Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.01.2002, Az.: 1 Ws 531/01
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auf Grund wiederholter Verstöße gegen steuerliche Verpflichtungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 28.01.2002
- Aktenzeichen
- 1 Ws 531/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 26605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2002:0128.1WS531.01.0A
Rechtsgrundlage
- § 56f Abs. 1 Ziff. 3 StGB
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Strafaussetzung wegen eines Verstoßes gegen Weisungen des Bewährungsbeschlusses.
Gründe
Nach Verbüßung der Hälfte ist die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Dem Verurteilten wurde die Weisung erteilt, seinen laufenden steuerlichen Verpflichtungen in Zukunft nachzukommen und nach besten Kräften Rückzahlungen auf seine bisherigen Steuerrückstände zu leisten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgerichts Oldenburg die dem Verurteilten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da er gegen die Weisung, seinen laufenden steuerlichen Verpflichtungen in Zukunft nachzukommen, gröblich und beharrlich verstoßen habe.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf nach § 56 f Abs. 1 Ziffer 3 StGB sind nicht gegeben. Die Strafvollstreckungskammer lässt es dahingestellt sein, ob der Verurteilte gegen die Auflage, seine Steuerschulden zu zahlen, verstoßen hat. Der Widerruf wird mit einem Verstoß gegen die Weisung, seinen laufenden steuerlichen Verpflichtungen in Zukunft nachzukommen, begründet. Auf die Frage, ob hier ein gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegeben ist - was in Anbetracht der Stellungnahme durch das Finanzamt Wilhelmshaven vom 19. Dezember 2001 zweifelhaft sein könnte -, fehlt es an jeglichen Feststellungen zu der weiteren Voraussetzung für einen Widerruf nach § 56 f Abs. 1 Ziffer 2 StGB. Danach muss der Verurteilte bei einem etwaigen Fehlverhalten durch Art, Gewicht oder Zahl der Verstöße Anlass zu der Besorgnis geben, er werde erneut Straftaten begehen. Der angefochtene Beschluss lässt insoweit jegliche Begründungvermissen. Allein das festgestellte Verhalten lässt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf eine kriminelle Prognose zu. Dabei ist entscheidend, ob die Verstöße zu krimineller Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in Beziehung stehen, dass weitere Taten zu besorgen sind (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 56 f Rdn. 4 b m.w.N.). In dem angefochtenen Beschluss fehlt es aber an einem Hinweis für solche konkreten oder objektivierbaren Verdachtsmomente.
Für die Annahme einer derart schlechten Sozialprognose zu Lasten des Verurteilten sind den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen, sodass der Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abzulehnen war.