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Abschnitt 21 WFB - Mietbindung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

21.1 Durch die Förderentscheidung wird eine Mietbindung nach § 9 NWoFG begründet. Die Mietbindung beginnt bei Neubauvorhaben mit der Bezugsfertigkeit des geförderten Wohnraums und bei den übrigen Vorhaben nach Abschluss der baulichen Maßnahmen.

21.2 Sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, endet die Mietbindung im Fall der Förderung von Wohnraum für Haushalte

21.2.1
mit geringen Einkommen nach Ablauf von 35 Jahren und

21.2.2
mit mittleren Einkommen nach Ablauf von 30 Jahren.

21.3 Bei der Förderung von Wohnraum in besonderen Fördergebieten (Nummer 2.3) endet die Mietbindung bei der Bewilligung von Anträgen, die bis zum 31. 12. 2022 gestellt werden, im Falle der Förderung von Wohnraum für Haushalte

21.3.1
mit geringen Einkommen nach Ablauf von 25 Jahren und

21.3.2
mit mittleren Einkommen nach Ablauf von 20 Jahren.

21.4 Mit Beginn der Mietbindung darf der geförderte Wohnraum für die Dauer von drei Jahren nur gegen eine Miete (Nettokaltmiete) zum Gebrauch überlassen werden, die die nachstehenden Beträge je Quadratmeter Wohnfläche und Monat nicht überschreitet:

Bei der Förderung von Wohnraum für Haushalte mit
in Städten und Gemeinden der Mietenstufegeringen Einkommen:mittleren Einkommen:
I:5,60 EUR7,00 EUR
II und III:5,80 EUR7,20 EUR
IV bis VII:6,10 EUR7,50 EUR.

Die Einteilung der Städte und Gemeinden in die Mietenstufen I bis VII richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV in der jeweils geltenden Fassung.

21.5 Mieterhöhungen sind in den ersten drei Jahren der Mietbindung nicht zulässig. Ab Beginn des vierten Jahres bis zum Ende der Mietbindung sind Mieterhöhungen im Rahmen der Verfahrensregeln der §§ 558 bis 559b BGB zulässig. Bei Erhöhungen darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren - von Erhöhungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen - jedoch nicht um mehr als 6,15 % erhöhen. Die Miete, die sich hiernach ergibt, darf auch im Fall einer erneuten Vermietung während der Mietbindung nicht überschritten werden.

21.6 Abweichende Vereinbarungen i. S. von § 557 BGB, insbesondere die Vereinbarung einer Staffelmiete (§ 557a Abs. 1 BGB) sowie die Vereinbarung einer Indexmiete (§ 557b Abs. 1 BGB), sind nicht zulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)