Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.06.1992, Az.: 13 L 7612/91
Religionsunterricht; Antragsänderung; Antragserweiterung; Stundenplangestaltung; Erziehungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.06.1992
- Aktenzeichen
- 13 L 7612/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:0617.13L7612.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 25.01.1991 - AZ: 3 A 173/89
- nachfolgend
- BVerwG - 08.04.1993 - AZ: BVerwG 6 B 82.92
Tenor:
Soweit die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 20. Juni 1991 und 5. Juli 1991 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer Stade - vom 25. Januar 1991 für unwirksam erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die weitergehende Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens in beiden Rechtszügen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die schulpflichtigen Kinder der Kläger sind konfessionslos und nehmen nicht am Religionsunterricht teil. Im in der Hauptsache nicht erledigten Teil des Rechtsstreits erstreben die Kläger die Verpflichtung der beklagten Orientierungsstufe, die Religionsstunden in den Klassen ihrer Kinder ... und ... auf Randstunden zu legen, soweit kein religionskundlicher Unterricht (§ 104 Abs. 2 NSchG), deren Erteilung die Kläger wünschen, und auch kein Unterricht im Fach "Werte und Normen" (§ 104 Abs. 3 NSchG) angeboten wird. Ihre Tochter ... war Schülerin der Beklagten in den Schuljahren 1989/1990 und 1990/1991. Die Tochter ... wird die Orientierungsstufe ab Beginn des Schuljahres 1992/1993 besuchen. Der jüngste Sohn ... wird voraussichtlich in einigen Jahren von der Grundschule zur Orientierungsstufe überwechseln. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte führte Ende Januar 1989 eine Informationsveranstaltung für die Eltern der zur Orientierungsstufe anstehenden Schüler durch. Mit Schreiben vom 19. Februar 1989 beantragten die Kläger für ihre Tochter ... die Erteilung religionskundlichen Unterrichts; gleichzeitig beanstandeten sie die Abfassung des damals verteilten Schülerfragebogens, in dem fälschlich nach der Religionszugehörigkeit und nicht nach dem Unterrichtswunsch der Eltern gefragt worden sei, und baten um allgemeine Information zum religionskundlichen Unterrichtsangebot. Die Beklagte bestätigte die Anmeldung der Tochter und wies darauf hin, daß die Einrichtung eines religionskundlichen Unterrichts von mindestens 12 Anmeldungen abhängig sei (Schreiben vom 3. März 1989). Mit Rundschreiben vom Mai 1989, das der Tochter der Kläger am 9. Juni 1989 ausgehändigt wurde, gab der Rektor der Beklagten den Erziehungsberechtigten weitere Informationen. Unter Nr. 3 wurden folgende "Hinweise zum Religionsunterricht" erteilt:
"An der Orientierungsstufe ... wird bisher evangelischer und katholischer Religionsunterricht erteilt. Aus organisatorischen Gründen werden katholische Schülerinnen und Schüler auf wenige Klassen verteilt, weil der evangelische und katholische Religionsunterricht in diesen Klassen parallel im Stundenplan liegen muß. Auch Schüler/innen, die anderen Konfessionen angehören oder konfessionslos sind, können am Religionsunterricht teilnehmen .
Gemäß § 104 (2) des Niedersächsischen Schulgesetzes ist die Schule gehalten, religionskundlichen Unterricht für Schülerinnen und Schüler anzubieten, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, wenn dazu mindestens 12 Schüler/innen angemeldet werden. Falls Ihr Kind anstelle des Religionsunterrichts religionskundlichen Unterricht erhalten soll, melden Sie es bitte hierzu bis zum 15. 06. 1989 ... an. Ich weise darauf hin, daß es aus organisatorischen Gründen möglich sein kann, daß dieser Unterricht am Nachmittag liegen muß".
In der Folge teilte der Rektor den Klägern mit Schreiben vom 22. Juni 1989 mit, im Schuljahr 1989/1990 werde kein religionskundlicher Unterricht erteilt, da hierfür allein die Tochter der Kläger angemeldet worden sei.
