18 (14/21)

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
01.11.2021
Aktenzeichen
16 Ns 310 Js 23750/18 (14/21)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 71610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 10.12.2020 - AZ: 8b Ls 8/20
nachfolgend
OLG - 10.08.2022 - AZ: 1 Ss 28/22

Tenor:

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Norden vom 10.12.2020 wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 19 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Die Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 42.459,60 Euro wird angeordnet.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Norden – Schöffengericht – hat den Angeklagten mit Urteil vom 10.12.2020 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 20 Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie versuchten Diebstahls in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte K. B. hat es wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in 4 Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erkannt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Weiterhin hat das Amtsgericht in Bezug auf beide Angeklagte auf die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 3.150,00 € erkannt. Hinsichtlich des Angeklagten M. B. hat es darüber hinaus die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 32.877,75 € angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Pflichtverteidigers vom 11.12.2020 frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Unter dem 15.12.2020 hat auch die Staatsanwaltschaft in Bezug auf beide Angeklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 22.09.2021 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen die Angeklagte K. B. zurückgenommen. Ziel der Berufung des Angeklagten war die Erlangung einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe. Die Staatsanwaltschaft hat das Ziel einer höheren als der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe verfolgt. Die Berufung des Angeklagten hat keinen Erfolg und diejenige der Staatsanwaltschaft greift durch.

II.

Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

1. Feststellungen zur Person

Der Angeklagte ist 44 Jahre alt. Er war mit der Mitangeklagten K. B. verheiratet, die Ehe ist Ende Juni 2021 geschieden worden. Der Angeklagte hatte aus einer ersten Ehe drei Söhne, von denen ein Sohn am 28.02.2018 im Alter von 16 Jahren verstorben ist. Der Sohn litt, bereits seit längerem, an einer Diabetiserkrankung, die ihn stark einschränkte. Die beiden weiteren Söhne aus dieser Ehe sind 24 und 21 Jahre alt. Aus der zweiten Ehe des Angeklagten, die er mit der Mitangeklagten führte, stammen eine 13 Jahre alte Tochter und ein 8 Jahre alter Sohn. Die Tochter ist seit Februar 2020 am Wohnort des Angeklagten gemeldet, der Sohn seit Ende Oktober 2020. Der Angeklagte kümmert sich um die Erziehung beider Kinder. Der Angeklagte hat auch zu seinen erwachsenen Kindern regelmäßigen Kontakt.

Der Angeklagte hat nach der 8. Klasse die Sonderschule verlassen und anschließend mit einem Berufsvorbereitungsjahr den Hauptschulabschluss erlangt. Er war schon früh auf sich alleine gestellt und lebte zeitweise in einem Kinderheim bzw. lebte früh, d.h. im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, in einer vom Jugendamt organisierten eigenen Wohnung. Er absolvierte eine Lehre zum Handelspacker und trat mit 18 Jahren für 2 Jahre in die Bundeswehr ein. Es schloss sich, insbesondere auch während der Zeit der ersten Ehe, eine Zeit der Arbeitslosigkeit und des Sozialhilfebezugs an. 2006 lernte der Angeklagte die ehemalige Mitangeklagte kennen und absolvierte eine Umschulung zum Altenpflegeassistenten. Diesen Beruf übt er im Rahmen einer unbefristeten Anstellung bis heute aus und arbeitet überwiegend als Nachtwache, um sich tagsüber um die Kinder kümmern zu können.

Der Angeklagte neigte zur Tatzeit dem Glücksspiel zu, ohne dass dies Auswirkungen auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gehabt hätte. Mit dem Erscheinen der Polizei an seiner Wohnanschrift zum Zwecke der Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses am 19.12.2018 hörte der Angeklagte mit dem Spielen auf. In der Zeit vom 16.01.2019 bis zum 30.04.2019 nahm er an einer „geschlechtsspezifischen Orientierungs- und Motivationsgruppe“ der Fachstelle für Sucht und Suchtprävention Emden teil. In der Fachambulanz Sucht nahm er weiterhin zwischen Juli und September 2019 an Gruppenterminen der „ambulanten medizinischen Rehabilitation“ teil, was er im Anschluss wegen eines erlittenen Verkehrsunfalls nicht mehr fortsetzen konnte. Im August 2021 wurde durch die Deutsche Rentenversicherung eine Fortsetzung ambulanter Maßnahmen bewilligt. Im Oktober 2021 nahm der Angeklagte aufgrund eines am 12.10.2021 geschlossenen Therapievertrages an 5 ambulanten Terminen der Fachambulanz Sucht teil.

Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

2. Feststellungen zur Sache

Der Angeklagte entschloss sich zu nicht näher bestimmbarer Zeit vor dem 06.01.2016, durch die Begehung von Einbrüchen und die Verwertung von daraus erlangten Gegenständen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschaffen. Er wusste, dass er auf die dabei erlangten Wertgegenstände keinen rechtmäßigen Anspruch hatte, allerdings kam es ihm gerade darauf an, diese für sich zu verwerten und den Erlös daraus zu verbrauchen. Dabei ging er – in vier Fällen gemeinsam mit seiner nun geschiedenen Ex-Ehefrau, die „Schmiere“ stand, aber keine Verfügungsgewalt über die Tatbeute erlangte – überwiegend Wohnhäuser an, von denen er wusste, dass diese nicht aktiv bewohnt werden. Sein vorgenannter Tatplan war auch von vornherein auf die Begehung einer Mehrzahl von Taten ausgerichtet.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sachverhalte. Die genannten Schadenssummen beziehen sich jeweils auf den Zeitpunkt der Tat:

1. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem Jahresbeginn und dem 06. Januar 2016, 18:00 Uhr, hebelte der Angeklagte die Hintertür des Wohnhauses W. Str., N. auf und verschaffte sich so Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen. Die Hintertür wurde dabei irreparabel beschädigt und musste für ca. 2.000,00 € ersetzt werden. Die Mitangeklagte stand währendessen vor dem Haus und achtete, einem gemeinsamen Tatplan folgend, darauf, dass ihr Mann unentdeckt blieb. Die eigentliche Bewohnerin des Hauses war im September in ein Pflegeheim gezogen, das Wohnhaus indes als Wohnstätte noch vollständig eingerichtet und funktionstüchtig. Der Angeklagte nahm nach Durchsuchung des Wohnhauses jedenfalls eine goldfarbene Armbanduhr unbekannter Marke im Wert von ca. 100,00 €, eine unechte Perlenkette im Wert von ca. 100,00 € sowie vier Porzellanpuppen im Wert von ca. 300,00 € an sich, um diese für sich zu verwenden. Die Armbanduhr und die Perlenkette fand er in einer Küchenschublade vor (FA 29, ehemals Ziffer 6 der Anklageschrift).

2. Im Zeitraum zwischen dem 22. März 2016, 18:00 Uhr und dem 24. März 2016, 10:30 Uhr, hebelte der Angeklagte die rückwärtige Tür des regelmäßig genutzten Wohnhauses I. S., N. auf und verschaffte sich dadurch Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Die Bewohnerin des Hauses war kurz zuvor am 18. März 2016 verstorben. Der Angeklagte erbeutete jedenfalls eine Ebenholzdose mit Natursteinplatte, ein Silberbesteck Fa. Franz Richter mit Initialen „EJ“ und eine Münzsammlung im Gesamtwert von jedenfalls 650,- Euro. (FA 6, ehemals Ziffer 9. der Anklageschrift).

3. Zwischen dem 23. März 2016, 12:30 Uhr und dem 24. März 2016, 12:40 Uhr, warf der Angeklagte eine seitlich Fensterscheibe des Wohnhauses P. Str., N. ein und verschaffte sich dadurch Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Stehlenswertes Gut fand der Angeklagte nicht vor und verließ das Objekt daher ohne Beute. Der Bewohner des Hauses war im Vorjahr verstorben; seitdem stand das noch zu Wohnzwecken eingerichtete Haus leer. (FA 5, ehemals Ziffer 10. der Anklageschrift).

4. Zwischen dem 01. September 2016, 18:00 Uhr und dem 03. September 2016, 11:45 Uhr, verschaffte sich der Angeklagte durch Aufhebeln des Badezimmerfensters Zutritt zum regelmäßig genutzten Wohnhaus A. P.weg, N., um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Während dessen stand die Mitangeklagte vor dem Wohnhaus „Schmiere“, um einer Entdeckung des Angeklagten vorzubeugen. Die Bewohnerin des Hauses war kurz zuvor am 23. August 2016 verstorben. Der Angeklagte erbeutete jedenfalls Silberbesteck im Gesamtwert von jedenfalls 200,- Euro. (FA 9, ehemals Ziffer 12. der Anklageschrift).

5. In der Zeit zwischen dem 01. Oktober 2016, 15:00 Uhr und dem 05. Oktober 2016, 0:00 Uhr, schlug der Angeklagte die Fensterscheibe des Wohnhauses R.weg, N. ein und verschaffte sich dadurch Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Die Bewohnerin lebte seit dem 25. Dezember 2014 nicht mehr in dem Haus. Das Wohnhaus war indes als Wohnstätte noch vollständig eingerichtet und funktionstüchtig. Der Angeklagte erbeutete jedenfalls Rosenthal-Porzellan und Silberbesteck im geschätzten Gesamtwert von ca. 300,- Euro. (FA 7, ehemals Ziffer 13. der Anklageschrift).

6. Am 05. Oktober 2016 zwischen 16:00 Uhr und 16:30 Uhr gelangte der Angeklagte zunächst durch eine unverschlossene Tür in einen Anbau des Hauses in der Art eines selbst gebauten Wintergartens und schlug dort dann eine Glasscheibe der in das Wohnhaus an der N.str., N. führenden Hintertür ein. Dadurch verschaffte er sich Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Die Bewohnerin des Hauses war kurz zuvor verstorben. Das Wohnhaus war als Wohnstätte noch vollständig eingerichtet und funktionstüchtig. Der Angeklagte erbeutete Manschettenknöpfe, Krawattennadeln, Ohrringe, eine Bernsteinkette und einen Bernsteinring, zwei Eheringe mit dem Datum 29.10.1949, eine 5 und eine 10 DM Münze zu Olympiaden im geschätzten Gesamtwert von ca. 400,- Euro. (FA 8, ehemals Ziffer 14. der Anklageschrift).

7. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 21. November 2016, 14:30 Uhr und dem 22. November 2016, 09:00 Uhr, hebelt der Angeklagte ein seitliches Fenster des Wohnhauses F., N. auf und verschaffte sich dadurch Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Die Bewohnerin des Hauses war am 28. Oktober 2016 verstorben. Das Wohnhaus war als Wohnstätte noch vollständig eingerichtet und funktionstüchtig. Der Angeklagte erbeutete jedenfalls eine Pendelwanduhr „Zentra“ sowie eine Tischuhr aus Porzellan und WMF Cromargan Besteck im Gesamtwert von ca. 600,00 €. (FA 4, ehemals Ziffer 15. der Anklageschrift).

8. Zwischen dem 28. September 2017, 10:30 Uhr und dem 30. September 2017, 11:25 Uhr, hebelte der Angeklagte das Badezimmerfenster an der Gebäudeseite des Wohnhauses A., H. auf und verschaffte sich dadurch Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Die Bewohnerin des Hauses war währenddessen in Kurzzeitpflege. Das Wohnhaus war als Wohnstätte noch vollständig eingerichtet und funktionstüchtig. Der Angeklagte erbeutete jedenfalls eine Box mit goldfarbener Herren-Taschenuhr im Wert von 200,00 €. (FA 19, ehemals Ziffer 18. der Anklageschrift).

9. Zwischen dem 30. November 2017, 13:00 Uhr und dem 03. Dezember 2017, 10:30 Uhr, hebelte der Angeklagte das neben dem Hintereingang befindliche Fenster des Wohnhauses K.str., N. auf und verschaffte sich dadurch Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Die Bewohnerin des Hauses befand sich seit dem 11. Oktober 2017 zunächst im Krankenhaus und dann in der Kurzzeitpflege. Das Wohnhaus war als Wohnstätte noch vollständig eingerichtet und funktionstüchtig. Der Angeklagte erbeutete eine Taschenuhr, Manschettenknöpfe und eine Goldkette im Gesamtwert von jedenfalls 50,00 €. (FA 20, ehemals Ziffer 19. der Anklageschrift).

10. Zwischen dem 13. Dezember 2017, 15:00 Uhr und dem 14. Dezember 2017, 15:00 Uhr schlug der Angeklagte das rückwärtige Fenster des Wohnhauses A. d. G., N. ein und stieg in das Haus ein, um dort stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Der Bewohner des Hauses war kurz zuvor verstorben. Der Angeklagte wusste, dass das Haus leer stand, weil er hier öfter mit seinem Hund spazieren gegangen war. Das Wohnhaus war als Wohnstätte noch vollständig eingerichtet und funktionstüchtig. Der Angeklagte erbeutete folgende Gegenstände, die einen Wert von 5.647,60 Euro hatten:

Teeservice Ostfriesland, bestehend aus

Zwölfteiliges Teeservice, Gedeck

460,80 €

Untersetzteller

33,80 €

für Kandistopf

37, 80 €

für Sahnetopf

21,80 €

Gebäckschale

39,80 €

6 Gebäckteller

59,40 €

Teestövchen

82,80 €

Teekanne

113,80 €

Sahnelöffel

21,80 €

2 Kerzenhalter

37,60 €

2 Blumenvasen

37,60 €

Kuchenplatte

98,50 €

Silberbesteck 925er silber, bestehend aus

12 Kuchengabeln

1.536,00 €

12 Kaffeelöffel

1.643,00 €

12 Teelöffel

984,00 €

Zuckerzange

171,00 €

Löffel für Schlagsahne

270,00 €

(FA 1, ehemals Ziffer 20. der Anklageschrift).

11. Zwischen dem 16. Dezember 2017, 10:00 Uhr und dem 26. Dezember 2017, 17:00 Uhr, hebelte der Angeklagte die Einfassung des Fensters neben der Hintertür des dauerhaft bewohnten und vom Angeklagten auch als solchen erkannten Wohnhauses E., N. auf, um dieses zu durchsuchen und stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und für sich zu behalten. Der Bewohner des Hauses war zu dieser Zeit im Urlaub. Aus dem Wohnhaus nahm der Angeklagte 500,00 € Bargeld sowie eine goldene schweizer Damenuhr, eine Rolex Damenuhr und eine Cartier Damenuhr im Gesamtwert von jedenfalls weiteren 1.500,00 € an sich. (FA21, ehemals Ziffer 21. der Anklageschrift).

12. Zwischen dem 25. Dezember 2017, 09:00 Uhr und dem 27. Dezember 2017, 08:30 Uhr, hebelte der Angeklagte die rückwärtige Tür des von dem Angeklagten auch als solchen erkannten regelmäßig genutzten Wohnhauses E.weg ., N. auf und verschaffte sich dadurch Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Die Bewohnerin hielt sich zur Tatzeit in München auf und wollte erst am Abend des 27.12. nach Hause zurückkehren. Der Angeklagte erbeutete folgende Gegenstände im Gesamtwert von 8.660,00 €:

lange Kette Gold, 585, Anhänger eingefasste Münze

700 DM (350,00 €)

lange Kette Gold, 585, mit Medaillon gold

950 DM (475 €)

Kette Gold, 585, mit Brillantanhänger

1.300 DM (650 €)

Panzerarmband, Gold, breit, 585

950 DM (475 €)

Panzerarmband mit drei Münzen eingefasst, 333

750 DM (375 €)

Kette Gold, 585

500 € 

Weißgoldring mit Brillant

990 DM (495 €)

Ring, Gold mit Bernstein, 333

400 DM (200 €)

Ring mit Bernstein und Verzierung, Gold, 333

350 DM (175 €)

Kette und Anhänger grüner Stein, passender Ohrstecker

800 € 

Creolen, 585 gold

250,00 €

goldene Ohrstecker, 585

350,00 €

halblange Kette, 585

550 € 

Ring mit Zuchtperle, 585 Gold

700,00 €

Ring mit Amethyst, 333 gold

650 € 

echte lange Kette, Amethyst

200 € 

dicke Bernsteinkette ungeschliffen

200 DM (100 €)

Herrensiegelring, 333 gold

250 DM (125 €)

Herren Ehering, 333 gold

200 DM (125 €)

Schmuck von Pierre Lang

Set Kette/Anhänger/Ring/Ohrringe

250,00 €

Anhänger mit schwarzem Stein und Kette

150,00 €

Anhänger Stein Regenbogen

75,00 €

2 Ringe

180 € 

Ohrstecker mit Perle

40,00 €

Creolen

50,00 €

Damenuhr silber

120,00 €

Damenuhr

100,00 €

Herrenuhren/Sammeluhren

ohne   

Überdies nahm der Angeklagte einen schwarzen und einen roten Koffer an sich, deren Wert zur Tatzeit die Kammer nicht mehr feststellen konnte und welche insoweit unberücksichtigt bleiben.

13. Am 25. Dezember 2017 zwischen 18:00 und 19:00 Uhr drang der Angeklagte durch die bereits geöffnete Terrassentür in das regelmäßig genutzte Wohnhaus F. Weg, N. ein, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Nachdem er kein stehlenswertes Gut finden konnte, verließ der Angeklagte die Wohnung ohne Beute, um durch den die Grundstücke verbindenden Rosenbogen direkt zum Nachbargrundstück F. W. zu gehen. (FA10, ehemals Ziffer 23. der Anklageschrift).

14. Am 25. Dezember 2017 zwischen 18:00 und 19:00 Uhr drang der Angeklagte durch die bereits geöffnete Terrassentür in das regelmäßig genutzte Wohnhaus F. Weg, N. ein, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Nachdem er kein stehlenswertes Gut finden konnte, verließ der Angeklagte die Wohnung ohne Beute. (FA11, ehemals Ziffer 24. der Anklageschrift).

