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§ 51 HKG - Gebietsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Es besteht die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen". Hierfür trifft das zuständige Ministerium durch Verordnung Regelungen über die Weiterbildung und Prüfung sowie über die Zulassung von Weiterbildungsstätten.

(2) Die Apothekerkammer legt Gebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Arzeimittelabgabe und -versorgung,
  2. 2.
    Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
  3. 3.
    Theoretische Pharmazie,
  4. 4.
    Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.

(3) § 36 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.