Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.09.2011, Az.: 7 B 1928/11

Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin; Ausbildungsziel; Ermessensreduzierung auf Null; Fehlzeiten; Krankheit; Verlängerung der Ausbildungszeit; Vorwegnahme der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
01.09.2011
Aktenzeichen
7 B 1928/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ist im Einzelfall das Erreichen des Ausbildungsziels wegen bisheriger krankheitsbedingter Fehlzeiten der Auszubildenden gefährdet und ist wegen des konkreten Krankheitsbildes nicht zu erwarten, dass die Auszubildende die bisherigen Lerndefizite innerhalb der Regelausbildungszeit aufholen können wird, so kann im Einzelfall ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bestehen.

Tenor:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Ausbildungszeit der Antragstellerin entsprechend ihrem Antrag vom 23. Juni 2011 um ein Jahr zu verlängern und sie in das zweite Ausbildungsjahr zurückzustufen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Das nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilende Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, entsprechend ihrem Antrag vom 23. Juni 2011 die Ausbildungszeit um ein Jahr zu verlängern und sie in das zweite Ausbildungsjahr zurückzustufen, ist zulässig und begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (die Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung, Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Maßgeblich sind hierbei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 29. August 2011, auf den insoweit verwiesen wird.

Auch ein Anordnungsanspruch ist gegeben, denn die Antragstellerin hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Anspruch auf eine Verlängerung ihrer Ausbildungszeit.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender in Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Hierbei handelt es sich um eine echte und daher grds. eng auszulegende Ausnahmeregel. Verlängerungsgründe sind daher nur außergewöhnliche, nicht alltägliche Fallgestaltungen, die die Ausbildung planwidrig erschwert haben (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, § 8 BBiG, Rn. 2 m.w.N.). Zur Standardisierung der Entscheidungen über die Verlängerung der Ausbildungszeit hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 8 Abs. 3 BBiG Richtlinien erlassen. Den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 27. Juni 2008 zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitberufsausbildung (§ 8 BBiG / § 27 HwO) sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG / § 37 Abs. 1 HwO) - denen gemäß § 8 Abs. 3 BBiG besondere Bedeutung zukommt und die für die Entscheidung der zuständigen Stellen bindend sind (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, aaO) - zufolge muss der Auszubildende glaubhaft machen, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine Verlängerung nach § 8 Abs. 2 BBiG soll nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe gewährt werden (E.2 Abs. 4 der Empfehlungen). Das Vorliegen solcher besonderer Gründe hat die Antragstellerin hier glaubhaft gemacht.

Grundsätzlich können "längere, vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z.B. infolge Krankheit)" - wie sie die Antragstellerin hier geltend macht - eine Verlängerung erforderlich machen (E.3 Abs. 1 der Empfehlungen). Allerdings machen die Formulierungen "können" und "erforderlich" deutlich, dass längere krankheitsbedingte Ausfallzeiten nicht automatisch einen Anspruch auf eine Verlängerung der Ausbildungszeit begründen. Notwendig ist vielmehr eine streng einzelfallbezogene Betrachtung, ob eine Verlängerung der Ausbildungszeit im konkreten Fall erforderlich ist, weil das Erreichen des Ausbildungsziels aufgrund krankheitsbedingter Ausfallzeiten gefährdet ist (so die Antragsgegnerin in ihrem ablehnenden Bescheid) oder das Ausbildungsziel wegen der krankheitsbedingten Ausfallzeiten nicht erreicht werden kann. Diese einzelfallbezogene Betrachtungsweise lässt die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 26. Juli 2011 vermissen. Die dort dargelegte schematische Sichtweise - Ausfallzeiten bis zu insgesamt sechs Monaten bei einer Ausbildungszeit von drei Jahren seien im Allgemeinen unerheblich - ist verfehlt und findet keinen Rückhalt in den gesetzlichen Bestimmungen oder den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung.

