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Anlage 2 KOVerm - Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)
Amtliche Abkürzung
KOVerm
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Nr.GegenstandGebühr
in Euro
123
1Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
1.1Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
1.1.1Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ............................................... 564,00
1.1.2Bearbeitung eines Antrages auf Verlegung des Amtssitzes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ................. 51,00
1.1.3Einwilligung zur Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach § 5 Satz 1,
je Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ...............................................
141,00
1.1.4Bestellung einer Vertretung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 2 .........................102,00
Anmerkung zu Nr. 1.1.4:
Die Gebühr wird bei einer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 für die zu bestellende Person nur einmal erhoben.
1.1.5Entlassung aus dem Amt nach § 8 Abs. 2 ..................................... 102,00
1.1.6Amtsenthebung nach § 8 Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Nr. 3 .............564,00
1.1.7Vorläufige Amtsenthebung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ........................ 564,00
1.1.8Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Übertragung der Abwicklung auf die örtlich zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ..................................................................................... 423,00
Anmerkung zu Nr. 1.1.8:
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Abwicklung des Amtes durch den Tod der bestellten Person erforderlich wurde.
1.1.9Zuschlag zu Nr. 1.1.8 bei mehr als 200 unerledigten Anträgen,
je weitere 100 unerledigte Anträge ............................................
108,00
1.2Dienst- und Fachaufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach § 11 Abs. 1
1.2.1Turnusmäßige Prüfung,
je Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ..................................................
684,00
Anmerkungen zu Nr. 1.2.1:
  1. a)

    Bei einer zusammenhängenden Prüfung der in gemeinsamen Geschäftsräumen zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vermindert sich die Gebühr je Person um 168,00 Euro.

  2. b)

    Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten.

  3. c)

    Bei einer Prüfung ohne Anwesenheit von Beschäftigten der Aufsichtsbehörde in den Geschäftsräumen vermindert sich die Gebühr um 80,00 Euro. Bei einer zusammenhängenden Prüfung ist dieser Abschlag nur einmal anzurechnen.

1.2.2 Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führtnach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 1.2.2:
Führt die Prüfung zu einer Beanstandung, so ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat.
2Fachaufsicht über die anderen behördlichen Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen
2.1Turnusmäßige Prüfung542,00
Anmerkung zu Nr. 2.1:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten.
2.2Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führtnach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 2.2:
Führt die Prüfung zu einer Beanstandung, so ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat.