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Abschnitt 17 WFB - Angemessenheit der Gesamtkosten

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

17.1 Überschreiten die ermittelten Gesamtkosten eines Bauvorhabens die maßgebliche Bemessungsgrenze nach Nummer 5.1.4 des Bezugserlasses, so nimmt die Bewilligungsstelle weitere Ermittlungen zu den angemessenen Kosten vor. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf Verlangen der Bewilligungsstelle weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten erforderlich sind und die insbesondere einen Vergleich mit den Gesamtkosten zulassen, die für vergleichbare Objekte in derselben Region üblicherweise entstehen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner zu erklären und nach Möglichkeit durch geeignete Unterlagen zu belegen, dass sämtliches Kostensenkungspotenzial ausgeschöpft worden ist.

17.2 Soweit es zur Aufklärung notwendig erscheint, holt die Bewilligungsstelle ergänzend eine Stellungnahme der für den Bauort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde darüber ein, ob und welche Anforderungen an die Bauausführung des Bauvorhabens gestellt werden oder gestellt worden sind, die über bundes- und landesgesetzliche Anforderungen hinausgehen und maßgeblich auf eigenen Rechtsvorschriften, Beschlüssen oder Entscheidungen der kommunalen Gebietskörperschaft beruhen.

17.3 Die Bewilligungsstelle kann nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers auf deren oder dessen Kosten sachverständige Dritte mit der Prüfung der angemessenen Gesamtkosten beauftragen oder zur Prüfung hinzuziehen.

17.4 Ist zur Überzeugung der Bewilligungsstelle nachgewiesen, dass das Bauvorhaben nur zu Gesamtkosten umgesetzt werden kann, die die maßgebliche Bemessungsgrenze nach Nummer 5.1.4 des Bezugserlasses überschreiten, so ermittelt sie einen angemessenen Zuschlag für die Bemessungsgrenze. Anforderungen an die Bauausführung mit Auswirkungen auf die Gesamtkosten, die über bundes- und landesgesetzliche Anforderungen hinausgehen und maßgeblich auf eigenen Rechtsvorschriften, Beschlüssen oder Entscheidungen kommunaler Gebietskörperschaften beruhen, bleiben dabei außer Betracht. Die Bewilligungsstelle legt die Höhe des Zuschlages im Einvernehmen mit dem Fachministerium fest und unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller unverzüglich über das Ergebnis der Prüfung.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)