15. Am 29. Dezember 2017 zwischen 17:00 Uhr und 19:10 Uhr, schlug der Angeklagte mit einem mitgeführten Brecheisen die Fensterscheibe des regelmäßig genutzten Wohnhauses R.weg, N. ein und verschaffte sich dadurch Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Das Haus verließ er wieder über die Terrassentür. Die Bewohnerin des Hauses war kurz zuvor am 25. Dezember 2017 verstorben, wie der Angeklagte aus der Zeitung erfahren hatte. Das Wohnhaus war indes als Wohnstätte noch vollständig eingerichtet und funktionstüchtig. Der Angeklagte erbeutete folgende Gegenstände bzw. Bargeld im Gesamtwert von ca. 13.601,00 €:

Kleine silberne Pillendose mit Monogramm, 180 €

Spardose aus Porzellan mit Kleingeld, 25 € Spardose mit 28 € Inhalt

Bargeld aus der Küche in Höhe von mind. 100,00 €

6 teiliges Silberbesteck mit Gravur „AH“, 28 €

Porzellandose zur Aufbewahrung von Süßstoff, 30 €

45cm Kette aus 585er Gold mit goldenem Anhänger Perle, 1.000,00 €

Bargeld aus Ledertasche in Höhe von 900,00 €

Ehering und Vorsteckring, 550,00 €

Silberne Teedose, 180 €

Silberne Teekanne, 4.300 €

Silbernes Tablett mit Zuckerdose und Sahnekännchen, 6.100 €

Silbernes Teesieb, 110 €

Silberner Sahne/Rahmlöffel, 35,00 €

Zuckerzange, 35,00 €

Briefmarkenalbum, ohne Wertangabe

Das Briefmarkenalbum und die silberne Zuckerdose sind an die Geschädigten zurückgelangt, nachdem die Gegenstände im Haus des Angeklagten von der Polizei sichergestellt werden konnten. (FA 2, ehemals Ziffer 25. der Anklageschrift)

16. Zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 07. Januar 2018, jeweils 12:00 Uhr, hebelte der Angeklagte ein Fenster neben der Gartentür des Wohnhauses H.str., N. auf und verschaffte sich dadurch Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Der Hauseigentümer befand sich seit März 2017 in einem Pflegeheim. Das Wohnhaus war als Wohnstätte noch vollständig eingerichtet und funktionstüchtig. Der Angeklagte erbeutete Silberbesteck im Gesamtwert von jedenfalls 500,00 Euro. (FA 22, ehemals Ziffer 26. der Anklageschrift).

17. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 30. Januar 2018, 0:00 Uhr und dem 31. Januar 2018, 12:07 Uhr, verschaffte der Angeklagte sich Zugang zu dem Wohnhaus N.str., N., indem er die Glasscheibe der rückwärtigen Eingangstür einschlug, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Die Bewohnerin des Hauses war zur Tatzeit bereits seit längerem im Seniorenwohnheim der AWO wohnhaft. Das Wohnhaus war als Wohnstätte noch vollständig eingerichtet und funktionstüchtig. Der Angeklagte erbeutete jedenfalls 5 Glaskaraffen, 9 Gläser, 4 Weingläser, 5 Doornkatgläser und 12 Cognacschwenker sowie ein dreiteiliges Kofferset von Samsonite in einem Wert von insgesamt ca. 300,00 € (FA13, ehemals Ziffer 27 der Anklageschrift). Die Karaffen und Gläser gelangten an die Geschädigte zurück, nachdem der Angeklagte diese zur Schadenswiedergutmachung bei Ebay-Kleinanzeigen zurückkaufte.

18. Zwischen dem 31. Januar 2018, 17:30 Uhr und dem 01. Februar 2018, 18:00 Uhr, hebelte der Angeklagte die Balkontür des Wohnhauses J., N. auf und verschaffte sich dadurch Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Die Bewohnerin des Hauses befand sich seit dem 30.12.2017 in einer Pflegeeinrichtung. Das Wohnhaus war als Wohnstätte noch vollständig eingerichtet und funktionstüchtig. Um Zutritt zu dem Haus zu gelangen, war der Angeklagte zunächst auf die Garage des Hauses geklettert. Der Angeklagte erbeutete jedenfalls einen alten Laptop der Marke Medion mit dazugehöriger Tasche, zwei Puppen der Marke „Schildkröt“, eine Herrenarmbanduhr der Marke Cartier sowie zwei Trolleys (schwarz/ blau). Die Gegenstände hatten einen Wert von ca. 650,00 € (FA14, ehemals Ziffer 28 der Anklageschrift).

19. Zwischen dem 03. Februar 2018, 14:00 Uhr und dem 05. Februar 2018, 15:15 Uhr, hebelte der Angeklagte die rückwärtige Tür des Wohnhauses A. Weg, N. (S. I) auf und verschaffte sich dadurch Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Der Bewohner des Hauses hält sich regelmäßig nur im Sommer in N. und ansonsten in Hamburg auf. Der Angeklagte nahm in dem Wohnhaus den Inhalt von zwei Besteckschubladen an sich, die neben einem kompletten Set Silberbesteck mit dem nachfolgenden Inhalt auch diverse Einzelstücke enthielten. Das Silberbesteck bestand aus 12 Esslöffeln, 12 Gabeln, 12 Messern, 12 Teelöffeln und 12 Kuchengabeln, einer großen Soßenkelle, 6 Teelöffeln, 6 kleineren Teelöffeln, 2 Tortenhebern, 12 Kaffeelöffeln. Überdies nahm der Angeklagte 6 Kaffeelöffel aus Edelstahl, eine Geflügelschere und einen Nussknacker sowie 3 Zangen, eine Fischgabel und einen Silberlöffel „Aachen“ an sich. Überdies entwendete der Angeklagte ein 52 teiliges Silberbesteck „Paul Wirth“. Der Geschädigte konnte am 29.03.2019 auf dem Polizeikommissariat N. einige der entwendeten Gegenstände, die bei der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten am 19.12.2018 sichergestellt wurden, wiedererkennen und zurückerhalten: die Geflügelschere, die Kuchengabeln, 6 der vorgenannten Gabeln, beide vorgenannte sechsteilige Löffelsets, die vorgenannten Tortenheber, einen der vorgenannten Esslöffel sowie als Einzelstücke 3 Zangen, eine Fischgabel und einen Silberlöffel „Aachen“. Weiterhin wurden 52 Teile eines bei dieser Tat entwendeten Silberbestecks „Paul Wirth“ von der Polizei in München sichergestellt werden, nachdem ein Ebay-Abnehmer des Angeklagten die Sachen am 28.05.2019 an die dortige Polizei aushändigt. Der Wert der vorgenannten Gegenstände betrug jedenfalls 400,00 €. (FA17, ehemals Ziffer 29 der Anklageschrift)

20. Zwischen dem 04. Februar 2018, 12:30 Uhr und dem 07. Februar 2018, 12:30 Uhr, trat der Angeklagte ein Kellerfenster des Wohnhauses N.weg, N. ein und verschaffte sich dadurch Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Nachdem die vorherige Bewohnerin etwa anderthalb Jahre zuvor in eine Pflegeeinrichtung umgezogen war, wurde das Haus nicht mehr ständig bewohnt. Das Wohnhaus war als Wohnstätte noch vollständig eingerichtet und funktionstüchtig. Der Angeklagte erbeutete Silberbesteck der Firma Kochberg in Form von 6 Gabeln, 6 Kuchengabeln, 4 Kaffeelöffeln, einen Tortenheber, 2 Sahnelöffel und 1 Sahneschöpflöffel im Gesamtwert von ca. 900,00 €. (FA 3, ehemals Ziffer 30. der Anklageschrift)

21. Zwischen dem 28. Februar 2018, 17:00 Uhr und dem 07. Februar 2018, 20:30 Uhr, hebelte der Angeklagte ein Wohnzimmerfenster des Wohnhauses L. R., N. auf und verschaffte sich dadurch Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Das Wohnhaus wurde seit dem Tode der Bewohnerin im Jahre 2015 nicht mehr ständig bewohnt, sondern unregelmäßig nur zwei bis drei Mal im Monat durch den Sohn der Verstorbenen genutzt. Das Wohnhaus war als Wohnstätte noch vollständig eingerichtet und funktionstüchtig. Der Angeklagte erbeutete Ostfriesenbesteck und eine Goldkette im Gesamtwert von 2.436,00 €. Im Einzelnen handelte es sich um 12 Teelöffel im Gesamtwert von 588 €, 12 Kuchengabeln im Gesamtwert von 756 €, 1 Tortenheber im Gesamtwert von 342 €, 1 Sahnelöffel im Wert von 78 €, 1 Zuckerzange im Wert von 93 € und eine 585er-Damengoldkette im Wert von 579,00 €. Überdies nahm er 6 Silberlöffel, eine Damenarmbanduhr und eine Schmuckdose in Herzform an sich, welche am 19.12.2018 im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten sichergestellt werden konnten und Ende März 2019 nach erfolgter Wiedererkennung durch den Geschädigten an diesen zurückgelangten. (FA23, ehemals Ziffer 31. der Anklageschrift).

22. Zwischen dem 30. Oktober 2018, 0:00 Uhr und dem 06. November 2018, 13:47 Uhr, hebelte der Angeklagte ein Fenster des Wohnhauses L.str., N. auf und verschaffte sich dadurch Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Die Berechtigte lebt lediglich in den Sommermonaten in dem Haus und war seit dem 30.10.2018 bei ihrer Tochter. Die Mitangeklagte K. B. stand während des Einbruchs vor dem Haus und achtete einem gemeinsamen Tatplan folgend darauf, dass ihr Mann unentdeckt blieb. Der Angeklagte erbeutete jedenfalls zwei Gold-Damenringe mit unbekannter Legierung, eine goldene Taschenuhr und eine goldfarbene Kette zum Befestigen der Taschenuhr (Chatelain) im Gesamtwert von 500,00 Euro. (FA16, ehemals Ziffer 32. der Anklageschrift).

23. Unmittelbar im Anschluss zu der vorgenannten Tat begab sich der Angeklagte auch zum Nachbarhaus an der L.straße, zerstörte dort eine Fensterscheibe neben der rückwärtigen Tür des Wohnhauses, um so den innen steckenden Schlüssel umdrehen zu können. So verschaffte er sich Zutritt zum Haus, um stehlenswertes Gut an sich zu nehmen und es für sich zu behalten. Die Bewohnerin des Hauses war zur Tatzeit in stationärer Behandlung im örtlichen Krankenhaus und anschließend in Kurzzeitpflege im Seniorenwohnheim der AWO N. untergebracht. Das Wohnhaus war zur Tatzeit als Wohnstätte noch vollständig eingerichtet und funktionstüchtig. Die Mitangeklagte K. B. stand während des Einbruchs vor dem Haus und achtete einem gemeinsamen Tatplan folgend darauf, dass ihr Mann unentdeckt blieb. Der Angeklagte erbeutete folgende Gegenstände im Wert von ca. 4.000,00 €:

1 goldene Damenuhr aus Erbnachlass mit rechteckigem Gehäuse und feinem Gliederarmband, Legierung unbekannt, vermutlich Marke „Dugena“

Diverse Critinsteine aus Brasilien

1 Paar Ohrringe aus 585er Gold mit jeweils einem Citrin, von Juwelier Diepen aus N.

1 Kettenanhänger aus 585er Gold mit einem Citrin, eckig gefasst

2 Ketten aus Gold, Legierung 585 und 750

1 Damenring silber, Legierung unbekannt, mit eingefasster Perle aus den Philippinen

1 Anhänger aus silber mit sog. Doppelperle, Philippinen

1 Goldkette, Legierung unbekannt

1 Anhänger aus Gold mit eingefasstem Diamanten, Legierung unbekannt

1 Anhänger mit Chrysolith bzw. Peridotstein

1 Anhänger aus Gold in der Form eines Schmetterlings

1 Bernsteinanhänger

1 Ehering aus 585er Gold mit Gravur „17.01.72 Helma“.

Die Schmuckstücke verkaufte der Angeklagte am Nachmittag des 05.11.2018 bei der Goldankaufstelle L. für 1.400,00 €, wobei er zuvor die Steine aus den Fassungen brach und aus der Damenuhr das Glas sowie das Gehäuse entfernte.

Neben den vorgenannten Schmuckstücken entwendete er eine Altblockflöte Küng im Wert von 453,00 €, die er anschließend bei Ebay inserierte und verkaufte. Für die Tatzeit geht die Kammer von einem Wert der Blockflöte von noch 200,00 € aus. (FA15, ehemals Ziffer 33. der Anklageschrift)

3. Feststellungen zum Verfahrensgang

Am 19.12.2018 fand eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten statt. Die Anklageschrift datiert auf den 17.02.2020. Sie ging am 24.02.2020 bei dem Amtsgericht Norden ein. Der Eröffnungsbeschluss datiert auf den 28.04.2020. Gleichzeitig mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses wurde auf den 10.12.2020 terminiert. Die Akten sind am 12.02.2021 bei dem Landgericht Aurich eingegangen. Am 28.04.2021 wurde die Sache für den 22.09.2021 terminiert.

III.

1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben, die er im Rahmen der Hauptverhandlung machte. Diese Angaben waren, soweit sie oben Gegenstand der Feststellungen wurden, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. In der Beweisaufnahme wurde überdies der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten verlesen.

Nicht frei von Widersprüchen waren die Angaben des Angeklagten, was die Aufteilung der Betreuung der beiden Kinder aus der geschiedenen Ehe mit K. B. anbetrifft. So erklärte der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung am 22.09.2021 zunächst, dass die Tochter nach der Trennung der Eltern im Haushalt des Angeklagten, der Sohn aber im Haushalt der geschiedenen Frau leben würde. Beide Kinder würden sich aber täglich sehen. In dem Hauptverhandlungstermin am 1.11.2021 gab der Angeklagte demgegenüber an, dass seine Ehefrau die Versorgung des Sohnes aufgrund der Neuausrichtung ihrer nun gleichgeschlechtlichen Partnerschaft eingestellt habe. Dieser sei weitgehend auf sich alleine gestellt gewesen und im letztlich verwahrlosten Zustand dann in den Haushalt des Angeklagten aufgenommen worden.

Der Angeklagte berief sich im Rahmen seiner Einlassung auch auf das Bestehen einer „Spielsucht“ zur Zeit der Tatausführung, was er als Antrieb für die Tatbegehung beschrieb. Soweit der Angeklagte diesbezüglich Therapiebescheinigungen, einen Therapievertrag sowie Bewilligungsbescheide der Rentenversicherung vorlegte, folgt die Kammer dieser Einlassung als glaubhaft. Wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB wird auf die noch folgende Darstellung im Rahmen der Ausführungen zur Strafrahmenwahl Bezug genommen.

2. Die unter Ziffer II. 2. benannten Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme.

a) Der Angeklagte hat sich in der zweiten Instanz zu den ihm vorgeworfenen Sachverhalten zunächst nicht eingelassen, sondern bis zum vierten Hauptverhandlungstag von seinem Auskunftsverweigerungsrecht vollumfänglich Gebrauch gemacht. Nach der bis zum vierten Hauptverhandlungstag durchgeführten Beweisaufnahme und insbesondere einer Verlesung der Angaben des Angeklagten aus der ersten Instanz, der Einführung seiner Angaben gegenüber der Polizei durch Befragung des damaligen Vernehmungsbeamten als Zeugen sowie der geständigen Einlassung der ehemals Mitangeklagten K. B. hat der Angeklagte auch vor der Kammer eine geständige Einlassung abgegeben. Allerdings hat er, angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufes seit der Tatbegehung und des Umfanges des hier betroffenen Gesamtsachverhalts in Bezug auf einzelne Taten glaubhaft erklärt, diese nicht mehr erinnern zu können. Die Begehung einer einzelnen Tat (obige Ziffer 16.) hat er sowohl vor der Kammer als auch bereits dem Amtsgericht in Abrede genommen. Die Angaben des Angeklagten erfolgten orientiert an der Reihenfolge der vom Amtsgericht festgestellten Taten und wird insoweit auch im hiesigen Urteil nachfolgend tatbezogen dargestellt.

(1) An der inhaltlichen Richtigkeit der geständigen Einlassung, soweit diese sich auf die Täterschaft des Angeklagten bezieht, hat die Kammer keinen Zweifel. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass der Inhalt der geständigen Einlassung erster Instanz jedenfalls nicht im Hinblick auf alle Taten mit z.B. Details zu einzelnen angegangenen Objekten oder weiterem Täterwissen verknüpft worden ist, sondern einen teilweise lediglich „schlanken“ Inhalt hatte. Daher war sich die Kammer bewusst, dass eine besonders kritische Überprüfung der geständigen Angaben des Angeklagten angezeigt war. Dies galt insbesondere auch in Bezug auf diejenigen Taten, hinsichtlich derer sich der Angeklagte entweder gegenüber der Polizei, dem Amtsgericht bzw. gegenüber der Kammer auf eine Erinnerungslücke berief. Dass der Angeklagte nicht in jeder Vernehmungssituation alle von ihm begangenen Taten präsent hatte, ist angesichts des hier betroffenen Zeitrahmens und der Anzahl der Taten durchaus nachvollziehbar.

Soweit die Kammer die Inhalte der bei der Polizei gemachten Angaben, die hinsichtlich der Tatbeteiligung weitgehend geständig waren (Erinnerungslücken), durch Vernehmung des damaligen Vernehmungsbeamten PHK G. in die Beweisaufnahme eingeführt hat bzw. der Zeuge PHK G. weitere Angaben zu den Ermittlungen machte, bestehen an der Glaubhaftigkeit von dessen Zeugenaussage keine Zweifel. Der Zeuge war– wie von Polizeibeamten auch zu erwarten ist – auf die Beweisaufnahme vorbereitet und zu einer strukturierten Darstellung in der Lage, ohne dass dies von einer Be- oder Entlastungstendenz geprägt worden wäre. Soweit dem Zeugen Vorhalte gemacht werden mussten, weil er Erinnerungslücken freimütig offenbarte, sind die Erinnerungslücken aufgrund des Zeitablaufes seit Durchführung der Beschuldigtenvernehmung im Dezember 2019 erklärbar. Aufgrund des Zeitablaufes seit dem Abschluss der Ermittlungen und deren Gesamtumfang schränkt es die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen PHK G. auch nicht ein, dass er im Rahmen seiner Befragung auf mitgeführte Unterlagen, namentlich den Abschlussbericht und eine von ihm gefertigte tabellarische Straftatenübersicht sowie das Dokument der Beschuldigtenvernehmung selbst, Zugriff nahm.

