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Abschnitt 21 WFB - Mietbindung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

21.1 Durch die Förderentscheidung wird eine Mietbindung nach § 9 NWoFG begründet. Die Mietbindung beginnt bei Neubauvorhaben mit der Bezugsfertigkeit des geförderten Wohnraums und bei den übrigen Vorhaben nach Abschluss der baulichen Maßnahmen. Sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, endet die Mietbindung im Fall der Förderung von Wohnraum für Haushalte

21.1.1
mit geringen Einkommen nach Ablauf von 35 Jahren und

21.1.2
mit mittleren Einkommen nach Ablauf von 30 Jahren.

21.2 Mit Beginn der Mietbindung darf der geförderte Wohnraum für die Dauer von drei Jahren nur gegen eine Miete (Nettokaltmiete) zum Gebrauch überlassen werden, die die nachstehenden Beträge je Quadratmeter Wohnfläche und Monat nicht überschreitet:

Bei der Förderung von Wohnraum für Haushalte mit
in Städten und Gemeinden der Mietenstufegeringen Einkommen:mittleren Einkommen:
I:5,60 EUR7,00 EUR
II und III:5,80 EUR7,20 EUR
IV bis VI:6,10 EUR7,50 EUR.

Die Einteilung der Städte und Gemeinden in die Mietenstufen I bis VI richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV in der jeweils geltenden Fassung.

21.3 Mieterhöhungen sind in den ersten drei Jahren der Mietbindung nicht zulässig. Ab Beginn des vierten Jahres bis zum Ende der Mietbindung sind Mieterhöhungen im Rahmen der Verfahrensregeln der §§ 558 bis 559b BGB zulässig. Bei Erhöhungen darf sich die Miete innerhalb von 15 Monaten, von Erhöhungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, nicht um mehr als 2,5 % erhöhen. Im Fall der Wiedervermietung darf eine höhere als die zuvor vereinbarte Miete nur verlangt werden, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem der Mietvertrag beginnen und die höhere Miete verlangt werden soll, seit zwölf Monaten unverändert ist; in diesen Fällen darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die zuvor vereinbarte Miete höchstens um 2,5 % übersteigen.

21.4 Abweichende Vereinbarungen i. S. von § 557 BGB, insbesondere die Vereinbarung einer Staffelmiete (§ 557a Abs. 1 BGB) sowie die Vereinbarung einer Indexmiete (§ 557b Abs. 1 BGB), sind nicht zulässig.