Im vorliegenden Einzelfall ist aufgrund der Stellungnahmen der BBS Wechloy - Berufsbildungszentrum für Wirtschaft, Recht und Verwaltung - vom 29. August 2011 und der die Antragstellerin behandelnden Psychotherapeutin vom 2. August 2011 und 30. August 2011 mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die Verlängerung der Ausbildungszeit um ein Jahr erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Die Berufsschule hat in ihrer Stellungnahme auf Anfrage des Gerichts Folgendes mitgeteilt:

"Aus fachlicher Sicht zeigt sich zu diesem Zeitpunkt zwar eine mögliche, jedoch keineswegs eine zwingende Korrelation zwischen den bisherigen krankheitsbedingten Fehlzeiten auf der einen und einem Nichterreichen des Ausbildungsziels auf der anderen Seite.

Die Fehlzeiten für sich allein genommen stellen aus unserer Sicht keinen ausreichenden Indikator dafür dar, dass Frau A. das Ausbildungsziel innerhalb eines Jahres nicht erreichen könnte.

Hier ist unseres Erachtens allerdings eine differenzierte Betrachtung notwendig, die auch die gesundheitliche Verfassung von Frau A. mit berücksichtigt. Diesbezüglich kann selbstverständlich von unserer Seite keine Stellungnahme abgegeben werden.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass unserer Auffassung nach Fehlzeiten in Höhe etwa eines Viertels der Unterrichtszeit, wie in diesem Fall, durch einen künftig regelmäßigen Besuch des Unterrichts, verbunden mit einer entsprechenden Leistungsbereitschaft und evtl. zusätzlicher externer Unterstützung, ausgeglichen werden können."

Dieser fachlichen Stellungnahme lässt sich entnehmen, dass die Erreichung des Ausbildungsziels aufgrund der bisherigen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin bereits jetzt - zum Beginn des dritten Ausbildungsjahres - gefährdet ist und das Ausbildungsziel im Falle der Nichtverlängerung der Ausbildungszeit aus Sicht der Schule nur beim Vorliegen folgender Voraussetzungen erreicht werden könnte:

- künftig regelmäßiger Besuch des Unterrichts

- Leistungsbereitschaft

- evtl. externe Unterstützung

Zugleich macht die Schule deutlich, dass neben der fachlichen schulischen Betrachtungsweise im Falle der Antragstellerin auch eine gesundheitliche Komponente für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Verlängerung der Ausbildungszeit zu berücksichtigen ist. Auf Anfrage des Gerichts hat die Psychotherapeutin …. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30. August 2011 mitgeteilt, dass im Falle eines Verbleibs der Antragstellerin im dritten Ausbildungsjahr mit weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen sei.

Unter Berücksichtigung dieser fachlichen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Verlängerung der Ausbildungszeit hier dem konkreten Einzelfall erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Auskunft der Schule zur Folge könnte die Antragstellerin das Ausbildungszeit ohne die Verlängerung der Ausbildungszeit nur dann erreichen, wenn gewährleistet wäre, dass sie den Schulunterricht künftig regelmäßig, d.h. ohne weitere krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten, besuchen würde. Diese Voraussetzung ist nach der Stellungnahme der Psychotherapeutin vom 30. August 2011 jedoch nicht gegeben, da im Falle des Verbleibs im dritten Ausbildungsjahr wegen des besonderen Krankheitsbildes der Antragstellerin mit weiteren Fehlzeiten zu rechnen sei.

Damit liegt hier eine außergewöhnliche, nicht alltägliche Fallgestaltung vor, die die Ausbildung planwidrig erschwert hat und die ausnahmsweise einen Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 BBiG begründet.

Die Entscheidung, ob die Ausbildungszeit verlängert wird, steht im Ermessen der zuständigen Stelle - im vorliegenden Fall der Antragsgegnerin -. Die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Ausbildungszeit erweist sich hier als ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin zu Unrecht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Verlängerung (Erforderlichkeit zur Erreichung des Ausbildungsziels) verneint hat und daher nicht zu einer Ermessensausübung gelangt ist (sogenannter Ermessensausfall).