Als Ergebnis einer Gegenüberstellung von gerichtlichen und polizeilichen Angaben des Angeklagten ist festzuhalten, dass sich die Aussageinhalte in weiten Teilen ergänzen, was für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses spricht. Überdies hat die Kammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch durch die weiteren Inhalte der polizeilichen Ermittlungen zu den einzelnen Taten gewonnen, die nachfolgend ebenfalls tatbezogen dargestellt werden.

Hierfür sprechen im Übrigen auch die Angaben, welche die Mitangeklagte K. B. vor der Kammer machte. Diese hat sich in der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme, bevor die gegen sie geführte Berufung durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen worden ist, zur Sache eingelassen. Sie hat erklärt, dass sie zu ihrem erstinstanzlichen Geständnis stehe. Inhaltlich sei dies damals zutreffend gewesen, wenn sie auch heute aufgrund des weiteren Zeitablaufes keine weiteren Details mehr hinzufügen könne. Insbesondere wisse sie nicht mehr, welche Gegenstände durch den Angeklagten bei den Taten, bei denen sie dabei gewesen sei, mitgenommen worden seien. Es seien jedenfalls keine schwereren Geräte wie beispielsweise größere Fernsehgeräte gewesen, welche sie ja hätte wahrnehmen müssen. Der Tatablauf sei für sie jeweils sehr belastend gewesen. Während sie „Schmiere“ gestanden habe, sei ihr das Herz bis „nach oben“ geklopft, was sie als unangenehm empfunden habe. In der tatbetroffenen Zeit habe sie regelmäßig im Frühdienst gearbeitet. Sie sei nach den Taten dann auch jeweils direkt ins Bett gegangen und könne zur Verwertung der Beute nichts Weiteres sagen. Wenn sie danach gefragt werde, ob Goldankaufstellen als Absatzstelle genutzt worden sei, könne sie dazu keine Angaben machen. Sie sei in solchen Ankaufstellen nie gewesen. Auch über Ebay-Kleinanzeigen habe sie nichts verkauft, wenn sie auch innerhalb der Familie die entsprechende App auf dem Telefon genutzt hätten. Wenn sie von der Staatsanwaltschaft gefragt werde, woher sie Kenntnis von den anzugehenden Objekten gehabt habe, so habe sie dieses Wissen teilweise aus den Todesanzeigen in der Presse entnommen. Niemals sei Wissen aus der Arbeitsstelle dafür verwandt worden. Die Mitangeklagte erklärte weiter, von sich aus und ohne Entsprechendes gefragt worden zu sein, dass sie den Angeklagten vielfach versucht habe, umzustimmen und darauf hingewiesen habe, dass man auch ohne die Taten klarkommen würde. Allerdings habe auch immer Geldnot geherrscht, was auch durch die Tatbegehung nicht anders geworden sei. Durch den Versuch, den Angeklagten abzuhalten, sei es auch jeweils dazu gekommen, dass sie Schmiere gestanden habe. Das Abhalten habe zu diesen Anlässen nicht funktioniert. Wenn ihr dann vorgehalten werde, dass verfahrensgegenständlich eine Vielzahl von Taten über einen langen Zeitraum seien, so sei dies richtig. Die vorgenannten Umstände, also der Versuch, den Angeklagten abzuhalten, habe über eine erhebliche Zeit angehalten.

Die vorgenannte Aussage der ehemaligen Angeklagten ist plausibel und glaubhaft. Sie war, insbesondere im Hinblick auf die Gefühlslage bei der Tatbegehung („klopfendes Herz“), authentisch. Zum Zeitpunkt der Aussage hat auch nicht etwa die Frage im Raum gestanden, ob die Berufung in Bezug auf ihre Person im Falle einer Aussage zurückgenommen werden könnte. Dieses Thema ist erst nach den vorstehenden Angaben der Angeklagten von Seiten des Kammervorsitzenden angesprochen worden. Damit kann ihre Einlassung auch nicht als „Preis“ der Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft eingeordnet werden. Es ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auch nicht ersichtlich, dass die Mitangeklagte die Angaben nur machte, um wegen der gescheiterten Ehe den Angeklagten zu belasten. Die vorstehend erwähnten, ebenfalls nach § 254 Abs. 1 StPO eingeführten, Inhalte des erstinstanzlichen Geständnisses der Mitangeklagten werden nachfolgend bei den einzelnen Taten dargestellt.

Mit den glaubhaften Angaben der Mitangeklagten war nicht feststellbar, dass sie Verfügungsgewalt über die von ihrem Mann in den Häusern an sich genommene Tatbeute erlangte, so dass keine gesamtschuldnerische Einziehungsentscheidung zu treffen war (vgl. Bittmann u.a., Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, Rn. 167).

(2) Zu den Taten im Einzelnen:

1.

Zu der Tat zu Ziffer 1. erklärte der Angeklagte vor der Kammer, dass der Vorwurf zutreffe und er tatsächlich die Hintertür des Hauses aufgehebelt habe. Er habe das Haus durchsucht, aber nicht mehr viel Werthaltiges dort gefunden. Es sei aber richtig, dass er Puppen und aus der Küchenschublade, soweit er dies erinnere, eine Armbanduhr und eine Kette mitgenommen habe. Anschließend habe er das Haus auch durch die Hintertür wieder verlassen. Zum Tatzeitpunkt erklärte der Angeklagte, dass die Tat sich im Januar ereignet haben müsse, dies habe er nun noch einmal anhand seiner Dienstpläne nachvollzogen. Im Januar habe er frei gehabt.

Diese geständige Einlassung des Angeklagten ist plausibel, verhielt sich hinsichtlich des Auffindeortes für die Uhr und die Kette zu Täterwissen und deckt sich im Übrigen mit seinen Aussagen gegenüber dem Amtsgericht, während er sich bei der Polizei an diese Tat nicht mehr erinnern konnte. Vor dem Amtsgericht gab der Angeklagte wieder, dass sie diese Tat begangen hätten. Bei dem Diebesgut seien indes keine Porzellanpuppen dabei gewesen. In der polizeilichen Vernehmung gab der Angeklagte zu dieser Tat an, sich daran nicht erinnern zu können. Allerdings könne er eine Tatbeteiligung auch nicht ausschließen.

Hinsichtlich dieser Tat wurde auch die erstinstanzliche Aussage der Mitangeklagten B. gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesen. Sie erklärte, draußen Wache geschoben zu haben, damit ihr Mann dort etwas erbeuten könne. Sie habe gewusst, was er drinnen mache. Sie wisse aber nicht mehr, ob Porzellanpuppen unter den entwendeten Gegenständen gewesen seien, weil dies schon so lange her sei.

Wenn auch der Angeklagte zu der Tatbegehung bei der Polizei keine inhaltlichen Angaben machte, diese Tat aber gemeinsam mit seiner Ehefrau, die auch Täterwissen zum modus operandi benannte, bei dem Amtsgericht wie auch vor der Kammer einräumte, ist die Kammer von der Täterschaft überzeugt. Insbesondere passt diese Tat auch in die Gesamtschau der hier vorzuwerfenden Delikte, da eine ins Pflegeheim gezogene Bewohnerin betroffen war.

Zur Verifizierung des Geständnisses des Angeklagten hat die Kammer den Zeugen H. zu den Umständen des Diebstahls befragt. Dieser bestätigte, dass das betroffene Wohnhaus noch verwendungstypisch als Wohnung eingerichtet war, obwohl die Eigentümerin zur Tatzeit in einem Pflegeheim gelebt habe. Seine Mutter sei aufgrund eines Sturzes ca. seit August oder September nicht mehr zu Hause gewesen, allerdings nach ca. einem Jahr Abwesenheit noch einmal nach Hause zurückgekehrt und dort zu Beginn des Jahres 2021 verstorben. Der Zeuge bestätigte auch, dass bei dem Einbruch die Hintertür aufgehebelt worden sei. Aufgrund des Alters der Aluminiumtür habe es hinsichtlich des beschädigten Schließbleches keine Ersatzteile mehr gegeben und die Tür sei vollständig auszutauschen gewesen, was ca. 2.000,00 € gekostet habe.

Die Feststellungen zu der entwendeten Uhr, der entwendeten Kette und der entwendeten Porzellanpuppen habe der Zeuge gemeinsam mit seiner Schwester, die sich auch mit um das Haus gekümmert habe, am folgenden Tage getroffen, nachdem das Betretungsverbot der Polizei aufgehoben worden sei. Soweit die Puppen entwendet worden seien, sei insbesondere aufgefallen, dass noch ein kleines „Mützchen“ einer Puppe im Flur zurückgeblieben sei. Soweit für die Kette und die Uhr Werte von jeweils 100,00 € angegeben seien, habe seine Schwester diese Werte bestimmen können. Denn die entwendeten Gegenstände seien von ihr der Mutter zu diesen Preisen geschenkt worden. Bezüglich des Wertes der Puppen habe er sich bei einer Nachbarin, die Puppen sammele und sich damit auskenne, erkundigt. Diese habe ihm eine Wertschätzung genannt. Der vorgenannte Betrag einschließlich des Sachschadens sei auch von der Versicherung der Mutter erstattet worden.

Die Angaben des Zeugen H. waren glaubhaft. Frei von jeglicher Be- oder Entlastungstendenz schilderte der Zeuge seine Wahrnehmungen am Tatort sowie die sich daraus ergebenden Folgen, wobei er trotz des Zeitablaufes noch eine gute Erinnerung an den Vorfall hatte. Widersprüche in den Angaben des Zeugen haben sich nicht ergeben, insbesondere waren auch seine Angaben zur Wertfeststellung des Schadens plausibel. Dass die Gegenstände zwischen Schenkung und Zeitpunkt der Tat einen Wertverlust erlitten hätten, ist nicht ersichtlich.

2.

Der Angeklagte führte vor der Kammer aus, dass der Tatvorwurf richtig sei und er in diesem Tatobjekt nach einem Aufhebeln der Tür gewesen sei. An die Ebenholzdose mit Natursteinplatte als Teil des Diebesguts könne er sich auch noch gut erinnern und er habe gedacht, mit dieser etwas erlösen zu können, was dann aber eher enttäuschend verlaufen sei. Bei der Tat habe es auch einen Koffer mit Silberbesteck gegeben, den er entwendet habe.

Diese Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft und war insbesondere im Hinblick auf das Diebesgut der Ebenholzdose von einer Besonderheit geprägt, die es nachvollziehbar macht, dass der Angeklagte die Tatbegehung erinnert. Damit in Einklang stehen auch seine Einlassungen gegenüber dem Amtsgericht und bei der Polizei. Gegenüber dem Amtsgericht erklärte der Angeklagte, dass der Anklagevorwurf korrekt sei. Bei der Polizei gab er an, dass er sich an diesen Vorfall erinnern könne. Er könne sich auch an das Diebesgut in Form einer Ebenholzdose auf einer Natursteinplatte erinnern. Keine Angaben könne er dazu machen, wo die Gegenstände geblieben seien. Bei dem antiken Silberbesteck mit den Initialen „EJ“ bestehe durchaus die Möglichkeit, dass dies anlässlich der Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden sei. Ansonsten habe er alle Gegenstände über eBay verkauft bzw. die nicht brauchbaren Gegenstände entsorgt. Wie er in das betroffene Haus hineingelangt sei, wisse er nicht mehr. Es sei möglich, dass er über Todesannoncen in Tageszeitungen Kenntnis davon erlangt habe, dass der Hauseigentümer verstorben sei.

Die geständige Einlassung des Angeklagten, die auch gegenüber der Polizei Tatwissen enthielt, ist glaubhaft. Auch der Ermittlungsführer PHK G. erklärte im Rahmen der Beweisaufnahme, dass der Absatzweg über „Ebay“ für die Polizei nachvollziehbar gewesen sei und entsprechende Aktivitäten des Angeklagten nachvollzogen werden konnten. Ergänzend erklärte der Ermittlungsbeamte authentisch, dass die weiteren Ermittlungen nicht bestätigt hätten, dass der Angeklagte hierzu Kenntnis von einer Traueranzeige gehabt habe. In diesem Fall habe sich diese nicht auf dem insoweit ausgewerteten Telefon des Angeklagten befunden.

Soweit der Zeuge PHK G. vorliegend den eingetretenen Vermögensschaden aufgrund polizeilicher Erfahrungen und insbesondere die Werthaltigkeit von Silberbesteck auf ca. 650 € insgesamt schätzte, besteht kein Anlass, die polizeiliche Schadensbezifferung – zumal von einem erfahrenen Ermittler aus dem Bereich der Eigentumsdelikte getroffen – in Frage zu stellen. PHK G. hat sich über die Schadensschätzung in den verfahrensgegenständlichen Fällen auch ersichtlich plausible Gedanken gemacht. Dies drückte sich daran aus, dass er die Problematik, in der Vielzahl der Fälle seien Schadensmeldungen nicht mehr von den eigentlichen Hausbewohnern, sondern nur Angehörigen vorgenommen worden, betonte und hierin eine besondere Schwierigkeit der zu bearbeitenden Fälle erkannte.

3.

Auch diese Tat räumte der Angeklagte gegenüber der Kammer ein und führte aus, dass das Haus in seiner Erinnerung als ungepflegt und dreckig zu gelten habe. Es sei auch ein kleines Haus mit kleinen Zimmern und Dachschrägen gewesen. Diese Einlassung deckt sich mit dem von der Kammer dazu in Augenschein genommenen Lichtbild. Überdies ist das Geständnis auch deswegen glaubhaft, weil der Angeklagte die Tat auch vor dem Amtsgericht und der Polizei einräumte. So erklärte der Angeklagte bei dem Amtsgericht, dass dieser Vorwurf korrekt sei. Gegenüber der Polizei gab er hierzu im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung wieder, dass er sich an dieses Objekt erinnern könne. Er sei dort definitiv drin gewesen. Allerdings sei er sich ziemlich sicher, dass er dort kann Diebesgut erlangt habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass dieses Objekt schon seit einiger Zeit leer gestanden habe, da er dort öfter langgegangen bzw. lang gefahren sei. Mit diesen Angaben gegenüber der Polizei hat der Angeklagte plausibles Täterwissen zur Beobachtung des Objektes kundgetan. PHK G. erklärte, dass die diesbezügliche Angabe plausibel sei. Zwar sei die Tat nicht dem damaligen Wohnort des Angeklagten zuzuordnen, betreffe aber eine von einer Hauptstraße in N. abzweigende Straße. Dass der Angeklagte diese als Fahrweg nutzte ist damit lebensnah.

Soweit die Kammer festgestellt hat, dass das Objekt noch zu Wohnzwecken eingerichtet war, ergab sich auch dies aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild, welches eine zwar unordentlich, aber noch vollständig mit Möbeln ausgestatte Einrichtung des Hausinneren abbildete. Überdies beschrieb auch der verlesene Tatortbefundbericht das Vorhandensein funktionstypischer Möbel, wenn auch im unordentlichen Zustand. Lediglich vorhandene Unordnung lässt die Eigenschaft als Wohnung nicht entfallen.

4.

Der Angeklagte räumte vor der Kammer ein, in dieses Objekt nach Aufhebeln des Fensters über das Badezimmer eingedrungen zu sein. Er habe dort Silberlöffel entwendet. Keinesfalls habe er einen Fernseher mitgenommen. Dies gelte allgemein für die ihm vorgeworfenen Taten. Er führte aus, dass Fernseher oder auch z.B. Gemälde es unmöglich machen würden, über Zäune oder Hecken hinweg zu gelangen. Zudem seien diese Gegenstände auch nur gegen geringe Erlöse umsetzbar, so dass sich der Aufwand und das Entdeckungsrisiko nicht lohne. Diese Einlassung deckt sich mit seinen Angaben vor dem Amtsgericht. Zu der Tat gab der Angeklagte beim Amtsgericht zu Protokoll, dass sie Silberbesteck mitgenommen hätten, nicht aber Fernseher und DVD-Player. Gegenüber der Polizei erklärte der Angeklagte, dass er sich an dieses Objekt erinnern könne. Es stehe in unmittelbarer Nähe einer Koppel von dem Landwirt Kleemann. Er wisse, dass er dort diverses Silberbesteck mitgenommen habe. Ein Fernsehgerät, da sei er sich ganz sicher, habe er nicht mitgenommen. Auch an einen DVD-Player könne er sich nicht erinnern.

Auch die Mitangeklagte K. B. räumte diese Tat erstinstanzlich ein und erklärte zu Protokoll, dass sie Schmiere gestanden habe. Zudem habe sie beim Abtransport geholfen. Größere Gegenstände seien indes nicht dabei gewesen. Mit den Angaben des Angeklagten gegenüber der Polizei und der Erklärung der Mitangeklagten ist die Kammer von der Täterschaft überzeugt. PHK G. erklärte auch, dass die Zuordnung zu der Pferdekoppel tatörtlich zuträfe.

Wenn auch die Angaben des Angeklagten zu erlangten Gegenständen zu prüfen sind, hält es die Kammer vorliegend für plausibel, dass kein DVD Player oder Fernseher durch die Eheleute B. entwendet worden sind. Die Tatbegehung des Angeklagten war ersichtlich auf leicht absetzbare Gegenstände, die auch transportabel sind, ausgerichtet. Dies gilt für Fernseher und DVD Player nur eingeschränkt.

Auch in diesem Fall hält die Kammer die von der Polizei vorgenommene Schadensschätzung in der Größenordnung von 200,00 € aufgrund betroffenen Silberbestecks für plausibel. Auf die oben von PHK G. gemachten Ausführungen, die sich hinsichtlich der Umstände der Schätzungen auf den Verfahrenskomplex insgesamt bezogen, kann Bezug genommen werden.

5.

Hinsichtlich der Tat 5 gab der Angeklagte gegenüber der Kammer an, an diese Tat beim besten Willen und auf insoweit auch noch einmal von der Verteidigerin im Vorfeld der Einlassung gemachte Vorhalte keine Erinnerung mehr zu haben. Demgegenüber bestand noch eine Erinnerung, soweit der Angeklagt gegenüber dem Amtsgericht und der Polizei Angaben zu dieser Tat machte. Bezüglich dieser, so der Angeklagte beim Amtsgericht, sei der Anklagevorwurf richtig. Gegenüber der Polizei erklärte der Angeklagte ebenfalls, dass er sich an das Objekt am R.weg erinnern könne. Er habe dort auch Silberbesteck und einige Porzellanteile mitgehen lassen.

Authentisch berichtete PHK G. im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf, dass sich der Tatort in der Nähe des damaligen Wohnortes des Angeklagten befunden habe. Dies macht es plausibel, dass der Angeklagte für die Tatbegehung aufgrund besonderer Ortskenntnisse in Betracht kommt und die Tat gegenüber Amtsgericht und Polizei zutreffend zugab.

Die Kammer hat die Wohnhauseigenschaft des angegangenen Objektes auch in diesem Fall durch die Verlesung des Tatortbefundberichtes überprüft, welcher wiederum über vorhandene Möblierung und insbesondere das Bestehen offener Schränke handelt. In diesem Fall schätzte die Polizei die Schadenshöhe mit der vorgenannten Argumentation von Herrn PHK G. hinsichtlich der Porzellanteile und des Silberbesteckes auf plausible 300,00 € ein, was auch die Kammer als nachvollziehbaren Wert zugrunde legt.

6.

Bezüglich obiger Ziffer 6. räumte der Angeklagte die Tatbegehung wiederum ein und gab an, dass durch einen zunächst nicht abgschlossenen selbst gebauten Wintergarten erreicht zu haben, wo er dann die zum Haus führende alte Holztür durch Einschlagen der Scheibe überwunden habe. Ihm sei die Entwendung von Olympiamünzen noch erinnerlich, allerdings nicht, was er dort sonst noch entwendet habe. Diese geständige Einlassung ist konstant mit seinen Erklärungen gegenüber Amtsgericht und Polizei. So erklärte der Angeklagte bei dem Amtsgericht, die Tat ohne begangen zu haben. Bei der polizeilichen Vernehmung gab er an, dass er sich sowohl an die Eheringe als auch an die Gedenkmünzen zu den Olympiaden erinnern könne. Erlangten Schmuck habe er höchstwahrscheinlich bei den örtlichen Goldankaufstellen verkauft. Bei den Gedenkmünzen sei er sich nicht sicher, ob er diese bei den Goldankaufstellen oder über eBay verkauft habe.

Wiederum ergibt sich hier die Plausibilität des Geständnisses insbesondere auch aufgrund des gegenüber der Polizei offenbarten Täterwissens zu Absatzwegen, die mit den von PHK G. geschilderten Umständen zur Nutzung von Ebay-Konten in Einklang zu bringen sind.

Die Einrichtung des Wohnhauses als Wohnung hat die Kammer aufgrund einer Verlesung des diesbezüglich verfassten Tatortbefundberichtes überprüft und dort von der Polizei in der Tatortbeschreibung bestätigt gefunden, dass ein verwendungstypisch eingerichtetes Wohnhaus betroffen gewesen sei. Die Feststellungen zum Stehlgut sind anhand einer zur Akte gereichten Liste der Geschädigten in die Beweisaufnahme eingeführt worden. Die Liste hat den oben in den Feststellungen genannten Inhalt, was die erlangten Güter angeht. Objektive Anhaltspunkte, dass diese Liste unzutreffend sein könnte, ergab sich aus der Beweisaufnahme nicht. Soweit hier die Polizei in Person von PHK G. den Schaden auf ca. 400,00 € schätzte, ist wiederum nicht ersichtlich, warum die Schadenseinstufung des erfahrenen Eigentumsdelikts-Ermittlers unzutreffend sein sollte.

7.

Auch die Tat zu obiger Ziffer 7. räumte der Angeklagte gegenüber der Kammer ein. Er erklärte, durch ein seitliches Fenster in das Haus eingebrochen zu sein. Das Haus habe er sodann durchsucht, wobei die Einrichtung in „Eiche rustikal“ gehalten gewesen und schon älter gewesen sei. Soweit ihm vorgehalten werde, dass bei dieser Tat eine Pendeluhr entwendet worden sein soll, habe er in einem Fall eine Pendeluhr an sich genommen. Allerdings könne er nicht mehr sagen, ob es sich dabei um diesen Sachverhalt gehandelt habe. Jedenfalls habe er einige Besteckteile mitgenommen. Auch beim Amtsgericht hat sich der Angeklagte zu dieser Tat bekennt. Gegenüber der Polizei schilderte der Angeklagte zu dieser Tat, dass er sich an das entwenden einer Tischuhr aus Porzellan sowie einer Pendel-Wanduhr der Marke Zentra erinnern könne. Die Wanduhr habe er bei eBay verkauft. Die Tischuhr habe er ebenfalls dort eingestellt, aber aufgrund der vielen Beschädigungen nicht verkauft, sondern schließlich entsorgt. Die Mitnahme eines Goldarmbandes könne sein, genau wisse dies aber nicht mehr. Wenn ihm aufgrund von eBay Daten vorgehalten werde, dass er mehrfach eine Porzellan-Tischuhr inseriert habe, so sei dies richtig. Dies müsse die betroffene Porzellanuhr sein.

Die Angaben des Angeklagten zu dieser Tat sind in Bezug auf seine Täterschaft nachvollziehbar und glaubhaft. Insbesondere konnte der Angeklagte gegenüber der Polizei auch plausible Angaben zur Entwendung einer Tischuhr aus Porzellan machen. PHK G. erklärte hierzu im Rahmen seiner Zeugenaussage glaubhaft, dass die Polizei einen entsprechenden Verkauf über das Portal Ebay nachvollziehen und auf den 01.04.2017 datieren konnte. Überdies bestätigte er das Ermittlungsergebnis der Polizei zu den entwendeten Gegenständen einschließlich der auch hierzu von der Polizei plausibel geschätzten Schadenssumme.

8.

In Bezug auf die Tat zu Ziffer 8. erklärte der Angeklagte eingängig, dass es sich dabei um die einzige Tat außerhalb des Stadtgebietes von N. handele und er sie daher erinnere. Er sei bei Bekannten gewesen und dann noch spazieren gegangen. Am betroffenen Objekt habe er das Badezimmerfenster aufgehebelt und sei so in ein seiner Erinnerung nach recht kleines Haupthaus gelangt. Hinsichtlich des Erlangten Gutes erklärte er, dass es gut sein könne, dass er eine Taschenuhr erlangt habe. Im Übrigen habe er das Haus als ärmlich in Erinnerung. Damit im Einklang steht seine Einlassung vor dem Amtsgericht, wonach er das Haus bei einem Spaziergang wahrgenommen habe. Gegenüber der Polizei erklärte der Angeklagte zu dieser Tat, dass er sich an die Tat nicht mehr erinnern könne, bestreiten wolle er die Tat indes nicht. Es sei durchaus möglich, dass er dort auch eine Taschenuhr entwendet und bei Ebay veräußert habe.

Die Kammer hält die Einlassung des Angeklagten für glaubhaft und ist im Ergebnis von dessen Täterschaft überzeugt. Das betroffene Objekt liegt in Hage, was vorliegend hinsichtlich der örtlichen Konzentration der weiteren Taten hauptsächlich auf den Stadtbereich N. eine Besonderheit darstellt. Damit ist es plausibel, dass der Angeklagte sich bei Gericht an die Tat erinnerte.

Zu den örtlichen Verhältnissen hat die Kammer ergänzend den Tatbefundbericht verlesen. Die Polizei hat hier wiederum beschrieben, dass eine verwendungstypische Einrichtung der Wohnräume vorgelegen habe und beispielsweise das Schlafzimmer als solches auch genutzt werde. Soweit hier die Polizei in Person von PHK G. den Schaden auf ca. 200,00 € schätzte, was die entwendete Uhr angeht, ist wiederum nicht ersichtlich, warum die Schadenseinstufung unzutreffend sein sollte.

9.

Der Angeklagte erklärte zu dieser Tat vor der Kammer, dass er keinerlei Erinnerung an das Tatbobjekt mehr habe. Demgegenüber gab er noch vor dem Amtsgericht an, der Vorwurf sei korrekt, es seien aber kein Bargeld und kein Fernseher mitgenommen worden. Auch gegenüber der Polizei erklärte der Angeklagte zu dieser Tat, dass er in dem Objekt gewesen sei. Einen Flachbildfernseher habe er definitiv nicht mitgenommen. Eine Taschenuhr, Manschettenknöpfe und auch die Goldkette werde er mitgenommen haben.

Die Kammer folgt auch hier der geständigen Einlassung des Angeklagten gegenüber dem Amtsgericht und der Polizei, wobei hinsichtlich der Nichtentwendung von Fernseher auch dieser Einlassung aus den bereits oben dargestellten Gründen gefolgt wird. Fernseher waren, so die Überzeugung der Kammer, nicht das Beuteschema des Angeklagten. Wiederum ist die verwendungstypische Einrichtung des Wohnhauses anhand entsprechender Beschreibungen im auszugsweise verlesenen Tatortbefundbericht festgestellt worden. Die Tat entspricht im Ergebnis auch dem verfahrenstypischen modus operandi des Angeklagten.

Soweit PHK G. erklärte, dass im vorliegenden Fall eine realistische Schadensschätzung deswegen besonders problematisch gewesen sei, weil auch Ermittlungen keinen Anhaltspunkt für die genaue Qualität der entwendeten Gegenstände ergeben hätten, nimmt die Kammer in diesem Fall angesichts der festgestellten Werte von Diebesgut in den anderen verfahrensgegenständlichen Fällen an, dass Taschenuhr, Manschettenknöpfe und eine Goldkette zur Tatzeit jedenfalls einen Wert von 50,00 € gehabt haben.

10.

Der Angeklagte erklärte vor der Kammer, dass er die ihm vorgeworfene Tat zu Ziffer 10. begangen habe. Das Haus habe er beim Spazierengehen mit dem Hund beobachtet. Es seien dort schon einige Gegenstände in Umzugskisten verpackt gewesen, u.a. das dann entwendete Teeservice. Diese geständige Einlassung ist vor dem Hintergrund der beim Amtsgericht protokollierten Angaben sowie auch der Einlassung gegenüber der Polizei plausibel. So gab der Angeklagte beim Amtsgericht an, er habe hier nur das Tee- und Kaffeeservice mitgenommen. Dieses habe das Ostfriesenmuster gehabt. Besteck könne auch sein, was er aber nicht mehr genau wisse, weil es schon so lange her sei. Gegenüber der Polizei schilderte er hier, dass er sich an das Objekt erinnern könne. Dort sei er des Öfteren mit dem Hund vorbeigelaufen. Daher habe er gewusst, dass das Haus kurzfristig unbewohnt sei. Richtig sei es, dass er dort Teller mit dem Dekor Rose sowie auch ein Teesevice aus Porzellan mit Goldrand habe mitgehen lassen. Seiner Erinnerung nach sei das Porzellan vor Ort auch bereits in einen Karton eingepackt gewesen.

Hier erklärte sich der Angeklagte mit preisgegebenem Täterwissen zu dem Grund, weshalb ihm das Leerstehen des Hauses bekannt war. Seine Einlassung ist insoweit glaubhaft. Mit dem hierzu verlesenen Tatbefundbericht ist belegt, dass es sich um ein noch wohnungstypisch eingerichtetes Wohnhaus handelt, dessen Bewohner kurz vorher verstorben war. Damit ergibt sich auch noch, dass dieses als „Wohnung“ i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verstehen ist. Die Feststellung des Wertes des Erlangten erfolgt anhand der Verlesung einer von dem Sohn des Verstorbenen gefertigten Stehlgutliste, welche die oben in den Feststellungen genannten Inhalte hat. Dass die dort angegebenen Werte unzutreffend sein könnten oder insbesondere übertrieben wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr werden plausible Neuwerte benannt. Dass in Relation zur Tatzeit ein Abzug gerechtfertigt wäre, ist nicht ersichtlich, da die genannten Besteckgegenstände auch nach Zeitablauf werthaltig bleiben. Dies ergibt sich aus den Gesamtumständen der Beweisaufnahme und insbesondere auch der Befragung des Zeugen Sch. zur Wertermittlung bei der Tat 15..

11.

Diese Tat räumte der Angeklagte gegenüber der Kammer ein. Er erklärte, dieses Haus in Erinnerung zu haben, weil es direkt am Friedhof gelegen sei. Das Haus habe er von hinten angegangen. Er wisse auch noch, dass er hier eine Rolex Uhr sowie eine Cartier Damenuhr entwendet habe. Er sei von Ebay abgemahnt worden, dass er die Uhren als Plagiate nicht verkaufen dürfe und daher das Angebot entfernen müsse. Die Uhren seien im Restmüll gelandet. Die Entwendung eines Bundesverdienstkreuzes sei ihm nicht erinnerlich. Dies habe er eher nicht mitgenommen, da hierfür, wie auch für militärische Orden, kaum Abnehmer zu finden seien. Die Angaben lassen sich mit den Angaben des Angeklagten vor dem Amtsgericht und bei der Polizei konstant in Einklang bringen. So gab der Angeklagte vor dem Amtsgericht an, dass dies richtig sei. Entwendet habe er aber unechten Schmuck (Plagiate). Gegenüber der Polizei schilderte der Angeklagte zu dieser Tat, dass er sich an diese erinnern könne. Er streite aber ab, dort Bargeld entwendet zu haben. Er wisse von der Rolex Damenuhr und der Cartier Damenuhr. Diese habe er bei eBay inseriert, dann aber von eBay eine Abmahnung bekommen, weil diese Uhren Plagiate gewesen seien. Er sei sich ziemlich sicher, dass er die Uhren nach der Abmahnung auch entsorgt habe.

An der Täterschaft des Angeklagten bestehen aufgrund seiner Angaben gegenüber dem Amtsgericht und der Polizei keine Zweifel. PHK G. schilderte ergänzend, dass der Geschädigte ein ehemals in der Führungsebene des Unternehmens „Doornkaat“ tätiger und überdurchschnittlich wohlhabender Bürger der Stadt N. gewesen sei, der zum damaligen Zeitpunkt noch gelebt habe, nunmehr aber verstorben sei. Zur Zeit der Tat sei der Geschädigte nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen im Urlaub gewesen. Anlass, an diesen Angaben des Ermittlungsführers zu Zweifeln, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Sie deckt sich auch mit dem Inhalt des Tatbefundberichtes, wonach die Leitstelle nach einer erfolgten Nachschau zu dem Wohnhaus alarmiert worden sei, da der Bewohner im Urlaub sei.

Die Kammer hat gemäß § 249 StPO eine Schadensanzeige verlesen, aus welcher sich als Diebesgut Bargeld im Wert von 500,00 €, eine goldene Schweizer Uhr, Herstellungsjahr 1972, eine Rolex Damenuhr und eine Cartier Damenuhr, ca. 25 Jahre alt, ergaben. Dass diese Schadensanzeige inhaltlich unrichtig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Sie steht hinsichtlich der genannten Markenuhren insbesondere auch mit der Einlassung des Angeklagten im Einklang. Allerdings gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Geschädigte Markenuhren wahrheitswidrig nicht als Plagiate bezeichnet haben soll. Die hierzu von PHK G. im Hinblick auch auf die Vermögenslage des Geschädigten getroffenen Überlegungen trägt die Kammer mit.

Hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten, bei den Uhren habe es sich um Plagiate gehandelt und es sei eine Ebay-Abmahnung erfolgt, ist ergänzend PHK G. befragt worden. Dieser verwies auf die Situation des Geschädigten als überdurchschnittlich wohlhabend, weswegen aus seiner Sicht wirkliche Markenuhren betroffen gewesen seien, sowie den der Polizei bekannten Umstand, dass Ebay beim Verkauf von Markenuhren abmahne, soweit dem Angebot keine Echtheitszertifikate oder sonstigen Nachweise beigefügt würden. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, wenn der Angeklagte schildert, abgemahnt worden zu sein. Dass es sich bei den Uhren um Plagiate handelte, vermag die Kammer also nicht zu glauben.

Soweit der Angeklagte sich bei dieser Tat, aber auch generell dazu erklärte, dass er kein Bargeld aus den von ihm begangenen Taten erlangt habe, erachtet die Kammer dies als eine Schutzbehauptung, die schon mit der Lebenswirklichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Es erscheint ausgeschlossen, dass in keinem der hier angegangenen Objekte Bargeld vorhandenen gewesen sein soll bzw. der Angeklagte jeweils kein Bargeld finden konnte. Insbesondere aufgrund des Alters der Geschädigten war eine Generation betroffen, die typischerweise eher mit Bargeld agierte, als etwa jüngere Menschen. Überdies gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Geschädigte wahrheitswidrig Bargeld als Diebesgut aufgelistet hätte. Vorhandenes Bargeld als Mitnahmeobjekt ist nach der Zielrichtung der Taten naheliegend, als dass es bei diesem keiner weiteren Umwege über Absatzgeschäfte im Goldhandel oder bei Ebay bedurfte.

