Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 31.01.2002, Az.: Ss 28/02-3 (I/9)

Anforderungen an die Beweiswürdigung eines Gerichts bei einer Ordnungswidrigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
31.01.2002
Aktenzeichen
Ss 28/02-3 (I/9)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 26618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2002:0131.SS28.02.3I.9.0A

Amtlicher Leitsatz

Unzureichende Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Strafurteil.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat u.a. folgendes ausgeführt

2

Nachdem der Angeklagte über eine Strecke von ca. 400 m in diesem dichten Abstand hinter dem Pkw des Geschädigten hergefahren war, überholte er kurz vor Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h in diesem Streckenabschnitt das vorausfahrende Fahrzeug und lenkte seinen Pkw am Ende des Überholvorgangs so dicht vor dem überholten Fahrzeug - nunmehr im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung - ein, dass dieser sehr scharf abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Der Geschädigte kam sodann am rechten Fahrbahnrand zum Stehen, während sich der Angeklagte mit seinem Pkw in hohem Tempo entfernte.

3

Der Angeklagte bestreitet nicht grundsätzlich den ihm zur Last gelegten Vorwurf.

4

Der Vorwurf steht jedoch zweifelsfrei auf Grund der Aussagen der Zeugen zur Überzeugung des Gerichts fest.

5

Die Ausführungen des Amtsgerichts genügen den Anforderungen in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht. Der Angeklagte rügt zu Recht, dass das Gericht weder seine Einlassung noch die Zeugenaussagen ausreichend dargestellt hat, obwohl dazu Anlass bestand. Die Formulierung "Der Angeklagte bestreite nicht grundsätzlich den ihm zur Last gelegten Vorwurf" ist nichts sagend. Aus ihr ist nur zu entnehmen, dass der Angeklagte nicht uneingeschränkt geständig ist. Inwieweit er die ihm zur Last gelegte Tat bestritten hat, ergibt sich jedoch nicht. Wird die Einlassung des Angeklagten im Urteil aber nicht ausreichend wiedergegeben, so liegt hierin ein Verstoß gegen das sachliche Recht, weil nicht beurteilt werden kann, ob die Verteidigung des Angeklagten richtig verstanden und rechtlich zutreffend gewürdigt wurde (vgl. BayObLGSt DAR 87, 314). Ohne ausreichende Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und der Zeugenaussagen ist eine Würdigung des Beweisergebnisses durch das Revisionsgericht nicht möglich.

6

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem sachlich-rechtlichen Fehler beruht. Die Sache war deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts zurückzuverweisen.