Gegen die Entscheidung, daß kein religionskundlicher Unterricht erteilt werde, legten die Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 1989 "Widerspruch" ein; gleichzeitig beantragten sie, daß die Eltern entsprechend dem Nds. Schulgesetz über das "erweiterte Angebot beim Religionsunterricht in der Orientierungsstufe" informiert würden, daß in diesem Bereich den Eltern künftiger Jahrgänge weiterhin eine angemessene Entscheidungsfrist eingeräumt werde (diese Frist sei angesichts des Zeitpunkts der Verteilung des Informationsschreibens vom Mai 1989 hier unzulässig auf nur eine Woche beschränkt worden) und daß schließlich die "Schulorganisation" so ausgestaltet werde, daß keine "religiöse Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werde". Zur Begründung machten sie u.a. geltend, die Information der Eltern zum Unterrichtsangebot im religiösen Bereich habe nicht den Vorgaben des § 104 NSchG Rechnung getragen; möglicherweise seien dadurch Eltern abgehalten worden, ihr Kind zum religionskundlichen Unterricht anzumelden. Das gelte um so mehr, als auf die Möglichkeit eines solchen Unterrichts am Nachmittag hingewiesen worden sei. Auch sei bei der Zusammenstellung der Klassenverbände unzulässigerweise auf die religiöse Anschauung der Kinder, die weder der evangelischen noch der katholischen Kirche angehörten, nicht Rücksicht genommen worden. Obwohl mehr als 12 Kinder der islamischen Glaubensgemeinschaft angehörten, werde für diese religiöse Minderheit kein Religionsunterricht erteilt. Bei solchem unvollständigen Unterrichtsangebot habe der evangelische und katholische Religionsunterricht jedenfalls auf die Randstunden verlegt werden müssen; die bei der jetzigen Regelung für ihre Tochter sich ergebenden zwei Freistunden "stigmatisierten" diese als "Außenseiterin". Mit Bescheid vom 27. September 1989 wies das Schulaufsichtsamt ... den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück; auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.
Am 18. Oktober 1989 haben die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren Klage erhoben, und zwar zuletzt mit den Anträgen,
1. die Beklagte zu verpflichten, für die Eltern des Jahrgangs ihrer Tochter ... ein rechtsfehlerfreies Informationsverfahren über die Unterrichtsalternativen im religiösen Bereich durchzuführen,
2. die Beklagte zu verpflichten, die Religionsstunden in der Klasse ihrer Tochter ... auf Randstunden zu legen, solange ihr Pflichtfach "Werte und Normen" ausfalle oder ihr kein religionskundlicher Unterricht erteilt werde,
3. festzustellen, daß die Schulorganisation der Beklagten für die 1989 eingeschulten Kinder rechtswidrig war, da sie für die Klassenbildung die Religionszugehörigkeit der evangelischen und katholischen Kinder, nicht aber die religiösen Anschauungen der übrigen Kinder als Kriterium berücksichtigt habe,
hilfsweise:
4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Eltern der zukünftigen Schüler in einem rechtsfehlerfreien Informationsverfahren über die Unterrichtsalternativen im religiösen Bereich zu informieren, sowie
5. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Religionsstunden in den Klassen ihrer weiteren Kinder auf Randstunden zu legen, solange ihr Pflichtfach "Werte und Normen" ausfalle oder ihnen kein religionskundlicher Unterricht erteilt werde.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Januar 1991 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Kläger wendeten sich mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen gegen die seitens der Beklagten praktizierte Organisation von Religions- und religionskundlichem Unterricht. Damit richte sich die Klage letztlich gegen Schulorganisationsakte, die anerkanntermaßen nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterlägen. Schulorganisationsakte hätten regelmäßig keinen Verwaltungsaktscharakter, weil ihnen im allgemeinen eine Außenwirkung fehle. Das gelte um so mehr, als die geschützten Elternrechte durch das Schulorganisationsrecht des Staates begrenzt würden. Eine Klagebefugnis der Eltern könne mithin nicht allein deswegen bejaht werden, weil diese ein persönliches Interesse an einer andersartigen Organisation geltend machten. Voraussetzung sei vielmehr stets, daß sich die Eltern auf rechtlich geschützte Eigeninteressen berufen könnten. Bei einfachen Regelungen des laufenden Schulbetriebs sei dies regelmäßig nicht der Fall. Die Grundrechte der Eltern aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG besäßen keine Ausstrahlungskraft bis hinein in die letzten Einzelheiten des schulischen Geschehens. So sei etwa anerkannt, daß den Eltern grundsätzlich kein Klagerecht in bezug auf die Regelung der Pausenordnung, der Aufteilung und Bildung von Klassen, der Sitzordnung innerhalb der Klasse sowie der Frage zustehe, in welchen Räumen der Unterricht stattfinde. Soweit es einfache Regelungen des laufenden Schulbetriebes angehe, komme eine Verletzung von Elternrechten nur dann in Betracht, wenn eine solche Maßnahme den Schüler bzw. seine Eltern nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise schwer und unerträglich treffe (z.B. bei rücksichtslosem Vorgehen unter Mißachtung schutzwürdiger Belange oder bei böswilliger Schikane). Ein weiterreichendes Klagerecht stehe Eltern hinsichtlich schulorganisatorischer Maßnahmen zu, die über einfache Regelungen des laufenden Schulbetriebs hinausgingen (z.B. Schulschließungen, Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule, Verlegung des Schulstandorts). Nach diesen Kriterien ergebe sich für den vorliegenden Fall: Die Anträge zu 2. und 3. beträfen einfache Regelungen des laufenden Schulbetriebs, die dem elterlichen Bestimmungsrecht grundsätzlich entzogen seien (Plazierung der Religionsstunden im Stundenplan; Bildung der Klassenverbände). Es könne nicht davon die Rede sein, daß die Kläger durch die getroffene Regelung im Einzelfall schwer und unerträglich beeinträchtigt worden seien. Der Antrag zu 1. (betr. die Information der Eltern zum Unterrichtsangebot im religiösen Bereich) sei jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hätten, daß Eltern durch die Art der Information und die gesetzte Entscheidungsfrist davon abgehalten worden sein könnten, ihre Kinder zum religionskundlichen Unterricht anzumelden. Aus den genannten Gründen folge gleichzeitig, daß die hilfsweisen Feststellungsanträge der Kläger keinen Erfolg haben könnten.
