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Anlage 2 KOVerm - Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)
Amtliche Abkürzung
KOVerm
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Nr.GegenstandGebühr
in Euro
123
1Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
1.1Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
1.1.1Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1500,00
1.1.2Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2185,00
1.1.3Genehmigung des Einsatzes einer Hilfskraft nach § 7 Abs. 1 Satz 4 90,00
1.1.4Genehmigung des Zusammenschlusses zu einer Bürogemeinschaft nach § 7 Abs. 1 Satz 4, je Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur125,00
1.1.5Bestellung einer Vertretung nach § 9 Abs. 1 90,00
1.1.6Zulassung einer gegenseitigen Vertretung als ständige Vertretung nach § 9 Abs. 3, je Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur45,00
1.1.7Gestattung des Weiterführens der Amtsbezeichnung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 90,00
1.1.8Amtsenthebung nach § 11 500,00
1.1.9Vorläufige Amtsenthebung nach § 12 Abs. 1 500,00
1.1.10Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 13 Abs. 1 375,00
1.2Dienst- und Fachaufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach § 14 Abs. 1
1.2.1Turnusmäßige Prüfung,
je Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur
600,00
Anmerkungen zu Nr. 1.2.1:
  1. a)

    Bei einer zusammenhängenden Prüfung der in einer Bürogemeinschaft verbundenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vermindert sich der Betrag je Person um 150,00 Euro.

  2. b)

    Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten.

1.2.2 Anlassbezogene Prüfungnach Zeitaufwand
2Fachaufsicht über die anderen behördlichen Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen
2.1Turnusmäßige Prüfung480,00
Anmerkung zu Nr. 2.1:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten.
2.2Anlassbezogene Prüfungnach Zeitaufwand