§ 75b NBG - Ausnahmen von § 75a
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) § 75a ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für
- 1.Tätigkeiten, die während eines Urlaubs ohne Bezüge ausgeübt werden,
- 2.Tätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger.
(2) § 75a Abs. 2 gilt nicht für Vergütungen, die der Beamte für
- 1.die Erstattung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Gutachten außerhalb einer Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2,
- 2.ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
erhalten hat. Die Höchstgrenze im Sinne des § 75a Abs. 1 beträgt für Vergütungen für Nebentätigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 12.000 Deutsche Mark, für Vergütungen für Nebentätigkeiten nach Satz 1 Nr. 2 48.000 Deutsche Mark (Bruttobetrag).