Die Kläger haben gegen das ihnen am 8. Februar 1991 zugestellte Urteil am 4. März 1991 Berufung eingelegt. Im Hinblick darauf, daß die Tochter ... die Orientierungsstufe Ende des Schuljahres 1990/1991 verlassen hat, haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 20. Juni und 5. Juli 1991 den Rechtsstreit, soweit er mit dem Schulbesuch dieser Tochter in Zusammenhang stand, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der Sache verfolgen die Kläger nur noch den Antrag weiter, die Beklagte zur Abhaltung des Religionsunterrichts in den Klassen ihrer Kinder ... und ... in Randstunden zu verpflichten.
Zur Begründung machen sie im wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Streitgegenstand des Verfahrens verkannt. Sie, die Kläger, erstrebten keineswegs eine andersartige Schulorganisation. Ziel ihrer Klage sei vielmehr ausschließlich, Ungleichbehandlungen im Rahmen der bestehenden Schulorganisation auszuräumen. Diese sei dadurch gekennzeichnet, daß die einzelnen Klassen u.a. nach der Konfessionszugehörigkeit der Schüler zusammengestellt würden. Dadurch werde ermöglicht, daß Kinder, die am Religionsunterricht teilnehmen, in parallelen Unterrichtsstunden am Vormittag unterrichtet werden könnten; nachmittags werde im Fach Religion wie in jedem anderem Fach der Stundentafel nicht unterrichtet. Weiteres Prinzip der Stundenplangestaltung der Beklagten sei es, bei Ausfall von Pflichtfächern für die davon betroffenen Kinder Freistunden zu vermeiden. Werde Unterricht nur für einen Teil der Klasse erteilt, werde ebenfalls durch Stundenplangestaltung vermieden, daß der andere Teil der Klasse Freistunden erhalte. Bei der Beklagten erhalte mindestens in 7 Fächern nur ein Teil der Klasse Unterricht (Förderunterricht Deutsch, Förderunterricht Mathematik, Förderunterricht Englisch, Schwimmen, Werken, Handarbeiten, Arbeitsgemeinschaften). Bei dieser Praxis bestehe eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnähmen, wenn die Beklagte nicht den Religionsunterricht bei Nichterteilung religionskundlichen Unterrichts und Ausfall des Pflichtfaches "Werte und Normen" auf Randstunden lege. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hätten sie, die Kläger, auch einen einklagbaren Anspruch auf Beseitigung dieser Ungleichbehandlung.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, die Religionsstunden in den Klassen ihrer Kinder ... und ... auf Randstunden zu legen, solange das Pflichtfach "Werte und Normen" ausfällt und den Kindern kein religionskundlicher Unterricht erteilt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß den Klägern der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A und B), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Hinblick auf die im ersten Rechtszug verfolgten Anträge zu 1. bis 3., die auf die Jahrgangsstufen der inzwischen aus der Orientierungsstufe ausgeschiedenen ältesten Tochter ... bezogen waren, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit ist in entsprechender Anwendung der §§ 269 Abs. 3 ZPO, 92 Abs. 2 VwGO das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der mit der Berufung in der Sache von den Klägern nur noch verfolgte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Religionsstunden in den Klassen ihrer Kinder ... und ... auf Randstunden zu legen, sofern kein religionskundlicher Unterricht und auch kein Unterricht im Fach "Werte und Normen" erteilt werde, hat keinen Erfolg.
