§ 51 HKG - Gebietsbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Es besteht die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen". Hierfür trifft das zuständige Ministerium durch Verordnung Regelungen über die Weiterbildung und Prüfung sowie über die Zulassung von Weiterbildungsstätten.
(2) Die Apothekerkammer legt Gebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
- 1.Arzneimittelabgabe und -versorgung,
- 2.Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
- 3.Theoretische Pharmazie,
- 4.Ökologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(3) § 36 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
(4) In der Weiterbildungsordnung können von § 37 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Halbsatz 1 abweichende Bestimmungen getroffen werden, soweit diese mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind.