Landgericht Aurich
Beschl. v. 12.01.2022, Az.: 12 Qs 5/22
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 12.01.2022
- Aktenzeichen
- 12 Qs 5/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 10.12.2021 - AZ: 8b Ds 222/21
Tenor:
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Norden vom 10. Dezember 2021 (Geschäftsnummer: 8b Ds 222/21) aufgehoben. Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin Z. als notwendige Verteidigerin beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last, die auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Gründe
Die gemäß §§ 142 Abs. 7 S. 1, 304 StPO statthafte Beschwerde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 141 Rn. 10a m.w.N.) hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine - hier nur nach § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommende - Pflichtverteidigerbestellung sind gegeben. Gemäß § 140 Abs. 2. StPO bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder der ersichtlichen Unfähigkeit des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Ob eine Beiordnung wegen der Schwere der Tat oder der schwierigen Sachlage vorliegend in Betracht kommt, kann dahinstehen, da jedenfalls erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte sich selbst verteidigen kann. Dies lässt die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen.
Der Angeklagte kann sich dann nicht selbst verteidigen, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen oder die sich aus den Umständen ergeben, nicht gesichert erscheint, dass er in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, seine Interessen zu wahren und alle seiner Verteidigung dienenden Handlungen vorzunehmen (KK-StPO/Laufhütte, § 140 Rn. 24). Solche Gründe liegen hier vor. Der Angeklagte steht unter umfassender Betreuung, insbesondere auch in Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten. Dies begründet erhebliche Zweifel daran, dass sich der Angeklagte selbst verteidigen kann (BeckOK/Krawczyk StPO, § 140 Rn. 45), weswegen ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO gegeben ist (LG Hannover, Beschluss vom 15.04.2019 - 70 Qs 35/19). Die Pflicht zur Verteidigerbestellung aufgrund von erheblichen Zweifeln an der Fähigkeit, sich selbst zu verteidigen, entfällt auch nicht deswegen, weil ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter den Angeklagten im Prozess unterstützen könnte. Denn die Aufgaben eines Betreuers und eines Verteidigers unterscheiden sich grundlegend (OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. 7. 2007 - 2 Ws 452/07).
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 u. 2 StPO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BayObLG StV 2006, 6 m.w.N.).