§ 51 HKG - Gebietsbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Es besteht die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen". Hierfür trifft das zuständige Ministerium durch Verordnung Regelungen über die Weiterbildung und Prüfung sowie über die Zulassung von Weiterbildungsstätten.
(2) Die Apothekerkammer legt Gebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
- 1.Arzeimittelabgabe und -versorgung,
- 2.Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
- 3.Theoretische Pharmazie,
- 4.Ökologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(3) § 36 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.