Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 13 WFB - Fördervoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

13.1 Neubau ist förderfähig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

13.1.1
Soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes bestimmt ist, muss aufgrund der örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse ein nicht nur kurzfristiger Bedarf für den geplanten Mietwohnraum bestehen. Der Bedarfsnachweis wird durch ein Wohnraumversorgungskonzept der für den Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle erbracht. Das Wohnraumversorgungskonzept muss mindestens eine Bestandsaufnahme und eine Bedarfsabschätzung für den örtlichen Wohnungsmarkt enthalten, darunter Aussagen zur Versorgung mit sozial gefördertem Wohnraum und zum Neubaubedarf sowie Zielsetzungen, Handlungsempfehlungen und Maßnahmen für die örtliche Wohnraumversorgung.

Wohnraumversorgungskonzepte müssen die Situation des örtlichen Wohnungsmarktes möglichst realitätsgerecht abbilden. Die für die Bedarfsabschätzung zugrunde gelegten Daten sollen deshalb nicht älter als drei Jahre sein, es sei denn, die Bewilligungsstelle gelangt nach einer Überprüfung zu der Einschätzung, dass die Daten gleichwohl geeignet sind, den Bedarf für den geplanten Mietwohnraum zu belegen. Die Bewilligungsstelle berät und unterstützt bezüglich der Erstellung und Aktualisierung von Wohnraumversorgungskonzepten.

Solange oder soweit ein aktuelles Wohnraumversorgungskonzept nicht vorliegt, kann die Bewilligungsstelle ausnahmsweise auch ein Stadtteil- oder Stadtentwicklungskonzept, Warte- und Bewerberlisten oder Ergebnisse der kommunalen Wohnungsmarktbeobachtung als Nachweis zulassen.

13.1.2
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss Eigentümerin oder Eigentümer eines für das Bauvorhaben geeigneten Baugrundstücks sein oder für einen angemessenen Zeitraum ein Erbbaurecht an einem solchen Grundstück erworben haben. Diese Bedingung gilt auch als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass der Erwerb eines solchen Baugrundstücks oder eines entsprechenden Erbbaurechts gesichert ist oder durch die Gewährung der Zuwendung gesichert werden soll. Erbbaurechte müssen eine Restlaufzeit von mindestens 60 Jahren haben.

13.1.3
In dem neuen selbständigen Gebäude müssen mindestens zwei geförderte Mietwohnungen geschaffen werden; eine Förderung von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen ist ausgeschlossen.

13.1.4
Das Gebäude muss ein bedarfsgerechtes Verhältnis von Wohnungen vorsehen.

13.2 Das Bauvorhaben muss den städtebaulichen Zielen entsprechen. Die zuständige Wohnraumförderstelle hat dies unter Berücksichtigung der Allgemeinen Fördergrundsätze (Nummer 3) in Abstimmung mit der für den Bauort zuständigen Gemeinde schriftlich zu bestätigen.

13.3 Die nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen tatsächlich erzielbare Miete muss ausreichen, um die Finanzierungs- und Bewirtschaftungskosten, die durch die laufenden Aufwendungen für das geförderte Objekt ausgelöst werden, auf Dauer zu decken.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)