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§ 154 NSchG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind. Derartige Ersatzschulen bestehen in folgenden Orten:

Cloppenburg (Orientierungsstufe und Hauptschule), Duderstadt (Hauptschule mit Orientierungsstufe), Göttingen (Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe), Hannover (Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe), Hildesheim (Hauptschule mit Orientierungsstufe und Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe), Lingen (Orientierungsstufe und Haupt- und Realschule), Meppen (Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe), Oldenburg (Orientierungsstufe und Haupt- und Realschule), Osnabrück (Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe, Orientierungsstufe und Haupt- und Realschule), Papenburg (Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe), Vechta (Orientierungsstufe und Haupt- und Realschule), Wilhelmshaven (Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe), Wolfsburg (Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe).

Auf Antrag des kirchlichen Schulträgers können die Hauptschule in Cloppenburg sowie die Hauptschulen mit Orientierungsstufe in Duderstadt und Hildesheim um einen Realschulzweig erweitert werden. Über den Antrag entscheidet die Schulbehörde im Einvernehmen mit den öffentlichen Schulträgern derjenigen Realschulen, die in den in Satz 3 genannten Städten bestehen.

(2) Voraussetzung für die Beibehaltung der in Absatz 1 genannten Schulen ist, dass sie in ihrer Gliederung den unter vergleichbaren Bedingungen stehenden öffentlichen Schulen entsprechen und dass die öffentlichen Schulträger, in deren Gebiet die betreffende Schule besteht, eine entsprechende öffentliche Schule aufrechterhalten können.

(3) Unterschreitet eine Orientierungsstufe während dreier aufeinander folgender Schuljahre die für öffentliche Schulen allgemein vorgeschriebene Mindestzügigkeit, so kann die Schule ohne Orientierungsstufe bestehen bleiben, wenn sie im Übrigen in ihrer Gliederung den unter vergleichbaren Bedingungen stehenden öffentlichen Schulen entspricht. Soweit in die aufzuhebende Orientierungsstufe die Schuljahrgänge 5 und 6 von Gymnasien und Realschulen in freier Trägerschaft sowie des Gymnasiums Josephinum einbezogen waren, bleibt es dem kirchlichen Schulträger unbenommen, an diesen Schulen wieder Schuljahrgänge 5 und 6 einzurichten.

(4) Für die Vergleichbarkeit der Bedingungen im Sinne der Absätze 2 und 3 Satz 1 sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. a)
    die Einwohnerzahl, die Ausdehnung und die Verkehrsverhältnisse der betreffenden Gemeinde,
  2. b)
    die absehbare Veränderung der Bevölkerung nach Zahl und Gliederung,
  3. c)
    die Stärke der jeweiligen Schuljahrgänge.

(5) § 149 Abs. 5 gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 155 und 156 entsprechend.

(6) Die nachgeordnete Schulbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei den in Absatz 1 genannten Schulen und ihren Trägern alle die Geldleistungen des Landes betreffenden Angaben an Ort und Stelle zu überprüfen, die dazugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.