Es ist bereits zweifelhaft, ob dieser Antrag in vollem Umfang zulässig ist. Dem Gegenstand nach stimmt der Antrag zwar mit dem in erster Instanz verfolgten Hilfsantrag zu 5. überein; Probleme im Hinblick auf eine Antragsänderung bzw. Antragserweiterung in der Berufungsinstanz stellen sich daher nicht. Zweifelhaft ist aber, ob den Klägern schon jetzt ein Rechtsschutzinteresse daran zugebilligt werden kann, Verpflichtungen der Beklagten in bezug auf die Stundenplangestaltung bei dem frühestens in mehreren Jahren anstehenden Schulbesuch des jüngsten Sohnes ... zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen. Denn gegenwärtig kann keineswegs schon als feststehend davon ausgegangen werden, daß ... tatsächlich die beklagte Orientierungsstufe besuchen wird. Insoweit sind Änderungen der Sachlage ohne weiteres möglich, so etwa bei einer nicht auszuschließenden Wohnsitzverlagerung der Kläger. Die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung der Kläger, Albin sei gewissermaßen der "Revisionskläger", weil mit einem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht gerechnet werden könne, bevor ihr Sohn das fünfte Schuljahr besuchen werde, ist jedenfalls nicht überzeugend. Das kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn den Klägern steht der mit der Berufung geltend gemachte Anspruch in jedem Fall aus Gründen des materiellen Rechts nicht zu. Dieser findet - was allein in Betracht kommt - im Erziehungsrecht der Kläger (Art. 6 Abs. 2 GG) in Verbindung mit grundrechtlich geschützten Positionen ihrer Kinder - namentlich im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG - keine Rechtsgrundlage.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß schulorganisatorische Maßnahmen jenseits des grundlegenden Bereichs der allgemeinen Gliederung des Schulsystems, der Auswahl des Bildungsweges für die Schüler und der Frage der Erhaltung einzelner Schulen, worum es hier nicht geht, als einfache Regelungen des laufenden Schulbetriebs zum staatlichen Gestaltungsbereich im Rahmen des Erziehungsauftrags gemäß Art. 7 Abs. 1 GG gehören und der Bestimmung durch das Elternrecht und Grundrechte der Schüler grundsätzlich entzogen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. 12. 1972 - 1 BvR 230/70 u.a. - BVerfGE 34, 165, 182; Beschlüsse vom 22. 6. 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400, 415 [BVerfG 22.06.1977 - 1 BvR 799/76] und vom 26. 2. 1980 - 1 BvR 684/78 - BVerfGE 53, 185; BVerwG, Beschluß vom 17. 7. 1980 - BVerwG 7 B 192.79 - Buchholz 421 Nr. 71; Beschlüsse des Senats vom 6. 11. 1980 - 13 OVG B 28/80 - DVBl. 1981, 54 und vom 5. 6. 1981 - 13 OVG B 44/80 -; BayVGH, Beschluß vom 21. 12. 1989 - 7 CE 89.3102 - NVwZ-RR 1990, 478 [VGH Bayern 21.12.1989 - 7 CE 3102/89]; vgl. ferner Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., RdNrn. 149 und 163 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß dem Staat bezüglich des laufenden Schulbetriebs - erstens - schon im Hinblick auf die Vielfalt elterlicher Vorstellungen sachnotwendig ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt werden muß und daß - zweitens - insoweit in aller Regel die Möglichkeit einer rechtsrelevanten und daher rechtsschutzfähigen Betroffenheit des einzelnen Schülers und seiner Eltern - jedenfalls was die Grundrechte angeht - nicht gegeben ist. Das gilt auch und gerade für die Stundenplangestaltung und die Festlegung der Unterrichtszeiten, bei deren Regelung die staatliche Schulorganisation - besonders bei großen Schulen wie der zehnzügig geführten Beklagten - zwangsläufig nicht den vielfach divergierenden Vorstellungen aller Eltern Rechnung tragen kann (vgl. z.B. BayVGH, a.a.O.; Niehues, a.a.O., RdNr. 149 m.w.N.).