Mit der Feststellung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen und der Ermessensfehlerhaftigkeit der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin steht der Antragsstellerin der begehrte Ausspruch allerdings noch nicht zu. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Antragstellerin grundsätzlich nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung zukommt. Im Regelfall ist es dem Gericht verwehrt, seine Entscheidung an die Stelle des Ermessens der Antragsgegnerin zu stellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null ist hier gegeben. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Standardisierung der Entscheidungen über die Verlängerung der Ausbildungszeit Richtlinien erlassen hat, die die für die Verlängerungsentscheidungen zuständigen Stellen binden. Ist somit ein nach den Richtlinien Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einzelfall die Verlängerung rechtfertigender Sachverhalt gegeben, so ist die zuständige Stelle in ihrer Ermessensbetätigung, ob eine Verlängerung der Ausbildungszeit gewährt wird, gebunden. Eine andere Entscheidung wäre damit ermessensfehlerhaft. Hinzu kommt, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Verlängerungsvorschrift sehr eng und einschränkend auszulegen sind. Ist dennoch - auch bei restriktiver Anwendung der Vorschrift - ein Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen - wie hier - zu bejahen, ist eine rechtmäßige Ermessensentscheidung, die die Verlängerung dennoch ablehnt, schlechterdings kaum denkbar.

Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht in diesen Verfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit oder unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt dies nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2009, § 123 Rz. 13 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Gericht ist angesichts der o.g. Stellungnahmen der Schule und der Psychotherapeutin überzeugt davon, dass die Antragstellerin - würde ihre Ausbildungszeit nicht verlängert und sie nicht ins zweite Ausbildungsjahr zurückgestuft - das Ausbildungsziel nicht erreichen könnte und die Ausbildung scheitern würde. Die der Antragstellerin so entstehenden und unzumutbaren Nachteile könnten allein durch eine stattgebende Entscheidung im Hauptsacheverfahren - ohne eine Regelung im vorläufigen Rechtsschutz - nur unzureichend vermieden bzw. beseitigt werden. Nach Überzeugung des Gerichts ist es zur Vermeidung nicht mehr wiedergutzumachender Nachteile erforderlich, die Antragstellerin ohne weiteren Zeitablauf umgehend in das zweite Ausbildungsjahr zurückzustufen und die Ausbildungszeit um ein Jahr zu verlängern, damit die Antragstellerin sich die Chance erhalten kann, das Ausbildungsziel zu erreichen.

Zudem spricht nach den vorgegangenen Ausführungen zum Anordnungsanspruch ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache.

Abschließend sei erwähnt, dass die Kammer erwogen hat, den Ausbilder der Antragstellerin und die ausbildende Schule gemäß § 65 VwGO beizuladen, hiervon jedoch zumindest im vorliegenden Eilverfahren aufgrund der besonderen Verfahrenskonstellation abgesehen hat. Für eine Beiladung des Ausbilders spricht grundsätzlich, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 BBiG vorsieht, dass die zuständige Stelle die Ausbildenden vor einer Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildungszeit anzuhören hat, und der Ausbildungsvertrag durch eine positive Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildungszeit umgestaltet wird. Im vorliegenden Verfahren tritt der Ausbilder der Antragstellerin jedoch als ihr Prozessbevollmächtigter auf. Zudem hat er sie bereits vorprozessual gegenüber der Antragsgegnerin vertreten und sich ihrem Anliegen unmissverständlich angeschlossen. Auch die Schule - die die Zurückstufung der Antragstellerin in das zweite Lehrjahr praktisch umsetzen muss - war mit dem Sachverhalt bereits vorprozessual befasst und wurde vom Berichterstatter im gerichtlichen Verfahren mit gerichtlicher Verfügung vom 23. August 2011 mit dem Sachverhalt vertraut gemacht und um Stellungnahme gebeten. Insoweit hatten der Ausbilder und die Schule hinreichende Möglichkeiten, rechtliches Gehör zu finden.