§ 54 NBeamtVG - Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 NBG nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Entlassung befunden hat. 2§ 4 BBesG gilt entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte, aus dem sie oder er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
(3) § 53 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Bezieht die oder der Entlassene Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 6, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 BBesG fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 75 Nr. 10 findet keine Anwendung.