Soweit die Schadensmeldung sich ausdrücklich nicht zum Wert der betroffenen drei Uhren verhält, nimmt die Kammer zugunsten des Angeklagten eine Wertschätzung in Höhe von 500,00 € je betroffener Uhr vor, welche sich auch mit der Wertangabe von PHK G. deckt. Der Kammer ist aus anderen Verfahren im Zusammenhang mit Eigentumsdelikten bekannt, dass Markenuhren insbesondere der Firmen Cartier und Rolex auch im gebrauchten Zustand typischerweise eher in vierstelliger Größenordnung gehandelt werden. Dass die Schadensmeldung gerade keine Wertangaben hinsichtlich der Uhren enthält belegt die Annahme, dass der Geschädigte hinsichtlich des bezifferten Bargeldbetrages nicht in Übertreibungstendenz handelte. Anderenfalls wäre es durchaus naheliegend gewesen, dass er auch die Uhren wertmäßig bestimmt hätte.

12.

Auch diese Tat räumte der Angeklagte vor der Kammer ein. Er sei von der hinteren Tür aus ins Schlafzimmer gelangt und habe dort aus den Nachtschränken eine größere Menge in der Art „zweier Hände“ Schmuck an sich genommen. Es habe sich in der Folge allerdings herausgestellt, dass hier viel Modeschmuck dabei gewesen sei, ebenso wie lediglich vergoldeter Schmuck. Zwar sei auch normaler Schmuck dabei gewesen, nicht aber in dem ihm vorgeworfenen Ausmaß. Im Ergebnis bestätigte er die Tatbegehung, nach anfänglichem Bestreiten, auch gegenüber dem Amtsgericht. Hier erklärte er zunächst, dass dieser Vorwurf nicht zutreffen könne, weil er arbeiten gewesen sei. Er habe die ganze Woche Nachtdienst gehabt. Tagsüber, meine er, sei er nirgends wo gewesen. Auf diese Einlassung des Angeklagten wurde vor dem Amtsgericht aus der Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei die damalige Einlassung des Angeklagten verlesen. Der Inhalt lautete darauf, dass der Angeklagte auch in dem Haus E.weg gewesen sei. Das Haus stehe in unmittelbarer Nähe zu seinem damaligen Wohnort in der F.straße. Er könne definitiv sagen, dass er dort ausschließlich Schmuck mitgenommen habe. Dabei habe es sich um eine Menge Schmuck gehandelt, nicht aber in der aufgelisteten Größenordnung. Den Schmuck habe er im Januar bei der Goldankaufstelle E. im N. verkauft. Die Geschädigte sei ihm nicht persönlich bekannt. Durch das Spazierengehen mit dem Hund habe er bemerkt, dass dieses Objekt kurzfristig nicht bewohnt sei. Nach Verlesung der vorgenannten Inhalte aus der polizeilichen Befragung erklärte der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht zu Protokoll, dass dies dann wohl so gewesen sei. Der vorgenannte Inhalt der Angaben des Angeklagten gegenüber der Polizei ist auch durch Vernehmung von PHK G. Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen. Dieser bestätigte die Lage des Tatortes zum damaligen Wohnort des Angeklagten als zutreffend. An der geständigen Einlassung bestehen für die Kammer keine Zweifel, zumal der Angeklagte auch Angaben zur Beobachtung des Hauses beim Spazierengehen machte und Täterwissen offenbarte.

PHK G. bestätigte ausdrücklich das Ermittlungsergebnis der in diesem Fall lediglich zeitweise ortsabwesenden Geschädigten von ihrem Wohnhaus. Auch in dem dazu verlesenen Tatbefundbericht der Polizei heißt es, dass Meldende des Einbruchs eine Nachbarin sei und die Geschädigte am Abend des 27.12. aus München zurückerwartet werde. Der Angeklagte muss diesen Umstand erkannt haben, insbesondere, weil er auch das Schlafzimmer der Geschädigten durchsuchte.

Soweit der Angeklagte einräumte, Schmuck entwendet zu haben, deckt sich dies mit der verlesenen Schadensliste, die denjenigen Inhalt hat, der sich oben in den Feststellungen wiederfindet und auch entsprechende Preise benennt. Die den DM-Preisen in Klammern beigefügten €-Werte hat der Urteilsverfasser oben eingefügt. Die Schadensliste verhält sich auch zu den entwendeten Koffern. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte den Listeninhalt übertrieben hätte. Die Schadensauflistung ist detailreich und unterscheidet zwischen DM- und €- Werten und bezieht sich dabei offensichtlich auf Neupreise. Soweit „diverse Herrenuhren“ in der Schadensliste genannt sind, ist dort als Schadenssumme ein „?“ markiert. Damit ist auch nicht von einer Übertreibungstendenz der Geschädigten bei der Schadensermittlung auszugehen, sondern vielmehr eine Gewissenhaftigkeit der Auflistung belegt.

Die Schadensliste ist inhaltlich mit der Angabe von Euro- und DM-Beträgen offensichtlich auf Neupreise des Schmucks bezogen. Anders als z.B. bei gebrauchten Elektrogeräten ist indes nicht ersichtlich, dass die entwendeten Gegenstände einen niedrigeren Wert gehabt hätten. Es handelte sich um verhältnismäßig hochpreisige Gegenstände aus Edelmetallen, die auch nicht etwa abgenutzt werden können. Für die Koffer gilt etwas Anderes, so dass sie bei der Schadensfeststellung unberücksichtigt bleiben.

13.

Der Angeklagte erklärte zu den Taten 13. und 14., dass er diese begangen habe. Er sei über die Bahnschienen auf die Grundstücke gelangt, die irgendwie zusammengehörend ausgesehen hätten. Er habe an den Häusern wegen der fehlenden Beleuchtung gesehen, dass niemand dort gewesen sei. Dies sei zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr gewesen. In den Häusern habe er jedenfalls nichts gefunden und den Eindruck gehabt, dort sei bereits vor ihm jemand eingedrungen gewesen. Von dem einen Haus sei er direkt zu dem anderen gelaufen, wobei dies durch einen Rosenbogen erfolgt sei. Dies deckt sich mit den Erklärungen des Angeklagten gegenüber Amtsgericht und Polizei. Zu Ziffer 13 gab der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht an, dass dies richtig sei. In der polizeilichen Vernehmung gab der Angeklagte hierzu wieder, dass er sich an das Objekt erinnern könne. Tatbetroffen sei der erste Weihnachtsfeiertag in der Abendzeit, so gegen 18 oder 19 Uhr. Das Besondere an dem Haus sei gewesen, dass hinten die Terrassentür bereits offen gestanden habe. Er sei über den rückwärtigen Bereich des Objektes gekommen, von den Bahnschienen aus betrachtet. Die ganze Situation sei ihm wie eine Einladung vorgekommen. Er habe das Objekt betreten, aber dort keine Gegenstände mitgenommen. An dem selben Abend sei er auch noch in dem weiteren Haus am F.weg gewesen. Auch hier habe die Terrassentür bereits offen gestanden. Er sei auch durch das zweite Objekt gegangen und habe auch dort kein Diebesgut mitgenommen.

PHK G. erklärte zu der vorgenannten wie auch der nachfolgenden Tat zu Ziffer 14., dass die Einlassung des Angeklagten zu fehlendem Stehlgut mit den polizeilichen Erkenntnissen nicht zu widerlegen gewesen seien. Es seien an den Objekten zwar jeweils Hebelspuren festgestellt worden. Diese hätten aber nicht zugeordnet werden können, da das Ergebnis der Durchsuchung bei dem Angeklagten keine in Betracht kommenden Hebelwerkzeuge zutage gefördert habe. Deswegen seien auch weitere Untersuchungen in Form von Hebelwerkzeugabgleichen durch das LKA ausgeschieden. Auch Stehlgut aus dieser Tat habe nicht dem Angeklagten zugeordnet werden können.

Mit den vorgenannten Ermittlungsergebnissen legt auch die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er sei bei den Taten zu Ziffer 13. und 14. durch jeweils bereits offenstehende Terrassentüren in die Objekte gelangt, zugrunde. Dass der Angeklagte diese Objekte indes tatsächlich betreten hat, wie er gegenüber dem Amtsgericht und der Polizei einräumte, ist glaubhaft. So ist etwa in Bezug auf das Erreichen des Tatortes über die Bahnschienen hinweg Täterwissen von ihm bekundet worden. Dass dieses Täterwissen inhaltlich zutreffen könne, bestätigte PHK G. auf entsprechende Nachfrage der Kammer zur Lage des Tatortes zu Bahnschienen.

14.

Zu Ziffer 14. erklärte der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht, dass dies richtig sei. Es habe sich [bei den Objekten F. Weg x und y] um zwei nebeneinanderliegende Objekte gehandelt. In diesen sei vorher schon mal jemand drin gewesen. Wegen der weiteren Angaben hierzu kann zunächst auf die vorstehende Darstellung zu Ziffer 13 Bezug genommen werden. Ergänzend erklärte der Angeklagte gegenüber der Polizei, dass er bestätigen könne, in beiden Objekten gewesen zu sein. Soweit er sich erinnern könne, seien diese Häuser auch bewohnt gewesen. Gegenstände habe er nicht mitgenommen. Aus den vorgenannten Gründen folgt die Kammer auch hinsichtlich dieser Tat der Einlassung des Angeklagten.

15.

Zu der Tat zu Ziffer 15. erklärte der Angeklagte vor der Kammer, dass die Tat zutreffe und ihm erinnerlich sei, er allerdings kein Bargeld entwendet habe. Er erklärte, bezogen auch auf die weiteren eingeräumten Taten, dass er nirgends Bargeld vorgefunden oder entwendet habe. Allerdings stimme es in Bezug auf diese Tat, dass er ein Sparschwein mit Münzgeld an sich genommen habe. Auch die aus einer Mappe des Beerdigungsinstituts erfolgte Entwendung zweier Ringe treffe zu. Zu den entwendeten Silbersachen könne er sagen, dass er ein Tablett mit Kännchen für Milch und Zuckerdose an sich genommen habe. In das Haus eingebrochen sei er durch ein Badezimmerfenster mittels Brecheisens, verlassen habe er das Haus durch die hintere Terrassentür. Diese Aussage des Angeklagten ist glaubhaft und steht auch mit den Angaben gegenüber der Polizei und dem Amtsgericht in Einklang. Zu dieser Tat lautete das amtsgerichtliche Protokoll darauf, dass der Angeklagte erklärte, dass der Vorwurf richtig sei, aber kein Bargeld erlangt worden sei. Zudem sei nie so viel Schmuck da gewesen. Bei der Polizei gab der Angeklagte zu dieser Tat an, dass er sich an das Objekt erinnern könne. Wenn ihm vorgehalten werde, dass eine Leuchtsignalpistole abhandengekommen sei, so habe er diese nicht mitgenommen. Diese sei dort hinter einen Schrank gefallen. Silberbesteck mit der Gravur „AH“ habe er bei eBay inseriert und auch verkauft. Gleiches gelte für die Zucker- und Sahnedose der Firma Meisterhand. Über eine Todesanzeige im Ostfriesischen Kurier habe er erfahren, dass die Eigentümerin dort verstorben sei.

PHK G. erklärte im Rahmen seiner Befragung durch die Kammer, dass die Angabe des Angeklagten zum Zurücklassen einer Leuchtpistole zu denjenigen Feststellungen passe, die die Polizei im Rahmen der Ermittlungen tätigte. Es ist damit wiederum ein Sachverhalt gegeben, in dessen Rahmen der Angeklagte Täterwissen offenbarte. Überdies konnte der Zeuge bekunden, dass im Rahmen der Nachermittlungen zur Beschuldigtenvernehmung der geschädigte Zeuge Sch. auch Briefmarkenalben wiedererkannt habe, die im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten sichergestellt worden seien.

Gleichlautend erklärte sich auch der vor der Kammer der Zeuge Sch.. Zur Wiedererkennung der Briefmarkenalben führte er aus, dass er deren Entwendung zunächst gar nicht bemerkt habe, da diese seinem bereits vor einiger Zeit verstorbenen Vater gehört hätten. Er habe die Briefmarkenalben daher zunächst nicht als entwendet angezeigt, da er sie erst bei der Polizei wiedererkannt habe.

Mit dem Zeugen wurden die Umstände des Diebstahls besprochen und dieser führte aus, dass sich die Tat in dem oben genannten kurzen Zeitfenster am Beerdigungstag ereignet habe. Es sei richtig, dass das Haus noch zu Wohnzwecken eingerichtet gewesen sei, da seine Mutter erst kurz zuvor verstorben sei. Es habe eine Teetafel in deren Haus stattgefunden und nach dem Abschluss seien er und seine Frau zu deren Nahe gelegenem Haus gefahren. Seine Frau habe dann das Liegenlassen der Mappe mit den Ringen der Mutter auf dem Wohnzimmertisch bemerkt und die Ringe noch holen wollen. Dies sei gegen 19.10 Uhr gewesen. Zu dieser Zeit sei dann aber schon feststellbar gewesen, dass jemand in das Haus eingebrochen sei. Der Einbruch sei über ein hinteres Badezimmerfenster erfolgt. Dabei sei der Mülleimer als Kletterhilfe genutzt worden.

Mit dem Zeugen wurde auch seine aktenkundige und an die Versicherung gerichtete Schadensliste erörtert. Diese hat den Inhalt, wie es oben in den Feststellungen festgehalten ist. Zu der Wertermittlung der Gegenstände erklärte der Zeuge, dass seine Ehefrau über 30 Jahre bei dem Juweliergeschäft K. in A. gearbeitet habe. Wegen dieser Tätigkeit habe sie eine genaue Kenntnis von den bei der Mutter im Haus vorhandenen Gegenständen gehabt. Seine Frau und er hätten deren Fehlen am Tage nach dem Diebstahl festgestellt und eine Liste dazu gefertigt. Zu den Wertangaben erklärte der Zeuge, dass seine Frau mit der Liste zu dem Geschäftsführer der Firma K. gegangen sei und dort der Wiederbeschaffungswert ermittelt worden sei. Zu den Bargeldbeständen führte der Zeuge aus, dass er regelmäßig seine Mutter mit Bargeld versorgt habe. Dies sei zuletzt Mitte Dezember erfolgt. Er habe noch gewusst, welche Bargeldbeträge er abgehoben und auf das Einkaufsportemonnaie in der Küche und die weitere Ledertasche im Wohnzimmer verteilt habe. Er habe Kenntnis davon gehabt, dass seine Mutter von dem Geld in der Küche u.a. Medikamente erworben habe und mit dem Geld aus der Ledertasche u.a. Haushalts- und Gartenhilfe bezahlt habe. Ausgehend von den abgehobenen Beträgen habe er diese Ausgabebeträge überschlägig herunter gerechnet und so noch recht genau die vorhandenen Bargeldbeträge ermitteln können. Hinsichtlich der Spardose wisse er den Betrag, da er ca. alle drei Wochen in dieser Größenordnung die Leerung der Dose veranlasst habe und dieser Zeitpunkt wieder angestanden hätte.

Zur Widererlangung von bei der Polizei erkannten Gegenständen erklärte sich der Zeuge wie oben festgestellt.

Die Kammer hat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen Sch.. Dieser sagte authentisch und widerspruchsfrei aus und gab überdies freimütig Preis auf den Angeklagten insbesondere wegen der Dreistigkeit der aus der Beerdigungsmappe entwendeten Ringe eine erhebliche Wut verspürt zu haben. Dass dies indes die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Sinne einer Belastungstendenz beeinflusst hätte, ist nicht ersichtlich. Die Kammer vermag dem Zeugen auch zu folgen, soweit die Schadenssummen wie oben festgestellt beziffert worden sind. Dass ein Juweliergeschäft in der Lage ist, die Werte von silbernem Geschirr und Besteck zu ermitteln, ist lebensnah. Dass der vorliegende Sachverhalt hinsichtlich der Schadensfeststellung von einer besonderen Sachkunde der Ehefrau aus ihrer beruflichen Tätigkeit geprägt war, ist plausibel. Der Zeuge hat sich zu den ermittelten Schadensbeträgen auch ersichtlich kritisch verhalten, soweit er betonte, hinsichtlich der Geldbeträge lediglich Mindestschadenssummen geltend gemacht zu haben. Der Gesamtumfang der entwendeten Gegenstände bewegt sich auch noch in einem Bereich, der für einen Einzeltäter durchaus transportabel ist. Dass von dem Wiederbeschaffungswert angesichts der Hochwertigkeit der erlangten Gegenstände ein Abzug vorzunehmen wäre, ist nicht ersichtlich.

16.

Hinsichtlich dieser Tat gab der Angeklagte gegenüber der Kammer zunächst an, dass er sich an die Tat erinnere, insbesondere, weil die von PHK G. vorgenommene örtliche Zuordnung zu dem Geschäft R. zutreffend sei. Das Objekt sei bereits leergeräumt gewesen. Als dem Angeklagten daraufhin durch das Gericht Lichtbilder aus dem Objekt in einem tatsächlich nicht geräumten Zustand, sondern mit vollständig vorhandener Einrichtung in Küche und Wohnzimmer vorgehalten worden sind, die eine verwendungstypische Einrichtung älterer Art abbildeten, erklärte er, dann würde er wohl von einem anderen Objekt sprechen. Die in Augenschein genommenen Bilder würden ihm nichts sagen. Dort sei er nicht drin gewesen. Auch gegenüber dem Amtsgericht gab der Angeklagte zu dieser Tat an, dass er sich nicht an die Tat erinnern könne. Anders lautete seine Einlassung gegenüber der Polizei. Gegenüber der Polizei erklärte der Angeklagte zu dieser Tat, dass er sich an das Objekt erinnern könne. Es liege schräg gegenüber des Geschäfts R.-Elektronik. Dort habe er diverses Silberbesteck entwendet. Möglicherweise fände sich davon noch etwas bei den sichergestellten Asservaten.

Mit der Angabe der Tatortnähe zu einem Elektrogeschäft hat der Angeklagte eine örtlich besonders detaillierte Einlassung abgegeben, die auch nach den Angaben von PHK G. zutreffend ist und sich mit den örtlichen Verhältnissen in N. deckt. Dass der Angeklagte gegenüber der Polizei einen Bezug von Tatort zu einem ihm bekannten Elektrogeschäft herstellt, spricht zur Überzeugung der Kammer für die Glaubhaftigkeit des von ihm abgegebenen Geständnis. Überdies ist in der polizeilichen Strafanzeige auch festgehalten, dass bei dieser Tat Silberbesteck entwendet habe, was ebenfalls mit der Einlassung gegenüber der Polizei korrespondiert. Im Ergebnis vermag die Kammer vorliegend dem polizeilichen Geständnis des Angeklagten zu folgen. Dabei entspricht die Tat auch dem modus operandi des Angeklagten, weil ausweislich des insoweit verlesenen polizeilichen Abschlussberichtes der Hauseigentümer seit März 2017 in einem Pflegeheim aufhältig war.

Soweit ausweislich der von der Polizei gefertigten Strafanzeige der Schaden in Bezug auf den Wert des Erlangten Gutes aus 500,00 € geschätzt wurde, folgt die Kammer dieser Werteinschätzung als plausibel. PHK G. hat als erfahrener Ermittler entsprechende Erfahrungswerte.

17.

Der Angeklagte erklärte hinsichtlich dieser Tat vor der Kammer, dass er sich daran erinnere. Es sei richtig, dass er die Glasscheibe der Eingangstür eingeschlagen habe. Er habe in dem Haus in der Art einer Sammlung viele Gläser und Karaffen vorgefunden. Das Kristallglas habe er in einen Koffer geladen und mitgenommen sowie bei Ebay-Kleinanzeigen verkauft. Er habe später Teile dieses Diebesguts zurückgekauft und auf der Polizeiwache abgegeben, um Schäden wiedergutzumachen. Diese Einlassung ist glaubhaft und deckt sich insbesondere mit der Darstellung von PK K., der vor der Kammer als Zeuge bestätigte, der Angeklagte sei auf der Dienststelle des PK N. erschienen, habe aus der Tat N.straße einen Karton mit Glas und Karaffen gebracht und erklärt, einen Teil des Schadens wiedergutmachen zu wollen. Die Kammer vermag auszuschließen, dass ein solches Vorgehen von jemandem gewählt wird, der tatsächlich nicht tatverantwortlich ist. Überdies deckt sich das Geständnis auch mit den Angaben vor dem Amtsgericht und der Polizei. So erklärte der Angeklagte beim Amtsgericht, dass die Entwendung von Krügen und Gläsern korrekt seien. Bei der Polizei erklärte der Angeklagte hierzu, dass er das dreiteilige Samsonite Kofferset unmittelbar nach der Tat bei eBay inseriert habe. Soweit er sich erinnern könne, sei dieses nicht verkauft worden. Er habe es anschließend in einem Altkleidercontainer entsorgt.

Hinsichtlich des Gesamtwertes der erlangten Gegenstände in Höhe von 300,00 € folgt die Kammer auch hier der Einschätzung von PHK G.. Dass ein Kofferset des Markenanbieters für sich genommen bereits einen beträchtlichen Wert haben wird, lässt die vorgenannte Zahl in Kombination mit Glasgegenständen als jedenfalls nicht übertrieben erscheinen.

Dass die genannten Gegenstände an die Geschädigte zurückgelangten, folgt aus der verlesenen Urkunde zur Wiedererkennung von beim PK N. gelagerten Gegenständen sowie einem entsprechenden Aushändigungsformular. Dieses benennt mit Ausnahme des Koffersets diejenigen Gegenstände, die oben in den Feststellungen als entwendet benannt sind.

18.

Der Angeklagte erklärte, diese Tat aufgrund des Hochkletterns über die Garage zu erinnern, was plausibel ist. Er habe bei dieser Tat auch einen alten Laptop erlangt, den er über Ebay-Kleinanzeigen nicht losgeworden sei und schließlich entsorgt habe. Bei der Tat habe, so meine er, noch ein alter Plastikweihnachtsbaum im Haus gestanden. Auch beim Amtsgericht räumte er diese Tat ein. Hier erklärte er, dass der Vorwurf richtig sei. Er habe die Koffer, den alten Laptop sowie eine Schildkrötepuppe erlangt, einen Fernseher habe er nicht erbeutet. Gegenüber der Polizei erklärte der Angeklagte zu dieser Tat, dass in der „Bude“ gar nichts zu holen gewesen sei. Er wisse noch, dass dort ein Weihnachtsbaum gestanden habe. Ihm sei aufgefallen, dass in der Wohnung enorm viele Schmuckdosen gestanden hätten, die allesamt schon leer gewesen seien. Wenn er gefragt werde, was er zu dem Laptop der Marke Medion sagen könne, der schon ziemlich alt gewesen sein müsse, so könne er sich auch an diesen erinnern. Er habe versucht, diesen über eBay zu verkaufen, was ihm aber nicht gelungen sei. Anschließend habe er das Teil entsorgt. An einen Samsung Flachbild TV oder zwei Samsonite Koffer könne er sich nicht erinnern. Er sei sich ziemlich sicher, dass er solche Gegenstände dort nicht mitgenommen habe.

Mit den Angaben zum Einstieg über den Balkon und auch dem Vorhandensein eines Weihnachtsbaums gab der Angeklagte Täterwissen preis. Der verlesene Tatortbefundbericht verhielt sich dazu, dass die Bewohnerin in einer Pflegeeinrichtung lebte und das Haus dennoch verwendungstypisch eingerichtet sei.

Wie oben dargelegt, folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten zur Nichtentwendung von Fernsehgeräten. Im Übrigen hat die Kammer die entwendeten Gegenstände anhand einer gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 StPO angeordneten Verlesung der Schadensangaben der Tochter der Geschädigten in die Beweisaufnahme eingeführt. Die Angaben haben hinsichtlich der erlangten Gegenstände den oben bezeichneten Inhalt. Soweit die Polizei den Wert dieser Gegenstände auf 650,00 € bezifferte, ist nicht ersichtlich, dass dies übertrieben wäre, zumal insbesondere auch eine Markenuhr betroffen war.

19.

Hinsichtlich dieser Tat erklärte der Angeklagte vor der Kammer, dass er sich nicht daran erinnere. Demgegenüber gab der Angeklagte die Tat gegenüber dem Amtsgericht zu. Hier erklärte er, dass der Vorwurf richtig sei. Dieses „schlanke“ Geständnis des Angeklagten beim Amtsgericht ist besonders kritisch zu würdigen, da keinerlei nähere Sachverhaltsangaben dazu protokolliert sind. Zudem ist die Tat nicht Gegenstand der polizeilichen Vernehmung gewesen. Dies bestätigte auch PHK G. im Rahmen der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme und erklärte zum Gang der Ermittlungen, dass der Ermittlungskomplex nach und nach immer ausgedehnter geworden sei und anfangs gegen unbekannte Täter geführte Ermittlungsverfahren auf den Angeklagten zurückgeführt werden konnten, u.a. weil dessen Inserate bei Ebay eine Tatzuordnung ermöglicht hätten. So sei es auch hier gewesen. Im Nachgang zu der polizeilichen Befragung des Angeklagten habe der Geschädigte über die ihm vorgehaltenen Ebayinserate des Angeklagten eine eindeutige Zuordnung entwendeter Gegenstände vornehmen können. Dabei habe es sich um ein Besteckset gehandelt. Überdies habe der Geschädigte auf dem Polizeikommissariat N. bei dem Angeklagten sichergestellte Gegenstände als sein Eigentum wiedererkannt und zurückerhalten.

Diese Ausführungen von PHK G. hat die Kammer auch in dem weiteren Beweisergebnis dokumentiert gefunden. Die Feststellung zu bei dieser Tat entwendeten Gegenständen hat die Kammer zunächst anhand einer Verlesung zu den Akten gereichten Stehlgutliste getroffen. Zu wiedererkannten Asservaten wurde eine Liste vom 29.03.2019 verlesen, die sich zu den wiedererkannten Stücken inhaltlich so verhält, wie es oben in den Feststellungen genannt ist. Überdies hat die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Ebay-Recherche einen Durchsuchungsbeschluss „bei Dritten“ erwirkt, der in München vollstreckt worden ist und zur Wiedererlangung eines 52-teiligen Bestecksets Paul Wirth geführt hat, welches von der Polizei sichergestellt werden konnte. Der Durchsuchungsbeschluss und der Sicherstellungsvermerk sind in der Hauptverhandlung verlesen worden.

Soweit die Polizei den Wert der vorgenannten Gegenstände auf 400,00 € schätzte, erachtet die Kammer diesen Wert als plausibel. Zu den Wohnverhältnissen am Tatort erklärte sich PHK G. inhaltlich wie oben festgestellt mit einem entsprechenden Ermittlungsergebnis der Polizei.

20.

Diese Tat räumte der Angeklagte ein, da er sich an das Eintreten eines Kellerfensters erinnern könne, an welchem er sich auch noch „geratscht“ habe. In dem Haus sei für ihn der Eindruck entstanden, dass es schon länger leer gestanden habe. Es sei nicht mehr viel dort vorhanden gewesen. Auch gegenüber dem Amtsgericht führte der Angeklagte aus, dass er zwar in dem Objekt gewesen sei, dort aber nichts weggenommen habe. Gegenüber der Polizei gab der Angeklagte demgegenüber an, dass er in dem Objekt gewesen sei. An Besteck könne er sich auch noch erinnern, dieses habe er mitgenommen. Ob er dieses zwischenzeitlich verkauft habe, oder Teile davon durch die Polizei haben sichergestellt werden können, könne er nicht sagen. Wenn er Münzen über eBay verkauft habe, so habe er sie immer im Konvolut verkauft. Mehr könne er dazu nicht sagen.

Die Kammer glaubt der gegenüber der Polizei getätigten geständigen Einlassung des Angeklagten und sieht demgegenüber die Behauptung, er habe bei dieser Tat nichts erlangt, als wiederlegt an. Denn nach dem Ergebnis der von der Polizei geführten Ermittlungen konnten durch die Geschädigten im Rahmen einer Sichtung von bei der Wohnungsdurchsuchung am 19.12.2018 sichergestellter Asservate die oben in den Feststellungen genannten Gegenstände am 27.02.2019 bei der Polizei in N. wiedererkannt werden. Entsprechendes hat die Kammer anhand einer Verlesung einer Wiedererkennungsliste in die Hauptverhandlung eingeführt und zudem eine bei den Akten über die Aushändigung der Asservate enthaltene Empfangsbestätigung verlesen. Zu diesem Sachverhalt wurden Lichtbilder in Augenschein genommen, die ein noch wohnentsprechend eingeräumtes Haus zeigten.

Mit der Liste der wiedererkannten Asservate erachtet die Kammer auch die von der Polizei vorgenommene Bezifferung des Wertes des Erlangten in Höhe von 900,00 € als einen plausiblen Wert der erlangten Gegenstände. Die Werthaltigkeit von Silberbesteck ist insgesamt in diesem Verfahren offenbar geworden.

21.

Hinsichtlich dieser Tat erklärte der Angeklagte vor der Kammer, sich an den Sachverhalt nicht mehr erinnern zu können. Demgegenüber sagte der Angeklagte beim Amtsgericht, dass der Vorwurf richtig sei. Bei der Polizei erklärte er zu dieser Tat, dass er sich daran überhaupt nicht erinnern könne und er glaube, diese Tat nicht begangen zu haben.

Die Kammer glaubt der geständigen Einlassung des Angeklagten vor dem Amtsgericht, auch wenn es sich dabei wiederum nur um ein „schlankes“ Geständnis handelte. Denn nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen der Polizei konnten durch den Geschädigten im Rahmen einer Sichtung von bei der Wohnungsdurchsuchung am 19.12.2018 sichergestellter Asservate die oben in den Feststellungen genannten Gegenstände am 27.03.2019 bei der Polizei in N. wiedererkannt werden. Entsprechendes hat die Kammer anhand einer Verlesung einer Wiedererkennungsliste in die Hauptverhandlung eingeführt und zudem eine bei den Akten über die Aushändigung der Asservate enthaltene Empfangsbestätigung verlesen. Soweit über den Inhalt der Empfangsbestätigung hinaus Feststellungen zu erlangtem Gut getroffen wurden, hat die Kammer eine von dem Geschädigten zur Akte gereichte Stehlgutliste verlesen. Diese lautete auf 12 Teelöffel (insgesamt 588 € Neupreis), 12 Kuchengabeln (insgesamt 756 € Neupreis), 1 Tortenheber (342 € Neupreis), 1 Sahnelöffel (78 € Neupreis), 1 Zuckerzange (93 € Neupreis) und eine 585er-Damengoldkette (579,00 € Neupreis). Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Liste unzutreffend und insbesondere übertrieben worden wäre, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Soweit vorgenannt Neupreise benannt werden, ist eine Rechtfertigung für einen Wertabzug bezogen auf den Tatzeitpunk wiederum nicht ersichtlich. Dass hochwertiges Besteck werthaltig bleibt, hat die Beweisaufnahme insbesondere im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme zu Tat Ziffer 15. und der dort erfolgten Rückfrage an einen örtlichen Juwelier ergeben.

Die Feststellungen zur unregelmäßigen Nutzung des Wohnhauses beruhen auf den Ergebnissen der Ermittlungen der Polizei, die hierzu in einem Abschlussbericht zu dieser Fallakte festgehalten worden sind. Entsprechendes hat die Kammer durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt.

22.

Gegenüber der Kammer räumte der Angeklagte die Taten zu 22. und 23. der Anklageschrift ein. Es habe sich bei diesen Taten um Tatobjekte in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinem damaligen Wohnort gehandelt, was er als absoluten Tiefpunkt betrachte. Die Taten seien „in einem Rutsch“ begangen worden. Er sei in das erste Objekt an der L.straße hinein, habe dort nichts Gutes gefunden und sei dann in das zweite Objekt an der L.straße eingedrungen. Dort habe er jedenfalls eine Blockflöte, „Indianerschmuck“ in der Art von Traumfängern und ähnlichem sowie eine Damenuhr an sich genommen.

Zu obiger Ziffer 22. sagte der Angeklagte beim Amtsgericht, dass der Vorwurf richtig sei. Gegenüber der Polizei gab der Angeklagte an, dass er dort definitiv keine vier Flaschen 25 Jahre alten Mariacron mitgenommen habe. Die Mitnahme einer Taschenuhr samt kleiner Kette, einer sogenannten Chatelein, sei richtig. Diese habe er über ein Konvolut bei eBay verkauft. An die Entwendung von Damenringen könne er sich nicht erinnern. Falls er diese dort mitgenommen haben sollte, habe er diese bei der Goldankaufstelle Sch. veräußert. Die ehemalige Mitangeklagte K. B. erklärte zu diesem Tatvorwurf gegenüber dem Amtsgericht, dass sie „Schmiere“ gestanden habe.

Die geständige Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, wobei die Kammer nicht seiner nunmehrigen Einlassung folgt, hier habe er nichts Gutes zum Stehlen gefunden. Denn dafür waren seine Angaben gegenüber der Polizei hierzu zu detaillert. Überdies hat die Kammer eine bei den Akten befindliche Stehlgutliste verlesen, die denjenigen Inhalt hat, der oben zum abhanden gekommenen Gut festgestellt ist. Dabei entspricht insbesondere auch die Taschenuhr mit Chatelain der polizeilichen Einlassung des Angeklagten. PHK G. wurde insoweit ausdrücklich danach gefragt, ob dies der Wortwahl des Angeklagten im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei entsprochen habe, was dieser bejahte. Die Nutzung dieser Fachvokabel für die Kette einer Taschenuhr wertet die Kammer als besonderes Aussagekriterium. Überdies erklärte der Zeuge G., dass ein entsprechendes Bild der verkauften Taschenuhr über Ebay-Recherchen gesichert und den Geschädigten mit dem Ergebnis einer Identifizierung vorgelegt werden konnte.

Soweit die Polizei den Wert der erlangten Gegenstände auf 500,00 € schätzte, folgt die Kammer diesem Wert als plausibel. Zu den Wohnverhältnissen am Tatort erklärte sich PHK G. inhaltlich wie oben festgestellt mit einem entsprechenden Ermittlungsergebnis der Polizei.

23.

Wegen der Einlassung vor der Kammer kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Vor dem Protokoll des Amtsgerichts führte der Angeklagte aus, dass die Erlangung einer Flöte und einer Damenuhr richtig sei. Ansonsten sei nur „Indianerschmuck“ vorhanden gewesen. Gegenüber der Polizei erklärte der Angeklagte zu dieser Tat, dass er sich an die Entwendung einer goldenen Damenuhr sowie diverser Schmuckteile erinnern könne, die er bei der Firma Sch.verkauft habe. Die Blockflöte habe er bei ebay inseriert und auch verkauft. An eine entwendete Holzspieluhr könne er sich nicht erinnern. Eine Streichholzschachtel aus rotem Kunststoff müsste noch bei den Gegenständen sein, die die Polizei sichergestellt habe. Die Münzen seien auch Diebesgut gewesen. Die gemäß § 254 Abs. 1 StPO als Urkunde eingeführte Aussage der ehemaligen Mitangeklagten K. B. gegenüber dem Amtsgericht lautete darauf, dass sie auch dort Schmiere gestanden habe.

Das von dem Angeklagten in Bezug auf diese Tat abgelegte Geständnis ist glaubhaft. Insbesondere ist es der Polizei in Bezug auf diese Tat möglich gewesen, den Absatzweg für erlangten Schmuck über die Goldankaufstelle L. nachzuvollziehen. PHK G., der vor der Kammer als Zeuge vernommen worden ist, hat detailliert und widerspruchsfrei erklärt, dass es im Rahmen des hiesigen Ermittlungskomplexes u.a. seine Aufgabe gewesen sei, Goldankaufstellen zu überprüfen. Das Geschäft L. sei eine Goldankaufstelle in der N. Innenstadt, mit welcher er bereits zu Beginn der Ermittlungen im Mai 2018 Kontakt aufgenommen habe. Aufgrund des bestehenden Kontaktes zur Geschäftsinhaberin habe diese ihn am 13.11.2018 kontaktiert und darüber informiert, dass der Kunde M. B. sie am 05.11. aufgesucht und wieder Schmuck angeboten habe. Wie bereits in der Vergangenheit vorgekommen, sei der Schmuck verbogen gewesen. Steine seien aus den Fassungen herausgebrochen worden und bei einer veräußerten goldenen Damenuhr hätten das Uhrwerk und das Glasgehäuse gefehlt, so dass nur noch die rechteckige goldene Uhrenfassung angeboten worden sei. Die Goldankäuferin habe erklärt, dass sie für den Schmuck 1.400,00 € an den Kunden B. gezahlt und den Schmuck dann an die Scheideanstalt versandt habe, so dass keine Rekonstruktion oder Zurückbeschaffung mehr möglich gewesen sei. Der Kunde habe Preisverhandlungen mit ihr geführt und eigentlich 600,00 € mehr für die angebotenen Gegenstände haben wollen, wobei er hinsichtlich aktueller Goldankaufspreise gut informiert gewesen sei und diese präsent gehabt habe. Nachgegeben habe sie den Preisforderungen nicht und schließlich habe der Kunde sein Einverständnis mit dem angebotenen Preis erzielt.

PHK G.berichtete zu dem vorgenannten Ermittlungsansatz weiter, dass er und PHK G. mit der Geschädigten Knauer deren Wohnhaus aufgesucht hätten. Diese habe das Haus zum ersten Mal seit dem Einbruch am 19.11. wieder mit den Polizeibeamten betreten. Zur Tatzeit habe sie sich in stationärer Krankenhausbehandlung befunden und sei dann in Kurzzeitpflege bei der AWO gekommen. Die Zeugin habe außergewöhnlich detailliert die entwendeten Schmuckgegenstände beschreiben können. Insbesondere seien ihr auch die jeweils betroffenen Legierungen bekannt gewesen. Dies sei für ihn auch plausibel gewesen, da die Zeugin berichtet habe, den Schmuck aus Seereisen mit ihrem Ehemann in ihrem Eigentum zu haben. Der Mann sei zur See gefahren und sie habe ihn bei jeder sich bietenden Möglichkeit begleitet und dabei in den angefahrenen Häfen häufig Schmuck erworben. Die von der Polizei protokollierte Aussage zu den entwendeten Gütern hat die Kammer in der Beweisaufnahme nach § 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 StPO mit demjenigen Inhalt, der sich oben in den Feststellungen zu den entwendeten Gütern findet, verlesen.

Soweit es dort heißt, dass eine goldene Damenuhr aus Erbnachlass mit rechteckigem Gehäuse und feinem Gliederarmband entwendet worden sei und die Goldankäuferin der Polizei gerade eine Uhr mit rechteckigem Gehäuse als Ankaufgegenstand beschreibt, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich um den Absatz eines der bei der Tat zu Ziffer 23. erlangten Gegenstände handelt. Hierfür sprechen insbesondere auch die mit PHK G. erläuterten zeitlichen Abläufe. Er beschrieb, dass sich die Tat in der Zeit zwischen dem 01.11. und dem 05.11., 11.00 Uhr ereignet haben soll. Die Goldankäuferin Sch. habe ihm berichtet, dass der Kunde B. am Nachmittag des 05.11., d.h. nach 14.00 Uhr, bei ihr gewesen sein müsse, da sie erst nachmittags Bargeld zum Goldankauf geholt habe. Mit dem insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht plausiblen Absatzweg ist die Kammer davon überzeugt, dass der in Höhe von 1.400,00 € bei der Goldankäuferin Sch. erzielte Gesamtertrag dem Absatz des Diebesgutes aus den Taten an der Lahnstraße zuzuordnen ist. Soweit der Betrag von 1.400,00 € als Reinerlös für bereits unkenntlich gemachten Schmuck zu verstehen ist, ist von einer tatsächlich deutlich höheren Schadenssumme auszugehen, soweit man den Wert intakter Schmuckstücke bewerten will. Soweit die polizeiliche Schadensschätzung insoweit auf 4.000,00 € lautete, ist dies plausibel. Den Neupreis der bei der Tat entwendeten Blockflöte hat die Kammer durch Verlesung der bei den Akten befindlichen Rechnung in die Hauptverhandlung eingeführt. PHK G. berichtete, dass sich die Einlassung des Angeklagten, er habe diese bei Ebay veräußert, im Rahmen der Ermittlungen anhand eines entsprechenden Angebotes habe nachvollziehen lassen. Hinsichtlich der Blockflöte nimmt die Kammer zugunsten des Angeklagten bezogen auf den Tatzeitwert einen Abschlag auf 200,00 € vor.

Schließlich wurde PHK G. auch dazu befragt, ob das Haus noch wie eine Wohnung eingerichtet gewesen sei. Dies bejahte PHK G., der erklärte, dass die Zeugin das Haus auch noch nicht lange verlassen hatte, ehe dies gesundheitsbedingt erforderlich wurde.

Die Angaben des Zeugen G. waren widerspruchsfrei, plausibel und frei von jeglicher Belastungstendenz. Der Zeuge hatte sich auf die Sitzung vorbereitet und war in der Lage, die von ihm ermittelten Umstände detailliert zu schildern. Anhaltspunkte, dass er den Angeklagten zu Unrecht hätte belasten wollen, hat die Befragung nicht ergeben.

(3) Über die vorstehenden tatbezogenen Umstände hinaus hat sich der Angeklagte weiterhin tatübergreifend zu den von ihm erzielten Erträgen aus den vorgenannten Taten erklärt. Diese Einlassung des Angeklagten erachtet die Kammer, wie bereits oben dargelegt, als in Teilen nicht glaubhaft, wobei die tatbezogene Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht in Zweifel gerät.

Der Angeklagte hat angegeben, aus den verfahrensgegenständlichen Taten einen geschätzten Reinerlös von nicht mehr als 8.000,00 € erzielt zu haben. Im Zusammenhang mit dieser Aussage wurde dem Angeklagten aus einem entsprechenden Vermerk der Polizei vorgehalten, im Zeitraum 18.01.2014 bis 27.09.2016 bei dem Juwelier E. in N. Einnahmen in Höhe von 11.407 € erzielt zu haben, welcher sich für das Jahr 2014 auf 5.976,37; für das Jahr 2015 auf 3.430,00 € und für das Jahr 2016 auf 2.001,17 addiere. Weiterhin habe er bei der Goldankaufstelle L. zwischen dem 14.07.2017 und dem 05.11.2018 insgesamt 4.840,00 € erlöst; schließlich seien durch ihn bei dem Juwelier D. zwischen dem 02.01.2018 und dem 05.02.2018 insgesamt 3.520,00 € erlöst worden. Hierauf erklärte der Angeklagte, dass die genannten Erlöse lediglich anteilig auf die verfahrensgegenständlichen Taten zurückgehen würden. Er sei regelmäßiger Flohmarktbesucher und habe dort regelmäßig Schmuck erworben und diesen dann, wenn der Goldkurs gut gewesen sei, bei den genannten Absatzstellen umgesetzt. Auf den Flohmärkten habe er insoweit regelmäßig „Schnäpper“ gemacht. Die Erlöse gingen damit also nicht alle auf Straftaten zurück. Auf Nachfrage erklärte er, dass es richtig sei, dass er Schmuckstücke mit herausgebrochenen Steinen oder entfernten Uhrenlaufwerken abgegeben habe. Das sei allerdings nicht auf die Verschleierung von Straftaten zurückzuführen, sondern auf eine Zeitersparnis. Sonst hätte das Herausbrechen beim Juwelier erfolgen müssen, da dort nur der reine Edelmetallpreis gezahlt worden werde.

Die vorgenannte Einlassung des Angeklagten erachtet die Kammer bereits als nicht plausibel. Dass es dem Angeklagten gelungen ist, durch das Besuchen von Flohmärkten in Einzelfällen tatsächlich werthaltigere Stücke, als vom Verkäufer vermutet, anzukaufen, mag noch erklärbar sein. Der Umfang der vorgenannten Werte lässt sich damit aber nicht erklären. Die Erklärung des Angeklagten für die Abgabe von unkenntlich gemachten Stücken beim jeweiligen Goldankäufer erachtet die Kammer als lebensfremde Schutzbehauptung.

(4) Neben den bereits vorgenannten Beweismitteln hat die Kammer zu den verfahrensgegenständlichen Taten, bevor der Angeklagte sich geständig einließ, folgende weiteren Beweise erhoben.

(4.1) Die Feststellungen der Kammer zu den einzelnen Tatorten und Tatzeiten hinsichtlich obiger Fälle, mit Ausnahme der dort nicht enthaltenen Ziffern 2, 8, 13, 14 und 19 beruhen auf einer gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfolgten Verlesung der entsprechenden Inhalte aus dem polizeilichen Abschlussbericht. Bezüglicher der Taten zu Ziffern 2, 8, 13, 14 und 19 wurden die Tatorte und die Tatzeiten mit dem Zeugen PHK G. besprochen, der eine Straftatenübersicht mit den verfahrensgegenständlichen Delikten und unter anderem der Rubrik Tatort und Tatzeit gefertigt hat.

(4.2) Soweit die vorgenannte Beweisaufnahme Häuser betraf, deren Eigentümer vor kurzem verstorben bzw. ins Pflegeheim gewechselt waren, hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme bedacht, dass der Begriff des Wohnhauses kritisch hinterfragt werden muss und es der Feststellung des Vorhandenseins von nach wie vor existenten Wohnungen im Rechtssinne bedurfte. Der BGH erkennt insoweit an, dass Wohnungen dann vorliegen, wenn die Häuser noch jeweils eingerichtet sind und als Wohnstätte voll funktionstüchtig blieben, auch wenn vormalige Bewohner z.B. Altersbedingt dort nicht mehr lebten (vgl. BGH, NStZ 2020, 484 [BGH 22.01.2020 - 3 StR 526/19], Rn. 15). Dies war vorliegend sämtlich der Fall, wie PHK G. auf entsprechende Nachfrage bestätigte. Überdies hat die Kammer, um diese Angabe des Zeugen PHK G. nachzuvollziehen, Tatortbeschreibungen im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt sowie von PHK G., der sich auf eine Tatortbegehung mit der Geschädigten K. bezog, zur Tat 23. eine entsprechende Angabe erhalten.

(5) Mit dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme sind auch die Feststellungen zur wiederholten Ausrichtung der Taten des Angeklagten belegt. Dabei ist ein Anhaltspunkt dafür allein schon die Tatfrequenz und der Gesamttatzeitraum, welcher auf eine Ausrichtung der Lebensführung zur wiederholten Begehung von Straftaten mit sich wiederholendem modus operandi und sich wiederholender Zielrichtung hindeutet.

Dass der Angeklagte sich auf den wiederholten Absatz von erlangtem Goldschmuck in professioneller und gleichsam berufsmäßiger Weise eingerichtet hatte, wird aus den Ermittlungen von PHK G.zur Art und Weise des Goldabsatzes deutlich. Der Angeklagte nutzte mehrere örtliche Absatzstellen und ging dabei konspirativ vor, soweit bei der Goldankaufstelle „bearbeitete“, d.h. hinsichtlich der Steine oder des Uhrengehäuses manipulierte Stücke abgegeben wurden, um deren Herkunft zu verschleiern und deren Absatz zu erleichtern. Die Kenntnis des aktuellen Goldpreises ist ebenfalls nicht mit dem Beruf des Angeklagten als Altenpfleger, sondern mit einer professionellen Ausrichtung seiner Taten zu erklären.

Aus den vorgenannten Umständen schließt die Kammer auch, dass es dem Angeklagten von Vornherein auf die Begehung einer Mehrzahl von Taten angekommen ist. Dafür spricht auch die Erklärung der Mitangeklagten K. B., dass das Geld in der Familie immer knapp gewesen sei. Soweit ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Auflistung von Edelmetallabsätzen bereits 2014 insgesamt 5.976,37 € und 2015 3.430,00 € bei dem Juwelier E. durch den Angeklagten umgesetzt worden sind, ist dies ebenfalls ein Anhaltspunkt, dass jedenfalls zu Beginn der hiesigen Tatserie die Absatzmöglichkeiten für erlangtes Edelmetall bei dem Angeklagten bereits im Blick waren.

b) Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, ergeben sich aber auch aus den festgestellten objektiven Umständen.

Soweit der Angeklagte vorliegend überwiegend nicht mehr aktiv bewohnte Wohnungen anging, dies in den Fällen 11. und 12. aber in Bezug auf lediglich im Urlaub befindliche Bewohner anders war, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bei diesen Taten erkannte, dass es sich um dauerhaft bewohnte Privatwohnungen handelt. In beiden Fällen wurden die Wohnhäuser nach Stehlgut durchsucht. Bei lebensnaher Betrachtung kann hierbei einem Täter der Status des Hauses als aktiv genutztes Objekt nicht verborgen bleiben.

c) Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf der Verlesung eines Vermerks mit dem oben in den Feststellungen enthaltenen Inhalt.

IV.

Nach alledem hat sich der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen (Taten 13. und 14.), versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls (Tat 3.), Wohnungseinbruchsdiebstahls in 18 Fällen sowie schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls (Taten 11. und 12.) in 2 Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs.1 S. 2 Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 (für die Taten 1. bis 7. in der vom 15.11.2011 bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung, ab der Tat 8. in der ab dem 22.07.2017 geltenden Fassung), 244 Abs. 4, 22, 23, 53 StGB schuldig gemacht.

1. Hinsichtlich der Taten 13. und 14. ist die Strafe dem ungemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB zu entnehmen. Dabei hat die Kammer geprüft, ob ein Absehen von der Regelwirkung im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtabwägung der schuldrelevanten Umstände in Betracht kommt, dies im Ergebnis aber verneint.

Eine Ausnahme von dem Regelstrafrahmen ist vorliegend in den Fällen 13. und 14. nicht gerechtfertigt. Eine solche Ausnahme kann bestehen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des besonders schweren Falles unangemessen erscheint. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Zunächst war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Auch die lange Verfahrensdauer wirkt strafmildernd. Bei der Bewertung der jeweiligen Tatmodalitäten fällt zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass bei den Taten 13. und 14.. keine Beute erlangt wurde, sie also im Versuchsstadium stecken geblieben sind, was den Erfolgsunwert der Taten beeinflusst. Darüber hinaus ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass eine Enthemmung, wenn auch nicht die Schwelle der §§ 20, 21 StGB nehmend, aufgrund von „Spielsucht“ bestanden hat. Überdies war der Angeklagte auch unbestraft und er hatte mit dem vorgenannten Verfahren erstmalig die Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe zu befürchten. Schließlich war der Angeklagte auch geständig und sprach zudem gegenüber den Zeugen H. und Sch. auch eine Entschuldigung für sein Verhalten aus. Zulasten des Angeklagten war aber zu berücksichtigen, dass er mit dem hier betroffenen Tatzeitraum jedenfalls zwischen Januar 2016 und Anfang November 2018, wenn auch mit zeitweisen Unterbrechungen, sein Leben in erheblichem Umfang auf die Begehung von Straftaten ausrichtete, was auf eine verfestigte rechtsfeindliche Gesinnung und damit auf eine erhöhte kriminelle Intensität schließen lässt (vgl. BGH Urt. v. 28.3.2013 – 4 StR 467/12, BeckRS 2013, 6623 Rn. 23, beck-online). Letztgenannter Faktor wiegt im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht nur unerheblich, wobei auch der Gesamtschaden der hier zu bewertenden Tatserie als den Handlungsunwert prägend Berücksichtigung finden kann (vgl. Münchener Kommentar zum StGB-Maier, 4. Auflage 2020, § 46 StGB, Rn. 366). Da von Anfang an eine Vielzahl von Taten geplant war, stellt das Absinken einer Hemmschwelle im Verlauf der Tatserie hier keinen Milderungsgrund dar (vgl. Münchener Kommentar zum StGB-Maier, a.a.O., Rn. 367).

Soweit die vorgenannte Argumentation aufgrund von allgemeinen Strafzumessungserwägungen im Ergebnis wegen der zum Nachteil des Angeklagten gereichenden Umstände kein Absehen von der Regelwirkung rechtfertigt, führt auch das Vorliegen vertypter Milderungsgründe nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Kammer ist also bewusst, dass das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes für sich genommen oder aber in Kombination mit weiteren Zumessungserwägungen ein Absehen von der Annahme eines Regelbeispiels rechtfertigen kann. Dabei ist vorliegend zunächst auszuführen, dass der Angeklagte sich hinsichtlich der „Spielsucht“ nicht auf die §§ 20, 21 StGB berufen kann, da das Vorliegen deren Voraussetzungen nicht feststellbar ist. Weitere Anhaltspunkte, aus anderen Gründen über deren Anwendung nachzudenken, ergab die Beweisaufnahme nicht.

Hinsichtlich der Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf Fälle von Spielsucht ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass „pathologisches Spielen" für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Störung darstellt. Allerdings können in schweren Fällen psychische Defekte und Persönlichkeitsveränderungen auftreten, die eine ähnliche Struktur und Schwere wie bei stoffgebundenen Suchterkrankungen aufweisen, und es kann zu massiven Entzugserscheinungen kommen. Wie bei der Substanzabhängigkeit kann deshalb auch bei der Spielsucht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden, wenn diese zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei den Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat. Diese Persönlichkeitsveränderungen müssen in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sein. Vorliegend war das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht feststellbar.

Die Kammer hat sich zu der vorgenannten Frage durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. H... beraten lassen. Nachdem der Angeklagte ein Privatgutachten des Sachverständigen Dr. Sch. vorlegte und unter Bezugnahme auf dieses Gutachten eine weitere Exploration durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen verweigerte, wurden mit dem gerichtlichen Sachverständigen die Inhalte des Privatgutachtens erörtert und insbesondere die Frage gestellt, ob auf Basis der Gutachteninhalte des Privatsachverständigen Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglich seien. Entsprechendes verneinte der gerichtliche Sachverständige und führte aus, dass er das Privatgutachten insoweit nicht für selbsterklärend erachten könne. Das Gutachten lasse wichtige Fragen offen und weise sprachliche Unklarheiten auf, die weitere Nachfragen an den Angeklagten erforderlich machen würden. Ohne eine eigene Exploration könne daher keine Feststellung zu Art und Ausmaß der Spielsucht getroffen werden.

