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§ 51 HKG - Gebietsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Es besteht die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen". Hierfür trifft das zuständige Ministerium durch Verordnung Regelungen über die Weiterbildung und Prüfung sowie über die Zulassung von Weiterbildungsstätten.

(2) Die Apothekerkammer legt Gebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Arzneimittelabgabe und -versorgung,
  2. 2.
    Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
  3. 3.
    Theoretische Pharmazie,
  4. 4.
    Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.

(3) § 36 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.

(4) In der Weiterbildungsordnung können von § 37 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Halbsatz 1 abweichende Bestimmungen getroffen werden, soweit diese mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind.