§ 3 Ev-LuthLKVbg
Bibliographie
- Titel
- Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers
- Redaktionelle Abkürzung
- Ev-LuthLKVbg,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410050000000
(1) Für die Lehrkräfte der Schule sind die Bestimmungen des § 155 des Niedersächsischen Schulgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft mit Ausnahme des § 154 und der §§ 156 bis 161.
(3) Für die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Lehrkräfte des Andreanums, die am 31. Juli 2007 in der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) angemeldet waren, erfolgt die Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung abweichend von Absatz 1 nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft.