Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.01.2002, Az.: 1 Ws 20/02
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen der die Urteilsfindung vorausgehenden Entscheidungen des erkennenden Gerichts; Voraussetzungen für die Anfechtung einer Terminsverfügung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 22.01.2002
- Aktenzeichen
- 1 Ws 20/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 26608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2002:0122.1WS20.02.0A
Rechtsgrundlage
- § 305 Abs. 1 S. 1 StPO
Amtlicher Leitsatz
Unzulässige Beschwerde gegen die Bestimmung der Hauptverhandlungstermine.
Gründe
Das Landgericht Oldenburg hat die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den Angeklagten und zwei weitere Mitangeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Desweiteren ist die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet worden.
Die Vorsitzende hat mit der angefochtenen Verfügung Termin zur Hauptverhandlung auf den 23. Januar 2002 mit Fortsetzungsterminen am 30. Januar, 06. Februar, 07. Februar und 14. Februar bestimmt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 10. Januar 2002. Diese ist unstatthaft, mithin unzulässig.
Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfindung vorausgehen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht der Beschwerde durch die Verfahrensbeteiligten. Diese Bestimmung schließt nach Auffassung des Senats die Beschwerde des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gegen eine Terminsverfügung aus (so auch OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Celle, NdsRpfl 1984, 72).
Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. etwa OLG Hamburg, StV 1995, 11) kann die Terminsverfügung allenfalls dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn die Entscheidung evident fehlerhaft ist. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Die in der Beschwerdebegründung insoweit angeführten Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Im Unterschied zu diesen handelt es sich hier um eine Haftsache, die der besonderen Beschleunigung unterliegt. Die drei Angeklagten befinden sich seit mehr als 6 Monaten in Untersuchungshaft. Die Vorsitzende hat versucht, den Hauptverhandlungstermin mit den drei Verteidigern abzustimmen. Letztlich war es ihr nicht möglich, allen Interessen gerecht zu werden. Die in dem Vermerk vom 09. Januar 2002 aufgeführten Erwägungen verdeutlichen, dass die Vorsitzende ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
Damit ergibt sich auch nach dieser Meinung nicht die Notwendigkeit, das Beschwerdeverfahren zu eröffnen.