Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.06.1992, Az.: 5 M 2798/92
Gemeinderat; Niedersachsen; Kommunalbeamtenwahl; Ermessensbindung; Eignung; Befähigung; Sachkunde; Kommunaler Wahlbeamter; Öffentliches Interesse; Schutz der Mitbewerber
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.06.1992
- Aktenzeichen
- 5 M 2798/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:0625.5M2798.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 27.05.1992 - 7 B 7201/92
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 61 GemO ND
- § 51 GemO ND
- § 12 BG ND
- § 194 BG ND
Fundstellen
- ND MBl 1993, 157
- NVwZ 1993, 1124-1125 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 1124
- OVGE MüLü 43, 290
Amtlicher Leitsatz
1. Der Rat einer niedersächsischen Gemeinde unterliegt bei der Wahl seiner Kommunalbeamten auf Zeit nicht den bei der Auswahl von Laufbahnbeamten geltenden Ermessensbindungen. Der unterlegene Bewerber kann deshalb nicht geltend machen, er sei in seinem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art 33 Abs 2 GG) verletzt.
2. Das gesetzliche Gebot, daß ein kommunaler Wahlbeamter die für sein Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen muß (§§ 81 Abs 3, 61 Abs 4 NGO (GemO ND)), dient allein dem öffentlichen Interesse und nicht dem Schutz der Mitbewerber.