Die vorgenannte Einschätzung des Sachverständigen zu den inhaltlichen Mängeln des Gutachtens hält die Kammer für plausibel und nachvollziehbar. Authentisch führte der Sachverständige Dr. H. aus, dass dem Gutachten des Privatsachverständigen keinerlei Angaben zur Pathologie der Spielsucht bezogen auf das Tatgeschehen zu entnehmen seien, sondern sich das Gutachten sprachlich mit Fragen der Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Spielen als solches auseinandersetze. Damit greift der Sachverständige zutreffend die Anforderung der Rechtsprechung des BGH auf, wonach sich die Frage der Verminderung des Hemmungsvermögens in Bezug auf die jeweilige Lage bei Begehung der Tat und nicht lediglich der Spielsituationen beziehen muss (vgl. BGH, NStZ 2013, 155, 156). Mit dem vorgenannten Mangel des schriftlichen Gutachtens kommt es schon nicht mehr auf den weiterhin von dem gerichtlichen Sachverständigen plausibel kritisierten Umstand an, wonach das Gutachten zur Täterpersönlichkeit unzureichende Ausführungen mache.

Im Rahmen der gebotenen Amtsaufklärungspflicht hat die Kammer den Sachverständigen im Anschluss an das vorgenannte Gutachtenergebnis ergänzend darum ersucht, etwaige sprachliche Unfertigkeiten des Dr. Sch. mittels Kontaktaufnahme zu diesem möglichst aus dem Weg zu räumen und auf Basis ergänzender Rückfragen erneut gutachterliche Ausführungen zu machen. Im Anschluss an dieses Ersuchen berichtete Dr. H. vor der Kammer, dass Dr. Sch. in einem mit Dr. H. geführten Telefonat auf eine Ladung vor der Kammer verwiesen habe und überdies keine Erklärungen abgegeben habe. Tatsächlich wurde der Gutachter von dem Angeklagten in einem weiteren Beweisaufnahmetermin sistiert und sodann in Gegenwart von Dr. H. vor der Kammer befragt.

Dr. Sch. berichtete von einem Untersuchungstermin, den er im Frühjahr des Jahres mit dem Angeklagten in seiner Praxis in München durchgeführt habe und als dessen Ergebnis er festhalten wolle, dass das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aufgrund bestehender Spielsucht des Angeklagten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. So habe der Angeklagte ihm von mehreren Episoden umfangreichen Automatenspielens berichtet, wobei die letzte Episode zur Zeit der hier relevanten Delikte stattgefunden habe und insbesondere mit einer Krise aufgrund der schweren Erkrankung eines der Söhne, der dann im Jahr 2018 verstorben sei, zusammenhänge. Der Angeklagte habe ihm plausibel über ein wachsendes Ausmaß der Spielsucht berichtet, welche einen erheblichen Anteil des Lebens des Angeklagten ausgemacht und insbesondere viel Lebenszeit eingenommen habe. Es seien von dem Angeklagten auch erhebliche Mengen des Familieneinkommens auf das Spielen verwandt worden, was auch zu einer familiären Krise geführt habe. Die vorgenannten Umstände böten erhebliche Anhaltspunkte für eine bei dem Angeklagten aufgrund des Spielens eingetretenen Persönlichkeitsveränderung, die eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Ergebnis nicht ausschließbar erscheinen lasse.

Auf die gerichtliche Nachfrage, ob seine schriftlichen Ausführungen richtig verstanden worden seien, wonach das Bestehen von Entzugserscheinungen ausdrücklich als nicht feststellbar verneint worden sei, erklärte Dr. Sch., dass dies richtig sei. Von Entzugserscheinungen habe der Angeklagte nicht berichtet. Insbesondere sei es auch richtig, dass der Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, nach dem Eintreffen der Polizei am 19.12.2018 geradezu erleichtert gewesen zu sein und er sofort mit dem Spielen aufgehört habe. Richtig sei es auch verstanden, dass der Angeklagte keinerlei Einschränkungen bei der Einsichtsfähigkeit aufgezeigt habe. Er sei zwar in schweren Verhältnissen aufgewachsen, wisse aber Recht und Unrecht gut zu unterscheiden.

Die vorgenannten Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. machen zur Überzeugung der Kammer das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsveränderung nicht hinreichend plausibel und ermöglichen deren Feststellung nicht. Auch aus Sicht der Kammer kritisierte Dr. H. an den vorgenannten Äußerungen des Dr. Sch. zutreffend, dass es an einem Vergleich von bei dem Angeklagten bestehenden Persönlichkeitsmerkmalen vor und nach Eintreten der Sucht fehle. Im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung betonte Dr. H., dass nur gravierende Änderungen der Persönlichkeitsstruktur den Anforderungen eines Eingangskriteriums der §§ 20, 21 StGB genügen würden. Den vorgenannten Ausführungen des Dr. Sch. könne dies ohne Weiteres noch nicht entnommen werden.

Soweit Dr. Sch. auf diesen Einwand ergänzte, dass der Angeklagte es aus schwersten Verhältnissen während der Jugend (Aufenthalt in DDR Jugendheim, frühe Eigenständigkeit in eigener Wohnung) in ein bürgerliches Umfeld geschafft habe (Altenpflegeberuf, Erwerb eines eigenen Hauses, Familiengründung im Rahmen der zweiten Ehe), dieses dann aber wieder verspielt habe (finanzielle Einbußen der Familie, Trennung von der zweiten Ehefrau), nahm der Sachverständige Dr. H. auch diese Ausführung zutreffend mit der Einschätzung in Bezug, dass auch dies keine Grundlage für eine gravierende Persönlichkeitsänderung sei. Anschaulich formulierte der gerichtliche Sachverständige Dr. H., dass damit letztlich nur beschrieben sei, es sei dem Angeklagten früher einmal schlimm gegangen, dann sei es besser gewesen und als Auswirkung des Spielens nunmehr nur weniger schlimm.

Die von Dr. Sch. getroffene Diagnose einer bei dem Angeklagten eingetretenen Persönlichkeitsveränderung aufgrund der Spielsucht steht für die Kammer auch deswegen in Frage, weil Dr. Sch. im Rahmen seiner Ausführungen erhebliche Begünstigungstendenzen zugunsten des Angeklagten hat zutage treten lassen. In dem Rahmen der vorgenannten Diskussion um die Lebensumstände des Angeklagten sah sich Dr. Sch. auf Einwand von Dr. H. zu der Betonung veranlasst, dass er zu der Annahme einer Persönlichkeitsveränderung „wirklich aufgrund eigener Überzeugung und nicht etwa aufgrund taktischer Erwägungen“ komme. Da taktische Erwägungen in diesem Zusammenhang nur Bezug auf eine Verteidigungsstrategie des Angeklagten nehmen können, ist aus der Formulierung offensichtlich geworden, dass sich der Privatgutachter Dr. Sch. seiner taktischen Bedeutung in dem Verfahren sehr bewusst gewesen ist. Soweit dann in der weiteren Folge der Befragung Dr. Sch. – ohne dies gefragt worden zu sein – formulierte, dass im Falle einer Inhaftierung ein Verlust des Arbeitsplatzes den Angeklagten weiter herunterziehen würde und dies eine zunehmende Gefahr weiterer Straftaten begründen würde sowie er erklärte, er hätte dem Angeklagten zu einer ambulanten Therapie geraten, wenn er diese nicht schon von selbst begonnen hätte, ist der Sachverständige zu einer Bewertung von Zukunftsaussichten übergegangen, die lediglich in einem weiten Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit der §§ 20, 21 StGB standen. Dieses Verlassen der Kernfragestellung hinterließ im Zusammenhang mit dem dann weiteren Erfragen denkbarer Bewährungsauflagen seitens des Wahlverteidigers, hinsichtlich welcher der Privatgutachter die Anordnung der Fortsetzung der Therapie empfahl, den deutlichen Eindruck eines nicht mehr unparteiisch erstatteten Gutachtens. Dieser Eindruck vertiefte sich noch, als der Sachverständige im Zusammenhang mit der Verabschiedung aus dem Saal durch den Vorsitzenden, welcher ihm eine gute da ja lange Rückreise nach München wünschte, betonte, wie herausragend die Reiseleistung des Angeklagten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Explorationstermins in München gewesen sei. Dieser habe sich in N. in sein Auto gesetzt, sei nach München gefahren, habe an der Untersuchung mitgewirkt und sei dann ohne Übernachtung mit lediglich einer kurzen Pause wieder zurück nach N. gefahren.

Neben den vorgenannten Unzulänglichkeiten des Privatgutachtens erklärte der gerichtliche Sachverständige Dr. H. abschließend, dass im vorliegenden Verfahren die Art und Weise der Tatbegehung bei der Bewertung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht aus dem Blick genommen werden könne. Es handele sich um planmäßig ausgeführte Taten mit z.B. fest verankerten Absatzwegen für erlangte Gegenstände. Dies sei ein erhebliches Argument, welches gegen das Bestehen einer erheblichen Persönlichkeitsveränderung spreche. Vorliegende Argumentation sieht auch die Kammer in eigener Überzeugung so. Dass der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wäre, ist gerade nicht ersichtlich.

Der Begriff der Erheblichkeit ist ein Rechtsbegriff, über dessen Voraussetzungen durch das Gericht zu entscheiden ist. Die Verantwortung über diese Entscheidung darf also nicht auf einen Sachverständigen übertragen werden. Im Grundsatz ist auf die Frage der Erheblichkeit auch der Zweifelsgrundsatz nicht anwendbar (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage, § 21, Rn. 7). Diese Erwägungen hat der gerichtliche bestellte Sachverständige Dr. H. ausdrücklich zum Gegenstand seiner vorgenannten Einschätzung gemacht, was ergänzend für die fachliche Qualität seiner Ausführungen spricht. Die (gerichtliche) Entscheidung über die Erheblichkeit setzt eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung voraus, in deren Rahmen vorliegend gilt, dass in den Taten klar zielgerichtete Handlungsabläufe gegeben sind, zu deren Beendigung der Angeklagte mit dem Auftreten der Polizei von einem auf den anderen Tag in der Lage war. Das spricht gegen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit.

Soweit im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des Regelstrafrahmens aus § 243 S. 1 StGB auch noch der vertypte Schuldmilderungsgrund der §§ 23, 49 StGB zu prüfen ist, hat die Kammer zunächst geprüft, ob eine Strafmilderung wegen des vertypten Milderungsgrunds überhaupt in Betracht kommt (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 934). Dies war aufgrund einer erneuten Gesamtwürdigung der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters bereits zu verneinen, wobei den versuchsbezogenen Umstände, insbesondere der jeweiligen Nähe zur Tatvollendung, der jeweiligen Gefährlichkeit des Versuchs und der jeweils angewandten kriminellen Energie, besonderes Gewicht zugemessen wurde. Die Versuchstaten sind vorliegend letztlich nur mangels geeigneter Beute nicht zur Vollendung gekommen. Überdies ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass einschließlich derjenigen Taten, für die §§ 23, 49 StGB Anwendung finden könnte, eine Tatserie von erheblichem Gewicht vorliegt.

2. Hinsichtlich der Tat 3 war die Strafe dem ungemilderten Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB in der vom 05.11.2011 bis 30.06.2017 geltenden Fassung zu entnehmen.

Die Tat zu Ziffer 3. rechtfertigt nicht die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB in der vom vom 05.11.2011 bis 30.06.2017 geltenden Fassung. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind nicht nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch diejenigen, die ihr nachfolgen. Entscheidend ist, dass der Fall, nicht die Tat insgesamt minder schwer wiegt. Dass Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag die Kammer nicht anzunehmen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden kann. Die dort im Rahmen der Gesamtabwägung genannten Argumente zur Nichtanwendung des minder schweren Falles aufgrund allgemeiner Strafzumessungserwägungen, zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB und der Nichtannahme der Strafrahmenverschiebung nach §§ 23, 49 StGB gelten auch hier.

3. Hinsichtlich der Taten 1, 2, 4, 5, 6, und 7. war die Strafe dem ungemilderten Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB in der vom 05.11.2011 bis 30.06.2017 geltenden Fassung zu entnehmen, wobei auch hier aus den vorgenannten Gründen die Annahme eines minder schweren Falles nach § 244 Abs. 3 StGB nach durchgeführter Gesamtabwägung ausscheidet.

4. Für die Taten 8., 9., 10., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 21., 22. und 23. ist die Strafe dem ungemilderten Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB in der ab dem 22.07.2017 geltenden Fassung zu entnehmen. Wegen der Nichtanwendung des minder schweren Falles, der auch bei dieser Fassung der Vorschrift in Abs. 3 StGB vorgesehen ist, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Ein anderes Ergebnis ist insbesondere wegen des Gewichtes der Tatserie auch nicht in den Fällen 15. und 17. gerechtfertigt, in welchen sich der Angeklagte bei dem Geschädigten in der Hauptverhandlung entschuldigte bzw. bei der Tat 17. Diebesgut über Ebay-Kleinanzeigen zurückerworben und zur Polizeiwache verbracht hat, was ein beachtenswertes Nachtatverhalten bedeutet.

5. Schließlich gilt für die Taten 11. und 12. jeweils der ungemilderte Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB in der ab dem 22.07.2017 geltenden Fassung. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Gesetzgeber keine minder schweren Fälle vorgesehen hat, soweit § 244 Abs. 4 StGB tatbestandlich erfüllt ist.

V.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die oben ausgeführten Umstände, die zu Gunsten und zu Lasten des jeweiligen Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nochmals berücksichtigt. Als Einzelstrafen hielt die Kammer folgende Strafen für tat- und schuldangemessen. Dabei beruht die Abstufung der Strafen, unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Strafrahmen, insbesondere auch auf einer Berücksichtigung des Wertes des Taterlangten, was – das Doppelverwertungsverbot berücksichtigend – jeweils den Erfolgsunwert der Taten prägt.

Tat (nach der obigen Nummerierung)

Datum

Beutewert in €

Einzelstrafe

1, Entschuldigung

23.12.2015 bis 06.01.2016

500,00 €

8 Monate

2

22.03.2016 bis 24.03.2016

650,00 €

8 Monate

3

23.03. bis 24.03.2016

Keine 

6 Monate

4

01.09.2016 bis 03.09.2016

200,00 €

7 Monate

5

01.10.2016 bis 05.10.2016

300,00 €

7 Monate

6

05.10.2016

400,00 €

7 Monate

7

21.11.2016 bis 22.11.2016

600,00 €

8 Monate

8

28.08.2017 bis 30.09.2017

200,00 €

7 Monate

9

30.11.2017 bis 03.12.2017

50,00 €

6 Monate

10

13.12.2017 bis 14.12.2017

5.647,60 €

1 Jahr 9 Monate

11, § 244 Abs. 4 StGB

16.12.2017 bis 27.12.2017

2.000,00 €

1 Jahr 3 Monate

12, § 244 Abs. 4 StGB

25.12.2017 bis 27.12.2017

8.660,00 €

2 Jahre 3 Monate

13, § 243 Abs. 1 S. 1 StGB

25.12.2017

Keine 

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 1,00 €

14, § 243 Abs. 1 S. 1 StGB

25.12.2017

Keine 

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 1,00 €

15, Entschuldigung

28.12.2017 bis 29.12.2017

13.601,00 €

2 Jahre

16

31.12.2017 bis 07.01.2018

500,00 €

8 Monate

17, Rückkauf

30.01.2018 bis 31.01.2018

300,00 €

7 Monate

18

31.01.2018 bis 01.02.2018

650,00 €

8 Monate

19

03.02.2018 bis 05.02.2018

400,00 €

7 Monate

20

04.02. bis 07.02.2018

900,00 €

9 Monate

21

28.02.2018 bis 07.02.2018

2.436,00 €

1 Jahr 3 Monate

22

30.10.2018 bis 06.11.2018

500,00 €

8 Monate

23

01.11.2018 bis 05.11.2018

4.200,00 €

1 Jahr 8 Monate

Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben einzeln geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, hält die Kammer durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten

für tat- und schuldangemessen. Diese Gesamtstrafe wird dem Gesamtgewicht der begangenen Taten, ihrem Verhältnis zueinander und dem Ausmaß der Verfehlungen des Angeklagten gerecht, wobei nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund stand, sondern die Persönlichkeit des Angeklagten sowie die Auswirkungen der Strafe auf sein Leben. Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind im Übrigen die oben im einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, auf die verwiesen wird, erneut berücksichtigt worden. Rechnung getragen wurde auch dem Umstand, dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn, wie hier, ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, der es gebietet, die Einzelstrafen enger zusammenzuziehen.

Die Feststellungen zur Verfahrensdauer rechtfertigen zwar die positive Strafzumessungsbewertung eines langen Verfahrens. Die Kammer ist indes der Auffassung, dass aufgrund des Umfanges des Sachverhaltes und der damit jeweils erforderlichen Einarbeitungszeiten der zuständigen Dezernenten bei Staatsanwaltschaft, Amts- und Landgericht kein Fall einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung vorliegt.

VI.

Die Einziehungsentscheidung folgt aus den §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB. Wegen der Wertbestimmung des jeweils erlangten, bezogen auf den Zeitpunkt der Tat, wird auf die obigen Feststellungen zur jeweiligen Schadenssumme Bezug genommen. Erst bei der Abfassung der Urteilsgründe ist aufgefallen, dass die austenorierte Einziehungssumme in Höhe von 42.459,60 Euro fehlerhaft errechnet worden sein muss, als dass tatsächlich 42.694,60 € einzuziehen gewesen wären.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt § 465 Abs. 1 StPO.