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, daß das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und die Grundrechte ihrer Kinder den Klägern grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch auf die von ihnen gewünschte Stundenplangestaltung (Plazierung des Religionsunterrichts auf Randstunden, sofern in den Klassen der Kinder kein religionskundlicher Unterricht - § 104 Abs. 2 NSchG - und auch kein Unterricht im Fach "Werte und Normen" - § 104 Abs. 3 NSchG - erteilt wird) vermitteln. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte - wie das angefochtene Urteil ebenfalls zu Recht herausstellt - allenfalls Platz greifen, wenn eine von den Wünschen der Kläger abweichende Festlegung der Unterrichtszeiten nach den besonderen Umständen des Falles die Kläger und ihre Kinder schwer und unerträglich oder - weil durch sachliche Gründe eindeutig nicht gerechtfertigt - sonst unzumutbar beeinträchtigen würde (vgl. BayVGH, a.a.O., und Niehues, a.a.O., RdNr. 163, jeweils m.w.N.). Davon kann hier indessen nicht die Rede sein. In der Berufungsverhandlung haben die Kläger selbst eingeräumt, daß zwei Freistunden in der Woche, deren Vermeidung die angestrebte Stundenplangestaltung bezweckt, für ihre Kinder an sich keine erhebliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen. Sie erblicken hierin jedoch eine gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verstoßende Benachteiligung der nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Kinder, weil bezüglich anderer Unterrichtsfächer und Kurse, an denen nur ein Teil der Klasse teilnehme durch geeignete Stundenplangestaltung angestrebt werde, daß keine Freistunden entständen.
Für die gerügte bewußte Benachteiligung der konfessionlosen Kinder durch die Beklagte besteht bei rechter Sicht jedoch kein Anhaltspunkt. Die Beklagte ist diesem Vorwurf zuletzt detailliert in der Berufungserwiderung entgegengetreten und hat überzeugend darauf verwiesen, daß die Kläger bei ihrer Argumentation die Vielfalt der bei der Stundenplangestaltung zu berücksichtigenden Faktoren nicht berücksichtigen. Weiterhin hat die Beklagte in der Vergangenheit den Religionsunterricht z.T. tatsächlich auf Randstunden gelegt. Dies regelmäßig zu tun - wie es die Kläger erstreben -, ist sie aber aufgrund der Regelung der Nr. 7.1 des Erlasses des Kultusministeriums vom 24. März 1982 (SVBl. S. 58), jetzt geltend in der Fassung vom 30. November 1983 (SVBl. S. 326), gehindert. Danach ist bei der Aufstellung der Stundenpläne darauf zu achten, daß der Religionsunterricht nicht regelmäßig zu ungünstigen Zeiten, z.B. in Randstunden, erteilt wird. Diese Erlaßregelung trägt dem Umstand Rechnung, daß der Religionsunterricht kraft der Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ordentliches Unterrichtsfach ist, und ist erkennbar frei von Ermessensfehlern. Hiergegen wenden die Kläger ohne Erfolg ein, wenn und solange den Kindern, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, (sogar) weder der von ihnen gewünschte religionskundliche Unterricht (zu dessen geringer praktischer Bedeutung vgl. etwa Klügel/Woltering, NSchG, 2. Aufl., RdNr. 6 zu § 104) noch Unterricht im Fach "Werte und Normen" erteilt werde, könne die Abhaltung des Religionsunterrichts in Randstunden berechtigterweise nicht beanstandet werden. Soweit es ihre eigene Betroffenheit angeht, wenden sich die Kläger mit dieser Erwägung in Wirklichkeit dagegen, daß für ihre Kinder im religiösen Bereich kein Unterricht stattfindet. Über ein "Recht auf unverkürzten Unterricht" (vgl. dazu Bryde, DÖV 1982, 661, 673; Sendler, DVBl. 1982, 381, 384, jeweils m.w.N.) ist indessen nach dem gestellten Antrag im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden.
Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die Kosten des für erledigt erklärten Teil des Verfahrens aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 VwGO). Denn das Verwaltungsgericht hat die im ersten Rechtszug verfolgten Anträge betreffend die Jahrgangsstufen der inzwischen aus der Orientierungsstufe ausgeschiedenen Tochter ... zu Recht abgewiesen. Das ergibt sich für den erstinstanzlichen Antrag zu 2) aus den zuvor dargelegten Gründen. Der zu 1) verfolgte Antrag auf ordnungsgemäße Information über die Unterrichtsalternativen im religiösen Bereich konnte bereits mit Blick auf § 44 a VwGO nicht zum Erfolg führen. Den Antrag zu 3) betreffend die Kriterien zur Zusammensetzung der Klassen hat das Verwaltungsgericht schließlich mit rechtsfehlerfreier Begründung als unbegründet erachtet.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Die Entscheidungen bezüglich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Dr. Dembowski
Schwermer
Dr. Uffhausen