Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.06.1992, Az.: 4 L 1870/92
Notwendiger Lebensunterhalt; Einmalige Leistung; Sozialhilfe; Schultüte; Kleinmaterial
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.06.1992
- Aktenzeichen
- 4 L 1870/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 13307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:0605.4L1870.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 13.02.1992 - 4 A 4479/89
- nachfolgend
- BVerwG - 21.01.1993 - AZ: BVerwG 5 C 34/92
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 13. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit Bescheid vom 27. Juli 1989 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine einmalige Leistung in Höhe von 147,90 DM, damit die Klägerin den bei ihrer Einschulung auftretenden Bedarf decken könne. Die Beklagte ermittelte einen Bedarf an "Kleinmaterial" in Höhe von 43,80 DM, den sie zur Hälfte deckte; sie führte aus, die andere Hälfte sei aus den Regelsatzleistungen zu finanzieren. Sie lehnte es ab, eine einmalige Leistung für den Kauf einer Schultüte zu gewähren. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1989 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. Februar 1992 zum Teil stattgegeben; es hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine weitere einmalige Leistung in Höhe von 41,65 DM zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der hier streitige Bedarf sei nicht aus den Regelsatzleistungen zu finanzieren, soweit er nicht in § 1 der Regelsatzverordnung genannt sei. Zum notwendigen Bedarf zähle es, daß ein Schulkind bei der Einschulung eine Schultüte habe, die mit Süßigkeiten "oder anderen Kleinigkeiten" gefüllt sei. Die Klägerin müsse für den Kauf von Süßigkeiten einen Teil der Regelsatzleistungen einsetzen. Es ergebe sich ein Betrag von 25,-- DM für die Beschaffung der Schultüte nebst Inhalt (15,-- DM entfielen auf die Schultüte, 15,-- DM auf den Inhalt der Schultüte abzüglich 5,-- DM, die den Regelsatzleistungen zu entnehmen seien).
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend: Die Aufwendungen für eine Schultüte nebst Inhalt seien mit den Regelsatzleistungen abgegolten.
Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtes zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichtes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß entscheidet, ist nicht begründet. Der Senat weist sie aus den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 130 b VwGO) zurück, die er nicht wiederholt, weil das Verwaltungsgericht sich, soweit es der Klage stattgegeben hat, der Auffassung des Senates in dem Urteil vom 27. November 1991 (4 L 2/90), das den Beteiligten bekannt ist, angeschlossen hat.
Hervorzuheben ist lediglich noch einmal, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senates der Begriff des "notwendigen Lebensunterhaltes", wie ihn § 12 BSHG bezeichnet, ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der - im verwaltungsgerichtlichen Streit - der uneingeschränkten Auslegung und Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für den von der Beklagten vorgeschlagenen Rückgriff auf § 4 Abs. 2 BSHG ist - rechnet ein Gegenstand des Bedarfes zum notwendigen Lebensunterhalt - kein Raum.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Die Revision ist zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), weil der Senat von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 1990 - BVerwGE 87, 211 [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 74/86] - abweicht.
Klay
Zeisler
Atzler